Die
Wahlordnung für die Sozialversicherung vom
28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch
Artikel 14b des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Vorschlagslisten und Niederschriften".
- b)
- Die Angabe nach § 78 wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und der Ergänzung von Selbstverwaltungsorganen".
- c)
- Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 88a Datenschutzrechtliche Spezialregelungen".
- d)
- Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 96 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023".
- e)
- Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 19 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Anlage 1 Vorschlagsliste für die Wahl einer Vertreterversammlung
Anlage 2 Vorschlagsliste für die Wahl eines Verwaltungsrates
Anlage 3 Unterstützerliste bei Trägern der Rentenversicherung und der Krankenversicherung
Anlage 4 Unterstützerliste bei Trägern der Unfallversicherung
Anlage 5 Zustimmungserklärung von Bewerberinnen/Bewerbern für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates
Anlage 6 Erklärung der Listenvertreterin/des Listenvertreters über das Wahlrecht
Anlage 7 Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Versicherten)
Anlage 8 Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Arbeitgeber)
Anlage 9 Stimmzettelumschlag
Anlage 10 Wahlbriefumschlag
Anlage 11 Niederschrift des Wahlausschusses über die Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat bei einer Wahl mit Wahlhandlung
Anlage 12 Vorschlagsliste für die Wahl eines - ehrenamtlichen - Vorstandes
Anlage 13 Zustimmungserklärung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Wahl eines - ehrenamtlichen - Vorstandes".
- 2.
- In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Fernsprech- und Fernkopiereranschluß" durch das Wort „Telekommunikationsanschlüssen" ersetzt.
- 3.
- § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „verpflichtet" durch das Wort „weist", werden die Wörter „durch Handschlag" durch die Wörter „auf ihre Verpflichtung" ersetzt und wird vor dem Punkt das Wort „hin" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „die Verpflichtung vornehmen" durch die Wörter „den Hinweis erteilen" ersetzt.
- 4.
- In § 4 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Verpflichtung der Mitglieder und" gestrichen.
- 5.
- In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 werden die Wörter „der Hälfte" gestrichen.
- 6.
- In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder per Telefax" eingefügt.
- 7.
- In § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Fernsprech- und Fernkopiereranschluß" durch das Wort „Telekommunikationsanschlüssen" ersetzt.
- 8.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Vorschlagslisten und Niederschriften".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „4" durch die Angabe „3" und die Angabe „5" durch die Angabe „4" ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 werden die Wörter „fernschriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer" durch das Wort „elektronisch" ersetzt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „; Zusätze sind unzulässig" gestrichen.
- bb)
- Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Zulässig ist ausschließlich ein Zusatz an nachfolgender Stelle, der die Bezeichnung des Versicherungsträgers oder einen den Versicherungsträger kennzeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält; sonstige Zusätze sind unzulässig."
- cc)
- In dem neuen Satz 6 wird das Wort „ausschließlich" durch das Wort „außerdem" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „6 oder 7" durch die Angabe „5" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 wird die Angabe „8" durch die Angabe „6" ersetzt.
- e)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
- 1.
- wen die vorschlagsberechtigten Organisationen zur Einreichung von Bewerbervorschlägen aufgerufen haben,
- 2.
- in welcher Form der Aufruf erfolgt ist,
- 3.
- durch welches nachvollziehbare Verfahren aus den Bewerbern die Vorschlagsliste erstellt worden ist,
- 4.
- durch welches nachvollziehbare Verfahren die Reihenfolge der Bewerber festgelegt worden ist und
- 5.
- nach welchem Verfahren im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds einer Vertreterversammlung oder eines Verwaltungsrates der Nachfolger gemäß § 60 Absatz 1 oder 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgewählt wird.
Weiterhin muss die Niederschrift die nach § 48 Absatz 10 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Begründungen enthalten. Die Niederschrift ist von den vertretungsberechtigten Personen der Organisation und bei freien Listen vom Listenvertreter und dem Stellvertreter des Listenvertreters zu unterzeichnen."
- f)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Versicherungsträger legt am Tag nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist bis zum Ablauf des Wahltages die Abschriften der Vorschlagslisten und der Niederschriften in seinen Geschäftsstellen öffentlich aus. Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden.
§ 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend. In den Abschriften der Vorschlagslisten sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben."
- 9.
- In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „fernschriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer" durch das Wort „elektronisch" ersetzt.
- 10.
- § 18 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Änderung einer Anschrift)" werden durch die Wörter „Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sowie Änderungen der Anschrift" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Absatz 3 Satz 4 findet Anwendung."
- 11.
- § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „spätestens in der Sitzung des Wahlausschusses abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden wird; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt" durch die Wörter „innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle eingehen, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Der Wahlausschuss hat auf Anfrage einer vorschlagsberechtigten Organisation bis zum Ende der Einreichungsfrist zum Zweck der Listenzusammenlegung jederzeit den Kontakt zu den anderen bei ihm eingereichten Vorschlagslisten zu ermöglichen."
- 12.
- In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe „6a" durch die Angabe „9" ersetzt.
- 13.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „7" die Angabe „Satz 2" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „, fernschriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer" durch die Wörter „oder per Telefax" ersetzt.
- 14.
- Dem § 26 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. In den Abschriften sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben. § 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend."
- 15.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „9 oder 10 oder 11" durch die Angabe „7 oder 8" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „9" durch die Angabe „7" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „12" durch die Angabe „9" und die Angabe „13" durch die Angabe „10" ersetzt.
- 16.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „und 3" durch die Angabe „bis 5" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „13" durch die Angabe „10" ersetzt.
- 17.
- In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Deutsche Post AG" durch die Wörter „das amtlich bekanntgemachte Postunternehmen" ersetzt.
- 18.
- In § 58 Absatz 5 wird die Angabe „14" durch die Angabe „11" ersetzt.
- 19.
- In § 61 Absatz 1 wird die Angabe „14" durch die Angabe „11" und die Angabe „8" durch die Angabe „6" ersetzt.
- 20.
- § 77 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „18" durch die Angabe „12" und die Angabe „19" durch die Angabe „13" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Fehlt die nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Begründung und wird der Mangel nicht spätestens in der Sitzung behoben, ist die Vorschlagsliste ebenfalls ungültig."
- 21.
- Nach § 78 werden der Überschrift des Vierten Abschnitts die Wörter „und der Ergänzung von Selbstverwaltungsorganen" angefügt.
- 22.
- § 79 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „es" die Wörter „zusammen mit der Begründung nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
- 23.
- Dem § 80 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Das endgültige Wahlergebnis und die Nachfolge vorzeitig ausgeschiedener Versichertenältester und Vertrauenspersonen sind öffentlich bekannt zu machen. § 79 Absatz 3 und 6 findet entsprechende Anwendung."
- 24.
- § 88 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Daneben kann der Inhalt der Bekanntmachungen noch in anderer Weise, insbesondere im Internet, veröffentlicht werden."
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- cc)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 11 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von den übrigen öffentlichen Bekanntmachungen spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode, zu löschen."
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlausschreibung auch in der Tagespresse durch eine viertelseitige Anzeige veröffentlichen."
- 25.
- Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:
„§ 88a Datenschutzrechtliche Spezialregelungen
(1) Hinsichtlich der in den Vorschlagslisten enthaltenen personenbezogenen Daten bestehen das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten bis zum Ablauf des Wahltages abschließend nach Maßgabe der
§§ 18 und
22.
(2) In Bezug auf die für die Erstellung von Wahlausweisen verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von Artikel 13 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2016/679 mit der Erteilung der Wahlausweise. Die Berichtigung der im Wahlausweis enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß Artikel 16 der
Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt nur bis zum siebten Kalendertag vor dem Wahltag. Die Löschung der in den Wahlausweisen enthaltenen Daten sowie die Einschränkung der Verarbeitung erfolgt nur unter den Voraussetzungen des
§ 91."
- 26.
- Nach § 91 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„In begründeten Ausnahmefällen können auch bei einer Wahlanfechtungsklage die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge oder Wahlbriefumschläge vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet werden, sofern diese Unterlagen nicht für das Streitverfahren entscheidungserheblich sind. Über eine vorzeitige Vernichtung entscheidet auf Antrag des beklagten Versicherungsträgers der zuständige Wahlbeauftragte, der zuvor dem Gericht, bei dem Wahlanfechtungsklagen anhängig sind, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt."
- 27.
- Nach § 95 wird folgender § 96 eingefügt:
„§ 96 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023
Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in der bis zum 17. Februar 2021 geltenden Fassung."
- 28.
- Die Anlagen 1 bis 19 werden durch die nach Artikel 13 aufgeführten Anlagen 1 bis 13 ersetzt.
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
B. v. 21.01.2022 BGBl. I S. 105
B. v. 26.09.2022 BGBl. I S. 1539