§ 28p - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)

neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 28p Prüfung bei den Arbeitgebern


§ 28p hat 16 frühere Fassungen und wird in 82 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. 2Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. 3Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. 4Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. 5Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Abs. 5 des Zehnten Buches nicht. 6Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) 1Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. 2Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,

2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und

3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.

3Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. 4Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. 5Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. 6Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. 7Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) 1Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. 2Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. 3Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. 4Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. 5Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. 6Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. 7Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) 1Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches mit. 2Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) 1Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. 2Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. 2Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) 1Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. 2Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) 1Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. 3Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) 1Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. 3Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) 1Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. 2Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. 2In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. 3Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, das die folgenden Daten enthält:

1.
die Betriebsnummern eines jeden Arbeitgebers,

2.
die Absendernummern,

3.
die Betriebsnummern der Abrechnungsstellen,

4.
das Aktenzeichen des Arbeitgebers,

5.
die Betriebsnummern des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers,

6.
die Unternehmernummer des Arbeitgebers nach § 136a des Siebten Buches,

7.
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der beim Arbeitgeber Beschäftigten in Euro,

8.
die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der beim Arbeitgeber Beschäftigten,

9.
die Versicherungsnummern der beim Arbeitgeber Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung,

10.
die Betriebsnummern der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstellen,

11.
eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung,

12.
die Kennung des verwendeten Entgeltabrechnungsprogramms oder die Ausfüllhilfe sowie deren Version,

13.
das Identifikationskennzeichen jeder Meldung sowie

14.
bei Stornierung einer Meldung zusätzlich das Identifikationskennzeichen der ursprünglichen Meldung.

4Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. 5Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,

2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,

3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Abs. 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,

4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie

5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung,

zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. 6Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. 7Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. 8Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf. 9Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. 10Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. 11Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. 12Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,

2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind und

3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) 1Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. 2Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. 3§ 107b Abs. 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.


Text in der Fassung des Artikels 1 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2759 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 28p SGB IV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 2c Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 2970
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 122 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
vom 15.04.2015 BGBl. I S. 583
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG)
vom 30.07.2014 BGBl. I S. 1311
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 7 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 4 Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
vom 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
aktuell vorher 15.06.2007Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 12.06.2007 BGBl. I S. 1034
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 255 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 28p SGB IV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28p SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7e SGB IV Insolvenzschutz (vom 01.01.2009)
... Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass 1. für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen worden ... Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen, weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Abs. 1 Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden ...
§ 28f SGB IV Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung (vom 01.01.2023)
... Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung ( § 28p ) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der ...
§ 28q SGB IV Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung (vom 01.01.2022)
... zur Künstlersozialkasse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund speichert in dem in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten Dateisystem Daten aus dem Bescheid des Trägers der Rentenversicherung nach § ... 8 Satz 1 genannten Dateisystem Daten aus dem Bescheid des Trägers der Rentenversicherung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 , soweit dies für die Prüfung bei den Einzugsstellen nach Satz 1 erforderlich ist. ... auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung die in dem Dateisystem nach § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten diesem zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 ... Arbeit prüfen gemeinsam bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgaben nach § 28p mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung kann durch Abruf der ... alle vier Jahre. Die Prüfung kann durch Abruf der Arbeitgeberdateisysteme ( § 28p Abs. 8 ) im automatisierten Verfahren durchgeführt werden. Bei geringfügigen ...
§ 28r SGB IV Schadensersatzpflicht, Verzinsung (vom 01.09.2009)
... Organ oder ein Bediensteter des Trägers der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem nach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der Träger der Rentenversicherung dem Gesundheitsfonds, der ...
§ 95a SGB IV Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern (vom 01.01.2023)
... Der Online-Datenspeicher hält die Daten für die Betriebsprüfung nach § 28p für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren vor. Der Zugriff auf diese Daten ...
§ 111 SGB IV Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2020)
...  8. einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 3 bis 5 oder 7, § 28n Nummer 4 oder § 28p Absatz 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...
§ 112 SGB IV Allgemeines über Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 8 und Abs. 2, wenn die Prüfung nach § 28p vom Träger der Rentenversicherung durchgeführt oder eine Meldung direkt an sie erstattet ... 111 Abs. 1 Nr. 3 bis 3b im Falle der Prüfung von mitarbeitenden Familienangehörigen nach § 28p Abs. 1 Satz 6 , 5. die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers bei Ordnungswidrigkeiten ...
§ 126 SGB IV Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern (vom 01.01.2023)
... Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember ... bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet ...
§ 128 SGB IV Außerordentliche Hemmung der Verjährung (vom 31.12.2020)
... den Fällen, in denen eine Prüfung nach § 28p bei einem Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Beitragsverfahrensverordnung (BVV)
V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3906
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
 
