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Kapitel 4 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Kapitel 4 Zusätzliche Anforderungen in Zone 2

§ 23 Allgemeines



Auf Wasserstraßen der Zone 2 (Anlage 1) sind zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu erfüllen.


§ 24 Begriffsbestimmungen



In diesem Kapitel ist

1.
Freiborddeck

in der Regel das oberste, dem Wetter ausgesetzte durchlaufende Deck, bis zu dem die wasserdichten Schotten hochgeführt sind, unter dem alle Öffnungen in der Außenhaut mit wasserdichten Verschlüssen versehen sind und von dem aus die Freiborde zu messen sind; bei Schiffen mit unterbrochenem Freiborddeck gelten die niedrigste Linie des freiliegenden Decks und ihre Verlängerung parallel zum oberen Teil des Decks als Freiborddeck;

2.
Sicherheitsabstand

der Abstand im Sinne des § 1.01 Buchstabe y der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung; soweit jedoch in dieser Verordnung der Sicherheitsabstand in Verbindung mit einem bestimmten Bauteil des Fahrzeugs genannt wird, bezieht sich der Sicherheitsabstand auf den tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt an diesem Bauteil;

3.
Sprungkurve

der Verlauf der Schnittlinie des Decks oder des Gangbords mit der Außenhaut;

4.
Sprunghöhe

der an den Schiffsenden gemessene senkrechte Abstand des Sprungs von einer Ebene, die parallel zur Ebene der größten Einsenkung liegt und mittschiffs die Sprungkurve berührt oder schneidet.


§ 25 Aufbauten, Deckshäuser, Einstiegluken



(1) Aufbauten, Deckshäuser und Einstiegluken, die bei der Berichtigung des Grundfreibords berücksichtigt werden oder die im wellenschlaggefährdeten Bereich des Fahrzeugs über süllosen Decksöffnungen errichtet sind, müssen als geschlossene Aufbauten nach § 4.01 Buchstabe d der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ausgeführt sein. Ihre Türen und sonstigen Öffnungen mit Ausnahme der Fenster müssen mit Süllen von mindestens 15 cm Höhe versehen sein. Die gleiche Süllhöhe ist auch für Einstiegluken und Mannlöcher auf dem Freiborddeck vorzusehen. Die Süllhöhe kann geringer sein, wenn die Türen und sonstigen Öffnungen wasserdicht verschließbar sind und wenn die Benutzung während der Fahrt ausgeschlossen ist.

(2) Alle äußeren Türen von Aufbauten und Deckshäusern nach Absatz 1 sowie von Niedergängen und Einstiegluken, die Zugang zu Räumen unter dem Freiborddeck gewähren, müssen sprühwasser- und wetterdicht verschließbar sein und aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff oder aus Holz bestehen. Die Türen und ihre Rahmen müssen von ausreichender Festigkeit sein.

(3) Der Sicherheitsabstand bis zum tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt an Türen und sonstigen verschließbaren Öffnungen muß mindestens 60 cm betragen.

(4) Der Sicherheitsabstand bis zum tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt an nicht verschließbaren Öffnungen muß mindestens 100 cm betragen.

(5) Sofern Deckel von Einstiegluken und Mannlöchern nicht durch Verschraubungen gesichert sind, müssen sie durch Scharniere fest mit dem Schiff verbunden sein.


§ 26 Fenster und Oberlichter



(1) Fenster und Oberlichter gelten als

1.
wasserdicht, wenn sie nicht geöffnet werden können und ihre Ausführung mindestens der Baureihe B der Norm DIN-ISO 1751 (Ausgabe 08.80) entspricht. Dies gilt auch für Klappfenster;

2.
sprühwasser- und wetterdicht, wenn sie geöffnet werden können, ihr Sicherheitsabstand mindestens 60 cm beträgt und ihre Ausführung als runde Fenster mindestens der Baureihe C der Norm DIN-ISO 1751 (Ausgabe 08.80) und als rechteckige Fenster mindestens der Baureihe F der Norm DIN-ISO 3903 (Ausgabe 09.80) entspricht;

3.
offen, wenn ihre Ausführung nicht den unter Nummer 1 oder 2 angegebenen Normen entspricht; ihr Sicherheitsabstand muß mindestens 100 cm betragen.

