Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (VerkDSpG k.a.Abk.)


Eingangsformel *)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).


Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung



Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 101 folgende Angaben eingefügt:

„§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten

§ 101b Statistische Erfassung der Erhebung von Verkehrsdaten".

2.
§ 100g wird wie folgt gefasst:

„§ 100g Erhebung von Verkehrsdaten

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer

1.
eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder

2.
eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat,

so dürfen Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. Die Erhebung von Standortdaten ist nach diesem Absatz nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall besonders schwer, dürfen die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:

a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80, 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4,

b)
besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a, Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Halbsatz 2 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,

c)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und des § 179 Absatz 5 Nummer 2,

d)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften in den Fällen des § 184b Absatz 2, § 184c Absatz 2,

e)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,

f)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, §§ 239a, 239b und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 232 Absatz 3, 4 oder 5, § 233 Absatz 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,

g)
schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1, schwerer Raub nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach § 251, räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260a Absatz 1, besonders schwerer Fall der Geldwäsche und der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § 261 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,

h)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des § 310 Absatz 1, der §§ 313, 314, 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a und 316c,

2.
aus dem Aufenthaltsgesetz:

a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,

b)
Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,

3.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 Absatz 7 und 8,

4.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:

a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,

b)
eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,

5.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter den in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,

6.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:

a)
eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,

b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,

7.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:

a)
Völkermord nach § 6,

b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,

c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,

8.
aus dem Waffengesetz:

a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,

b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5.

(3) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist nur zulässig,

1.
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind,

2.
soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und

3.
soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Auf nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten darf für eine Funkzellenabfrage nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zurückgegriffen werden.

(4) Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. § 160a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften."

3.
In § 100j Absatz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

4.
§ 101 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „100c bis 100i" durch die Angabe „100c bis 100f, 100h, 100i" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 6 wird aufgehoben.

bbb)
Die Nummern 7 bis 12 werden die Nummern 6 bis 11.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 2, 3 und 6" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

5.
Nach § 101 werden die folgenden §§ 101a und 101b eingefügt:

„§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten

(1) Bei Erhebungen von Verkehrsdaten nach § 100g gelten § 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass

1.
in der Entscheidungsformel nach § 100b Absatz 2 Satz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind,

2.
der nach § 100b Absatz 3 Satz 1 zur Auskunft Verpflichtete auch mitzuteilen hat, welche der von ihm übermittelten Daten nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert wurden.

In den Fällen des § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, findet abweichend von Satz 1 § 100b Absatz 1 Satz 2 und 3 keine Anwendung. Bei Funkzellenabfragen nach § 100g Absatz 3 genügt abweichend von § 100b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation.

(2) Wird eine Maßnahme nach § 100g angeordnet oder verlängert, sind in der Begründung einzelfallbezogen insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, auch hinsichtlich des Umfangs der zu erhebenden Daten und des Zeitraums, für den sie erhoben werden sollen, darzulegen.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich auszuwerten. Bei der Kennzeichnung ist erkennbar zu machen, ob es sich um Daten handelt, die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. Für die Löschung personenbezogener Daten gilt § 101 Absatz 8 entsprechend.

(4) Verwertbare personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, erhoben wurden, dürfen ohne Einwilligung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation nur für folgende andere Zwecke und nur nach folgenden Maßgaben verwendet werden:

1.
in anderen Strafverfahren zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person,

2.
Übermittlung zu Zwecken der Abwehr von konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes (§ 113c Absatz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes).

Die Stelle, die die Daten weiterleitet, macht die Weiterleitung und deren Zweck aktenkundig. Sind die Daten nach Satz 1 Nummer 2 nicht mehr zur Abwehr der Gefahr oder nicht mehr für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren.

(5) Sind verwertbare personenbezogene Daten, die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren, durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen sie in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.

