Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich (Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung - EPSV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen
§ 3 Zuständige Behörde
Teil 2 Anerkennung
§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen
§ 5 Antragsverfahren
§ 6 Anerkennung als Prüfsachverständiger
§ 7 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Teil 3 Beauftragung und Aufgaben der Prüfsachverständigen
§ 8 Beauftragung
§ 9 Bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen
§ 10 Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
§ 11 Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
§ 12 Zulassungsprüfung
§ 13 Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen
Teil 4 Pflichten der Prüfsachverständigen
§ 14 Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Gewissenhaftigkeit
§ 15 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften
§ 16 Haftpflichtversicherung
§ 17 Berufsgeheimnis
§ 18 Anzeigepflicht
§ 19 Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen
§ 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; Prüfbericht
§ 21 Anzeigepflichten zur Person und zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Prüfsachverständigen
§ 22 Auskunftspflichten
§ 23 Fortbildung und Erfahrungsaustausch
Teil 5 Überwachung der Prüfsachverständigen
§ 24 Überwachung
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 25 Übergangsvorschriften
Anlage 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) Fachkunde im Eisenbahnwesen
Anlage 2 (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) Berufserfahrung

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung, den Einsatz und die Überwachung der Prüfsachverständigen nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in dem Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau sowie in dem Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik.

(2) 1Diese Verordnung gilt im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes. 2Im Anerkennungsverfahren nach dieser Verordnung werden Vorschriften des Landesrechts nicht geprüft.

(3) Beauftragen gemäß § 4b Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Hersteller oder Eisenbahnen im Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder oder Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder nach dieser Verordnung anerkannte Prüfsachverständige, so sind die Prüfsachverständigen auch im Rahmen dieses Auftrags den Bestimmungen der Teile 1, 3 und 4 mit Ausnahme der §§ 21 und 22 dieser Verordnung unterworfen.

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§ 2 Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen


§ 2 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Fachbereiche nach § 1 gliedern sich in folgende Fachgebiete:

1.
der Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau in

a)
das Fachgebiet Ingenieurbau, das sich gliedert in

aa)
das Teilgebiet Brückenbau einschließlich des konstruktiven Ingenieurbaus und

bb)
das Teilgebiet Geotechnik und Tunnelbau,

b)
das Fachgebiet Oberbau und

c)
das Fachgebiet Hochbau,

2.
der Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik in

a)
das Fachgebiet Signaltechnik,

b)
das Fachgebiet Telekommunikation und

c)
das Fachgebiet Elektrotechnik.

2Eine weitere Unterteilung der Fach- und Teilgebiete erfolgt bei Bedarf in Verwaltungsvorschriften.

(2) Prüfsachverständige dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:

1.
bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen nach § 9,

2.
Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 10,

3.
Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 11,

4.
Zulassungsprüfung von generischen Produkten, von Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder Bauarten nach § 12,

5.
Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung von nationalen technischen Vorschriften oder von den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von Vergleichen mit Referenzsystemen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 und

6.
Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung von nationalen technischen Vorschriften oder von den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von expliziten Risikoabschätzungen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 3.

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§ 3 Zuständige Behörde



Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Behörde für die Anerkennung und Überwachung der Prüfsachverständigen gemäß den Teilen 2 und 5.

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Teil 2 Anerkennung

§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen


§ 4 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Prüfsachverständige bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der Anerkennung durch die zuständige Behörde.

(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfsachverständigen an, wenn diese Person

1.
ein Studium an einer deutschen Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, die einschlägig ist für das Fachgebiet, für das die Anerkennung beantragt wird,

2.
über Fachkunde im Eisenbahnwesen nach Anlage 1 verfügt,

3.
über eine ausreichende Berufserfahrung in den Tätigkeiten des Fachgebietes und des zugehörigen Teilgebietes nach Anlage 2 verfügt, für das die Anerkennung beantragt wird,

4.
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Prüfsachverständiger weisungsfrei ist, so dass sie ihre Aufgaben unabhängig und unparteiisch wahrnehmen kann,

5.
über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen1 verfügt,

6.
zuverlässig ist und

7.
körperlich geeignet ist.

---

1
Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen, Begleitband mit neuen Deskriptoren", ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020.

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§ 5 Antragsverfahren


§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die erstmalige Anerkennung als Prüfsachverständiger, die Verlängerung der Anerkennung, die Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung und eine projektspezifische Anerkennung als Prüfsachverständiger erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

(2) 1Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde zu richten. 2Im Antrag sind die Fachgebiete und Tätigkeiten nach § 2 anzugeben, für die die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.