(2) Unterhalb des Freiborddecks angeordnete zu öffnende Fenster müssen folgenden Anforderungen genügen:

1.
Sie müssen wasserdicht verschließbar und mit einer Seeschlagblende versehen sein.

2.
Der Sicherheitsabstand muß mindestens 30 cm betragen.

(3) Oberhalb des Freiborddecks liegende Fenster und Oberlichter müssen folgenden Anforderungen genügen:

1.
Sie müssen wasserdicht verschließbar sein.

2.
Liegt die Unterkante von Fenstern mindestens 5 cm, die Unterkante von Oberlichtern mindestens 15 cm oberhalb des Freiborddecks, so dürfen sie sprühwasser- und wetterdicht sein. Liegt hierbei die Unterkante von Fenstern und Oberlichtern unterhalb des Sicherheitsabstands nach Absatz 1 Nr. 2, müssen sie mit Blenden versehen sein.

3.
Offene Fenster dürfen nur oberhalb des für sie vorgeschriebenen Sicherheitsabstands von 100 cm liegen.

(4) Anstelle von Fenstern des DIN-ISO-Typs können Fenster verwendet werden, deren Ausführung bei wasserdichten Fenstern mindestens denen der Baureihe B nach Absatz 1 Nr. 1 und bei sprühwasser- und wetterdichten Fenstern mindestens denen der Baureihe C nach Absatz 1 Nr. 2 gleichwertig ist.


§ 27 Lüfter und sonstige offene Stutzen



(1) Freiliegende Lüfter und sonstige offene Stutzen, die nicht durch geschlossene Aufbauten geschützt sind, müssen mit wasserdichten Süllen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff versehen sein. Die Sülle müssen kräftig gebaut und fest mit dem Deck verbunden sein.

(2) Die Höhe der Sülle über dem Freiborddeck muß mindestens 25 cm betragen.

(3) Der Sicherheitsabstand bis zur Oberkante der Sülle muß mindestens 100 cm betragen.

(4) Es müssen Vorrichtungen zum Verschließen der Lüfter vorhanden sein, die eine sprühwasser- und wetterdichte Abdichtung gewährleisten.


§ 28 Luftrohre



(1) Die über das Freiborddeck hinausführenden Luftrohre müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff gefertigt sein. Die Rohre müssen starkwandig sein; sie müssen wasserdicht und fest mit dem Deck verbunden sein. Sie müssen mit Verschlußeinrichtungen versehen sein, die das Eindringen von Wasser für kurze Zeit verhindern können.

(2) Die Höhe des Überlaufpunkts der Luftrohre über dem Freiborddeck muß mindestens 45 cm betragen.

(3) Der Sicherheitsabstand bis zum Überlaufpunkt der Luftrohre muß mindestens 60 cm betragen.


§ 29 Ein- und Austrittsöffnungen von Rohrleitungen



(1) Alle Außenhautarmaturen müssen aus einem für den Schiffbau zugelassenen Norm-Werkstoff bestehen. Bei Grauguß muß mindestens GG 20 nach DIN 1691 (Ausgabe 05.85) oder eine Sorte mit höherer Zugfestigkeit verwendet werden. Alle unter die Vorschrift des § 29 fallenden Rohre müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff von ausreichender Dicke sein.

(2) Jeder mit dem Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinenanlage in Verbindung stehende Einlaß und Ausguß muß mit einer leicht zugängigen Absperrarmatur versehen sein. Auslässe von Lenzpumpen müssen mit leicht zugängigen absperrbaren Rückschlagventilen versehen sein.

(3) Bei Sanitär- und sonstigen Ausgüssen ohne Verschlußarmatur aus Räumen unterhalb des Freiborddecks oder aus sprühwasser- und wetterdicht geschlossenen Aufbauten oder Deckshäusern auf dem Freiborddeck muß der Sicherheitsabstand bis zur Oberkante des Abort-Fallrohres oder der Ausgußleitung mindestens 60 cm betragen. Falls das Abort- oder Ausgußbecken aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff besteht und das Abort-Fallrohr oder das Ausgußrohr fest und wasserdicht mit diesem Becken verbunden ist, kann der Sicherheitsabstand bis zur Oberkante des Beckens gemessen werden.

