Artikel 9 - Risikoreduzierungsgesetz (RiG)

Artikel 9 Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften


Artikel 9 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2020 StFG § 3e, § 6a, § 8a, § 8b, § 9, § 11, § 19, WStBG § 20, MaSanV § 10, § 11, § 19, § 21, AnzV § 10a, § 14, AnlEntG § 1, FinDAG § 15, ZKG § 36, § 43, ZAG § 1, § 2, § 8, § 9, § 11, § 14, § 20, § 23, § 24, § 25, § 34, KAGB § 1, § 16, § 341


1.
§ 3e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „§ 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 bis 4 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Soweit dies im Zusammenhang mit Kostenerstattungen, die die Finanzagentur und die Anstalt nach Absatz 1 verlangen können, erforderlich ist, kann die Finanzagentur Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die von der Bundeskasse ausgeführt werden. Die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden."

2.
In § 6a Absatz 6 wird die Angabe „§§ 16 und 17 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" durch die Angabe „§§ 16 und 20 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Abwicklungsanstalten, deren Statut das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetzes untersagt, sind die Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden."

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Soweit eine Abwicklungsanstalt wegen der Art und des Umfangs der von ihr betriebenen Geschäfte nicht mehr der Aufsicht bedarf, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Antrag der Abwicklungsanstalt, welcher der Genehmigung der Anstalt bedarf, im Einzelfall bestimmen, dass die in Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 genannten Regelungen ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind."

c)
In Absatz 9 werden die Wörter „§§ 16 bis 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" durch die Wörter „§§ 16 bis 18 und 20 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" ersetzt.

d)
In Absatz 11 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" durch das Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" ersetzt.

4.
In § 8b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8a Absatz 5, 7 und 9" durch die Wörter „§ 8a Absatz 5, 5a, 7 und 9" ersetzt.

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „60 Milliarden" durch die Angabe „30 Milliarden" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 bis 7 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „dieses Gesetzes" gestrichen und wird die Angabe „30 Milliarden" durch die Angabe „60 Milliarden" ersetzt.

6.
§ 11 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

7.
§ 19 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der Kosten der Finanzagentur entsprechend. Die §§ 3d und 3e Absatz 1 bis 3 gelten hinsichtlich der Kosten der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend."


1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

„§ 20 Erwerb von Risikopositionen".

2.
Folgender § 20 wird angefügt:

„§ 20 Erwerb von Risikopositionen

(1) Übertragungen von Risikopositionen und Sicherheiten auf den Fonds sind insolvenzrechtlich nicht anfechtbar. Zivilrechtliche Abtretungs- und Übertragungshindernisse, einschließlich des Erfordernisses einer Zustimmung Dritter, stehen der Wirksamkeit der Übertragung an den Fonds nicht entgegen. Die Übertragung einer Forderung oder eines Vertragsverhältnisses an den Fonds stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und keine Vertragsverletzung dar. Die Übertragung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung auf den Fonds stellt keinen Grund für die Einziehung oder Kündigung der Beteiligung und keine Vertragsverletzung dar. Die §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 354a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs sind auf Übertragungen an den Fonds und die von ihm verwendeten Vertragsbedingungen nicht anwendbar.

(2) Die an einer Übertragung von Risikopositionen an den Fonds Beteiligten dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Übertragung erforderlich ist. § 203 des Strafgesetzbuchs steht einer Übertragung von Informationen im Rahmen der Übertragung von Risikopositionen an den Fonds nicht entgegen.

(3) Durch Vereinbarungstreuhand auf den Fonds übertragene Vermögensgegenstände fallen nicht in die Insolvenzmasse des Treuhänders."


1.
In § 10 Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen" durch die Wörter „in Abstimmung" ersetzt.

2.
In § 11 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen" durch die Wörter „in Abstimmung" ersetzt.

3.
In § 19 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „im Einvernehmen" durch die Wörter „in Abstimmung" ersetzt.

4.
In § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „im Einvernehmen" durch die Wörter „in Abstimmung" ersetzt.


1.
In § 10a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 8 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

2.
§ 14 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Darstellung der geplanten Regelungen zur Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes einschließlich der internen Kontrollverfahren des Instituts und".