(3) Dem Antrag auf erstmalige Anerkennung als Prüfsachverständiger, auf Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung und auf eine projektspezifische Anerkennung als Prüfsachverständiger sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
eine Kopie des Hochschulabschlusszeugnisses oder des Zeugnisses über eine vergleichbare Ausbildung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1,

3.
Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit unter Darlegung der Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere

a)
Zeugnisse der bisherigen Arbeitgeber und

b)
Nachweise über die Fachkunde in dem Fachgebiet, für das die Anerkennung beantragt wird,

4.
bereits vorhandene staatliche Anerkennungen,

5.
bei Antragstellern, die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis stehen, eine Erklärung des Arbeitgebers, dass der Arbeitgeber den Antragsteller für die Tätigkeit als Prüfsachverständiger weisungsfrei stellt,

6.
soweit der Schul- oder Hochschulabschluss nicht in deutscher Sprache abgelegt worden ist, ein Nachweis über die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse nach § 4 Absatz 2 Nummer 5,

7.
ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, und

8.
ein Nachweis, der auf die Feststellung der körperlichen Eignung nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 beschränkt ist.

(4) Kann der Antragsteller die Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht hinreichend belegen, so ist im Rahmen einer Prüfung nach der Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung festzustellen, ob der Antragsteller über die erforderliche Sachkunde verfügt.

(5) 1Dem Antrag auf Verlängerung der Anerkennung als Prüfsachverständiger sind folgende Nachweise beizufügen:

1.
Nachweise über Arbeitsergebnisse, die der Antragsteller nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung in demjenigen Fachgebiet erbracht hat, für das er die Verlängerung der Anerkennung beantragt,

2.
Nachweise über relevante Lehr- oder Fortbildungsveranstaltungen, die der Antragsteller nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung besucht hat,

3.
Nachweise über Prüfungen, die der Antragsteller nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung bestanden hat,

4.
Nachweise über Veränderungen bei der bisherigen beruflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Nummer 3 und bei bereits vorhandenen staatlichen Anerkennungen nach Absatz 3 Nummer 4, die nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung eingetreten sind,

5.
ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, und

6.
ein Nachweis, der auf die Feststellung der körperlichen Eignung nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 beschränkt ist.

2Der Antrag auf Verlängerung der Anerkennung als Prüfsachverständiger ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung zu stellen. 3Die Verlängerung der Anerkennung gilt im Fall rechtzeitiger Antragstellung als vorläufig erteilt, bis die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar ist.

(6) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zu § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie zu § 5 Absatz 4 zulassen. 2Näheres regeln Verwaltungsvorschriften.

(7) 1Bei einem Antrag auf Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung als Prüfsachverständiger oder bei einem Antrag auf eine projektspezifische Anerkennung als Prüfsachverständiger kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einzelner Nachweise nach Absatz 3 verzichten oder zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Ausnahmen von den Anforderungen nach § 4 zulassen. 2Näheres regeln Verwaltungsvorschriften.

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§ 6 Anerkennung als Prüfsachverständiger


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Prüfsachverständige erhält über seine Anerkennung einen Bescheid. 2In dem Bescheid sind festzulegen:

1.
die Fachgebiete und Tätigkeiten nach § 2, für die der Prüfsachverständige anerkannt ist,

2.
die Geltungsdauer der Anerkennung und

3.
die vom Prüfsachverständigen zu verwendenden Stempel.

(2) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) 1Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. 2Sie kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite für jeden Fachbereich eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen mit Namen und beruflicher Anschrift sowie mit den Fachgebieten und Tätigkeiten, für die der jeweilige Prüfsachverständige anerkannt ist, wenn der jeweilige Prüfsachverständige der Veröffentlichung zugestimmt hat.

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§ 7 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung



(1) Die Anerkennung erlischt

1.
durch schriftlichen oder elektronischen Verzicht des Prüfsachverständigen gegenüber der zuständigen Behörde,

2.
mit der Vollendung des 70. Lebensjahres des Prüfsachverständigen oder

3.
mit dem Ablauf der Geltungsdauer der Anerkennung.

(2) Die zuständige Behörde kann die Anerkennung zurücknehmen, wenn bei der Erteilung der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hat.