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Zitat in folgenden Normen

Beitragsverfahrensverordnung (BVV)
V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
§ 7 BVV Grundsätze (vom 01.07.2020)
... Die Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung durch die Versicherungsträger. ... die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Der Arbeitgeber oder der Auftragnehmer nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat einen zur Durchführung der Prüfung geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die ... vom Arbeitgeber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. In den Fällen des § 28p Abs. 1a Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind der Künstlersozialkasse die Prüfberichte und Prüfbescheide zu übersenden. ...
§ 8 BVV Entgeltunterlagen (vom 01.03.2024)
... Antrag bei dem für ihn zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch befreien ...
§ 12 BVV Prüfung bei Steuerberatern oder bei anderen Stellen (vom 01.01.2017)
... die Prüfung bei den in § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gelten die §§ 7 bis 11, ...
§ 14 BVV Inhalt des Dateisystems (vom 01.01.2023)
... Das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Dateisystem ( § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) enthält über jeden der Beitragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber die für ... der Beitragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber die für die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie folgende Angaben: 1. die Betriebsnummern und ... des Arbeitgebers sowie andere Stellen, auf die sich die Prüfung nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt), 2. deren Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxanschluss, ... Bereichsnummer des für die Prüfung zuständigen Trägers der Rentenversicherung ( § 28p Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) sowie die Angabe „Trägerfirma einer Betriebskrankenkasse", 10. die ... im Prüfzeitraum abzuführen waren, 14. den Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 und Absatz 1a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und der Mitteilung an den Unfallversicherungsträger über die Prüfung nach § ... 21. die Angabe, dass der Arbeitgeber die Bestätigung nach § 28p Absatz 1b Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgegeben hat, 21a. den Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die ... werden. (3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und der Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , soweit dieser nach Einzugsstellen gegliedert ist, dürfen für die Prüfungen nach ...

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 1 DEÜV Grundsatz (vom 01.01.2023)
... der Landwirte sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f Absatz 3 Satz 1 und § 28p Absatz 6a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch . Die Meldungen und Beitragsnachweise für die jeweils beteiligten Träger der ...
§ 25 DEÜV Unterrichtung des Arbeitnehmers (vom 01.01.2009)
... wie Lohnunterlagen zu behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.  ...

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 42f EStG Lohnsteuer-Außenprüfung (vom 01.01.2012)
... und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt ...

Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
G. v. 27.07.1981 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 27 KSVG (vom 05.04.2017)
... des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener ... der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten ...
§ 32 KSVG (vom 01.01.2020)
... Prüfungen bei Unternehmern nach § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre, für die Pflichten des Unternehmers durch die Ausgleichsvereinigung ...
§ 35 KSVG (vom 01.01.2015)
... Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen. (2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst ... der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt. (4) Die ...
§ 36 KSVG (vom 01.01.2015)
... wenn Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 von ihm bei einer Prüfung nach § 28p Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt werden, 2. im Übrigen die ...

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 166 SGB VII Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung (vom 25.10.2013)
... der Unternehmer und die Beitragsüberwachung gelten § 98 des Zehnten Buches, § 28p des Vierten Buches und die Beitragsverfahrensverordnung, entsprechend mit der Maßgabe, ... der Rentenversicherung im Auftrag der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchgeführt. Unternehmen, bei denen der für das ... 1 festgestellt hat. Unternehmer, bei denen keine Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchzuführen ist, prüfen die Unfallversicherungsträger; ...