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
die Angabe des Mutterunternehmens sowie aller Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe."

(5) In § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, werden die Wörter „und denen keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes erteilt ist" durch ein Komma und die Wörter „soweit sie keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und nicht in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, genannt werden" ersetzt.


(7) Das Zahlungskontengesetz vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720; 2018 I S. 668), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 36 Absatz 2 wird die Angabe „§ 46 Absatz 1" durch die Angabe „§ 46 Absatz 2" ersetzt.

2.
In § 43 Absatz 3 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 46 Absatz 1" durch die Angabe „§ 46 Absatz 2" ersetzt.

(8) Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, namentlich genannten Unternehmen, sofern sie Zahlungsdienste erbringen;".

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Kreditanstalt für Wiederaufbau" durch die Wörter „in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannten Unternehmen" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 werden die Wörter „§§ 10 bis 18 und 25" durch die Wörter „§§ 10 bis 18, 21 Absatz 1 und 3 bis 5 sowie § 25" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Auf Institute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben, sind die §§ 14, 19, 20, 22, 23, 26, 28 und 30 nicht anzuwenden, soweit das Kreditwesengesetz eine inhaltsgleiche Regelung enthält."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und Vermögenswerten erteilen."

b)
In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Verdacht" die Wörter „oder diese Feststellung" eingefügt.

4.
In § 9 werden die Wörter „§ 2c Absatz 1b Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a" ersetzt.

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 58" durch die Angabe „§ 57" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „2, 3 und 5" durch die Angabe „2, 3 und 6" ersetzt.

6.
In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 bis 7, Absatz 1a, 1b, 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 bis 3" ersetzt.

7.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Aufsichtsbehörde kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat. Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hierdurch begründeten Verstoßes."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „vorsätzlich oder leichtfertig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen" durch die Wörter „gegen die in Absatz 2a genannten Rechtsakte" und die Wörter „Verwarnung durch die Bundesanstalt" durch die Wörter „Verwarnung nach Absatz 2a durch die Bundesanstalt vorsätzlich oder leichtfertig" ersetzt.

8.
Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Prüfers auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach § 24 Absatz 2 verletzt hat."

9.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Bei der Prüfung des Jahresabschlusses" durch die Wörter „Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses" ersetzt.

bb)
In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „30 und 36" durch die Wörter „30, 36, 45, 46 und 48 bis 55" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsberichte" die Wörter „sowie die Form ihrer Einreichung" eingefügt.

10.
In § 25 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.

11.
In § 34 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die Bundesanstalt hat die Registrierung im Bundesanzeiger bekannt zu machen."

(9) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 Absatz 19 Nummer 9 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung solcher Eigenmittel ist, sind die §§ 313 und 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden."

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und Vermögenswerten erteilen."

b)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubte Investmentgeschäfte betreibt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über diesen Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen die unerlaubten Investmentgeschäfte zwar nicht betreibt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein erweckt. Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, wie sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat."

3.
In § 341 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 9 RiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 RiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 RiG Inkrafttreten
... Die Artikel 1, 5 und 8 treten am 28. Dezember 2020 in Kraft. (2) Die Artikel 2, 6, 7, 9 und 12 treten am 29. Dezember 2020 in Kraft. (3) Die Artikel 3 und 10 treten am 28. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 2 BFSG Begriffsbestimmungen
... Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773 ) geändert worden ist; d) mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste ... 2 Absatz 2 des Zahlungskontengesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773 ) geändert worden ist und e) E-Geld gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
Artikel 2 StFGuaÄndG Änderung des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7d Satz 2 wird ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 4 WpIGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht ...
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... (11) Das Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ... Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 Absatz 1 Satz 1 ... vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 Nummer 8 ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 41 JStG 2020 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 8c des ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2070
Artikel 1 4. AnzVÄndV
... Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 26 ZuFinG Änderung des Zahlungskontengesetzes
... Zahlungskontengesetz vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720; 2018 I S. 668), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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