(4) Der Sicherheitsabstand nach Absatz 3 kann auf 30 cm verringert werden, wenn die Rohre mit einem Absperrschieber oder Absperrventil versehen sind, dessen Bedienungsvorrichtung in unmittelbarer Nähe des Abort- oder Ausgußbeckens angebracht und leicht zugänglich ist. Der Absperrschieber oder das Absperrventil braucht in diesem Fall nicht am unteren Ende der Rohre angebracht zu sein.

(5) Bei Aborten und Ausgüssen, die für den Gebrauch unterhalb der Ebene der größten Einsenkung geeignet sind, z.B. Pumpklosetts, braucht ein Sicherheitsabstand nicht eingehalten zu werden. Die nach außenbords gehenden Rohre dieser Einrichtungen müssen jedoch mit einem Absperrschieber versehen sein, dessen Bedienungseinrichtung in unmittelbarer Nähe des Abort- und Ausgußbeckens angebracht und leicht zugänglich sein muß.

(6) Abgasleitungen, die in der Nähe der Ebene der größten Einsenkung enden, müssen durch hochgeführte Rohrbogen oder Einrichtungen gleicher Wirkung gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein.

(7) Alle Armaturen an der Außenhaut oder deren Fernbedienstellen sollen leicht erreichbar sein. Wasser-Ein- und Auslaßarmaturen müssen von oberhalb der Flurplatten betätigt werden können. Hähne an der Außenhaut müssen so eingerichtet sein, daß der Hahnschlüssel nur bei geschlossenem Hahn abgenommen werden kann. Für den Öffnungszustand der Absperr-Armaturen müssen Anzeigevorrichtungen vorhanden sind, wenn er anders nicht zu erkennen ist.

(8) Sofern Rohrleitungen ohne Absperrorgan unterhalb des Freiborddecks durch die Außenhaut des Schiffes geführt werden dürfen, müssen die Rohre bis zum nächsten Absperrorgan mit einer Wanddicke ausgeführt sein, die der Wanddicke der Außenhaut an den Schiffsenden entspricht; eine größere Wanddicke als 8 mm ist nicht erforderlich.

(9) Die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Armaturen dürfen nur mit Hilfe von Verstärkungsflanschen oder dickwandigen Stutzen an der Außenhaut befestigt werden.


§ 30 Speigatte, Wasserpforten



(1) Sofern ein Wasserfahrzeug mit einem durchgehenden Schanzkleid versehen ist, muß überkommenes Wasser schnell ablaufen können. Es müssen Speigatte in genügender Anzahl und Größe vorhanden sein. Speigatte aus Aufbauten oder Deckshäusern, die nicht wetterdicht geschlossen sind, müssen nach außenbords führen. Speigatte von freiliegenden Decks müssen aus Stahlrohr sein, dessen Wandstärke der Stärke der Außenhautplatten an den Schiffsenden entspricht; eine größere Wanddicke als 8 mm ist nicht erforderlich.

(2) Wasserpforten sind dann erforderlich, wenn auf dem Freiborddeck ein durchgehendes Schanzkleid vorhanden ist.

(3) Auf jeder Seite des Schiffes müssen die Wasserpforten zusammen folgende offene Fläche in Quadratmetern aufweisen:

1.
bei einer Länge l des durchlaufenden Schanzkleids bis zu 20 m

F = 0,07 + 0,035 l

2.
bei einer Länge l des durchlaufenden Schanzkleids von mehr als 20 m

F = 0,6 l

Bei Schanzkleidhöhen über 1,2 m ist der errechnete Querschnitt um 0,004 qm je Meter Schanzkleidlänge und je 0,1 m Differenz der Schanzkleidhöhe zu vergrößern. Bei Schanzkleidhöhen unter 0,9 m darf der Querschnitt sinngemäß im gleichen Verhältnis vermindert werden.

(4) Die Wasserpforten sollen möglichst gleichmäßig verteilt und dicht über Deck angeordnet sein.

