(1) Der Antrag auf Feststellung eines Schadens ist auf amtlichem Formblatt zu stellen. In dem Formblatt ist auf die Bestimmung des §
2 dieses Gesetzes ausdrücklich hinzuweisen.
(2) In dem Antrag sind die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Beweismittel anzugeben.
(1) Die Bundesregierung fordert durch öffentliche Bekanntmachung, die im Benehmen mit dem Bundesrat ergeht, zur Einreichung der Anträge auf Feststellung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden auf.
(2) Anträge auf Schadensfeststellung können nur bis zum 31. Dezember 1970 gestellt werden; die Antragsfrist endet jedoch frühestens drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte antragsberechtigt geworden ist. Durch Rechtsverordnung können zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse für Gruppen von Antragsberechtigten längere Fristen festgelegt werden. Rechtzeitig gestellte Anträge können nach Ablauf der Antragsfrist nicht auf Schäden an anderen wirtschaftlichen Einheiten oder Wirtschaftsgütern erweitert werden.
(1) Die Anträge sind an das für den ständigen Aufenthalt des Antragstellers zuständige Feststellungsamt zu richten. Hat der Antragsteller keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des
Grundgesetzes oder in Berlin (West), so ist zuständig
- 1.
- bei Vertreibungsschäden und Ostschäden dasjenige Feststellungsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller oder derjenige, von dem er als Erbe sein Recht auf Antragstellung herleitet, zuletzt ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat,
- 2.
- bei Kriegssachschäden dasjenige Feststellungsamt, in dessen Bereich der Kriegssachschaden entstanden ist.
(2) Sind einem Antragsteller, der keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des
Grundgesetzes oder in Berlin (West) hat, Kriegssachschäden im Bereich mehrerer Ausgleichsämter entstanden oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel darüber, welches Feststellungsamt für die Entgegennahme des Antrags zuständig ist, so bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes das zuständige Feststellungsamt.
(3) Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, bei der für den ständigen Aufenthalt des Antragstellers zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. Die Gemeindebehörde oder die an deren Stelle bestimmte Behörde hat, soweit der Antrag nicht hinreichend begründet ist oder die Angaben unvollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen. Sie hat den Antrag mit kurzer eigener Stellungnahme weiterzuleiten.
(1) Für die Vertretung im Verfahren vor den Feststellungsbehörden und den Beschwerdeausschüssen sind §
327 des
Lastenausgleichsgesetzes und § 5 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 509) anzuwenden.
(2) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.
(1) Das nach §
29 zuständige Feststellungsamt oder im Fall des §
308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des
Lastenausgleichsgesetzes das Landesausgleichsamt ist, soweit der Präsident des Bundesausgleichsamtes nichts anderes bestimmt, auch für die Feststellung der Schäden zuständig.
(2) Sind an der Feststellung mehrere beteiligt, wird der Schaden in einem einheitlichen Bescheid durch dasjenige Feststellungsamt festgestellt, das der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt hat. Das gleiche gilt, wenn es sich um Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften handelt, für die Feststellung des Schadens, der sich für je 100 Reichsmark des Grund- oder Stammkapitals, bei bergrechtlichen Gewerkschaften je Kux ergibt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wirken Rechtsbehelfe gegenüber allen Beteiligten, denen der Feststellungsbescheid mit Hinweis auf diese Rechtsfolge zugestellt worden ist.
(1) Über den Antrag entscheidet das Feststellungsamt oder im Fall des §
308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des
Lastenausgleichsgesetzes das Landesausgleichsamt durch Bescheid.
(1) Die Feststellungsbehörden erheben von Amts wegen alle Beweise, die für die Schadensfeststellung notwendig sind. §
330a des
Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Soll von den Angaben des Antragstellers abgewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden für die Beweiserhebung die §§
355ff der
Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung.
(4) Für die Feststellung eines Kriegssachschadens ist die Schadensberechnung bindend, die die Finanzbehörden bei der Veranlagung der Vermögensabgabe getroffen haben; dies gilt nur insoweit, als die Schadensberechnung für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung war. Satz 1 gilt, wenn ein Vertreibungsschaden oder ein Ostschaden an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft festgestellt werden soll, für die Berechnung eines dieser Gesellschaft entstandenen Schadens durch die Finanzbehörde entsprechend.
(1) Im Feststellungsverfahren ist die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und der Parteieid ausgeschlossen.
(2) Wenn mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten erachtet wird, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen ständigen Aufenthalt hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.
(1) Das Feststellungsamt oder im Fall des §
308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des
Lastenausgleichsgesetzes das Landesausgleichsamt entscheidet in freier Beweiswürdigung darüber, welche für die Entscheidung maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist.
(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht worden sind, werden bei der Schadensfeststellung nicht berücksichtigt.
(1) Der Feststellungsbescheid hat die Höhe der für die einzelnen Vermögensarten festgestellten Schäden und im Falle des §
12 Abs. 3 die Höhe der festgestellten Verbindlichkeiten des unmittelbar Geschädigten zu enthalten.
(2) Die Schäden und die Verbindlichkeiten werden in Reichsmark festgestellt.
(4) Sind im Falle des §
31 Abs. 2 Satz 2 nicht alle Beteiligten ermittelt, so ist die Entscheidung über die einheitliche Schadensfeststellung den ermittelten Beteiligten zuzustellen und außerdem im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die mit einer Belehrung über die Rechtsmittel (§
38) zu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an die Stelle des Bescheids.
(1) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Schaden zu einem Teil bewiesen oder glaubhaft gemacht (§
35), so kann die Feststellung zunächst auf diesen Teil des Schadens beschränkt und hierüber ein Teilfeststellungsbescheid erlassen werden. Auf Antrag ist ein solcher Teilfeststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
(2) Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen.
(1) Der Feststellungsbescheid oder der Feststellungsteilbescheid kann in vollem Umfang oder hinsichtlich bestimmter Teile unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Änderung oder der Rücknahme erlassen werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines solchen Bescheids ein berechtigtes Interesse hat. Voraussetzung ist, daß der Schaden dem Grunde nach glaubhaft gemacht, eine Berechnung der genauen Höhe des Schadens oder der festzustellenden Verbindlichkeiten aber noch nicht möglich ist und daher der Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen werden kann. Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehaltes ergeben. Ist die Ungewißheit beseitigt, so ist dem Antragsteller insoweit ein abschließender Bescheid zu erteilen.
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes und die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden können.
(2) Für das Verfahren vor den Beschwerdeausschüssen finden die Vorschriften des §
30 Abs. 1, §
32 Abs. 2 und der §§
33 bis 37a dieses Gesetzes, für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten findet §
333 des
Lastenausgleichsgesetzes Anwendung.
(4) Sind an einer wirtschaftlichen Einheit oder einem Wirtschaftsgut sowohl Schäden im Sinne dieses Gesetzes als auch Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und
Feststellungsgesetzes oder des
Reparationsschädengesetzes entstanden, so sind die Verfahren nach diesen Gesetzen miteinander zu verbinden; die Entscheidungen können einheitlich erlassen werden.