(3) 1Die zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn der Prüfsachverständige

1.
die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt,

2.
nicht über einen Versicherungsschutz gemäß § 16 verfügt oder

3.
gegen eine Pflicht nach den §§ 14 bis 23 wiederholt oder gröblich verstoßen hat oder gegen mehrere Pflichten nach den §§ 14 bis 23 verstoßen hat.

2Ein Widerruf wegen eines wiederholten Verstoßes setzt voraus, dass wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine Ermahnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit eines Widerrufes hingewiesen worden ist.

(4) Die Regelungen der §§ 48 bis 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(5) Der Anerkennungsbescheid ist unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben, wenn die Anerkennung erloschen ist, zurückgenommen oder widerrufen wird.

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Teil 3 Beauftragung und Aufgaben der Prüfsachverständigen

§ 8 Beauftragung



(1) Eisenbahnen, Hersteller oder die nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Behörden beauftragen Prüfsachverständige schriftlich mit der Prüfung der Einhaltung der nationalen technischen Vorschriften.

(2) In der Beauftragung nach Absatz 1 sind insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung festzulegen.

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§ 9 Bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen


§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei der bautechnischen Prüfung hat der Prüfsachverständige die erforderlichen Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen sowie Ausführungs- und Konstruktionszeichnungen auf Vollständigkeit und auf Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften zu prüfen. 2Hierbei sind, soweit erforderlich, auch die Anforderungen des Wärme- und Schallschutzes sowie des baulichen und konstruktiven Brandschutzes zu berücksichtigen.

(2) Bei Bedarf können Prüfsachverständige stichprobenartig auch Folgendes vor Ort überprüfen:

1.
die Bauausführung auf Übereinstimmung mit den freigegebenen Ausführungsunterlagen und mit dem Prüfbericht sowie

2.
die ordnungsgemäße Durchführung erforderlicher Abnahmen.

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§ 10 Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen


§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Bei der Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen hat der Prüfsachverständige Ausführungsunterlagen auf Vollständigkeit und auf Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften und den vorhandenen Planfeststellungen zu prüfen.

(2) Ausführungsunterlagen, die für den Endzustand der Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen bedeutsam sind, sind als Anlage dem Prüfbericht nach § 20 Absatz 2 beizufügen.

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§ 11 Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Bei der Abnahmeprüfung hat der Prüfsachverständige die neu gebaute oder die veränderte Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnische Anlage auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung und auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu prüfen.

(2) Prüfsachverständige für Abnahmeprüfungen dürfen nur solche Anlagen prüfen, an deren Planprüfung nach § 10 sie nicht beteiligt waren.

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§ 12 Zulassungsprüfung


§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert

Bei der Zulassungsprüfung von generischen Produkten, von Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder Bauarten hat der Prüfsachverständige die Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften zu prüfen und zu bewerten.

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§ 13 Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen


§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Wenn eine Abweichung von den nationalen technischen Vorschriften oder den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen festgestellt wird, prüft der Prüfsachverständige,

1.
ob der Nachweis mindestens gleicher Sicherheit geführt worden ist,

2.
ob ein Vergleich mit einem Referenzsystem angestellt worden ist und ob das gleiche Sicherheitsniveau erreicht wird wie bei der Einhaltung der geltenden nationalen technischen Vorschriften oder

3.
ob eine explizite Risikoabschätzung durchgeführt worden ist und ob alle zu ermittelnden Gefährdungen auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden.

2Dies gilt nicht, wenn die Durchführung eines Risikomanagementverfahrens wegen einer signifikanten Änderung nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, erforderlich ist.

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Teil 4 Pflichten der Prüfsachverständigen

§ 14 Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Gewissenhaftigkeit


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Prüfsachverständige ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und an Weisungen seines Auftraggebers nicht gebunden. 2Er erfüllt die ihm obliegenden Aufgaben unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen.

(2) 1Der Prüfsachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, die von ihm zu treffenden Feststellungen und Beurteilungen zu beeinflussen. 2Er darf insbesondere keine Unterlagen für Objekte prüfen, an deren Entwicklung, Planung oder Bauausführung er beteiligt war.

(3) 1Der Prüfsachverständige hat seine Tätigkeiten unter Beachtung der nationalen technischen Vorschriften mit der erforderlichen Sorgfalt durchzuführen. 2Er hat die Grundlagen seiner Prüftätigkeit mit der erforderlichen Sorgfalt zu ermitteln.