(5) Die Öffnungen im Schanzkleid müssen durch Riegel oder Stangen gesichert sein, deren größtmöglicher Abstand 23 cm nicht überschreiten darf. Werden Klappen angeordnet, müssen nichtrostende Bolzen und Lager verwendet werden; die Gangbarkeit der Klappen muß sichergestellt sein.

(6) Bei Schiffen mit offenen Aufbauten müssen größere Querschnitte als nach Absatz 3 vorgeschrieben vorgesehen sein; sie müssen eine einwandfreie Entwässerung gewährleisten.

(7) Im Bereich von Trunks auf freiliegenden Teilen des Freiborddecks muß mindestens über die halbe Trunklänge eine offene Reling angebracht sein. Es kann jedoch ein freier Wasserpfortenquerschnitt von 33 vom Hundert der gesamten Schanzkleidfläche im unteren Bereich des Schanzkleids angebracht sein.


§ 31 Ladeluken



(1) Die Abdeckung wasserdichter Ladeluken muß folgenden Anforderungen genügen:

1.
Die tragenden Einzelteile müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt sein.

2.
Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muß

-
einer Belastung durch Wasser von 1,00-h t/qm zuzüglich Eigengewicht der Deckel, mindestens jedoch von 0,15 t/qm zuzüglich Eigengewicht der Deckel,

-
einer Belastung durch Personen von 0,075 t als Punktlast

standhalten. Dabei ist "h" der in Metern gemessene Abstand des tiefsten Punkts der Lukenabdeckung von der Ebene der zulässigen größten Einsenkung. Bei Tankschiffen ist darüber hinaus mindestens der Prüfdruck der Tanks zu berücksichtigen.

(2) Wasserdichte Lukendeckel müssen durch Schraubverschlüsse oder Vorreiber abgedichtet sein; dies gilt nicht bei seemäßig verschalkten Ladeluken.

(3) Die Abdeckung sprühwasser- und wetterdichter Ladeluken muß folgenden Anforderungen genügen:

1.
Die tragenden Einzelteile müssen aus Holz, Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt sein.

2.
Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muß den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 entsprechen.

3.
Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen die Lukenabdeckungen und ihre Einzelteile gegen ein Abheben durch Wind oder Wellenschlag gesichert werden können.

(4) Sprühwasser- und wetterdichte Lukendeckel brauchen nicht besonders abgedichtet zu sein, wenn das Eigengewicht der Deckel und die Form der Lukenverschlüsse eine ausreichende Abdichtung bewirken.

(5) Der Sicherheitsabstand von der Ebene der größten Einsenkung bis zum tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt an den Süllen der Ladeluken muß mindestens betragen:

1.
bei ausreichend starken, sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossenen Ladeluken 60 cm,

2.
bei offenen Ladeluken 100 cm.

(6) Die Voraussetzungen nach Absatz 5 Nr. 1 sind erfüllt, wenn die Lukenabdeckung den Anforderungen der Absätze 3 und 4 entspricht. Ladeluken, deren vorhandene Abdeckung diesen Anforderungen nicht entspricht, sind wie offene Ladeluken nach Absatz 5 Nr. 2 zu behandeln.

(7) Bei einer Spül- und Klappschute, die bestimmungsgemäß betrieben wird, ist Absatz 5 nicht anzuwenden.


§ 32 Freibord



(1) Für Güterschiffe mit durchlaufendem Deck ohne Sprung und ohne Aufbauten, Deckshäuser oder Lukenschächte muß der Freibord mindestens 30 cm betragen. Dieser Wert gilt für Güterschiffe mit Sprung und Aufbauten als Grundfreibord, der nach § 33 berichtigt werden darf.

(2) Für eine Spül- und Klappschute, die bestimmungsgemäß betrieben wird, muß der Freibord bis zum tiefsten Punkt des Decks oder Gangbords 30 cm betragen. Der Freibord darf geringer sein, wenn rechnerisch nachgewiesen ist, daß die Stabilität bei Beladung mit einem Füllgut der Dichte 1,5 t/cbm ausreicht und keine Seite des Decks zu Wasser kommt. Der Einfluß verflüssigter Ladung muß dabei berücksichtigt werden.


