Tools:
Update via:
§ 1598 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
§ 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung
(1) 1Anerkennung und Zustimmung sind nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2, 3 und 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. 2Anerkennung und Zustimmung sind auch unwirksam, wenn die nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erteilt ist.
(2) 1Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt. 2Wird die Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 85d des Aufenthaltsgesetzes zurückgenommen und die Eintragung in einem deutschen Personenstandsregister dadurch unrichtig, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. 3Die Hemmung gilt nicht, solange die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet ist. 4Existiert noch kein Eintrag in einem deutschen Personenstandsregister und wird die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung der Mutter zur Anerkennung der Vaterschaft in einer deutschen Auslandsvertretung beurkundet, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit der Beurkundung, wenn
- 1.
- in der Urkunde fehlerhaft vermerkt ist, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft erteilt wurde oder
- 2.
- der oder die Beteiligte über die Erforderlichkeit dieser Zustimmung nicht von der Ausländerbehörde belehrt wurde; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) 1Haben die Mutter und der Anerkennende in den Fällen des § 85a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wirksame Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 abgegeben, so ist der Anerkennende zur Vertretung des Kindes in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn die Mutter verstorben ist oder die elterliche Sorge gemäß § 1673 Absatz 1 ruht. 2Das Vertretungsrecht endet im Zeitpunkt der bestandskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 85c Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, durch Eintritt der Fiktionswirkung gemäß § 85c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder dann, wenn das Familiengericht gemäß § 1773 Absatz 1 oder § 1781 Absatz 1 einen Vormund für das Kind bestellt hat.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 21. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 221 m.W.v. 29. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 1598 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 2 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221 |
| aktuell vorher | 01.04.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung vom 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83 |
| aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 4 Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2780 |
| aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 2 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122 |
| aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1598 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1598 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
§ 51 AufenthG Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen (vom 29.07.2026)
... der Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft nach § 85d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Ausländerbehörde, sofern sich der Aufenthaltstitel aus der deutschen ...
§ 85a AufenthG Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft; Anwendungsbereich (vom 29.07.2026)
... 2 der Aufenthaltsverordnung zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigt ist. § 1598 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Satz 1 gelten auch, wenn die Anerkennung der Vaterschaft einem ausländischen ...
§ 105d AufenthG Übergangsregelung für das Verfahren zur Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft (vom 29.07.2026)
... 4, § 84 Absatz 1 Nummer 8 und § 85a dieses Gesetzes sowie die §§ 1597a und 1598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 28. Juli 2026 jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) § 85a ...
Personenstandsgesetz (PStG)
Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
§ 44 PStG Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft (vom 29.07.2026)
... dass die Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft und der Zustimmung der Mutter nach § 1598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft abhängen ...
§ 44b PStG Feststellung der Abstammung in Fällen eines Aufenthaltsrechtsgefälles (vom 29.07.2026)
... Zur Prüfung der Wirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft in den Fällen des § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt das Standesamt die Vorlage der Zustimmungserklärung der für die Beteiligten ...
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
§ 17 StAG (vom 29.07.2026)
... gemäß § 85d Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes jeweils in Verbindung mit § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , c) den Wegfall des in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
Artikel 4 AusrPflDVG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist." 2. § 1598 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „der vorstehenden ...
Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Artikel 1 VatAnMVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... der Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft nach § 85d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Ausländerbehörde, sofern sich der Aufenthaltstitel aus der deutschen ... 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigt ist. § 1598 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Satz 1 gelten auch, wenn die Anerkennung der Vaterschaft einem ausländischen ... 4, § 84 Absatz 1 Nummer 8 und § 85a dieses Gesetzes sowie die §§ 1597a und 1598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 28. Juli 2026 jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) § 85a Absatz 2 ...
Artikel 2 VatAnMVG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1597a wird gestrichen. 2. § 1598 wird durch den folgenden § 1598 ersetzt: „§ 1598 Unwirksamkeit von ... 1. § 1597a wird gestrichen. 2. § 1598 wird durch den folgenden § 1598 ersetzt: „§ 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; ... 2. § 1598 wird durch den folgenden § 1598 ersetzt: „ § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung (1) ...
Artikel 3 VatAnMVG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... gemäß § 85d Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes jeweils in Verbindung mit § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ,". b) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden zu den Buchstaben c bis e. ...
Artikel 4 VatAnMVG Änderung des Personenstandsgesetzes
... dass die Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft und der Zustimmung der Mutter nach § 1598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft abhängen ... (1) Zur Prüfung der Wirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft in den Fällen des § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt das Standesamt die Vorlage der Zustimmungserklärung der für die Beteiligten ...
Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 441
Artikel 1 VaterKlG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1598 folgende Angabe eingefügt: § 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine ... Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung". 3. Nach § 1598 wird folgender § 1598a eingefügt: § 1598a Anspruch auf ...
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83
Artikel 1 VatAnfÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... öffentlich beurkundet werden." c) Absatz 3 wird gestrichen. 4. § 1598 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung". b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den ...
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
... worden ist, teilt dem Vormundschaftsgericht die Anmeldung mit." 8. In § 1598 Abs. 2 wird das Wort „Personenstands-buch" durch das Wort ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1598_BGB.htm