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§ 15 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften


§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Prüfsachverständige hat die zu erbringenden Leistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen. 2Eine zeitweise Vertretung ist nur durch Prüfsachverständige mit gleicher Anerkennung zulässig.

(2) Vor der Vollendung des 70. Lebensjahres hat der Prüfsachverständige laufende Prüfaufträge im Einvernehmen mit seinen Auftraggebern an geeignete Prüfsachverständige zu übergeben.

(3) Erbringen mehrere Prüfsachverständige ein gemeinschaftliches Prüfergebnis, muss zweifelsfrei erkennbar sein, wer für welche Teile des Prüfergebnisses, der Feststellungen und der Beurteilungen verantwortlich ist.

(4) 1Der Prüfsachverständige darf Hilfskräften einzelne Prüftätigkeiten insoweit übertragen, als er deren Tätigkeit ordnungsgemäß überwachen kann. 2Der Prüfsachverständige trägt die Verantwortung für die Auswahl und die Überwachung der Hilfskräfte. 3Erforderliche Beurteilungen muss der Prüfsachverständige persönlich vornehmen.

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§ 16 Haftpflichtversicherung


§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Prüfsachverständige hat eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und während der Dauer der Anerkennung aufrechtzuerhalten. 2Die Pflicht nach Satz 1 ist erfüllt, wenn das Unternehmen, das den Prüfsachverständigen beschäftigt, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die den Prüfsachverständigen namentlich einbezieht. 3Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall sowie mindestens eine zweifache Deckung für das gesamte Jahr aufweisen.

(2) Die Versicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen.

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§ 17 Berufsgeheimnis


§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Dem Prüfsachverständigen ist es untersagt, die bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Vor- oder Nachteil Dritter unbefugt zu verwenden. 2Diese Pflicht des Prüfsachverständigen zur Geheimhaltung besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. 3Sie gilt auch nach dem Erlöschen oder nach dem Widerruf der Anerkennung.

(2) Für Hilfskräfte des Prüfsachverständigen gilt Absatz 1 entsprechend.

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§ 18 Anzeigepflicht


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

Erkennt der Prüfsachverständige, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Prüftätigkeit besteht, so hat er dies unverzüglich dem betreffenden Auftraggeber und der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde anzuzeigen.

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§ 19 Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen


§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Prüfsachverständige ist für die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Mittel, technischen Einrichtungen und Ausrüstungen verantwortlich.

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§ 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; Prüfbericht


§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Prüfsachverständige hat über jede von ihm durchgeführte Prüftätigkeit Aufzeichnungen zu führen. 2Die Aufzeichnungen hat der Prüfsachverständige mit dem Datum ihrer Anfertigung zu versehen und zu unterzeichnen.

(2) 1Der Prüfsachverständige hält das Ergebnis seiner Prüfung in einem Prüfbericht fest. 2Der Prüfbericht ist nachvollziehbar zu fassen. 3Er ist zu unterzeichnen sowie mit dem Datum seiner Fertigstellung und mit dem nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu verwendenden Stempel zu versehen.

(3) 1Der Prüfsachverständige ist verpflichtet, folgende Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren:

1.
die Aufzeichnungen seiner Prüfergebnisse und

2.
sonstige Unterlagen, die sich auf die durchgeführten Prüfungen und seine Tätigkeit als Prüfsachverständiger beziehen.

2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der betreffende Prüfauftrag abgeschlossen worden ist.

(4) Werden die Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 auf Datenträgern gespeichert, muss der Prüfsachverständige durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung die Daten vor unbefugter Einsichtnahme schützen und sicherstellen, dass die Daten

1.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind,

2.
innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können und

3.
nicht nachträglich geändert werden können.

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§ 21 Anzeigepflichten zur Person und zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Prüfsachverständigen


§ 21 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Prüfsachverständige hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

1.
die Änderung seiner Wohn- oder Niederlassungsadresse,

2.
die Änderung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis,

3.
rechtskräftige Verurteilungen in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren,

4.
die Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder über das Vermögen einer Handelsgesellschaft, deren Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,

5.
die dauerhafte Verschlechterung seines Gesundheitszustands, aufgrund derer er unfähig ist, die Tätigkeit des Prüfsachverständigen ordnungsgemäß auszuüben, und

6.
das Erlöschen des Versicherungsschutzes nach § 16.

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§ 22 Auskunftspflichten


§ 22 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Prüfsachverständige hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen unentgeltlich solche Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen, die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten erforderlich sind.

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§ 23 Fortbildung und Erfahrungsaustausch


§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Prüfsachverständige hat sich in den Fachgebieten, für die er anerkannt ist, regelmäßig, mindestens einmal jährlich, fortzubilden und den Erfahrungsaustausch zu pflegen.

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Teil 5 Überwachung der Prüfsachverständigen

§ 24 Überwachung


§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Prüfsachverständigen regelmäßig.

(2) Die Überwachung kann insbesondere erfolgen in Form

1.
einer Durchsicht von Arbeitsergebnissen,

2.
einer Begleitung bei der Durchführung von Prüfungen,

3.
einer Befragung,

4.
einer Auditierung oder

5.
einer Auswertung von elektronisch gespeicherten Arbeitsergebnissen.

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Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 25 Übergangsvorschriften



(1) 1Anerkennungen von Prüfern und Gutachtern, die am 1. Dezember 2020 Tätigkeiten nach den §§ 9 bis 11 ausüben, gelten fort, wenn die darin bezeichneten Prüfer und Gutachter gegenüber der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 1. März 2021 eine schriftliche oder elektronische Erklärung abgeben, dass sie die Pflichten nach den §§ 14 bis 23 anerkennen und bei ihrer künftigen Tätigkeit zugrunde legen werden. 2Soweit Bestimmungen der §§ 14 bis 23 die Vorlage bestimmter Nachweise vorsehen, sind diese Nachweise zusammen mit der Erklärung nach Satz 1 einzureichen.

(2) Absatz 1 gilt für unbefristete Anerkennungen mit der Maßgabe, dass diese Anerkennungen längstens bis zum 1. Dezember 2025 gelten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Prüfer und Gutachter im Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik, die am 1. Dezember 2020 Tätigkeiten nach § 12 oder § 13 ausüben und die bislang keine Anerkennung beim Eisenbahn-Bundesamt haben.

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Anlage 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) Fachkunde im Eisenbahnwesen


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Eisenbahn- und Verwaltungsrecht

1.1
Grundkenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht, insbesondere im Verwaltungsverfahren,

1.2
vertiefte Kenntnisse über den Ablauf der einschlägigen eisenbahnrechtlichen Verwaltungsverfahren,

1.3
vertiefte Kenntnisse über die Rolle des Prüfsachverständigen im Genehmigungsverfahren, insbesondere auch in Abgrenzung zu den anderen Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens,

1.4
Grundkenntnisse im Eisenbahnrecht, insbesondere über die anerkannten Regeln der Technik.

2. Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik

 
Grundkenntnisse über die Anforderungen im Eisenbahnbereich, insbesondere in Bezug auf die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

3. Technik des Fach- und Teilgebietes

 
Vertiefte Kenntnisse in den Bereichen theoretische Grundlagen und Baupraxis in dem Fach- oder Teilgebiet, für das die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.

4. Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 durchführen wollen)

4.1
Vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, ob mindestens die gleiche Sicherheit wie bei der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleistet ist,

4.2
für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 durchführen wollen: vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, die anhand eines Vergleichs mit einem Referenzsystem geführt worden sind,

4.3
für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 durchführen wollen: vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, die über eine explizite Risikoabschätzung geführt worden sind.

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Anlage 2 (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) Berufserfahrung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Für die bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen

Übersicht über die Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Fach- und Teilgebiete
Besondere
Anerkennungsvoraussetzungen
Ingenieurbau Oberbau Hochbau
(vorbeu-
gender
baulicher
Brand-
schutz)
Erstmalige Anerkennung: N
Erweiterung der Anerkennung: E
Teilgebiet
Brückenbau
einschließ-
lich des
konstruk-
tiven Inge-
nieurbaus
Teilgebiet
Brückenbau
einschließ-
lich des
konstruk-
tiven Inge-
nieurbaus
Tätigkeits-
bereich:
Schweiß-
technik
Teilgebiet
Geotechnik
und
Tunnelbau
Teilgebiet
Geotechnik
und
Tunnelbau
Tätigkeits-
bereich:
Felsbau
Praktische Berufserfahrung
mehr als
10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 5 Jahre
Berufserfahrung bei der Anfertigung von
Standsicherheitsnachweisen von sta-
tisch und konstruktiv schwierigen Bau-
vorhaben
N, E  N, E N, E   
Berufserfahrung bei der bautechnischen
Prüfung als Mitarbeiter einer Bauauf-
sichtsbehörde, eines Prüfamtes oder ei-
nes anerkannten Prüfers für bautechni-
sche Nachweise im Eisenbahnbau
N, E N, E N, E N, E   
Berufserfahrung bei der Bauleitung oder
der Überwachung statisch und kon-
struktiv schwieriger Bauvorhaben
N, E N, E N, E N, E   
Anerkennung als Prüfingenieur eines
Bundeslandes für das Teilgebiet, für
das die Anerkennung als Prüfsachver-
ständiger beantragt wird (fakultativ)
N, E      
Anerkennung als Schweißfachingenieur  N, E     
Anerkennung als Prüfsachverständiger
für das Teilgebiet Felsbau oder Nach-
weis über eine Qualifikation als Geologe
   N, E   
Berufserfahrung in der Planung, Prüfung
und Ausführung von Oberbauanlagen
    N 
Berufserfahrung in der brandschutz-
technischen Planung, Prüfung und Aus-
führung von Gebäuden im Bereich:
- des abwehrenden Brandschutzes,
- des Brandverhaltens von Bauproduk-
ten und
- des anlagentechnischen Brandschut-
zes
sowie Kenntnis des einschlägigen Re-
gelwerks und der Nachweisverfahren in
diesen Bereichen
     N


2. Für die Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen

2.1
Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:

2.1.1
dreijährige Tätigkeit als Planer oder Planprüfer innerhalb des Fachgebietes und

2.1.2
Bearbeitung von mindestens zehn Projekten innerhalb des Fachgebietes, deren Mangelfreiheit im Hinblick auf sicherheitsrelevante Fehler von einem anerkannten Prüfsachverständigen für die Planprüfung bestätigt wird.

In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann in besonderen Fällen eine abweichende Anzahl von Projekten nach Nummer 2.1.2 festgelegt werden.

2.2
Bei Erweiterung der Anerkennung im selben Teilgebiet:

Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen.

2.3
Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:

2.3.1
zweijährige Tätigkeit als Planer oder Planprüfer im betreffenden Fachgebiet,

2.3.2
Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen des neuen Teilgebietes und

2.3.3
erfolgreiche Planprüfung einer geeigneten Baumaßnahme im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Planprüfung.

3. Für die Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen

3.1
Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:

3.1.1
zweijährige Tätigkeit als Planer oder Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Planprüfung für das Fachgebiet oder Mitarbeit als „Helfer bei der Abnahme der Anlagen" an zehn geeigneten Projekten und

3.1.2
erfolgreiche Abnahmeprüfung im Fachgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Abnahmeprüfung einer großen und einer kleinen Baumaßnahme.

In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann in besonderen Fällen eine abweichende Anzahl von Projekten nach Nummer 3.1.1 festgelegt werden.

3.2
Bei Erweiterung der Anerkennung im selben Teilgebiet:

Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen.

3.3
Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:

3.3.1
zweijährige Tätigkeit als Abnahmeprüfer im betreffenden Fachgebiet,

3.3.2
Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen des neuen Teilgebietes und

3.3.3
erfolgreiche Abnahmeprüfung einer geeigneten Baumaßnahme im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Abnahmeprüfung.

4. Für die Zulassungsprüfung

4.1
Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:

4.1.1
dreijährige Tätigkeit betreffend die Erstellung von Nachweisen zur Einhaltung von normativ vorgegebenen Anforderungen oder die Begutachtung solcher Nachweise und

4.1.2
erfolgreiche Zulassungsprüfung in mindestens zwei geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Zulassungsprüfung.

4.2
Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:

4.2.1
zweijährige Tätigkeit als Zulassungsprüfer im betreffenden Fachgebiet und

4.2.2
erfolgreiche Zulassungsprüfung in mindestens zwei geeigneten Projekten im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Zulassungsprüfung.

5. Für die Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen

5.1
Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:

5.1.1
dreijährige Tätigkeit nach den §§ 9 bis 12 als Prüfsachverständiger in dem Fachgebiet, für das er künftig die Prüfungen bei festgestellten Abweichungen durchführen möchte, und

5.1.2
erfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens fünf geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13.

5.2
Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:

5.2.1
zweijährige Tätigkeit als Prüfer, der Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 im betreffenden Fachgebiet durchführt, und

5.2.2
erfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens zwei geeigneten Projekten im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13.



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