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§ 90 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 90 Anschlussübertragung



(1) 1Die Abwicklungsbehörde kann Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückenunternehmen auf einen erwerbenden Dritten übertragen. 2§ 64 gilt für die Einwilligung des Dritten entsprechend.

(2) 1§ 66 Absatz 1 und 2, § 67 sowie § 68 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend. 2An die Stelle der in § 68 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Anschlussübertragungsanordnung.



 

Zitierungen von § 90 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 95 VSAG Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
... abweichend von § 222j des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach den §§ 78 und 90 ; 10. finden § 226 Absatz 1 bis 5 und 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die ...