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
§ 73 SGG (vom 01.01.2024)
... 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , 5. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder ...
§ 75 SGG (vom 01.01.2024)
... Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 252 SGB V Beitragszahlung (vom 01.01.2023)
... des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 149 SGB VI Versicherungskonto (vom 01.07.2019)
... Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern ( § 28p des Vierten Buches ) erforderlich ist. (2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf ...
§ 212a SGB VI Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (vom 01.01.2023)
... seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Eine Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p des Vierten Buches soll zusammen mit einer Prüfung bei den Zahlungspflichtigen durchgeführt werden; eine ... durchgeführt werden; eine entsprechende Kennzeichnung des Arbeitgebers im Dateisystem nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches ist zulässig. (3) Die Zahlungspflichtigen haben angemessene ... Satzes 4 darf die Datenstelle die Daten der Stammsatzdatei (§ 150) und der Dateisysteme nach § 28p Abs. 8 Satz 1 und 3 des Vierten Buches für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen speichern, verändern, nutzen, ...
§ 321 SGB VI Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
... arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen, den Behörden der ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 52 SGB II Automatisierter Datenabgleich (vom 26.11.2019)
... und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems ( § 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches ) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. Die nach Satz 1 ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 118 SGB XII Überprüfung, Verwaltungshilfe (vom 01.01.2020)
... und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems ( § 28p Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches ) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. Die nach Satz 1 ...

Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)
V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 207
§ 6 SozhiDAV Automatisierter Datenabgleich bei den Auskunftsstellen
... des Bestehens einer versicherungspflichtigen oder einer geringfügigen Beschäftigung nach § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter Angabe des jeweiligen Arbeitgebers und des Beschäftigungszeitraums. (6) ...

Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber
V. v. 02.01.2009 BGBl. I S. 4; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 16 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
§ 4 InsoGEinzKV Höhe der Pauschale für die Prüfung der Arbeitgeber durch die landwirtschaftliche Krankenkasse (vom 01.01.2013)
... für die Prüfung der Arbeitgeber durch die landwirtschaftliche Krankenkasse nach § 28p Abs. 1 Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt jährlich 10.033 Euro.  ...
§ 5 InsoGEinzKV Fälligkeit und Zahlung (vom 01.01.2013)
... durch die landwirtschaftliche Krankenkasse nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 28p Abs. 1 Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist durch Überweisung an die ...

Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 33 WoGG Datenabgleich (vom 01.01.2020)
... bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems im Sinne des § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nutzen, soweit dies für den Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. ...

Wohngeldverordnung (WoGV)
neugefasst durch B v. 19.10.2001 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 102
§ 18 WoGV Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichs (vom 01.01.2020)
... 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Feststellung der Versicherungsnummer, 4. § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung des Bestehens einer versicherungspflichtigen oder einer geringfügigen ...

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102
§ 67e SGB X Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung (vom 25.05.2018)
... der Prüfung nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 28p des Vierten Buches darf bei der überprüften Person zusätzlich erfragt werden, 1. ob und ...
§ 98 SGB X Auskunftspflicht des Arbeitgebers (vom 08.11.2006)
... Dienstes. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch für Stellen im Sinne des § 28p Abs. 6 des Vierten Buches . (1a) Soweit die Träger der Rentenversicherung nach § 28p des Vierten Buches ... 28p Abs. 6 des Vierten Buches. (1a) Soweit die Träger der Rentenversicherung nach § 28p des Vierten Buches prüfberechtigt sind, bestehen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 bis 6 gegenüber ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,". 26. In § 28p Absatz 8 Satz 3 und § 28q Absatz 1 Satz 5 werden jeweils die Wörter „der ...

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Zahlungsweise und das Verfahren nach § 28f Absatz 4" gestrichen. 18. § 28p wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6a Satz 1 wird ...

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
B. v. 08.12.2009 BGBl. I S. 3862
Berichtigung EStGNBB
... Außenprüfung und die Prüfung durch die Träger der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt werden." " ...

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3973
Berichtigung SGBIVNBBer
... Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 3 bis 5, 7 oder 8, § 28n Satz 1 Nummer 7 oder § 28p Absatz 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...

BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 5 BUK-NOG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... der Rentenversicherung im Auftrag der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchgeführt. Unternehmen, bei denen der für das vorvergangene Jahr ... 136 Absatz 1 festgestellt hat. Unternehmer, bei denen keine Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchzuführen ist, prüfen die Unfallversicherungsträger; ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034
Artikel 1 3. KSVGuaÄndG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge ... Rentenversicherung überwachen im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der ... wenn Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 von ihm bei einer Prüfung nach § 28p Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt werden, 2. im Übrigen ...
Artikel 2 3. KSVGuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert: 1. § 28p wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ...
Artikel 3 3. KSVGuaÄndG Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
... wird von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ...
Artikel 4 3. KSVGuaÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... § 7 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des § 28p Abs. 1a Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind der Künstlersozialkasse die ... 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 28p Abs. 1 Satz 5" durch die Angabe „§ 28p Abs. 1 Satz 5 und Abs. 1a Satz 3" ... In Nummer 14 wird die Angabe „§ 28p Abs. 1 Satz 5" durch die Angabe „§ 28p Abs. 1 Satz 5 und Abs. 1a Satz 3" ersetzt. b) Nach Nummer 19 wird der ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2654
Artikel 1 11. WoGVÄndV Änderung der Wohngeldverordnung
... Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Feststellung der Versicherungsnummer, 4. § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung des Bestehens einer ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 1 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 30.06.2015)
... für Arbeit und Soziales." 8a. In § 28p Absatz 8 Satz 4 werden nach den Wörtern „die Daten der Datei nach § 150 Absatz 3 ... Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung die in der Datei nach § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten zu verarbeiten, zu nutzen und diesem zu übermitteln, ...
Artikel 11 5. SGB IV-ÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... den Fällen einer elektronisch unterstützten Betriebsprüfung nach § 28p Absatz 6a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt die Mitteilung auf Wunsch des Arbeitgebers ...

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 2 RentÜGEG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Hemmung der Verjährung In den Fällen, in denen eine Prüfung nach § 28p bei einem Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 24 ReRaG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
...  Bei der Prüfung nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 28p des Vierten Buches darf bei der überprüften Person zusätzlich erfragt werden, 1. ob und ...

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 4 LSVMG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
...  4. Prüfungen durch die landwirtschaftlichen Krankenkassen gemäß § 28p Abs. 1 Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 5. Beurteilung der ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 12 RBerNG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (vom 17.06.2008)
... 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 5. selbständige Vereinigungen von ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 13 RDAufStG Folgeänderungen
... 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ,". (2) § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a der Verwaltungsgerichtsordnung in ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970
Artikel 2c BFSGEG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt. 4. § 28p Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Artikel 8 PStTGEG Folgeänderungen
... In § 28p Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom ...

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
Artikel 1 ArbFlexiG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass 1. für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen worden ... nicht umfassen, weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Abs. 1 Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden ...

GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 1 GKV-VStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2013)
... des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, ...

Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG)
G. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1311
Artikel 1 KSAStabG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
...  28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in ...
Artikel 2 KSAStabG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... bei Unternehmern nach § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre, für die Pflichten des ... ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen. (2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst ... der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt. (4) Die Träger ...
Artikel 5 KSAStabG Folgeänderungen
...  „21. die Angabe, dass der Arbeitgeber die Bestätigung nach § 28p Absatz 1b Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgegeben ...

LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 7 LSV-NOG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt. 7. In § 28p Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen" ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 255 9. ZustAnpV Viertes Buch Sozialgesetzbuch
... durch die Wörter „Arbeit und Soziales" ersetzt. 2. In § 28p Abs. 9 werden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung bestimmt" durch die ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... „der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See," eingefügt. 17. § 28p wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ... abspeichern. Der Online-Datenspeicher hält die Daten für die Betriebsprüfung nach § 28p für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren vor. Der Zugriff auf diese Daten ist durch ... den Arbeitgebern Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember ... bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet werden." 34. Folgender § 127 wird angefügt:  ... zur strukturierten Übermittlung der notwendigen Daten für die Prüfung nach § 28p Absatz 6a im Bereich der Finanzbuchhaltung ...
Artikel 10 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das ...
Artikel 25 7. SGBIVuaÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... Antrag bei dem für ihn zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch befreien lassen." 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz ...

Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 1 StBürokratAbG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt werden."  ...

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 1 UVMG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.04.2015)
... der Rentenversicherung im Auftrag der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchgeführt. Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Höhe des Beitrages ... 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet. Unternehmer, bei denen keine Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchzuführen ist, prüfen die Unfallversicherungsträger; ...
Artikel 4 UVMG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 UVMG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 1 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2012)

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 122 2. DSAnpUG-EU Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 133 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 134 2. DSAnpUG-EU Änderung des Wohngeldgesetzes

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
Artikel 1 2. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 2. SGBIVuaÄndG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Beitragsüberwachungsverordnung
neugefasst durch B. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1930; aufgehoben durch § 15 V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138
§ 1 BeitrÜV Grundsätze
§ 7 BeitrÜV Prüfung beim Steuerberater oder bei einer anderen Stelle
§ 9 BeitrÜV Kosten
§ 10 BeitrÜV Inhalt der Datei


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