§ 33 Freibordberichtigung



(1) Bei Güterschiffen mit wirksamem Sprung und geschlossenen Aufbauten, Deckshäusern oder Lukenschächten kann der Freibord nach § 4.03 Nr. 2 bis 4 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung berichtigt werden. Dabei wird

1.
für den Grundfreibord Fo der Wert 30 cm nach § 32,

2.
für den tatsächlichen Sprung S vorn kein größerer Wert als 200 cm und

3.
für den tatsächlichen Sprung S hinten kein größerer Wert als 100 cm eingesetzt.

(2) Die Sprunghöhe an den Schiffsenden darf die Höhe bis zum Schiffsende reichender Aufbauten nicht einschließen.

(3) Bei Berechnungen nach Absatz 1 wird die wirksame Länge des Aufbaus nach folgender Formel berechnet:

le = l * ( 2,5 * b / B' - 1,5 ) * h / 0,6 / 1,2

In dieser Formel bedeutet:

le die wirksame Länge eines Aufbaus in Metern unabhängig von seiner Lage bezogen auf L,

l die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in Metern,

b die Breite des betreffenden Aufbaus in Metern,

B' die Breite des Schiffes gemessen auf der Hälfte der Länge des Aufbaus, Deckshauses oder Lukenschachts in Metern,

h die an der Aufbau-, Deckshaus- oder Lukenseite gemessene Höhe des betreffenden Aufbaus in Metern unter Berücksichtigung des § 4.01 Buchstabe d der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung; für Luken ergibt sich die Höhe "h", indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach § 31 Abs. 5 unter Berücksichtigung der Art der Lukenabdeckung vermindert wird. Für die Größe "h" darf kein größerer Wert eingesetzt werden als 0,6 x 1,2 m.

Wenn b/B' kleiner ist als 0,6, ist der Wert in der Klammer gleich Null zu setzen (d.h. die wirksame Aufbaulänge le wird gleich Null).


§ 34 Mindestfreibord



(1) Unter Berücksichtigung der Freibordberichtigung nach § 33 darf der Mindestfreibord nicht geringer als 10 cm sein.

(2) Die Schiffsuntersuchungskommission kann jedoch einen Mindestfreibord bis zu 5 cm zulassen, wenn

1.
die Freibordberichtigung nach § 33 einen geringeren Mindestfreibord ergibt und

2.
der Sicherheitsabstand mindestens beträgt

a)
bei wasserdichten Ladeluken nach § 31 Abs. 1 und 2 von Schiffen, die zur Fahrt auf Seeschiffahrtsstraßen besonders gebaut sind, 45 cm bis Oberkante Ladelukensüll,

b)
bei sprühwasser- und wetterdichten Ladeluken nach § 31 Abs. 3 und 4 und bei sonstigen Öffnungen 75 cm,

c)
bei offenen Ladeluken 120 cm,

3.
die durchschnittliche Breite des Gangbords höchstens 0,125 B beträgt und

4.
das Schiff so gebaut oder eingerichtet ist, daß die Wohnungen und Arbeitsplätze auf dem Vor- und Achterschiff jederzeit gefahrlos erreicht werden können.


§ 35 Sicherheitsabstand für die Fahrt mit geöffneten Ladeluken



Wenn bei einem Wasserfahrzeug, für das ein Freibord für das offene Schiff nicht festgesetzt ist, die Ladeluken während einer Fahrt wegen der Art der Ladung ganz oder teilweise nicht verschlossen werden können, darf auf Wasserstraßen der Zone 2 mit offenen Ladeluken gefahren werden. Der Sicherheitsabstand muß jedoch mindestens 130 cm - gemessen von der Wasserfläche bis zum tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt des Lukensülls - betragen.


§ 36 Ankerketten



(1) Jede Bugankerkette muß mindestens 60 m lang sein.

(2) Jede Heckankerkette muß mindestens 40 m lang sein.


§ 37 Schallsignalanlage



(1) Auf der Ems unterhalb von Emden, auf der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen, auf der Elbe unterhalb des Hamburger Hafens, auf dem Nord-Ostsee-Kanal, auf der Kieler Förde und auf der Trave unterhalb von Herrenwyk muß ein Wasserfahrzeug mit Antriebsmaschine mit einer betriebsfähigen Schallsignalanlage ausgerüstet sein, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 genügt. Auf den übrigen Wasserstraßen der Zone 2 reicht eine Schallsignalanlage aus, die den auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 notwendigen Anforderungen genügt.

(2) Ein Wasserfahrzeug von 20 m Länge oder mehr muß mit einer Schallsignalanlage ausgerüstet sein, die in einem Abstand von 1 m vom Schallsender einen Schalldruckpegel von 132 (+ 2 - 3) dB(A) erzeugt. Die Grundfrequenz muß dabei zwischen 130 und 350 Hz liegen. Schleppboote und Schubboote müssen in jedem Fall nach Satz 1 ausgerüstet sein.

(3) Ein Wasserfahrzeug von weniger als 20 m, aber mindestens 12 m Länge muß mit einer Schallsignalanlage ausgerüstet sein, die in einem Abstand von 1 m von dem Schallsender einen Schalldruckpegel von 122 (+- 2) dB(A) erzeugt. Die Grundfrequenz muß dabei zwischen 250 und 700 Hz liegen.

(4) Das Baumuster der Schallsignalanlage muß vom Deutschen Hydrographischen Institut zugelassen sein.

(5) Die Schallsignalanlage muß mit einem Zulassungszeichen versehen sein, das aus dem Symbol eines Ankers, den Buchstaben "DHI" und einer Zulassungsnummer besteht.

(6) Auf allen Wasserstraßen der Zone 2 muß ein Wasserfahrzeug mit einer Glocke ausgerüstet sein. Beträgt seine Länge 100 m oder mehr, so muß zusätzlich ein Gong vorhanden sein.


§ 38 Radargerät



(1) Auf der Ems unterhalb von Emden, auf der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen, auf der Elbe unterhalb des Hamburger Hafens, auf dem Nord-Ostsee-Kanal, auf der Kieler Förde und auf der Trave unterhalb von Herrenwyk müssen Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe, die länger als 90 m sind oder die gefährliche Güter im Sinne des § 30 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung geladen haben, sowie Fahrgastschiffe und Fähren mit einem betriebsfähigen für die Binnenschiffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet sein. Die gleiche Ausrüstung müssen Schleppverbände und Schubverbände, deren Verbandslänge mehr als 90 m beträgt, während der Fahrt auf den in Satz 1 genannten Wasserstraßen haben, anderenfalls die technische Zulassung zum Verkehr für die jeweilige Fahrt nicht gilt. Ein Radargerät oder ein Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ist für die Binnenschiffahrt geeignet, wenn sein Baumuster vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein zugelassen ist.

(2) Ein für den Einsatz in der Seeschiffahrt bestimmtes Radargerät darf nur eingebaut werden, wenn das Baumuster in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013) in der jeweils geltenden Fassung geprüft und zugelassen worden ist.

(3) Das Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ist nicht erforderlich, wenn auf dem Schiff ein Kreiselkompaß betriebsfähig eingebaut ist, der mit einem elektrischen Ausgang zur Übertragung eines Signals für die Drehgeschwindigkeit des Schiffes ausgestattet ist, der die Umsetzung des Signals in einem Anzeigegerät ermöglicht. Das Gerät ist ebenfalls nicht erforderlich bei Fähren auf dem Nord-Ostsee-Kanal.

(4) Auf Antrag kann die Schiffsuntersuchungskommission bei Gütermotorschiffen, die länger als 90 m sind, und bei Fahrgastschiffen bis zu einer Länge von 25 m von dem Erfordernis nach Absatz 1 befreien, wenn die Ausrüstung mit einem Radargerät einschneidende bauliche Veränderungen, insbesondere am Steuerhaus, erforderlich macht. Wenn Befreiung gewährt worden ist, darf das Fahrzeug auf den in Absatz 1 genannten Wasserstraßen nur bei Tageslicht und bei sichtigem Wetter verkehren. Die Auflage wird in das Schiffszeugnis eingetragen.




§ 39 Kompaß



(1) Auf der Ems unterhalb von Emden, auf der Weser unterhalb von Brake, auf der Elbe unterhalb des Hamburger Hafens sowie auf der Kieler Förde müssen Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe, die länger als 45 m sind oder die gefährliche Güter im Sinne des § 30 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung geladen haben, sowie Fahrgastschiffe, Schleppboote und Schubboote mit einem Kreiselkompaß oder mit einem regulierten Magnetkompaß ausgerüstet sein.

(2) Der Kompaß darf nur eingebaut werden, wenn das Baumuster in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013) in der jeweils geltenden Fassung geprüft und zugelassen worden ist.

(3) Der Kompaß muß vor dem Einbau vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie geprüft sein.

(4) Der Kompaß muß nach Richtlinien an Bord eingebaut sein, die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu erlassen und im Verkehrsblatt zu veröffentlichen sind.

(5) Der Kompaß muß vor Inbetriebnahme vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie reguliert sein. Der Regulierer prüft zugleich den ordnungsgemäßen Einbau nach Absatz 4. Er stellt eine Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau und die durchgeführte Regulierung aus. Die Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.

(6) Auf Antrag kann die Schiffsuntersuchungskommission von dem Erfordernis nach Absatz 1 befreien, wenn der Einbau eines Kompasses einschneidende bauliche Veränderungen am Steuerhaus erfordert. Wenn Befreiung gewährt worden ist, darf das Fahrzeug auf den in Absatz 1 genannten Wasserstraßen nur bei Tageslicht und bei sichtigem Wetter verkehren. Die Auflage wird in das Schiffszeugnis eingetragen.


§ 40 Rettungsmittel und Beiboote



(1) Einzel- und Sammelrettungsmittel nach § 7.04 und § 11.09 Nr. 3 bis 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung müssen aus seewasserbeständigen Werkstoffen bestehen. Weichlötungen sind nicht zulässig.

(2) Hohlkörper nicht aufblasbarer Rettungsmittel müssen zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen mit einem Schraubverschluß versehen sein.

(3) Ein Drittel der vorgeschriebenen Rettungsringe muß mit je einer 28 m langen, schwimmfähigen Rettungsleine, ein weiteres Drittel muß mit je einem selbstzündenden, im Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein. Selbstzündende Lichter, die auf Tankschiffen verwendet werden, müssen batteriebetrieben sein.

(4) Als Sammelrettungsmittel sind auch Mehrkammer-Schlauchboote zugelassen. Diese müssen mindestens den Anforderungen nach § 11.09 Nr. 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen. Schlauchboote müssen an Bord stets einsatzbereit gelagert sein.

(5) Rettungsmittel, die für den Gebrauch in der Seeschiffahrt zugelassen sind, werden Rettungsmitteln nach Absatz 1 gleichgestellt.

(6) Für jede an Bord befindliche Person muß ein Platz in oder auf einem Sammelrettungsmittel vorhanden sein.

(7) Sofern ein Beiboot nach § 7.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung an Bord nicht untergebracht werden kann, genügt ein Schlauchboot nach Absatz 4.


§ 41 Sonstige Ausrüstung



(1) An sonstigen Ausrüstungsgegenständen müssen an Bord sein

1.
die in § 7.02 Nr. 1 Buchstaben c bis g, i, k und m bis o und Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung aufgeführten Ausrüstungsgegenstände,

2.
die Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung und in der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind,

3.
vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter

a)
für die Nachtbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte beim Stilliegen,

b)
für die Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Schiffe und schwimmender Geräte,

c)
für die Nachtbezeichnung stilliegender Schiffe mit bestimmten gefährlichen Gütern,

4.
eine Sprechfunkanlage, die für den internationalen beweglichen See-Sprechfunkdienst auf UKW zugelassen ist und mindestens die Kanäle 1 bis 28 aufweist,

5.
ein Doppelglas (mindestens 7 x 50),

6.
ein Handlot oder ein Echolot,

7.
amtliche Seekarten der neuesten Ausgabe,

8.
der Wortlaut der Seestraßenordnung und der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.

(2) Barkassen und andere kleine Wasserfahrzeuge bedürfen keines Landstegs. Absatz 1 Nr. 4, 5 und 7 gilt nicht für Wasserfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.