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Artikel 3 - Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
Artikel 3 Änderung des Patentkostengesetzes
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Januar 2019 PatKostG § 3, § 5, § 7, § 13, Anlage
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:„(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird ein Gebrauchsmuster oder ein Design erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist.(3) Die Verlängerungsgebühren für Marken sind jeweils für die folgende Schutzfrist sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes fällig. Wird eine Marke erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Verlängerungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist."
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nach § 125a des Markengesetzes," durch die Wörter „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum nach" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Verlängerungsgebühren für Marken dürfen frühestens sechs Monate vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden."
- 3.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Zahlungsfristen für Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren, Verspätungszuschlag(1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr innerhalb dieser Frist nicht gezahlt, so kann sie mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit gezahlt werden.(2) Für eingetragene Designs ist bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung die Erstreckungsgebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes) zu zahlen.(3) Die Verlängerungsgebühren für Marken sind innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so kann die Gebühr mit dem Verspätungszuschlag noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes gezahlt werden." - 4.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Bei Widersprüchen nach § 42 des Markengesetzes findet Absatz 1 Nummer 2 und 3 keine Anwendung."
- b)
- Die bisherigen Abätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
- 5.
- Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Teil A wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist.(2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 331 610, 333 000, 333 300, 333 350, 333 400, 333 450, 346 100 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben."
- bb)
- Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„III. Marken; geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen | ||
1. Eintragungsverfahren | ||
Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | | |
331 000 | - bei elektronischer Anmeldung | 290 |
331 100 | - bei Anmeldung in Papierform | 300 |
331 200 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 900 |
Klassengebühr ab der vierten Klasse pro Klasse | | |
331 300 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 |
331 400 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 150 |
331 500 | Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) | 200 |
Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) | | |
331 600 | - Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen | 250 |
331 610 | - für jedes weitere Widerspruchszeichen | 50 |
331 700 | Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) | 300 |
331 800 | Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG) | 300 |
2. Verlängerung der Schutzdauer | ||
Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen | | |
332 100 | - für eine Marke (§ 47 Abs. 2 und 3 MarkenG) | 750 |
332 101 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) | 50 |
332 200 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 1.800 |
332 201 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) | 50 |
Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse | | |
332 300 | - für eine Marke, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§ 47 Abs. 2 und 3, §§ 97, 106a MarkenG) | 260 |
332 301 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) | 50 |
3. Sonstige Anträge | ||
333 000 | Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) | 150 |
333 050 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) | 100 |
333 100 | Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) | 300 |
333 200 | Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46 und 27 Abs. 4 MarkenG) | 300 |
Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (§ 53 MarkenG) | | |
333 300 | - Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) und älterer Rechte (§ 51 MarkenG) | 400 |
333 350 | - wird der Antrag nach § 51 MarkenG auf mehr als ein älteres Recht gestützt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 333 300 für jedes weitere geltend gemachte Recht um jeweils | 100 |
333 400 | - Verfall (§ 49 MarkenG) | 100 |
333 450 | - Weiterverfolgung des Verfallsantrags nach Widerspruch des Markeninha- bers | 300 |
Recht zur Benutzung der Marke | | |
333 500 | - Eintragung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 1 MarkenG) | 50 |
333 600 | - Änderung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 2 MarkenG) | 50 |
333 700 | - Löschung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 3 MarkenG) | 50 |
4. International registrierte Marken | ||
334 100 | Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach Artikel 3 des Ma- drider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) oder nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkom- men (§§ 108 und 120 MarkenG) | 180 |
334 300 | Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 MarkenG) oder nach Arti- kel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 1 MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG) | 120 |
Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 1 MarkenG) | | |
334 500 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 300 |
334 600 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 900 |
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse | | |
334 700 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 |
334 800 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 150 |
5. Unionsmarken | ||
Umwandlungsverfahren (§ 125d Abs. 1 MarkenG) | | |
335 200 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 300 |
335 300 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 900 |
Klassengebühr bei Umwandlung ab der zweiten Klasse pro Klasse | | |
335 400 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 |
335 500 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 150 |
6. Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen | ||
336 100 | Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) | 900 |
336 150 | Nationales Einspruchsverfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) | 120 |
336 200 | Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG) | 120 |
336 250 | Antrag auf Änderung der Spezifikation (§ 132 Abs. 1 MarkenG) | 200 |
336 300 | Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 2 MarkenG) | 120". |
- b)
- Teil B Abschnitt I Nummer 401 100 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren- betrag/ Gebührensatz nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 |
„401 100 | 1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch, 2. gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmuster- abteilung über den Löschungsantrag, 3. gemäß § 66 MarkenG in Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren, 4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Topografieabteilung, 5. gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsaus- schusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG, 6. gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabtei- lung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit | 500 EUR". |
Zitierungen von Artikel 3 MaMoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MaMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MaMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 8 2. PatRMoG Änderung des Patentkostengesetzes
... Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird wie ...
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