Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 bis 14 eingefügt:
„§ 8 Doppelgewichtungsnachweis
(1) Der Verpflichtete hat gegenüber der nach §
14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle nach Maßgabe der §§
9 bis 12 nachzuweisen, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des §
7 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.
(2) Im Fall des §
37a Absatz 4 Satz 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte für die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen gegenüber der nach §
14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle nach Maßgabe der §§
9 bis 12 nachzuweisen, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des §
7 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.
§ 9 Ausstellung und Wirksamkeit von Doppelgewichtungsnachweisen
(1) Der Nachweis wird durch Vorlage eines Doppelgewichtungsnachweises geführt, der neben dem Datum der Herstellung des Biokraftstoffs folgende Angaben enthalten muss:
- 1.
- im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
- a)
- die Angabe, dass der Biokraftstoff aus Abfall hergestellt wurde, der unter § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 fällt, und
- b)
- die Art des Abfalls,
- 2.
- im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
- a)
- die Angabe, dass der Biokraftstoff aus einem Reststoff hergestellt wurde, und
- b)
- die Art des Reststoffs,
- 3.
- im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
- a)
- die Angabe, dass der Biokraftstoff aus zellulosehaltigem Non-Food-Material hergestellt wurde,
- b)
- die Art der Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde,
- c)
- den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Zellulose hergestellt wurde, und
- d)
- den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Hemizellulose hergestellt wurde, sowie
- 4.
- im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
- a)
- die Angabe, dass der Biokraftstoff aus lignozellulosehaltigem Material hergestellt wurde,
- b)
- die Art der Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde,
- c)
- den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Zellulose hergestellt wurde,
- d)
- den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Hemizellulose hergestellt wurde, und
- e)
- den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Lignin hergestellt wurde.
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ist auf den Doppelgewichtungsnachweis sinngemäß anzuwenden. Soweit der Biokraftstoff anteilig aus den in § 7 Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurde, ist für jeden Anteil, der nach § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4 doppelt gewichtet werden soll, ein eigener Doppelgewichtungsnachweis auszustellen. Der Nachweis nach Satz 1 kann auch durch Vorlage eines den Doppelgewichtungsnachweis ersetzenden Doppelgewichtungs-Teilnachweises geführt werden. Für die Ausstellung von Doppelgewichtungs-Teilnachweisen für Mengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Doppelgewichtungsnachweis vorliegt, durch die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und 4 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend. Der Doppelgewichtungs-Teilnachweis muss die Angaben nach Satz 1 und 2 enthalten. Doppelgewichtungsnachweise und Doppelgewichtungs-Teilnachweise müssen der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle in deutscher Sprache vorgelegt werden.
- 1.
- Zertifikate im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die in § 10 genannten Zertifikate sind und
- 2.
- die Ausstellung der Doppelgewichtungsnachweise abweichend von § 15 Absatz 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in einem in § 11 genannten Zertifizierungssystem erfolgen muss;
§ 15 Absatz 1 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung findet keine Anwendung.
(3) Nachweise nach Absatz 1 müssen in der Datenbank nach §
17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil nach Buchstabe b der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung der nach §
14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde gespeichert werden. § 17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil vor Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden. Die nach §
14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde überprüft die Angaben in den Nachweisen nach Absatz 1 auf ihre Plausibilität. Der der nach §
14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle vorzulegende Nachweis nach Absatz 1 kann nur anerkannt werden, wenn zugleich auch der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der §§
4 bis 8 der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erbracht wird. Für den Nachweis der Herkunft des Biokraftstoffs ab der Schnittstelle, die den Doppelgewichtungsnachweis ausstellt, gilt § 17 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2, Satzteil nach Buchstabe b, Absatz 3, soweit die Dokumentation in der Datenbank der nach §
14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde erfolgt, sowie Absatz 4 der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass
- 1.
