Wehrsoldgesetz (WSG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:
- 1.
- Wehrsoldgrundbetrag,
- 2.
- Kinderzuschlag,
- 3.
- Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,
- 4.
- Auslandsvergütung,
- 5.
- Entlassungsgeld,
- 6.
- Vergütung für herausgehobene Funktionen,
- 7.
- Vergütung für besondere Erschwernisse,
- 8.
- Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,
- 9.
- Auslandsverwendungszuschlag.
(3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge:
- 1.
- Unterkunft,
- 2.
- Dienstkleidung und Ausrüstung,
- 3.
- Heilfürsorge,
- 4.
- Verpflegung.
§ 2 Anspruch auf Wehrsold
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.
§ 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
(2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem
Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung:
- 1.
- die Wehrsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 3,
- 2.
- die Wehrsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Besoldungsgruppe A 4.
Abschnitt 2 Geldbezüge
§ 4 Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag
(1) 1Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. 2Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.
§ 5 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige
Für Personen ohne eigenes Einkommen, die nach
§ 4 der Bundesbeihilfeverordnung in Verbindung mit
§ 31 Absatz 2 des Soldatengesetzes berücksichtigungsfähig wären, wenn die Soldatin Soldatin auf Zeit oder der Soldat Soldat auf Zeit wäre, werden der Soldatin oder dem Soldaten die Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Basistarifs ohne Zusatzbeiträge erstattet.
§ 6 Auslandsvergütung
(2) Die Höhe der Auslandsvergütung bemisst sich nach Spalte 5 der Tabelle in der Anlage.
§ 7 Anpassung des Wehrsoldes
1Im Fall einer Besoldungsanpassung nach
§ 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder verringern sich der Wehrsoldgrundbetrag, der Kinderzuschlag und die Auslandsvergütung im gleichen Umfang, um den das Grundgehalt, der Familienzuschlag und der Auslandszuschlag für eine dienstgradgleiche Soldatin auf Zeit oder einen dienstgradgleichen Soldaten auf Zeit erhöht oder verringert werden.
2Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt bekannt.
§ 8 Entlassungsgeld
(1)
1Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst leisten, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld.
2Als Entlassung gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach
§ 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.
(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 100 Euro.
(4) Soldatinnen und Soldaten erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie
- 1.
- entlassen werden nach
- a)
- § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
- b)
- § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
- c)
- § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
- d)
- § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
- e)
- § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, sofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder
- f)
- § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 jeweils in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
- 2.
- nach § 76 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden oder
- 3.
- (aufgehoben)
§ 9 Vergütung für herausgehobene Funktionen
(1) Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst geleistet haben, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Stellenzulage im Sinne des
§ 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
§ 10 Vergütung für besondere Erschwernisse
(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten zur Abgeltung besonderer Erschwernisse eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach
§ 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
§ 11 Vergütung für besondere zeitliche Belastungen
(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Vergütung für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den
§§ 50,
50a und
50d des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.
(2) Die Höhe der Vergütung entspricht 80 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gewährt werden.
§ 12 Auslandsverwendungszuschlag
1Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des
§ 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger.
2§ 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
§ 13 Kaufkraftausgleich
Geldbezüge nach den
§§ 4,
6,
9,
10 und
11 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung des
§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn auch die Besoldung der an demselben Dienstort stationierten Soldatinnen und Soldaten dem Kaufkraftausgleich unterliegt.
Abschnitt 3 Sachbezüge
§ 14 Unterkunft
(1) Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(2) 1Soldatinnen und Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. 2Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.
§ 15 Dienstkleidung und Ausrüstung
(1) Soldatinnen und Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) 1Soldatinnen und Soldaten, die auf dienstliche Anordnung im Dienst Zivilkleidung tragen, erhalten für deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung. 2Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.
§ 16 Heilfürsorge
(1)
1Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung.
2§ 69a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Soldatinnen und Soldaten, deren Dienstzeit auf bis zu sechs Monate festgesetzt worden ist, wird zahnärztliche Versorgung nur bei akuter Behandlungsbedürftigkeit und nur insoweit gewährt, als sie zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erforderlich ist, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.
§ 17 Verpflegung, Verpflegungsgeld
(1) Soldatinnen und Soldaten, die für die Dauer eines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.
- 1.
- sie aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder
- 2.
- ihnen keine Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt werden kann.
Abschnitt 4 (aufgehoben)
§ 18 (aufgehoben)
§ 19 (aufgehoben)
Anlage (zu den §§ 4 und 6) Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung
| | | Monatsbetrag in Euro
|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5
|
Wehr- soldgruppe | Dienstgrad | Wehrsold- grundbetrag (§ 4 Absatz 1) | Kinderzuschlag je Kind (§ 4 Absatz 2) | Auslands- vergütung (§ 6 Absatz 2)
|
| 1 | Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose | 2.600 | 115 | 495
|
| 2 | Gefreiter | 2.630 | 495
|
| 3 | Obergefreiter | 2.650 | 542
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