Anlage 17 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage 17 (zu § 53 Absatz 1 Satz 6, § 53a Absatz 2) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge


Anlage 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

1. Schematische Darstellung eines Versicherungskennzeichens mit fälschungserschwerender Schrift - FE-Schrift

 
Versicherungskennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 129)


Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.

2. Schrift

 
Schriftart und -größe richten sich nach DIN 1451-2:1986-02 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 2.3.1 und 2.3.2). Abweichend davon darf die Beschriftung auch nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen" (fälschungserschwerende Schrift - FE-Schrift) erfolgen. Die Beschriftung muss dann den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen" entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden.

3. Maße

 
Maße (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 130)


4. Ergänzungsbestimmungen

 
Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern erfolgt die Beschriftung in fetter Engschrift. Bei Verwendung der Mittel- oder Engschrift nach DIN 1451-2:1986-02 darf der Buchstabe Q nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171, Tabelle 3. Bei Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften V. v. 19. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 382 m.W.v. 31. Dezember 2025

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Frühere Fassungen von Anlage 17 FZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften
vom 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 382

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 17 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 17 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 FZV Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens
... und Ausgestaltung eines Versicherungskennzeichens hat dem Muster und den Angaben in Anlage 17 zu entsprechen. (2) Ein Versicherungskennzeichen muss reflektierend sein. ...
§ 53a FZV Kennzeichenfolie und Trägerplatte (vom 31.12.2025)
... nach § 52 dürfen sich abweichend von § 53 in Verbindung mit Anlage 17 aus einer Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte zusammensetzen, wenn die ... aus der Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte den in Nummer 4 Satz 7 der Anlage 17 genannten Anforderungen entspricht. Dies ist durch das Gutachten eines für ... Erfassung des Kennzeichens nicht erschwert wird. (7) Im Übrigen bleibt Anlage 17  ...
§ 54 FZV Rote Versicherungskennzeichen
... des § 4 Absatz 1 auch mit einem roten Versicherungskennzeichen nach dem Muster in Anlage 17 unternommen werden. (2) § 52 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe ... (3) Ein rotes Versicherungskennzeichen ist nach § 53 in Verbindung mit Anlage 17 auszugestalten und anzubringen. Ein Kennzeichen nach Satz 1 muss nicht fest am ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 382
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... und Trägerplatte". b) In Abschnitt 8 wird nach der Angabe zur Anlage 17 die folgende Angabe eingefügt: „Anlage 17a Kennzeichenfolie auf ... nach § 52 dürfen sich abweichend von § 53 in Verbindung mit Anlage 17 aus einer Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte zusammensetzen, wenn die ... aus der Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte den in Nummer 4 Satz 7 der Anlage 17 genannten Anforderungen entspricht. Dies ist durch das Gutachten eines für ... Erfassung des Kennzeichens nicht erschwert wird. (7) Im Übrigen bleibt Anlage 17 unberührt." 21. § 56 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ... dem/der Bevollmächtigten nach der Datenschutz-Grundverordnung belehrt." 29. Anlage 17 wird wie folgt geändert: 0a) Die Überschrift wird durch die folgende ... 0a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ Anlage 17 (zu § 53 Absatz 1 Satz 6, § 53a Absatz 2) Versicherungskennzeichen für ... Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen." 30. Nach Anlage 17 wird die folgende Anlage 17a eingefügt: „Anlage 17a (zu § 53a) ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

FZV-Ausnahmeverordnung (FZVAusnV)
V. v. 20.08.2020 BGBl. I S. 1968; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 382
§ 1 FZVAusnV Versicherungskennzeichen (vom 01.09.2023)
... dürfen sich abweichend von § 53 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Verbindung mit Anlage 17 zu § 53 Absatz 1 Satz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung aus einer Kennzeichenfolie und der ... der dazugehörigen Trägerplatte den Anforderungen gemäß Nummer 4 Satz 7 der Anlage 17 zu § 53 Absatz 1 Satz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entspricht. Dies ist ... Kennzeichens nicht erschwert wird. (7) Im Übrigen bleiben die Regelungsinhalte der Anlage 17 zu § 53 Absatz 1 Satz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ...


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