- Zertifizierungssysteme im Sinne von § 17 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die in § 11 genannten Zertifizierungssysteme sind und
- 2.
- Zertifizierungsstellen im Sinne von § 17 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die in § 12 genannten Zertifizierungsstellen sind.
§ 10 Zertifikate für Schnittstellen
(2) Erfüllt eine der Schnittstellen nach Absatz 1 die Voraussetzungen des §
26 der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nicht mehr, so unterrichtet die Zertifizierungsstelle die nach §
14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde und die betroffene Schnittstelle unverzüglich darüber. Falls es sich um eine Schnittstelle nach §
2 Absatz 3 Nummer 3 der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung handelt, ist die Schnittstelle ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung nicht mehr berechtigt, Doppelgewichtungsnachweise auszustellen. Falls es sich um eine Schnittstelle nach §
2 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung handelt, können Biokraftstoffe, die aus von dieser Schnittstelle ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung abgegebener Biomasse hergestellt wurden, nicht mehr doppelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden. Die nach §
14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde kann in beiden Fällen einen Zeitpunkt vor der Unterrichtung festlegen, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nachweislich bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt waren.
(3) Schnittstellen nach §
2 Absatz 3 Nummer 3 der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung teilen der Zertifizierungsstelle, die das Zertifikat nach Absatz 1 ausgestellt hat, das erstmalige Ausstellen eines Doppelgewichtungsnachweises mit und übersenden eine Liste mit den Betrieben und Lieferanten, die nach §
12 Absatz 4 von der Zertifizierungsstelle zu kontrollieren sind. Satz 1 gilt entsprechend für Schnittstellen nach §
2 Absatz 3 Nummer 1 der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme von Biomasse nach §
7 Absatz 1 Satz 1. Die Schnittstellen haben Änderungen der Liste nach den Sätzen 1 und 2 unverzüglich der Zertifizierungsstelle mitzuteilen.
§ 11 Zertifizierungssysteme für die Ausstellung von Doppelgewichtungsnachweisen
(1) Die Ausstellung des Doppelgewichtungsnachweises muss im Rahmen eines nach §
32 Nummer 1 der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannten Zertifizierungssystems erfolgen, das geeignet ist, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach §
7 erfüllt werden. Die nach §
14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt die geeigneten Zertifizierungssysteme im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Ist ein Zertifizierungssystem nicht mehr geeignet, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach §
7 erfüllt werden, so hat die nach §
14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
§ 12 Zertifizierungsstellen
(1) Für die Schnittstellen, die den Doppelgewichtungsnachweis ausstellen, sowie für die ihnen vorgelagerten Schnittstellen muss das nach §
10 Absatz 1 erforderliche Zertifikat durch eine nach §
42 Nummer 1 der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannte Zertifizierungsstelle ausgestellt worden sein, die geeignet ist, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach §
7 erfüllt werden. Die nach §
14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt die geeigneten Zertifizierungsstellen im Bundesanzeiger bekannt und überwacht diese. Für die Überwachung gilt §
55 Absatz 1 und 2 der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend.
(2) Ist eine Zertifizierungsstelle nicht mehr geeignet, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach §
7 erfüllt werden, so hat die nach §
14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
(3) Die Zertifizierungsstellen müssen mindestens einmal im Monat kontrollieren, ob die Schnittstellen die Anforderungen nach §
7 einhalten.
(4) Die Zertifizierungsstellen, die den Schnittstellen im Sinne des Absatzes 1 ein Zertifikat ausstellen, müssen außerdem auf der Grundlage geeigneter Kriterien kontrollieren, ob die Betriebe und Lieferanten, die in der Herstellungskette vor den Schnittstellen liegen und nicht selbst Schnittstelle sind, die Anforderungen nach §
7 erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend für Betriebe und Lieferanten, die in der Herstellungskette nach der Schnittstelle nach §
2 Absatz 3 Nummer 3 der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung liegen, sofern diese Betriebe und Lieferanten nicht die Voraussetzungen des §
17 Absatz 3 Nummer 2 der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen der Zertifizierungsstellen nach den Sätzen 1 und 2 müssen sich insbesondere danach bestimmen, mit welcher Wahrscheinlichkeit auf den einzelnen Stufen der Herstellungs- und Handelskette Unregelmäßigkeiten und Verstöße in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen nach §
7 und auf die Rückverfolgbarkeit der Biomasse und des Biokraftstoffs auftreten können.
