(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
- 2.
- die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft,
- 3.
- ein Nachweis, daß der Antragsteller mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeleistet hat oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten,
- 4.
- (aufgehoben)
- 5.
- die Bestimmung des Wahlfachs und des Fachs für die zweite Aufsichtsarbeit,
- 6.
- eine Erklärung darüber, ob sich der Antragsteller ohne Erfolg Eignungsprüfungen unterzogen hat.
(3) Der Antrag und die ihm beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Antragsteller stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.
(4) §
27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 gilt entsprechend. Die Termine für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten sind dem Antragsteller spätestens einen Monat vorher mitzuteilen.
(1) Die Prüfungskommission nimmt die Eignungsprüfung in der Besetzung von drei Mitgliedern (Prüfungsausschuß) ab.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzendem, einem Patentanwalt und einem rechtskundigen Mitglied des Patentgerichts oder des Deutschen Patent- und Markenamts. §
29 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) §
31 Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann zur Eignungsprüfung zugelassenen Antragstellern auf Antrag gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.
(1) Die Aufsichtsarbeiten haben die Lösung von Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts zum Gegenstand. §
34 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Im Falle des §
34 Abs. 5 Satz 1 genügt die Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht.
(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem auf die Lösung von Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts gerichteten Prüfungsgespräch. §
36 Abs. 1, 2, 4 bis 6 gilt entsprechend.
(1) Die Aufsichtsarbeiten und der mündliche Teil der Prüfung werden dahin bewertet, ob sie die für den Beruf des Patentanwalts in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Kenntnisse ausweisen.
(2) Jede Aufsichtsarbeit wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit über die für das weitere Verfahren bindende Bewertung der Aufsichtsarbeiten. Genügen beide Aufsichtsarbeiten den Anforderungen nicht, teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Antragsteller mit, daß die Prüfung als nicht bestanden gilt.
(3) Im Anschluß an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit die mündliche Prüfung.
(4) §
37 Abs. 2, §
38 Abs. 6, Abs. 7 Satz 1, 3 gelten entsprechend.
Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht bestanden, darf er sie zweimal wiederholen. §
39 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Prüfungsausschuß bestimmt den frühestmöglichen Zeitpunkt für die Wiederholung der Eignungsprüfung. Die vom Prüfungsausschuß gesetzte Frist darf nicht mehr als ein Jahr betragen. Der Prüfungsausschuß hat seine Entscheidung nach Satz 2 und Satz 3 im Anschluß an die mündliche Prüfung mitzuteilen. Gilt die Prüfung nach §
6 Abs. 4 des
Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft als nicht bestanden, ist die Mitteilung nach Satz 3 mit dem nach §
44f Abs. 4 zu erteilenden Bescheid zu verbinden.