(6) Die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation sind von der Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g zu benachrichtigen. § 101 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass

1.
das Unterbleiben der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 4 Satz 3 der Anordnung des zuständigen Gerichts bedarf;

2.
abweichend von § 101 Absatz 6 Satz 1 die Zurückstellung der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 5 Satz 1 stets der Anordnung des zuständigen Gerichts bedarf und eine erstmalige Zurückstellung auf höchstens zwölf Monate zu befristen ist.

§ 101b Statistische Erfassung der Erhebung von Verkehrsdaten

Über Maßnahmen nach § 100g ist entsprechend § 100b Absatz 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen, in der anzugeben sind

1.
unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g Absatz 1, 2 und 3

a)
die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maßnahmen durchgeführt wurden;

b)
die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;

c)
die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;

2.
unterschieden für die Bereiche Festnetz-, Mobilfunk- und Internetdienste und jeweils untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Verkehrsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung

a)
die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 1;

b)
die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 2;

c)
die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 3;

d)
die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;

e)
die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren."

6.
§ 160a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Begünstigung" das Wort „Datenhehlerei," eingefügt.

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 97 und 100c Abs. 6" durch die Wörter „§§ 97, 100c Absatz 6 und § 100g Absatz 4" ersetzt.

7.
In § 304 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 101 Abs. 1" die Wörter „oder § 101a Absatz 1" eingefügt.

8.
In § 477 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe „§ 100i Abs. 2 Satz 2" ein Komma und die Wörter „§ 101a Absatz 4 und 5" eingefügt.

9.
In den §§ 3, 60 Nummer 2, § 68b Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, § 97 Absatz 2 Satz 3, §§ 102 und 138a Absatz 1 Nummer 3 wird jeweils vor dem Wort „Begünstigung" das Wort „Datenhehlerei," eingefügt.


Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes



Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 113a und 113b durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 113a Verpflichtete; Entschädigung

§ 113b Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten

§ 113c Verwendung der Daten

§ 113d Gewährleistung der Sicherheit der Daten

§ 113e Protokollierung

§ 113f Anforderungskatalog

§ 113g Sicherheitskonzept".

2.
Die §§ 113a und 113b werden durch die folgenden §§ 113a bis 113g ersetzt:

„§ 113a Verpflichtete; Entschädigung

(1) Die Verpflichtungen zur Speicherung von Verkehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Datensicherheit nach den §§ 113b bis 113g beziehen sich auf Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer. Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, aber nicht alle der nach Maßgabe der §§ 113b bis 113g zu speichernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat

1.
sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei der Erbringung seines Dienstes erzeugten oder verarbeiteten Daten gemäß § 113b Absatz 1 gespeichert werden, und

2.
der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.

(2) Für notwendige Aufwendungen, die den Verpflichteten durch die Umsetzung der Vorgaben aus den §§ 113b, 113d bis 113g entstehen, ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. Für die Bemessung der Entschädigung sind die tatsächlich entstandenen Kosten maßgebend. Über Anträge auf Entschädigung entscheidet die Bundesnetzagentur.

§ 113b Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten

(1) Die in § 113a Absatz 1 Genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern:

1.
Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen,

2.
Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen.

(2) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste speichern

1.
die Rufnummer oder eine andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie bei Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses,

2.
Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone,

3.
Angaben zu dem genutzten Dienst, wenn im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können,

4.
im Fall mobiler Telefondienste ferner

a)
die internationale Kennung mobiler Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss,

b)
die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,

c)
Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone, wenn Dienste im Voraus bezahlt wurden,

5.
im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adressen des anrufenden und des angerufenen Anschlusses und zugewiesene Benutzerkennungen.

Satz 1 gilt entsprechend

1.
bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei treten an die Stelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht;

2.
für unbeantwortete oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglose Anrufe, soweit der Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste die in Satz 1 genannten Verkehrsdaten für die in § 96 Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke speichert oder protokolliert.

(3) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste speichern

1.
die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse,

2.
eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, sowie eine zugewiesene Benutzerkennung,

3.
Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.

(4) Im Fall der Nutzung mobiler Telefondienste sind die Bezeichnungen der Funkzellen zu speichern, die durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt wurden. Bei öffentlich zugänglichen Internetzugangsdiensten ist im Fall der mobilen Nutzung die Bezeichnung der bei Beginn der Internetverbindung genutzten Funkzelle zu speichern. Zusätzlich sind die Daten vorzuhalten, aus denen sich die geografische Lage und die Hauptstrahlrichtungen der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen ergeben.

(5) Der Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.

(6) Daten, die den in § 99 Absatz 2 genannten Verbindungen zugrunde liegen, dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. Dies gilt entsprechend für Telefonverbindungen, die von den in § 99 Absatz 2 genannten Stellen ausgehen. § 99 Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.

(7) Die Speicherung der Daten hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können.

(8) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat die auf Grund des Absatzes 1 gespeicherten Daten unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Ablauf der Speicherfristen nach Absatz 1, irreversibel zu löschen oder die irreversible Löschung sicherzustellen.

§ 113c Verwendung der Daten

(1) Die auf Grund des § 113b gespeicherten Daten dürfen

1.
an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in § 113b genannten Daten zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten erlaubt, verlangt;

2.
an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in § 113b genannten Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes erlaubt, verlangt;

3.
durch den Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für eine Auskunft nach § 113 Absatz 1 Satz 3 verwendet werden.

(2) Für andere Zwecke als die in Absatz 1 genannten dürfen die auf Grund des § 113b gespeicherten Daten von den nach § 113a Absatz 1 Verpflichteten nicht verwendet werden.

(3) Die Übermittlung der Daten erfolgt nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 110 Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3. Die Daten sind so zu kennzeichnen, dass erkennbar ist, dass es sich um Daten handelt, die nach § 113b gespeichert waren. Nach Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

§ 113d Gewährleistung der Sicherheit der Daten

Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die auf Grund der Speicherpflicht nach § 113b Absatz 1 gespeicherten Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden. Die Maßnahmen umfassen insbesondere

1.
den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüsselungsverfahrens,

2.
die Speicherung in gesonderten, von den für die üblichen betrieblichen Aufgaben getrennten Speichereinrichtungen,

3.
die Speicherung mit einem hohen Schutz vor dem Zugriff aus dem Internet auf vom Internet entkoppelten Datenverarbeitungssystemen,

4.
die Beschränkung des Zutritts zu den Datenverarbeitungsanlagen auf Personen, die durch den Verpflichteten besonders ermächtigt sind, und

5.
die notwendige Mitwirkung von mindestens zwei Personen beim Zugriff auf die Daten, die dazu durch den Verpflichteten besonders ermächtigt worden sind.

§ 113e Protokollierung

(1) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren, Ändern, Löschen und Sperren der auf Grund der Speicherpflicht nach § 113b Absatz 1 gespeicherten Daten protokolliert wird. Zu protokollieren sind

1.
der Zeitpunkt des Zugriffs,

2.
die auf die Daten zugreifenden Personen,

3.
Zweck und Art des Zugriffs.

(2) Für andere Zwecke als die der Datenschutzkontrolle dürfen die Protokolldaten nicht verwendet werden.

(3) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Protokolldaten nach einem Jahr gelöscht werden.

§ 113f Anforderungskatalog

(1) Bei der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß den §§ 113b bis 113e ist ein besonders hoher Standard der Datensicherheit und Datenqualität zu gewährleisten. Die Einhaltung dieses Standards wird vermutet, wenn alle Anforderungen des Katalogs der technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen erfüllt werden, den die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstellt.

(2) Die Bundesnetzagentur überprüft fortlaufend die im Katalog nach Absatz 1 Satz 2 enthaltenen Anforderungen; hierbei berücksichtigt sie den Stand der Technik und der Fachdiskussion. Stellt die Bundesnetzagentur Änderungsbedarf fest, ist der Katalog im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unverzüglich anzupassen.

(3) § 109 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 109 Absatz 7 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anforderungen nach § 109 Absatz 1 bis 3 die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, § 113b Absatz 7 und 8, § 113d und nach § 113e Absatz 1 und 3 treten.

§ 113g Sicherheitskonzept

Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat in das Sicherheitskonzept nach § 109 Absatz 4 zusätzlich aufzunehmen,

1.
welche Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 113b bis 113e betrieben werden,

2.
von welchen Gefährdungen für diese Systeme auszugehen ist und

3.
welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Maßnahmen getroffen oder geplant sind, um diesen Gefährdungen entgegenzuwirken und die Verpflichtungen aus den §§ 113b bis 113e zu erfüllen.

Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach dem Beginn der Speicherung nach § 113b und unverzüglich bei jeder Änderung des Konzepts vorzulegen. Bleibt das Sicherheitskonzept unverändert, hat der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete dies gegenüber der Bundesnetzagentur im Abstand von jeweils zwei Jahren schriftlich zu erklären."

3.
Dem § 121 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ferner teilt die Bundesnetzagentur in dem Bericht mit,

1.
in welchem Umfang und mit welchen Ergebnissen sie Sicherheitskonzepte nach § 113g und deren Einhaltung überprüft hat und

2.
ob und welche Beanstandungen und weiteren Ergebnisse die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die Bundesnetzagentur übermittelt hat (§ 115 Absatz 4 Satz 2)."

4.
§ 149 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 35 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Nummer 35 werden die folgenden Nummern 36 bis 44 eingefügt:

„36.
entgegen § 113b Absatz 1, auch in Verbindung mit § 113b Absatz 7, Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht für die vorgeschriebene Dauer oder nicht rechtzeitig speichert,

37.
entgegen § 113b Absatz 1 in Verbindung mit § 113a Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten gespeichert werden, oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

38.
entgegen § 113b Absatz 8 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder nicht sicherstellt, dass die Daten rechtzeitig gelöscht werden,

39.
entgegen § 113c Absatz 2 Daten für andere als die genannten Zwecke verwendet,

40.
entgegen § 113d Satz 1 nicht sicherstellt, dass Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden,

41.
entgegen § 113e Absatz 1 nicht sicherstellt, dass jeder Zugriff protokolliert wird,

42.
entgegen § 113e Absatz 2 Protokolldaten für andere als die genannten Zwecke verwendet,

43.
entgegen § 113e Absatz 3 nicht sicherstellt, dass Protokolldaten rechtzeitig gelöscht werden,

44.
entgegen § 113g Satz 2 das Sicherheitskonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder".

cc)
Die bisherige Nummer 36 wird Nummer 45.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Ordnungswidrigkeit kann wie folgt geahndet werden:

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6, 10, 22, 27, 31 und 36 bis 40 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7a, 16 bis 17a, 18, 26, 29, 30a, 33 und 41 bis 43 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,

3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 7b bis 7d, 7g, 7h, 12 bis 13b, 13d bis 13o, 15, 17c, 19 bis 21, 21b, 30 und 44 sowie des Absatzes 1a Nummer 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,

4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 8, 9, 11, 17b, 21a, 21c, 23 und 24 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und

5.
in den übrigen Fällen des Absatzes 1 sowie im Fall des Absatzes 1a Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro."

5.
Dem § 150 wird folgender Absatz 13 angefügt:

„(13) Die Speicherverpflichtung und die damit verbundenen Verpflichtungen nach den §§ 113b bis 113e und 113g sind spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach § 113f Absatz 1 Satz 2 zu erstellenden Anforderungskatalog spätestens am 1. Januar 2017."


Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2015 EGStPO § 12

Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender § 12 angefügt:

 
„§ 12 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten

(1) Nach § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Standortdaten dürfen erhoben werden bis zum 29. Juli 2017 auf der Grundlage des § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geltenden Fassung.

(2) Die Übersicht nach § 101b der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) ist erstmalig für das Berichtsjahr 2018 zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 100g Absatz 4 der Strafprozessordnung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten geltenden Fassung anzuwenden."


Artikel 4 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2015 JVEG § 6, § 23, Anlage 2, Anlage 3

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

„Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1)".

2.
In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt" durch die Wörter „der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst" ersetzt.

3.
In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 1 das Wort „Strafverfolgungsbehörde" durch die Wörter „Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde" ersetzt.

4.
Nach der Überschrift von Abschnitt 1 der Anlage 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Vorbemerkung 1:".

5.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 der Allgemeinen Vorbemerkung werden die Wörter „300 bis 312, 400 und 401" durch die Wörter „300 bis 321 und 400 bis 402" ersetzt.

b)
Nach Nummer 201 wird folgende Nummer 202 eingefügt:

Nr.TätigkeitHöhe
„202Es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 201 beträgt
40,00 €".


 
c)
Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

Nr.TätigkeitHöhe
 Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten
 
300Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.
30,00 €
301Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 300 beträgt
35,00 €
302Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit-
punkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft
10,00 €
303Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be-
stimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der
abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse
Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.
90,00 €
304Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 303 beträgt
110,00 €
305Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit-
punkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft
70,00 €
306Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe-
hörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage)
30,00 €
307Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 306 beträgt
35,00 €
308Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
gungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um
4,00 €
309Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
gungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten
nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um
5,00 €
310Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Stand-
ort
60,00 €
311Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:
70,00 €
312- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
mehr als 10 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
190,00 €
313- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
490,00 €
314- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312
bis 314 gesondert zu berechnen.
930,00 €
 Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b
Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
 
315- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
mehr als 10 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
230,00 €
316- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
590,00 €
317- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 315
bis 317 gesondert zu berechnen.
1.120,00 €
318Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge
110,00 €
319Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrs-
daten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge
130,00 €
320Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in
Echtzeit:
je Anschluss
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die
Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.
100,00 €
321Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 35,00 €
 Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num-
mern 320 und 321:
 
322- wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert 8,00 €
323- wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als
zwei Wochen dauert
14,00 €
324- wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat
25,00 €
325Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger 10,00 €".


 
d)
Nach Nummer 400 wird folgende Nummer 401 eingefügt:

Nr.TätigkeitHöhe
„401Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG
zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 400 beträgt
110,00 €".


 
e)
Die bisherige Nummer 401 wird Nummer 402.


Artikel 5 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2015 StGB § 202d (neu), § 205

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 202c folgende Angabe eingefügt:

„§ 202d Datenhehlerei".

2.
Nach § 202c wird folgender § 202d eingefügt:

„§ 202d Datenhehlerei

(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere

1.
solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie

2.
solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden."

3.
§ 205 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 202b" durch ein Komma und die Angabe „202b und 202d" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 202a und 202b" durch die Angabe „§§ 202a, 202b und 202d" ersetzt.


Artikel 6 Einschränkung eines Grundrechts



Durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


Artikel 7 Evaluierung



(1) Die Anwendung der durch dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorschriften der Strafprozessordnung und des Telekommunikationsgesetzes sind von der Bundesregierung zu evaluieren. Der Evaluationszeitraum beginnt am 1. Juli 2017 und beträgt sechsunddreißig Monate. Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten.

(2) Die Evaluierung ist unter Einbeziehung einer oder eines wissenschaftlichen Sachverständigen vorzunehmen, die oder der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu bestellen ist.

(3) Die Evaluierung erfolgt unter Auswertung der Übersicht gemäß § 101b der Strafprozessordnung. Zu evaluieren sind:

1.
die Auswirkung dieses Gesetzes auf die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr,

2.
die durch dieses Gesetz für die Wirtschaft und die Verwaltung verursachten Kosten sowie

3.
die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen.

Der Evaluierungsbericht soll auch möglichen Handlungsbedarf für eine wirksamere Strafverfolgung und Gefahrenabwehr benennen. Hierbei ist die Fortentwicklung der Kommunikationstechnik zu berücksichtigen.


Artikel 8 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Dezember 2015.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière