Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen (RiskAbschG k.a.Abk.)

G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3090 (Nr. 47); Geltung ab 13.08.2013, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. August 2013 KWG § 2, § 29, § 45, § 47, § 48, § 47 (neu), § 47a (neu), § 47b (neu), § 47c (neu), § 47d (neu), § 47e (neu), § 47f (neu), § 47g (neu), § 47h (neu), § 47i (neu), § 47j (neu), § 48 (neu), § 48b, § 48k, § 48r, § 48s, § 56

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 47 und 48 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 46g Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs

§ 46h Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs

4a.
Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung

§ 47 Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen

§ 47a Ausgestaltung von Sanierungsplänen

§ 47b Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen

§ 47c Abwicklungseinheit

§ 47d Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

§ 47e Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit

§ 47f Erstellung eines Abwicklungsplans

§ 47g Gruppenabwicklungspläne

§ 47h Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung

§ 47i Vertraulichkeit und Informationsaustausch

§ 47j Rechtsschutz

§ 48 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zum Unterabschnitt 4a. im dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„4b.
Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48" durch die Wörter „§ 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h" ersetzt.

b)
In Absatz 12 Satz 4 wird die Angabe „§§ 44 bis 48" durch die Angabe „§§ 44 bis 46h" ersetzt.

3.
Nach § 29 Absatz 1 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei einem Kreditinstitut, das aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach § 47 Absatz 1 aufzustellen, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 47a Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 und 4 erfüllt."

4.
§ 45 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird am Ende das Wort „und" gestrichen.

b)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:

„8.
anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus einem Sanierungsplan gemäß § 47a umsetzt."

5.
Die §§ 47 und 48 werden die §§ 46g und 46h und § 46h wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter „§ 46g Absatz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1" durch die Angabe „§ 46g Absatz 1" ersetzt.

6.
Nach § 46h wird folgender Unterabschnitt 4a und werden die folgenden §§ 47 bis 47j eingefügt:

„Unterabschnitt 4a. Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung

§ 47 Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen

(1) Kreditinstitute, die die Bundesanstalt als potentiell systemgefährdend einstuft, haben einen Sanierungsplan aufzustellen. In dem Sanierungsplan haben sie darzulegen, mit welchen von dem Kreditinstitut zu treffenden Maßnahmen die finanzielle Stabilität des Kreditinstituts wiederhergestellt werden kann, falls sich seine Finanzlage wesentlich verschlechtert und diese Verschlechterung zu einer Bestandsgefährdung führen kann, wenn das Kreditinstitut dem nicht rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen entgegenwirkt (Krisenfall). Ist das potentiell systemgefährdende Kreditinstitut Teil einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe (für die Zwecke dieses Unterabschnitts Finanzgruppen) oder ist die Finanzgruppe potentiell systemgefährdend, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein das übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu erstellen hat, der sich auf die gesamte Finanzgruppe bezieht. Ein Kreditinstitut ist potentiell systemgefährdend, wenn seine Bestandsgefährdung eine Systemgefährdung im Sinne des § 48a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 48b Absatz 2 auslösen kann. Eine Finanzgruppe ist potentiell systemgefährdend, wenn die Bestandsgefährdung mindestens einer Gruppengesellschaft eine Systemgefährdung auslösen kann; die Regelungen in den §§ 48o und 48p gelten entsprechend. Die Einstufung als potentiell systemgefährdend trifft die Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank anhand einer qualitativen und quantitativen Analyse unter Berücksichtigung insbesondere der Größe des Kreditinstituts, seiner inländischen und grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit, seiner Vernetztheit mit dem inländischen und weltweiten Finanzsystem und seiner Ersetzbarkeit hinsichtlich der von dem Kreditinstitut angebotenen Dienstleistungen und Finanzinfrastruktureinrichtungen.

(2) Die Bundesanstalt ist für die Abwicklungsplanung zuständig. Die Abwicklungsplanung umfasst folgende Aufgaben:

1.
Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Kreditinstituten und Finanzgruppen nach § 47d,

2.
die Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit nach § 47e,

3.
die Erstellung von Abwicklungsplänen nach Maßgabe der §§ 47f und 47g für potentiell systemgefährdende Kreditinstitute und Finanzgruppen,

4.
die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 47h und

5.
die Vorbereitung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 48a bis 48s.

§ 47a Ausgestaltung von Sanierungsplänen

(1) Die Ausgestaltung des Sanierungsplans ist abhängig von Größe, Komplexität und Vernetzung des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells und des damit einhergehenden Risikos.

(2) Der Sanierungsplan hat insbesondere folgende wesentliche Bestandteile zu enthalten:

1.
eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Sanierungsplans einschließlich einer Bewertung der Sanierungsfähigkeit des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe;

2.
eine strategische Analyse des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe, die Folgendes zu enthalten hat:

a)
eine Darstellung der Unternehmensstruktur und des Geschäftsmodells,

b)
die Benennung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Geschäftsaktivitäten sowie

c)
eine Beschreibung der internen und externen Vernetzungsstrukturen;

3.
eine Darstellung, welche Handlungsoptionen dem Kreditinstitut oder der Finanzgruppe zur Verfügung stehen, um im Krisenfall die finanzielle Stabilität wiederherzustellen;

4.
eine Darstellung der Voraussetzungen und der wesentlichen Schritte für die Umsetzung von Handlungsoptionen. In diesem Zusammenhang sind auch die Folgen von Handlungsoptionen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen zu beschreiben;

5.
eine Darstellung der Hindernisse, die die Umsetzbarkeit der Handlungsoptionen einschränken oder ausschließen können sowie eine Darstellung, ob und wie diese Hindernisse überwunden werden können;

6.
eine Darstellung von Szenarien für schwerwiegende Belastungen, die einen Krisenfall auslösen können, und deren Auswirkungen auf das Kreditinstitut oder die Finanzgruppe; die Belastungsszenarien sollen sowohl systemweite als auch das einzelne Kreditinstitut betreffende Ereignisse beinhalten, welche die kreditinstituts- oder gruppenspezifischen Gefährdungspotentiale abbilden;

7.
die Festlegung von Indikatoren, die eine frühzeitige Durchführung von Handlungsoptionen zur Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe dergestalt ermöglichen, dass ein künftiger Krisenfall aus eigener Kraft und ohne Stabilisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand überwunden werden kann; Unterstützungsmaßnahmen zur Überwindung des Krisenfalls durch öffentliche oder private Eigentümer und private oder öffentliche Sicherungssysteme können bei der Darstellung angenommen werden, sofern entsprechende Zusagen der Eigentümer oder Sicherungssysteme bestehen oder Unterstützungsmaßnahmen dem in vergleichbaren Fällen üblichen Vorgehen entsprechen;

8.
eine Prüfung der Wirksamkeit und Umsetzbarkeit des Sanierungsplans anhand der Belastungsszenarien;

9.
einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem die interne und die externe Kommunikation in Bezug auf die Umsetzung jeder der aufgezeigten Handlungsoptionen dargelegt wird, und

10.
eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Kreditinstitut oder die Finanzgruppe getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des Sanierungsplans zu erleichtern.

(3) Weiterhin hat der Sanierungsplan folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.
Die Umsetzung der Handlungsoptionen muss geeignet sein, die Existenzfähigkeit und finanzielle Solidität des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe nachhaltig wiederherzustellen und zu sichern.

2.
Die Handlungsoptionen müssen in einem Krisenfall wirksam umgesetzt werden können, ohne dass dies erhebliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem haben darf.

(4) Die Bundesanstalt fordert die Kreditinstitute, die sie nach Maßgabe von § 47 Absatz 1 im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank als potentiell systemgefährdend eingestuft hat, auf, einen Sanierungsplan vorzulegen und bestimmt dafür eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf. Auf Antrag des Kreditinstituts kann die Bundesanstalt die Frist um bis zu sechs Monate verlängern. Die betreffenden Kreditinstitute haben ihren Sanierungsplan mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Kreditinstituts, ihrer Geschäftstätigkeit oder ihrer Finanzlage oder der allgemeinen Risikosituation, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder aus anderen Gründen dessen Änderung erforderlich macht, zu aktualisieren. Die Bundesanstalt kann von den betreffenden Kreditinstituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren. Die Sätze 1 bis 3 finden auf das übergeordnete Unternehmen einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe entsprechende Anwendung.

(5) Jeder Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung, für die Erstellung, die Implementierung und die Aktualisierung des Sanierungsplans sowie für dessen Umsetzung im Krisenfall verantwortlich.

(6) Wesentliche Geschäftsaktivitäten im Sinne dieses Unterabschnitts sind solche, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe in erheblicher Weise beeinflussen können. Wesentlich sind auch Geschäftsaktivitäten, die aus Sicht des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe im Falle einer Störung zu einem erheblichen Ausfall von Einnahmen oder Gewinnen, erheblichen Verlusten oder zu einem erheblichen Verlust des Beteiligungswertes führen könnten. Kritische Geschäftsaktivitäten im Sinne dieses Unterabschnitts sind Geschäftstätigkeiten, deren Abbruch oder ungeordnete Abwicklung sich in erheblicher Weise negativ auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte oder auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems auswirken könnte.

§ 47b Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen

(1) Potentiell systemgefährdende Kreditinstitute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ihre Sanierungspläne, auch nach jeder Aktualisierung, einzureichen.

(2) Genügt der eingereichte Sanierungsplan nach Einschätzung der Bundesanstalt, die im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank erfolgt, nicht den Anforderungen gemäß § 47a Absatz 1 bis 3, teilt die Bundesanstalt dem betreffenden Kreditinstitut die Mängel des Sanierungsplans mit. In diesem Fall fordert die Bundesanstalt das Kreditinstitut auf, innerhalb von drei Monaten einen überarbeiteten Plan vorzulegen. Darüber hinaus hat das Kreditinstitut darzulegen, wie die von der Bundesanstalt festgestellten Mängel beseitigt wurden.

(3) Legt das betreffende Kreditinstitut keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder wurden die festgestellten Mängel mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht behoben, kann die Bundesanstalt anordnen, dass das Kreditinstitut innerhalb einer von der Bundesanstalt festgesetzten Frist alle zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.

(4) Deuten die festgestellten Mängel auf Hindernisse hin, die eine Sanierung in einem Krisenfall unmöglich machen oder wesentlich erschweren (Sanierungshindernisse), kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um:

1.
die Verringerung des Risikoprofils des Kreditinstituts zu erleichtern,

2.
rechtzeitige Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen,

3.
Korrekturen an der Refinanzierungsstrategie zu ermöglichen oder

4.
die Verfahren der Unternehmensführung so zu ändern, dass Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan rechtzeitig und zügig umgesetzt werden können.

Vor Erlass einer Maßnahme prüft die Bundesanstalt, ob die Maßnahme erforderlich ist, weil sich die festgestellten Sanierungshindernisse bei einer drohenden Belastungssituation nicht mehr rechtzeitig beheben lassen und dementsprechend die Gefahr besteht, dass sich bei Eintritt eines Krisenfalls eine Bestandsgefährdung des Kreditinstituts nicht mehr wirksam vermeiden lässt, und ob die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu der von einer Bestandsgefährdung ausgehenden Systemgefährdung stehen. Dem Kreditinstitut ist zuvor die Gelegenheit zu geben, selbst Abhilfe zu schaffen. Maßnahmen nach Satz 1 sind mit möglichen Maßnahmen nach § 47e Absatz 3 und 4 abzustimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf das übergeordnete Unternehmen einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe entsprechende Anwendung.

§ 47c Abwicklungseinheit

(1) Die Abwicklungsplanung wird innerhalb der Bundesanstalt von einer gesonderten organisatorischen Einheit unabhängig von den Aufgaben der laufenden Institutsaufsicht wahrgenommen (Abwicklungseinheit). Die Abwicklungseinheit ist außerdem zuständig für die Beantragung der Durchführung des Reorganisationsverfahrens nach § 7 des Gesetzes zur Reorganisation von Kreditinstituten, für die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Befugnisse und für deren Vorbereitung sowie für die Aufgaben der Bundesanstalt nach den §§ 48a bis 48s. Der Abwicklungseinheit können auch Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstellung und Bewertung von Sanierungsplänen und der Anordnung von Maßnahmen nach § 47b übertragen werden.

(2) Zwischen der Abwicklungseinheit und den Bereichen der laufenden Aufsicht müssen gegenseitige Unterstützung und ein ungehinderter Informationsaustausch sichergestellt sein. Für die Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank nach diesem Unterabschnitt gilt § 7 entsprechend.

(3) Die Bundesanstalt informiert die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung über den jeweils aktuellen Stand der Abwicklungsplanung.

§ 47d Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

(1) Die Bundesanstalt bewertet fortlaufend, ob ein Kreditinstitut oder eine Finanzgruppe abwicklungsfähig ist.

(2) Ein Kreditinstitut oder eine Finanzgruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn die Bundesanstalt nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu der Einschätzung kommt, dass das Kreditinstitut oder die Mitglieder der Finanzgruppe, die Kreditinstitute sind,

1.
ein reguläres Insolvenzverfahren durchlaufen können, ohne dass es zu einer Systemgefährdung im Sinne des § 48b Absatz 2 kommt, oder

2.
durch Anwendung eines Abwicklungsinstruments so abgewickelt werden können, dass die in § 47f Absatz 2 genannten Abwicklungsziele unter Beachtung der in § 47f Absatz 4 genannten Grundsätze erreicht werden.

Unter der Anwendung eines Abwicklungsinstruments ist insbesondere der Erlass einer Übertragungsanordnung nach den §§ 48a bis 48s zu verstehen, einschließlich sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetz, die unterstützend zu der Übertragungsanordnung angeordnet werden.

(3) Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Kreditinstituts oder einer Finanzgruppe ist auch die praktische Umsetzbarkeit einer Abwicklung zu berücksichtigen, sofern eine Abwicklung zur Vermeidung oder Beseitigung einer Systemgefährdung erforderlich ist. Insbesondere ist in diesem Fall zu prüfen:

1.
inwieweit wesentliche Geschäftsaktivitäten und kritische Geschäftsaktivitäten bestimmten rechtlichen Einheiten der Finanzgruppe zugeordnet werden können;

2.
inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen an den wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Geschäftsaktivitäten ausgerichtet sind, so dass eine Trennung möglich ist, insbesondere nicht durch interne Vernetzungen verhindert oder erschwert wird;

3.
inwieweit Vorkehrungen getroffen sind, die gewährleisten, dass Personal, Infrastrukturen, Liquidität und Kapital in erforderlichem Maße vorhanden sind, um wesentliche Geschäftsaktivitäten und kritische Geschäftsaktivitäten im Falle einer Bestandsgefährdung zu stützen und aufrechtzuerhalten;

4.
inwieweit:

a)
das Kreditinstitut oder Mitglieder der Finanzgruppe Dienstleistungsvereinbarungen als Empfänger oder Erbringer von Dienstleistungen abgeschlossen haben, die auf die Geschäftsaktivitäten des Kreditinstituts, Mitglieder der Finanzgruppe oder Dritter Einfluss haben können, und

b)
solche Dienstleistungsvereinbarungen im Falle einer Bestandsgefährdung oder einer Abwicklung des Kreditinstituts oder eines Mitglieds der Finanzgruppe in vollem Umfang durchsetzbar sind, unabhängig davon, ob das Kreditinstitut oder ein Mitglied der Finanzgruppe Empfänger oder Erbringer der Dienstleistung ist;

5.
inwieweit das Kreditinstitut oder ein Mitglied der Finanzgruppe für den Fall einer Ausgliederung wesentlicher Geschäftsaktivitäten oder kritischer Geschäftsaktivitäten über ein Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstleistungsvereinbarungen erbrachten oder empfangenen Dienste verfügt;

6.
inwieweit Vorkehrungen getroffen sind, die einen dauerhaften Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen gewährleisten;

7.
ob die technisch-organisatorische Ausstattung ausreichend ist, um zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt jederzeit korrekte und vollständige Informationen über die wesentlichen Geschäftsaktivitäten und die kritischen Geschäftsaktivitäten erlangt;

8.
ob das Kreditinstitut oder die Mitglieder der Finanzgruppe auf Grund der technisch-organisatorischen Ausstattung in der Lage sind, der Bundesanstalt jederzeit, auch unter sich rasch verändernden Bedingungen, die für eine wirksame Abwicklung des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe wesentlichen Informationen bereitzustellen;

9.
inwieweit das Kreditinstitut oder die Mitglieder der Finanzgruppe die technisch-organisatorische Ausstattung einem Stresstest auf der Grundlage von Szenarien, die von der Bundesanstalt vorgegeben oder gebilligt wurden, unterzogen haben;

10.
inwieweit das Kreditinstitut oder die Mitglieder der Finanzgruppe die kontinuierliche Betriebsfähigkeit der technisch-organisatorischen Ausstattung gewährleisten können, und zwar sowohl für das betroffene Kreditinstitut oder die Mitglieder der betroffenen Finanzgruppe als auch, falls die wesentlichen Geschäftsaktivitäten oder kritischen Geschäftsaktivitäten von den übrigen Geschäftsaktivitäten getrennt werden, für einen potentiellen Rechtsträger, der das Kreditinstitut oder ein Mitglied der Finanzgruppe übernimmt;

11.
inwieweit das Kreditinstitut oder die Mitglieder der Finanzgruppe angemessene Verfahren vorhalten, um zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt Informationen erlangt oder erlangen kann, die für die Identifizierung der Einleger und der von den Einlagensicherungssystemen gedeckten Beträge erforderlich sind;

12.
inwieweit mögliche gruppeninterne Bürgschafts-, Garantie- oder Sicherungsabreden getroffen und Gegengeschäfte zu Marktkonditionen abgeschlossen werden, inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf solche Abreden zuverlässig sind und inwieweit sich durch solche Abreden die Ansteckungsgefahr innerhalb der Finanzgruppe erhöht;

13.
inwieweit die Rechtsstruktur der Finanzgruppe, die Zahl der rechtlichen Einheiten, die Komplexität der Gruppenstruktur, einschließlich steuerlicher und bilanzieller Verbindungen oder Unternehmensverträge, oder die Schwierigkeit, Geschäftsaktivitäten auf rechtliche Einheiten auszurichten, die Abwicklungsfähigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können;

14.
inwieweit sich, falls sich die Bewertung auf eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft bezieht, die Abwicklung von Unternehmen der Finanzgruppe, bei denen es sich um Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder andere Finanzunternehmen handelt, negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Finanzgruppe auswirken könnte;

15.
ob ausländische Behörden über Instrumente verfügen, die geeignet sind, die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse nach diesem Gesetz zu unterstützen, und welche Möglichkeiten für koordinierte Maßnahmen zwischen der Bundesanstalt und solchen Behörden im Ausland bestehen;

16.
ob die Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse angesichts der Struktur des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe angewendet werden können;

17.
inwieweit die Gruppenstruktur es der Bundesanstalt ermöglicht, die gesamte Finanzgruppe oder eine oder mehrere ihrer Einheiten ohne Systemgefährdung abzuwickeln;

18.
auf welche Weise die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnissen bei dem Kreditinstitut oder bei Mitgliedern der Finanzgruppe erleichtert oder in welchen Fällen ganz auf die Anwendung verzichtet werden könnte;

19.
welche Erfolgsaussichten im Hinblick auf das Abwicklungsziel eine Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnissen hat angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter, Erlaubnisse und Lizenzen sowie möglicher Maßnahmen von Behörden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland;

20.
ob die Auswirkungen angemessen bewertet werden können, die die Abwicklung des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe, insbesondere die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefugnissen, auf das Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte haben könnte;

21.
ob die Ansteckung anderer Finanzmarktteilnehmer durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse eingedämmt werden kann;

22.
ob sich die Abwicklung des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe, insbesondere die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefugnissen, wesentlich auf den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen auswirken könnte und

23.
inwieweit, sofern nur eine Abwicklung nach Absatz 2 Nummer 2 in Betracht kommt, Verluste von Anteilsinhabern des in Abwicklung befindlichen Instituts und seinen Gläubigern getragen werden können.

(4) Die Bundesanstalt hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Sie kann zusätzliche Bewertungen durchführen, insbesondere wenn sich Änderungen bei dem Kreditinstitut oder der Finanzgruppe oder in den Märkten, in denen das Kreditinstitut oder die Finanzgruppe tätig sind, ergeben haben, die einen Einfluss auf das Ergebnis der Bewertung haben könnten.

(5) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Finanzgruppe, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fällt, auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig ist und im Falle einer Bestandsgefährdung auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Stabilität des Finanzsystems beeinträchtigen könnte, soll in Abstimmung mit den Abwicklungsbehörden der betroffenen Staaten im Europäischen Wirtschaftsraum oder der betroffenen Drittstaaten (Abwicklungskollegium) erfolgen. Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines entsprechenden Kreditinstituts, das nicht Mitglied einer grenzüberschreitend tätigen Finanzgruppe ist, aber auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig ist, entscheidet die Bundesanstalt, ob eine solche Abstimmung erforderlich oder hilfreich ist. § 8e ist entsprechend anzuwenden.

§ 47e Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit

(1) Stellt die Bundesanstalt bei ihrer Bewertung gemäß § 47d und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank bei einem potentiell systemgefährdenden Kreditinstitut Hindernisse in Bezug auf die Abwicklungsfähigkeit fest, teilt sie dies dem Kreditinstitut oder dem übergeordneten Unternehmen einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe mit. Die Mitteilung benennt die festgestellten Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit.

(2) In der Mitteilung wird dem Adressaten eine angemessene Frist eingeräumt, um Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die genannten Hindernisse beseitigt werden sollen. Die Bundesanstalt bewertet nach Anhörung der Deutschen Bundesbank, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die Hindernisse wirksam zu beseitigen. Die Bundesanstalt kann zuständige in- und ausländische Stellen beteiligen, wenn sie deren Beteiligung für erforderlich oder hilfreich hält. § 47d Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Gelangt die Bundesanstalt zu der Einschätzung, dass die Hindernisse durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden können, kann sie alternative Maßnahmen verlangen. Bei Erlass einer Maßnahme nach Satz 1 prüft die Bundesanstalt:

1.
dass die Maßnahme im Einklang mit den in § 47f Absatz 2 genannten Abwicklungszielen steht,

2.
ob die Maßnahme erforderlich ist, weil sich die festgestellten Abwicklungshindernisse bei Eintritt einer konkreten Gefahr nicht mehr rechtzeitig beheben lassen und auf Grund der Abwicklungshindernisse die Gefahr besteht, dass sich bei Eintritt eines Krisenfalls eine Systemgefährdung nicht mehr wirksam vermeiden lässt, und

3.
dass die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu der sonst drohenden Systemgefährdung und deren möglichen Auswirkungen stehen.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass:

1.
Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der Finanzgruppe oder mit Dritten zur Aufrechterhaltung wesentlicher Geschäftsaktivitäten oder kritischer Geschäftsaktivitäten geschlossen werden,

2.
das Kreditinstitut oder, im Fall einer Finanzgruppe, ein oder mehrere Mitglieder der Finanzgruppe die maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen begrenzen,

3.
bestehende oder von der Bundesanstalt neu begründete außerordentliche oder regelmäßige Informationspflichten eingehalten werden,

4.
bestimmte Vermögensgegenstände veräußert werden,

5.
bestehende oder geplante Geschäftsaktivitäten eingeschränkt oder eingestellt werden,

6.
Änderungen an rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts oder der Finanzgruppe vorgenommen werden, um die Komplexität zu reduzieren und um zu gewährleisten, dass wesentliche Geschäftsaktivitäten oder kritische Geschäftsaktivitäten durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefugnissen rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden können,

7.
ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft gegründet wird,

8.
Maßnahmen umgesetzt werden, die die Verlusttragfähigkeit erhöhen, und

9.
sofern es sich bei einem Kreditinstitut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Instituts eine getrennte Finanzholding-Gesellschaft errichtet, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Kreditinstituts zu erleichtern und um zu verhindern, dass sich die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnissen negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Finanzgruppe auswirkt.

Die Bundesanstalt soll die in den Nummern 4 bis 6 genannten Maßnahmen nur verlangen, nachdem dem Adressaten erneut Gelegenheit gegeben wurde, Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse vorzuschlagen, und die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Einschätzung der Bundesanstalt nicht geeignet sind, die Hindernisse wirksam zu beseitigen.

(5) Die Bundesanstalt kann nach ihrem Ermessen das Abwicklungskollegium einbinden. Die Bundesanstalt teilt die Maßnahmen dem Adressaten der Mitteilung nach Absatz 1 mit und fordert ihn auf, diese Maßnahmen innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist umzusetzen. Die Bundesanstalt informiert die Deutsche Bundesbank über die Maßnahme und deren Anordnung.

§ 47f Erstellung eines Abwicklungsplans

(1) Die Bundesanstalt erstellt einen Abwicklungsplan für jedes potentiell systemgefährdende Kreditinstitut, das nicht Teil einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie durch die Bundesanstalt unterliegt. Hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach § 47d Hindernisse ergeben, die der Erstellung eines Abwicklungsplans entgegenstehen, sind diese Hindernisse zunächst nach § 47e zu beseitigen.

(2) In dem Abwicklungsplan ist dem Abwicklungsziel, eine Systemgefährdung zu vermeiden oder deren Beseitigung zu erleichtern, Rechnung zu tragen. Soweit sie mit dem Ziel der Vermeidung oder erleichterten Beseitigung einer Systemgefährdung im Einklang stehen, sollen die folgenden weiteren Ziele berücksichtigt werden:

1.
die Gewährleistung der Kontinuität kritischer Geschäftsaktivitäten;

2.
die Vermeidung der Ansteckung anderer Finanzmarktteilnehmer;

3.
das Bemühen, die Kosten einer Abwicklung für die Allgemeinheit möglichst gering zu halten, und der Schutz öffentlicher Mittel;

4.
der Schutz der unter die Richtlinie 94/19/EG fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger sowie

5.
der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.

(3) Der Abwicklungsplan sieht die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten für den Fall vor, dass hinsichtlich des jeweiligen Kreditinstituts die Voraussetzungen des § 48a Absatz 2 vorliegen. Der Abwicklungsplan berücksichtigt verschiedene Szenarien, unter anderem auch die Fälle, dass die Bestandsgefährdung und ihre Ursachen sich auf das einzelne Kreditinstitut beschränken oder die Bestandsgefährdung in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. Der Abwicklungsplan soll eine finanzielle Unterstützung nur in Form derjenigen Finanzierungsmechanismen vorsehen, die durch das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz) geschaffen worden sind.

(4) Der Abwicklungsplan ist nach folgenden Grundsätzen zu erstellen:

1.
Eine Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln soll vermieden werden; die Mittel des Restrukturierungsfonds sollen effizient und sparsam eingesetzt werden.

2.
Die Marktdisziplin auf den Finanzmärkten soll erhalten werden.

3.
Verluste werden zunächst von den Anteilsinhabern des in Abwicklung befindlichen Kreditinstituts getragen.

4.
Nach den Anteilsinhabern sollen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts nach Maßgabe der Regelungen der §§ 48a bis 48s die Verluste tragen, soweit dies mit den in Absatz 2 genannten Abwicklungszielen vereinbar ist.

5.
Kein Gläubiger soll einen höheren Verlust tragen, als er bei einer Liquidation des Instituts in einem regulären Insolvenzverfahren erleiden würde. In diesem Zusammenhang ist es zulässig, zum Zeitpunkt des Einsatzes eines Abwicklungsinstruments eine pauschale Insolvenzquote auf der Basis der zu diesem Zeitpunkt ermittelten Kapitallücke zu ermitteln.

6.
Jeder Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Kreditinstituts soll von der Geschäftsleitung ausgeschlossen werden, es sei denn, der Geschäftsleiter hat nach Einschätzung der Bundesanstalt nicht zur Entstehung einer Bestandsgefährdung beigetragen, oder der Ausschluss des Geschäftsleiters würde die Stabilität des Kreditinstituts zusätzlich gefährden.

7.
Jeder Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts trägt die Verluste in dem Umfang mit, der nach dem Zivil- und Strafrecht seiner individuellen Verantwortung für den Ausfall des Instituts entspricht.

(5) Der Abwicklungsplan soll folgende Elemente enthalten:

1.
eine Zusammenfassung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans,

2.
eine zusammenfassende Darstellung der seit der ersten Erstellung oder der letzten Aktualisierung eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Kreditinstituts,

3.
eine strategische Analyse, die insbesondere die folgenden Aspekte umfassen soll:

a)
eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur einschließlich einer Aufstellung der rechtlichen Einheiten,

b)
Angaben zur Eigentümerstruktur,

c)
Angaben zum Sitz der Geschäftsleitung sowie Angaben zu den Erlaubnissen und Lizenzen jeder wesentlichen rechtlichen Einheit,

d)
Zuordnung wesentlicher Geschäftsaktivitäten und kritischer Geschäftsaktivitäten zu den rechtlichen Einheiten,

e)
Angaben zu den wesentlichen Geschäftspartnern und eine Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls solcher Geschäftspartner auf die Lage der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit,

f)
Angaben zu allen Finanzmarktinfrastrukturen, denen die jeweilige wesentliche rechtliche Einheit direkt oder indirekt angeschlossen ist, einschließlich der Zuordnung zu den wesentlichen Geschäftsaktivitäten und den kritischen Geschäftsaktivitäten,

g)
Angaben zur technisch-organisatorischen Ausstattung der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit einschließlich der Angaben zu deren tatsächlichem und rechtlichem Rahmen, insbesondere zu Lizenzen, Dienstleistungsvereinbarungen, Wartung,

h)
Angaben zum jeweils verantwortlichen Geschäftsleiter und zum unterhalb der Geschäftsleitung angesiedelten Ansprechpartner der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit und

i)
alle wesentlichen von der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Beendigung durch die Anwendung eines Abwicklungsinstruments, einer Abwicklungsbefugnis, den Eintritt der Insolvenz oder eines vertraglich definierten Vorinsolvenzereignisses unmittelbar oder mittelbar ausgelöst werden könnte, und Angaben dazu, ob durch die Folgen der Beendigung die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder einer Abwicklungsbefugnis beeinträchtigt werden kann; Gleiches gilt, wenn der Dritte zwar nicht die Beendigung, aber sonstige für die jeweilige wesentliche rechtliche Einheit potentiell nachteilige Folgen wie zum Beispiel eine Vertragsstrafe auslösen kann;

4.
Ausführungen dazu, wie wesentliche Geschäftsaktivitäten und kritische Geschäftsaktivitäten im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden können, um deren Fortführung im Falle einer Abwicklung des Kreditinstituts zu gewährleisten,

5.
eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung jedes wesentlichen Bestandteils des Plans,

6.
eine Darstellung der gemäß § 47d vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit,

7.
eine Beschreibung der nach § 47e verlangten Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit,

8.
eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der wesentlichen Geschäftsaktivitäten, der kritischen Geschäftsaktivitäten und der Vermögenswerte der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit im Abwicklungsfall,

9.
eine detaillierte Beschreibung der Regelungen, durch die gewährleistet werden soll, dass die Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gutachten, die gemäß § 47h zur Verfügung zu stellen sind, auf dem aktuellen Stand sind und der Bundesanstalt jederzeit zur Verfügung stehen,

10.
Erläuterungen, wie die verschiedenen Abwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 3 finanziert werden können,

11.
eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die bei den unterschiedlichen Szenarien im Sinne des § 47d Absatz 2 Nummer 9 angewandt werden könnten,

12.
Erläuterungen zu kritischen Vernetzungen,

13.
eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Finanzmarktinfrastrukturen,

14.
sofern einschlägig, eine Darstellung der Einbeziehung und Mitwirkung ausländischer Behörden sowie

15.
einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit.

Die Bundesanstalt kann weitere Bestandteile in den Abwicklungsplan aufnehmen.

(6) Der Abwicklungsplan ist der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zur Stellungnahme vorzulegen. Er ist mindestens jährlich sowie nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Kreditinstituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Umsetzbarkeit des Plans auswirken könnten, zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Gleiches gilt, wenn die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit oder deren Überprüfung nach § 47d Absatz 4 ergibt, dass Änderungen des Abwicklungsplans geboten sind.

(7) Die Erstellung des Abwicklungsplans in Bezug auf ein Kreditinstitut, das in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fällt, auch im Ausland tätig ist und im Falle einer Bestandsgefahr die Stabilität eines ausländischen Finanzmarkts beeinträchtigen könnte, soll in einem Abwicklungskollegium erfolgen. § 8e ist entsprechend anzuwenden.

(8) Die Bundesanstalt kann von der Erstellung eines Abwicklungsplans nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
das potentiell systemgefährdende Kreditinstitut Teil einer potentiell systemgefährdenden Gruppe ist, deren Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie zwar nicht durch die Bundesanstalt wahrgenommen wird, aber die Bundesanstalt insbesondere durch Teilnahme an einem Abwicklungskollegium zu der Einschätzung gelangt ist, dass ein durch Dritte erstellter Abwicklungsplan den Fall der Bestandsgefährdung des potentiell systemgefährdenden Kreditinstituts ausreichend abdeckt, und

2.
die Bundesanstalt ihre Einschätzung ausreichend dokumentiert.

§ 47g Gruppenabwicklungspläne

(1) Die Bundesanstalt erstellt für jede potentiell systemgefährdende Finanzgruppe, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie durch die Bundesanstalt unterliegt, einen Abwicklungsplan (Gruppenabwicklungsplan). Vor Fertigstellung des Gruppenabwicklungsplans hört die Bundesanstalt die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung an.

(2) Der Gruppenabwicklungsplan soll folgende Mitglieder der Finanzgruppe abdecken:

1.
sofern es sich bei der potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe um eine Institutsgruppe handelt, das übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 und alle nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, unabhängig davon, ob sie jeweils für sich genommen als potentiell systemgefährdend gelten,

2.
sofern es sich bei der potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe um eine Finanzholding-Gruppe handelt, die Finanzholding-Gesellschaft und alle nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, unabhängig davon, ob sie jeweils für sich genommen als potentiell systemgefährdend gelten.

(3) Der Gruppenabwicklungsplan sieht die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten für den Fall vor, dass die Voraussetzungen des § 48o oder § 48p vorliegen. § 47f Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Satz 2 und 3, Absatz 4, 6 und 7 sind auf Gruppenabwicklungspläne entsprechend anzuwenden.

(4) Der Inhalt des Gruppenabwicklungsplans soll sich an den Vorgaben des § 47f Absatz 5 orientieren. Darüber hinaus soll die Bundesanstalt im Gruppenabwicklungsplan insbesondere:

1.
einen Schwerpunkt auf die Darstellung der Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen Stellen legen sowie darauf, wer die Lasten international trägt, falls der Bestand der Finanzgruppe oder eines ihrer Mitglieder gefährdet ist. Es sollen insbesondere Angaben zu den zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit und zur möglichen Finanzierung der verschiedenen Abwicklungsmaßnahmen gemacht und gegebenenfalls Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Staaten dargelegt werden;

2.
die Maßnahmen darlegen, die für die Finanzgruppe als Ganzes oder für einen Teil der Finanzgruppe im Rahmen der vorgesehenen Szenarien zu treffen sind;

3.
analysieren, inwieweit Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse in international koordinierter Weise angewandt, ausgeübt und gegenseitig anerkannt werden können.

§ 47h Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung

(1) Kreditinstitute und Finanzgruppen haben der Bundesanstalt unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Bundesanstalt im Rahmen der Abwicklungsplanung benötigt. Bei Bedarf kann die Bundesanstalt verlangen, dass einer entsprechenden Informationsübermittlung eine zusammenfassende Analyse beigefügt wird.

(2) Darüber hinaus kann die Bundesanstalt auch Einschätzungen, Analysen und Gutachten und sonstige Formen der Mitwirkung anfordern, wenn sie nach Auffassung der Bundesanstalt für die Abwicklungsplanung erforderlich sind. Insbesondere kann die Bundesanstalt verlangen, dass Teile der im Rahmen der Abwicklungsplanung zu erstellenden Dokumente von dem jeweiligen Kreditinstitut oder dem übergeordneten Unternehmen der jeweiligen Finanzgruppe entworfen und der Bundesanstalt zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Bundesanstalt ist nicht verpflichtet, die infolge der Absätze 1 und 2 entstandenen Kosten und Aufwendungen dem Kreditinstitut oder dem übergeordneten Unternehmen der Finanzgruppe zu ersetzen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Mitwirkungspflichten erlassen, die insbesondere auch regelmäßig bereitzustellende Informationen umfassen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

§ 47i Vertraulichkeit und Informationsaustausch

(1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 behandelt die Bundesanstalt die Ergebnisse der Abwicklungsplanung, das weitere Verfahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und die ihr im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung zur Verfügung stehenden Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gutachten vertraulich. Die Abwicklungspläne müssen insbesondere nicht gegenüber dem Kreditinstitut oder der Finanzgruppe bekannt gegeben werden.

(2) Die Sanierungspläne und die Ergebnisse der Abwicklungsplanung sind ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 99 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, die ihr im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung vorliegenden Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gutachten:

1.
dem Bundesministerium der Finanzen, der Deutschen Bundesbank, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und dem Lenkungsausschuss der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung,

2.
im Rahmen von Abwicklungskollegien den entsprechenden Mitgliedern sowie den zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e zusammenarbeitet,

3.
Behörden, deren Urteil die Bundesanstalt nach § 47e Absatz 2 Satz 3 für erforderlich oder hilfreich hält, und

4.
einer Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung

zur Verfügung zu stellen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 6 bis 8 entsprechend.

(4) Sanierungspläne sind vom Kreditinstitut vertraulich zu behandeln und nur an diejenigen Dritten weiterzugeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans beteiligt sind.

§ 47j Rechtsschutz

Feststellungen und Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 47b Absatz 3 und nach § 47e gegen ein Kreditinstitut oder einem Mitglied einer Finanzgruppe können von dem Kreditinstitut oder dem jeweiligen Mitglied der entsprechenden Finanzgruppe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht angefochten werden. Ein Widerspruchsverfahren wird nicht durchgeführt."

7.
Der bisherige Unterabschnitt 4a. wird Unterabschnitt 4b.

8.
Nach § 48b Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Nummern 6 bis 9 angefügt:

„6.
die Größe des Kreditinstituts,

7.
die Ersetzbarkeit der von dem Institut angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme,

8.
die Komplexität der vom Institut mit anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte,

9.
die Art, der Umfang und die Komplexität der vom Institut grenzüberschreitend abgeschlossenen Geschäfte sowie die Ersetzbarkeit der grenzüberschreitend angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme."

9.
§ 48k wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 48j Absatz 3 Satz 4 bis 6 und Absatz 6" durch die Wörter „§ 48j Absatz 3 Satz 3 bis 5 und Absatz 6" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger von dem Kreditinstitut keine Befriedigung erlangen kann."

10.
§ 48r Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Übertragungsanordnung und eine Rückübertragungsanordnung können von dem Kreditinstitut binnen eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden. Eine Rückübertragungsanordnung kann von dem übernehmenden Rechtsträger binnen eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden. Wird die Rückübertragungsanordnung sowohl von dem Kreditinstitut als auch dem übernehmenden Rechtsträger angefochten, sind die Verfahren miteinander zu verbinden. Ein Widerspruchsverfahren wird jeweils nicht durchgeführt. Nebenbestimmungen zu einer Übertragungsanordnung oder einer Rückübertragungsanordnung sind nicht isoliert anfechtbar."

11.
§ 48s wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 48c Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 48c Absatz 6 Satz 3" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Absatz 1 findet auf die Aufhebung einer Rückübertragungsanordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 3 im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung die Bekanntgabe nach § 48j Absatz 2 tritt. Absatz 2 findet auf die Aufhebung einer Rückübertragungsanordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Kreditinstituts der übernehmende Rechtsträger und das Kreditinstitut treten."

12.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 12 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 13 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1 Nr. 2 oder 3" durch die Wörter „§ 46g Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3", die Angabe „§ 48 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 46h Absatz 1 Satz 1" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 14 und 15 angefügt:

„14.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 47b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, zuwiderhandelt oder

15.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 47e Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt."

b)
In Absatz 5 wird nach den Wörtern „Absatzes 3 Nummer 12" die Angabe „und 15" und nach den Wörtern „Absatzes 3 Nummer 4 bis 10" die Angabe „und 14" eingefügt.

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Artikel 2 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Januar 2014 KWG § 1, § 3, § 25f (neu), § 25f, § 25g, § 25h, § 25i, § 25j, § 25k, § 25l, § 25m, § 32, § 49, § 53b, § 64s (neu)

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 25f wird wie folgt gefasst:

§ 25f Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung".

b)
Die Angaben zu den bisherigen §§ 25f bis 25m werden die Angaben zu den §§ 25g bis 25n.

c)
Nach der Angabe zu § 64r wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 64s Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten".

2.
Dem § 1 Absatz 1a werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird, das

1.
dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und

2.
einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.

Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) CRR-Kreditinstituten und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, ist das Betreiben der in Satz 2 genannten Geschäfte nach Ablauf von 12 Monaten nach Überschreiten eines der folgenden Schwellenwerte verboten, wenn

1.
bei nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des § 315a des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden CRR-Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen oder Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, die in den Kategorien als zu Handelszwecken und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuften Positionen im Sinne des Artikels 1 in Verbindung mit Nummer 9 IAS 39 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Europäischen Kommission vom 3. November 2008 in der jeweils geltenden Fassung zum Abschlussstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro übersteigen oder, wenn die Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, 20 Prozent der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, des vorausgegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, es sei denn, die Geschäfte werden in einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben, oder

2.
bei den sonstigen der Rechnungslegung des Handelsgesetzbuchs unterliegenden CRR-Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen oder Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, die dem Handelsbestand nach § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs und der Liquiditätsreserve nach § 340e Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnenden Positionen zum Abschlussstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro übersteigen oder, wenn die Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, 20 Prozent der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, des vorausgegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, es sei denn, die Geschäfte werden in einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben.

Nach Maßgabe von Satz 1 verbotene Geschäfte sind

1.
Eigengeschäfte;

2.
Kredit- und Garantiegeschäfte mit

a)
Hedgefonds im Sinne des § 283 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder Dach-Hedgefonds im Sinne des § 225 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder, sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung eines Hedgefonds oder Dach-Hedgefonds getätigt werden, mit deren Verwaltungsgesellschaften;

b)
EU-AIF oder ausländischen AIF im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches, die im beträchtlichem Umfang Leverage im Sinne des Artikels 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1) einsetzen, oder, sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung des EU-AIF oder ausländischen AIF getätigt werden, mit deren EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften;

3.
der Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d mit Ausnahme der Market-Making-Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) (Market-Making-Tätigkeiten); die Ermächtigung der Bundesanstalt zu Einzelfallregelungen nach Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.

Nicht unter die Geschäfte im Sinne des Satzes 2 fallen:

1.
Geschäfte zur Absicherung von Geschäften mit Kunden außer AIF oder Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Satz 2 Nummer 2;

2.
Geschäfte, die der Zins-, Währungs-, Liquiditäts-, und Kreditrisikosteuerung des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Verbundes dienen; einen Verbund in diesem Sinne bilden Institute, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem im Sinne des Artikels 113 Nummer 7 Buchstabe c der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen angehören;

3.
Geschäfte im Dienste des Erwerbs und der Veräußerung langfristig angelegter Beteiligungen sowie Geschäfte, die nicht zu dem Zweck geschlossen werden, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder Schwankungen von Marktkursen, -preisen, -werten oder Zinssätzen kurzfristig zu nutzen, um so Gewinne zu erzielen.

(3) CRR-Kreditinstitute und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholdinggruppe, einer gemischten Finanzholdinggruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, und die einen der Schwellenwerte des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 überschreiten, haben

1.
binnen sechs Monaten nach dem Überschreiten eines der Schwellenwerte anhand einer Risikoanalyse zu ermitteln, welche ihrer Geschäfte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 verboten sind, und

2.
binnen 12 Monaten nach dem Überschreiten eines der Schwellenwerte die nach Satz 1 Nummer 1 ermittelten bereits betriebenen verbotenen Geschäfte zu beenden oder auf ein Finanzhandelsinstitut zu übertragen.

Die Risikoanalyse nach Satz 1 Nummer 1 hat plausibel, umfassend und nachvollziehbar zu sein und ist schriftlich zu dokumentieren. Die Bundesanstalt kann die Frist nach Satz 1 Nummer 2 im Einzelfall um bis zu 12 Monate verlängern; der Antrag ist zu begründen.

(4) Die Bundesanstalt kann einem CRR-Kreditinstitut oder einem Unternehmen, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, unabhängig davon, ob die Geschäfte nach Absatz 2 den Wert nach Absatz 2 Satz 1 überschreiten, die nachfolgenden Geschäfte verbieten und anordnen, dass die Geschäfte einzustellen oder auf ein Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 zu übertragen sind, wenn zu besorgen ist, dass diese Geschäfte, insbesondere gemessen am sonstigen Geschäftsvolumen, am Ertrag oder an der Risikostruktur des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, die Solvenz des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, zu gefährden drohen:

1.
Market-Making-Tätigkeiten;

2.
sonstige Geschäfte im Sinne von Absatz 2 Satz 2 oder Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die ihrer Art nach in der Risikointensität mit den Geschäften des Absatzes 2 Satz 2 oder des Satzes 1 Nummer 1 vergleichbar sind.

Die Bundesanstalt hat bei Anordnung im Sinne des Satzes 1 dem Institut eine angemessene Frist einzuräumen."

4.
Nach § 25e wird folgender § 25f eingefügt:

§ 25f Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung

(1) Sämtliche Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 und Absatz 4 sind bei einem wirtschaftlich, organisatorisch und rechtlich eigenständigen Unternehmen (Finanzhandelsinstitut) zu betreiben. Für das Finanzhandelsinstitut gelten die zusätzlichen Anforderungen gemäß den Absätzen 2 bis 6 an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation.

(2) Für das Finanzhandelsinstitut findet § 2a keine Anwendung.

(3) Das Finanzhandelsinstitut hat seine Refinanzierung eigenständig sicherzustellen. Geschäfte des CRR-Kreditinstituts oder der Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, mit dem Finanzhandelsinstitut sind wie Geschäfte mit Dritten zu behandeln.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung für die Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Verbots des § 3 Absatz 2 und 4 Satz 1 sowie für die Ermittlung von Art und Umfang der Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 für das CRR-Kreditinstitut und das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe und eines Finanzkonglomerats, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, Anzeigepflichten begründen und nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Informationen und Vorlagen von Unterlagen und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um alle Informationen zu erhalten, die die Bundesanstalt im Rahmen des Verbots des § 3 Absatz 2 und 4 Satz 1 sowie für die Ermittlung von Art und Umfang der Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 benötigt. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

(5) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Finanzhandelsinstituts, des CRR-Kreditinstituts oder des übergeordneten Unternehmens der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der gemischten Finanzholding-Gruppe sowie des Finanzkonglomerats, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, hat sich regelmäßig und anlassbezogen über die Geschäfte des Finanzhandelsinstituts sowie die damit verbundenen Risiken zu informieren und insbesondere auch die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen zu überwachen.

(6) Das Finanzhandelsinstitut darf keine Zahlungsdienste erbringen und nicht das E-Geld-Geschäft im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes betreiben.

(7) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem CRR-Kreditinstitut, dem übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder eines Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, sowie gegenüber dem Finanzhandelsinstitut Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation auch im Sinne der Absätze 1 bis 6 sicherzustellen."

5.
Die bisherigen §§ 25f bis 25m werden die §§ 25g bis 25n.

6.
In § 32 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaffen oder veräußern will, ohne die Voraussetzungen für den Eigenhandel zu erfüllen (Eigengeschäft)" durch die Wörter „Eigengeschäft betreiben will" ersetzt.

7.
In § 49 werden nach den Wörtern „des § 2c Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4," die Wörter „des § 3 Absatz 4," eingefügt.

8.
In § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die §§ 3 und 6 Abs. 2" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 2" ersetzt.

9.
Nach § 64r wird folgender § 64s eingefügt:

§ 64s Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten

(1) Für ein Unternehmen, das nach § 1 Absatz 1a Satz 3 am 1. Juli 2015 als Finanzdienstleistungsinstitut gilt, gilt die Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn das Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.

(2) § 1 Absatz 1a Satz 3 und 4, § 3 Absatz 2 und 3 sowie § 25f sind erst ab dem 1. Juli 2015 anzuwenden. § 3 Absatz 4 ist erst ab dem 1. Juli 2016 anzuwenden."

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Artikel 3 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. Januar 2014 KWG § 25c, § 45b, § 49, § 54a (neu)

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 54 folgende Angabe eingefügt:

§ 54a Strafvorschriften".

2.
Nach § 25c Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a, 4b und 4c eingefügt:

„(4a) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts nach § 25a Absatz 1 Satz 2 haben die Geschäftsleiter eines Instituts dafür Sorge zu tragen, dass das Institut über folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt:

1.
eine auf die nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichtete Geschäftsstrategie und eine damit konsistente Risikostrategie sowie Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass

a)
jederzeit das Gesamtziel, die Ziele des Instituts für jede wesentliche Geschäftsaktivität sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele dokumentiert werden;

b)
die Risikostrategie jederzeit die Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele umfasst;

2.
Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass

a)
die wesentlichen Risiken des Instituts, insbesondere Adressenausfall-, Marktpreis-, Liquiditäts- und operationelle Risiken, regelmäßig und anlassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur identifiziert und definiert werden (Gesamtrisikoprofil);

b)
im Rahmen der Risikoinventur Risikokonzentrationen berücksichtigt sowie mögliche wesentliche Beeinträchtigungen der Vermögenslage, der Ertragslage oder der Liquiditätslage geprüft werden;

3.
interne Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer internen Revision nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a bis c, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass

a)
im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation Verantwortungsbereiche klar abgegrenzt werden, wobei wesentliche Prozesse und damit verbundene Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie Kommunikationswege klar zu definieren sind und sicherzustellen ist, dass Mitarbeiter keine miteinander unvereinbaren Tätigkeiten ausüben;

b)
eine grundsätzliche Trennung zwischen dem Bereich, der Kreditgeschäfte initiiert und bei den Kreditentscheidungen über ein Votum verfügt (Markt), sowie dem Bereich Handel einerseits und dem Bereich, der bei den Kreditentscheidungen über ein weiteres Votum verfügt (Marktfolge), und den Funktionen, die dem Risikocontrolling und die der Abwicklung und Kontrolle der Handelsgeschäfte dienen, andererseits besteht;

c)
das interne Kontrollsystem Risikosteuerungs- und -controllingprozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen sowie eine Risikocontrolling-Funktion und eine Compliance-Funktion umfasst;

d)
in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, gegenüber der Geschäftsleitung über die Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der Risiken berichtet wird;

e)
in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, seitens der Geschäftsleitung gegenüber dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan über die Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der Risiken berichtet wird;

f)
regelmäßig angemessene Stresstests für die wesentlichen Risiken sowie das Gesamtrisikoprofil des Instituts durchgeführt werden und auf Grundlage der Ergebnisse möglicher Handlungsbedarf geprüft wird;

g)
die interne Revision in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, an die Geschäftsleitung und an das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan berichtet;

4.
eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung des Instituts nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass die quantitative und qualitative Personalausstattung und der Umfang und die Qualität der technisch-organisatorischen Ausstattung die betriebsinternen Erfordernisse, die Geschäftsaktivitäten und die Risikosituation berücksichtigen;

5.
für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen angemessene Notfallkonzepte nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig Notfalltests zur Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Notfallkonzeptes durchgeführt werden und über die Ergebnisse den jeweils Verantwortlichen berichtet wird;

6.
im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen nach § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene Verfahren und Konzepte, um übermäßige zusätzliche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, Dienstleistungen und der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 zu vermeiden.

(4b) Absatz 4a gilt für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und Institute im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens für die Wahrung der Sicherstellungspflichten innerhalb der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der gemischten Finanzholding-Gruppe oder der Institute im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verantwortlich sind, wenn das übergeordnete Unternehmen Mutterunternehmen ist, das beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs über andere Unternehmen der Gruppe ausübt, ohne dass es auf die Rechtsform der Muttergesellschaft ankommt. Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Gruppe nach Satz 1 haben die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens dafür Sorge zu tragen, dass die Gruppe über folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt:

1.
eine auf die nachhaltige Entwicklung der Gruppe gerichtete gruppenweite Geschäftsstrategie und eine damit konsistente gruppenweite Risikostrategie sowie Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass

a)
jederzeit das Gesamtziel der Gruppe, die Ziele der Gruppe für jede wesentliche Geschäftsaktivität sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele dokumentiert werden;

b)
die Risikostrategie der Gruppe jederzeit die Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele umfasst;

c)
die strategische Ausrichtung der gruppenangehörigen Unternehmen mit den gruppenweiten Geschäfts- und Risikostrategien abgestimmt wird;

2.
Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit der Gruppe nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass

a)
die wesentlichen Risiken der Gruppe, insbesondere Adressenausfall-, Marktpreis-, Liquiditäts- und operationelle Risiken, regelmäßig und anlassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur identifiziert und definiert werden (Gesamtrisikoprofil der Gruppe);

b)
im Rahmen der Risikoinventur Risikokonzentrationen innerhalb der Gruppe berücksichtigt sowie mögliche wesentliche Beeinträchtigungen der Vermögenslage, der Ertragslage oder der Liquiditätslage der Gruppe geprüft werden;

3.
interne Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer internen Revision nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a bis c, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass

a)
im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Gruppe Verantwortungsbereiche klar abgegrenzt werden, wobei wesentliche Prozesse und damit verbundene Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie Kommunikationswege innerhalb der Gruppe klar zu definieren sind und sicherzustellen ist, dass Mitarbeiter keine miteinander unvereinbaren Tätigkeiten ausüben;

b)
bei den gruppenangehörigen Unternehmen eine grundsätzliche Trennung zwischen dem Bereich, der Kreditgeschäfte initiiert und bei den Kreditentscheidungen über ein Votum verfügt (Markt), sowie dem Bereich Handel einerseits und dem Bereich, der bei den Kreditentscheidungen über ein weiteres Votum verfügt (Marktfolge), und den Funktionen, die dem Risikocontrolling und die der Abwicklung und Kontrolle der Handelsgeschäfte dienen, andererseits besteht;

c)
in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, gegenüber der Geschäftsleitung über die Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der Risiken berichtet wird;

d)
in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, auf Gruppenebene seitens der Geschäftsleitung gegenüber dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan über die Risikosituation der Gruppe einschließlich einer Beurteilung der Risiken berichtet wird;

e)
das interne Kontrollsystem der Gruppe eine Risikocontrolling-Funktion und eine Compliance-Funktion sowie Risikosteuerungs- und -controllingprozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen umfasst;

f)
regelmäßig angemessene Stresstests für die wesentlichen Risiken und das Gesamtrisikoprofil auf Gruppenebene durchgeführt werden und auf Grundlage der Ergebnisse möglicher Handlungsbedarf geprüft wird;

g)
die Konzernrevision in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, an die Geschäftsleitung und an das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan berichtet;

4.
eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung der Gruppe nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass die quantitative und qualitative Personalausstattung und der Umfang und die Qualität der technisch-organisatorischen Ausstattung der gruppenangehörigen Unternehmen die jeweiligen betriebsinternen Erfordernisse, die Geschäftsaktivitäten und die Risikosituation der gruppenangehörigen Unternehmen berücksichtigen;

5.
für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen angemessene Notfallkonzepte nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 auf Gruppenebene, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig Notfalltests zur Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Notfallkonzeptes auf Gruppenebene durchgeführt werden und über die Ergebnisse den jeweils Verantwortlichen berichtet wird;

6.
im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen nach § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene Verfahren und Konzepte, um übermäßige zusätzliche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, Dienstleistungen und der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 zu vermeiden.

(4c) Wenn die Bundesanstalt zu dem Ergebnis kommt, dass das Institut oder die Gruppe nicht über die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach Absatz 4a und 4b verfügt, kann sie, unabhängig von anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz, anordnen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen."

3.
In § 45b Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 25a Absatz 2 Satz 2" die Angabe „oder nach § 25c Absatz 4c" eingefügt.

4.
In § 49 wird nach der Angabe „des § 13d Abs. 4 Satz 5" die Angabe „, des § 25c Absatz 4c" eingefügt.

5.
Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:

§ 54a Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 25c Absatz 4a oder § 25c Absatz 4b Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Institut oder eine dort genannte Gruppe über eine dort genannte Strategie, einen dort genannten Prozess, ein dort genanntes Verfahren, eine dort genannte Funktion oder ein dort genanntes Konzept verfügt, und hierdurch eine Bestandsgefährdung des Instituts, des übergeordneten Unternehmens oder eines gruppenangehörigen Instituts herbeiführt.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nur strafbar, wenn die Bundesanstalt dem Täter durch Anordnung nach § 25c Absatz 4c die Beseitigung des Verstoßes gegen § 25c Absatz 4a oder § 25c Absatz 4b Satz 2 aufgegeben hat, der Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt und hierdurch die Bestandsgefährdung herbeigeführt hat."

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Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. Januar 2014 VAG § 64a, § 89a, § 113, § 118b, § 142

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:

„§ 64a Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten".

b)
Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:

„§ 142 Strafvorschriften".

2.
§ 64a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 64a Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten".

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 und Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Absatzes 1 Satz 4 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 sowie Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4" ersetzt.

c)
Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:

„(7) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Unternehmens nach Absatz 1 Satz 2 haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen über folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt:

1.
eine auf die Steuerung des Unternehmens abgestimmte und zur Geschäftsstrategie konsistente Risikostrategie nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, die Art, Umfang und Zeithorizont des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken berücksichtigt, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass

a)
die Risikostrategie für jedes dort benannte Risiko eine Darstellung der Art des Risikos, der Risikotoleranz, der Herkunft und des Zeithorizontes des Risikos und der Risikotragfähigkeit enthält;

b)
die Risikostrategie mindestens einmal jährlich überprüft wird;

c)
die Risikostrategie im Fall von substantiellen Veränderungen des Gesamtrisikoprofils, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufnahme neuer Geschäftsfelder, der Einführung neuer Kapitalmarkt-, Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukte oder signifikanter Veränderungen von Marktparametern und Risikoeinschätzungen zeitnah angepasst wird;

2.
aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2, die die Überwachung und Kontrolle der wesentlichen Abläufe und ihre Anpassung an veränderte Bedingungen sicherstellen müssen, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass

a)
innerhalb der Aufbauorganisation Aufgaben und Verantwortlichkeiten klar definiert und voneinander abgegrenzt und Interessenkonflikte vermieden werden, in der Regel durch eine klare Funktionstrennung zwischen dem Aufbau von wesentlichen Risikopositionen und deren Überwachung und Kontrolle;

b)
innerhalb der innerbetrieblichen Leitlinien für die Ablauforganisation die mit wesentlichen Risiken behafteten Geschäftsabläufe, zumindest jedoch das versicherungstechnische Geschäft, die Reservierung, das Kapitalanlagemanagement einschließlich des Asset-Liability-Managements und das passive Rückversicherungsmanagement, benannt und deren Steuerung und Überwachung geregelt werden;

3.
ein geeignetes internes Steuerungs- und Kontrollsystem nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 3, das mindestens folgende Elemente vorsieht:

a)
ein aus der Risikostrategie abgeleitetes angemessenes Risikotragfähigkeitskonzept, aus dem ein geeignetes Limitsystem hergeleitet wird; mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des Risikotragfähigkeitskonzeptes fortlaufend dargestellt wird, wie viel Risikodeckungspotenzial insgesamt zur Verfügung steht und wie viel davon zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken verwendet werden soll, und dass innerhalb des Limitsystems die von der Geschäftsleitung gesetzten Begrenzungen der Risiken auf die wichtigsten steuernden Organisationsbereiche des Unternehmens heruntergebrochen werden und die tatsächliche Risikobedeckung anhand von Risikokennzahlen regelmäßig kontrolliert und hierüber gegenüber der Geschäftsleitung berichtet wird;

b)
angemessene, auf der Risikostrategie beruhende Prozesse, die eine Risikoidentifikation, -analyse, -bewertung, -steuerung und -überwachung enthalten; mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass

aa)
innerhalb der regelmäßig vorzunehmenden unternehmensweiten Risikoidentifikation interne und externe Einflussfaktoren (Risikotreiber), Bezugsgrößen, die von der Risikowirkung betroffen sind (Risikobezugsgrößen), und konkrete Risikoursachen benannt und Wesentlichkeitsgrenzen für die Risikobeurteilung definiert werden und dass als Ergebnis der Risikoanalyse und -bewertung eine qualitative und, soweit möglich, quantitative Einschätzung potenzieller und realisierter Zielabweichungen durch einzelne Risiken wie auch das Gesamtrisiko erfolgt;

bb)
der Zielerreichungsgrad von strategischen Risikozielen und den daraus konsistent abgeleiteten operativ messbaren Teilzielen anhand Risikokennzahlen regelmäßig überprüft wird und

cc)
eine regelmäßige Risikoüberwachung durch eine unabhängige Risikocontrollingfunktion erfolgt;

c)
eine ausreichende unternehmensinterne Kommunikation über die als wesentlich eingestuften Risiken; mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass

aa)
allen Mitarbeitern für ihre Tätigkeiten bekannt gegeben wird, welche Berichtslinien und Berichtspflichten zur Kommunikation über wesentliche Risiken zu beachten sind;

bb)
jedem Mitarbeiter bekannt gegeben wird, welche Pflichten er hinsichtlich wesentlicher Risiken zu beachten hat;

cc)
festgelegt wird, wer für die Steuerung der wesentlichen Risiken verantwortlich ist und

dd)
ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen der unabhängigen Risikocontrollingfunktion und den für die Steuerung der wesentlichen Risiken verantwortlichen Mitarbeiter stattfindet;

d)
eine aussagefähige Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung; mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass in angemessenen, zumindest jährlichen Abständen gegenüber der Geschäftsleitung über das Gesamtrisikoprofil berichtet wird sowie bewertet und dargestellt wird, was die wesentlichen Ziele des Risikomanagements sind, mit welchen Methoden die Risiken bewertet werden, was getan wurde, um die Risiken zu begrenzen, wie sich die Maßnahmen zur Risikobegrenzung ausgewirkt haben, inwieweit die in der Risikostrategie festgelegten Ziele des Risikomanagements erreicht wurden (Soll-Ist-Abgleich), wie die Risiken gesteuert wurden und inwieweit die für die Risiken gesetzten Limite ausgelastet sind (Risikobericht);

4.
eine interne Revision, die die gesamte Geschäftsorganisation des Unternehmens überprüft, mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen, dass das Unternehmen über eine funktionsfähige, objektiv und unabhängig arbeitende interne Revision verfügt, die das Risikomanagement auf Basis eines jährlich fortzuschreibenden Prüfungsplans prüft und hierüber jährlich unmittelbar an die Geschäftsleitung berichtet, und im Falle der (Teil-) Auslagerung einen Revisionsbeauftragten benennt, der eine ordnungsgemäße Durchführung der internen Revision sicherstellt.

(8) Wenn die Bundesanstalt zu dem Ergebnis kommt, dass ein Versicherungsunternehmen nicht über die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach Absatz 7 verfügt, kann sie, unabhängig von anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz, anordnen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. § 81, § 83a und § 87 bleiben unberührt."

3.
In § 89a wird nach der Angabe „den §§ 58," die Angabe „64a Absatz 8," eingefügt.

4.
§ 113 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
§ 64a Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 und Absatz 7 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass im Rahmen der Anforderungen an geeignete interne Steuerungs- und Kontrollsysteme die Besonderheiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind;".

5.
In § 118b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 113 Abs. 2 Nr. 4b, Nr. 5 und Nr. 7" durch die Wörter „§ 113 Absatz 2 Nummer 4b, 5, 6 und 7" ersetzt.

6.
Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt:

„§ 142 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 64a Absatz 7 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Unternehmen über eine dort genannte Strategie, einen dort genannten Prozess, ein dort genanntes Verfahren, eine dort genannte Funktion oder ein dort genanntes Konzept verfügt und dadurch

1.
die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens herbeiführt oder

2.
herbeiführt, dass die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nur durch die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgewendet wird.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig

1.
die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens herbeiführt oder

2.
herbeiführt, dass die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nur durch die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgewendet wird.

(3) Die Tat ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 Nummer 1 nur strafbar, wenn die Bundesanstalt dem Täter durch Anordnung nach § 64a Absatz 8 Satz 1 die Beseitigung des Verstoßes gegen § 64a Absatz 7 aufgegeben hat, der Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt und hierdurch die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens herbeiführt.

(4) Die Tat ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 Nummer 2 nur strafbar, wenn die Bundesanstalt dem Täter durch Anordnung nach § 64a Absatz 8 Satz 1 die Beseitigung des Verstoßes gegen § 64a Absatz 7 aufgegeben hat, der Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt und hierdurch herbeiführt, dass die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nur durch die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgewendet wird."

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Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 31. Januar 2014 in Kraft, die Artikel 3 und 4 treten am 2. Januar 2014 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. August 2013.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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