(5) Die nach §
14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde kann, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist,
- 1.
- Vorgaben zu Art und Inhalt der Kontrollen der Zertifizierungsstellen sowie zu den von den Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten regelmäßig vorzulegenden Unterlagen machen,
- 2.
- andere Intervalle für die Kontrollen der Zertifizierungsstellen nach Absatz 3 anordnen und
- 3.
- Intervalle für die Kontrollen der Zertifizierungsstellen nach Absatz 4 anordnen.
Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt die Vorgaben nach Satz 1 Nummer 1 sowie die angeordneten Intervalle nach Satz 1 Nummer 2 und 3 im Bundesanzeiger bekannt.
(6) Die nach §
14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Durchführung der Überwachung der Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 erforderlich ist, bei Zertifizierungsstellen sowie bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten, die die Vorgaben eines Zertifizierungssystems verwenden,
- 1.
- während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,
- 2.
- Besichtigungen vorzunehmen,
- 3.
- alle Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anzufertigen und
- 4.
- die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(7) Zertifizierungsstellen sowie Schnittstellen, Betriebe und Lieferanten, die die Anforderungen eines Zertifizierungssystems zu erfüllen haben, sind verpflichtet,
- 1.
- die Tätigkeiten nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 zu dulden und
- 2.
- bei Maßnahmen nach Absatz 6 mitzuwirken, insbesondere
- a)
- auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und zu öffnen,
- b)
- Geschäftsunterlagen vorzulegen,
- c)
- Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Unterlagen auf eigene Kosten anzufertigen und
- d)
- die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 13 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
Die Regelungen zur Datenerhebung und -verarbeitung, zu Berichtspflichten und zu dem behördlichen Verfahren in den §§ 60, 61 Absatz 1, den §§ 62 bis 64 Satz 1 Nummer 1, den §§ 65 sowie 67 bis 69 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gelten entsprechend für die Anforderungen nach dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass sich die nach § 63 durchzuführende Evaluation abweichend auf die §§ 7 bis 13 dieser Verordnung bezieht und § 68 Absatz 1 Nummer 4 abweichend auf Nachweise nach § 9 Absatz 1 anzuwenden ist.
§ 14 Vollzugsbehörden und deren Zuständigkeit
(1) Vollzugsbehörden dieser Verordnung sind
- 1.
- die vom Bundesministerium der Finanzen nach § 37d Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte zuständige Stelle und
- 2.
- die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
- 1.
- den Vollzug der §§ 1 bis 6a und des § 8,
- 2.
- die nach § 7 vorzunehmende Berechnung, ob die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllt wird, und in diesem Zusammenhang für die Anerkennung von Doppelgewichtungsnachweisen, die vom Verpflichteten vorgelegt werden.
(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
- 1.
- die Bekanntgabe und Überwachung der geeigneten Zertifizierungssysteme nach § 11,
- 2.
- die Bekanntgabe und Überwachung der geeigneten Zertifizierungsstellen nach § 12,
- 3.
- den Vollzug des § 7 und der §§ 9 bis 13 im Übrigen, soweit sich nichts Gegenteiliges aus dieser Verordnung ergibt,
- 4.
- den Betrieb der Datenbank für die Doppelgewichtungsnachweise und Doppelgewichtungs-Teilnachweise.
Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Bezug auf die Vorschriften dieser Verordnung übt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aus. Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, nachdem Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt."