Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin (Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung - RevierjagdMeisterPrV)

V. v. 09.04.2019 BGBl. I S. 499 (Nr. 14)
Geltung ab 30.04.2019; FNA: 806-22-4-7 Berufliche Bildung
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 3 Gliederung der Meisterprüfung
Abschnitt 2 Prüfungsteil Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen
§ 4 Anforderungen und Prüfungsinhalte
§ 5 Struktur der Prüfung
§ 6 Arbeitsprojekt
§ 7 Schriftliche Prüfung
Abschnitt 3 Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung
§ 8 Anforderungen und Prüfungsinhalte
§ 9 Struktur der Prüfung
§ 10 Arbeitsprojekt
§ 11 Schriftliche Prüfung
Abschnitt 4 Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
§ 12 Anforderungen und Handlungsfelder
§ 13 Struktur der Prüfung
§ 14 Praktischer Teil
§ 15 Schriftlicher Teil
§ 16 Fallstudie
Abschnitt 5 Befreiung von Prüfungsleistungen, Bewertungen in den Prüfungen, Bestehens- und Zeugnisregelungen
§ 17 Befreiung von Prüfungsleistungen
§ 18 Bewertungen in den Prüfungen
§ 19 Bestehen der Meisterprüfung; Zeugnis
Abschnitt 6 Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung
§ 20 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 21 Wiederholung der Meisterprüfung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 22 Übergangsvorschriften
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

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Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen durchgeführt.

(3) 1Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Revierjagdmeister oder die Revierjagdmeisterin in der Lage sein, die in den nachfolgenden drei Bereichen Jagd, Betriebswirtschaft sowie Personal und Qualifizierung genannten Aufgaben (Absatz 4 Nummer 1 bis 3) in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Wildbewirtschaftung, der Land- und Forstwirtschaft und in der Jagdverwaltung sowie in Behörden und in Einrichtungen des Naturschutzes, in der Lebensraumgestaltung und in der Landschaftspflege wahrzunehmen. 2Der Revierjagdmeister oder die Revierjagdmeisterin soll dabei diese Unternehmen, Behörden und Einrichtungen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen und Leitungsaufgaben ausüben können sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen reagieren können.

(4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören die folgenden drei Bereiche mit den jeweils genannten Aufgaben:

1.
Bereich Jagd:

a)
Planen, Kalkulieren und Organisieren

aa)
der Bewirtschaftung von Wildbeständen und -besätzen,

bb)
des Jagdbetriebes,

cc)
der Reviergestaltung,

dd)
der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen,

ee)
der Lebensraumgestaltung,

ff)
der Landschaftspflege,

gg)
des Personal- und des Technikeinsatzes,

hh)
der Öffentlichkeitsarbeit,

ii)
der Wildtier- und Naturpädagogik,

jj)
der Qualitätssicherung,

kk)
des Angebots von Dienstleistungen und

ll)
von Maßnahmen für die Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen,

jeweils unter Beachtung der Betriebsverhältnisse und der Anforderungen des Marktes,

b)
Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Qualitäts- und Quantitätsvorgaben,

c)
Nutzen der Möglichkeiten der Digitalisierung,

d)
Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit,

e)
Entscheiden über Art, Umfang, Zielsetzung und Zeitpunkt betrieblicher Maßnahmen und Abläufe,

f)
Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der Maßnahmen und Arbeiten unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten sowie der Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, des Natur-, Tier-, Arten-, Umwelt- und Verbraucherschutzes, der Anforderungen des Marktes und der Anforderungen des Gesundheitsschutzes, der Unfallverhütung und der Qualitätssicherung,

g)
Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen und

h)
Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen;

2.
Bereich Betriebswirtschaft:

a)
Entwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnahmen für

aa)
den Jagdbetrieb und die Reviergestaltung,

bb)
die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen,

cc)
die Lebensraumgestaltung und Landschaftspflege sowie

dd)
das Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen,

jeweils unter Beachtung der Betriebsverhältnisse und der Anforderungen des Marktes,

b)
Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beachtung rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit,

c)
kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleistungen, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie bei der Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen,

d)
ökonomische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamtbetriebes,

e)
Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen,

f)
Zusammenarbeiten mit Verbänden, Behörden und Institutionen sowie mit Marktteilnehmern und anderen Betrieben,

g)
Nutzen der Möglichkeiten von Information, Beratung und Förderung und

h)
Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit;

3.
Bereich Personal und Qualifizierung:

a)
Prüfen der betrieblichen und der persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen,

b)
Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend den Vorgaben der Ausbildungsordnung,

c)
Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,

d)
Durchführen der Ausbildung unter Anwendung geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten,

e)
Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln,

f)
Vorbereiten auf Prüfungen,

g)
Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten,

h)
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

i)
Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung,

j)
Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,

k)
kooperatives Führen sowie Fördern und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

l)
Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und

m)
Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit.

(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister oder Revierjagdmeisterin.

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§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung



(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Revierjäger oder Revierjägerin und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige Berufspraxis,

2.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich des Berufsjagdwesens nachgewiesen werden.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.

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§ 3 Gliederung der Meisterprüfung


§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Meisterprüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:

1.
Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen,

2.
Betriebs- und Unternehmensführung sowie

3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

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Abschnitt 2 Prüfungsteil Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen

§ 4 Anforderungen und Prüfungsinhalte


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Prüfungsteil Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Jagdreviere und deren Wildbestände nachhaltig zu bewirtschaften,

2.
Wildbestände zu hegen,

3.
natürliche Ressourcen nachhaltig zu gewinnen und zu nutzen,

4.
Lebensräume zu gestalten,

5.
Dienstleistungen anzubieten,

6.
Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und

7.
Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur-, Tier- und Artenschutzes anzuwenden

und dabei den Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Waffen, Optik, Munition und Betriebseinrichtungen sowie von Betriebs- und Arbeitsstoffen zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu kontrollieren und zu beurteilen.

(2) Bei der Prüfung soll der Prüfling auch zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit, der Anforderungen des Marktes, der Land- und Forstwirtschaft, berufsbezogener Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Tier- und Artenschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit, des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes sowie der Qualitätssicherung als Führungskraft durchführen kann.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Planen, Organisieren und Beurteilen des Jagdbetriebes, des Jagd- und Wildtiermanagements und der Dienstleistungen, jeweils unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse,

2.
Entscheiden über Art und Zeitpunkt von Maßnahmen und Arbeiten im Jagdbetrieb, im Jagd- und Wildtiermanagement und bei Dienstleistungen, jeweils unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Arbeiten und Prozesse,

3.
Durchführen, Kontrollieren und Bewerten von Maßnahmen und Arbeiten im Jagdbetrieb, im Jagd- und Wildtiermanagement und bei Dienstleistungen, jeweils unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten, der Betriebs- und Marktverhältnisse, der Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung,

4.
Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen,

5.
Entwickeln von Qualitäts- und Nachhaltigkeitsstandards,

6.
Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

7.
Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren von betrieblichen Abläufen,

8.
Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,

9.
Berücksichtigen der für den Tätigkeitsbereich relevanten rechtlichen Bestimmungen sowie

10.
Sicherstellen der erforderlichen Dokumentationen und Aufzeichnungen.

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§ 5 Struktur der Prüfung



Die Prüfung besteht aus

1.
einem Arbeitsprojekt nach § 6 sowie

2.
einer schriftlichen Prüfung nach § 7.

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§ 6 Arbeitsprojekt


§ 6 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen Zusammenhänge des Jagdbetriebes, des Jagd- und Wildtiermanagements und der Dienstleistungen zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen.

(2) 1Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines Jagdbetriebes, eines jagdlichen Dienstleisters oder eines vergleichbaren Unternehmens beziehen und für dessen weitere Entwicklung von Bedeutung sein. 2Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.

(3) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem gewählten Unternehmen nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu stellen.

(4) 1Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. 2Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 4 Absatz 3.

(5) 1Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 120 Minuten dauern.

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§ 7 Schriftliche Prüfung


§ 7 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 4 Absatz 3.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

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Abschnitt 3 Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung

§ 8 Anforderungen und Prüfungsinhalte


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung soll der Prüfling nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und der Strukturen von Jagdbetrieben,

2.
Kontrollieren und Bewerten von Prozessen, Produkten und Dienstleistungen,

3.
Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen,

4.
Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere unter Beachtung von Investition und Finanzierung sowie der Einflüsse von Liquidität, Rentabilität und Stabilität,

5.
Bewerten von Betriebs- und Arbeitsorganisation,

6.
Beobachten und Bewerten von Märkten,

7.
Beurteilen und Anwenden von Maßnahmen der Vermarktung, der Kommunikation und der Öffentlichkeitsarbeit,

8.
Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften sowie

9.
Anwenden der Grundsätze betriebswirtschaftlicher Buchführung und der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren.

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§ 9 Struktur der Prüfung



Die Prüfung besteht aus

1.
einem Arbeitsprojekt nach § 10 sowie

2.
einer schriftlichen Prüfung nach § 11.

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§ 10 Arbeitsprojekt


§ 10 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Arbeitsprojekt soll der Prüfling eine komplexe betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem Jagdbetrieb oder in einem Betrieb mit jagdlichen Dienstleistungen bearbeiten. 2Das Projekt soll für die weitere Entwicklung des Gesamtbetriebes oder eines wesentlichen Teils des Betriebes von Bedeutung sein. 3Bei der Wahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.

(2) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem gewählten Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Betrieb zu stellen.

(3) Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen; diese sind nicht Gegenstand der Bewertung.

(4) 1Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, die Bearbeitung des Projekts sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. 2Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 8 Absatz 2.

(5) 1Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern.

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§ 11 Schriftliche Prüfung


§ 11 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 8 Absatz 2.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

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Abschnitt 4 Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung

§ 12 Anforderungen und Handlungsfelder


§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung soll der Prüfling nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen kann sowie dass er über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.

(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:

1.
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,

2.
Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstellen,

3.
Ausbildung durchführen,

4.
Ausbildung abschließen,

5.
Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese übertragen sowie

6.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, führen, fördern und motivieren sowie deren berufliche Weiterbildung unterstützen.

(3) Das Handlungsfeld „Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen" nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst folgende Kompetenzen:

1.
die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen,

2.
Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen durchführen und Entscheidungen treffen,

3.
die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darstellen,

4.
Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und die Auswahl begründen,

5.
die Eignung des Betriebes für die ausgewählten Ausbildungsberufe prüfen sowie prüfen, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im Verbund sowie durch überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müssen,

6.
die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einschätzen sowie

7.
die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen im Betrieb abstimmen.

(4) Das Handlungsfeld „Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstellen" nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst folgende Kompetenzen:

1.
auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,

2.
die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung berücksichtigen,

3.
den Kooperationsbedarf ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere mit der Berufsschule, abstimmen,

4.
Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit, anwenden,

5.
den Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle veranlassen sowie

6.
die Möglichkeit prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können.

(5) Das Handlungsfeld „Ausbildung durchführen" nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst folgende Kompetenzen:

1.
lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur schaffen, Rückmeldungen geben und empfangen,

2.
die Probezeit organisieren, gestalten und bewerten,

3.
aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln und gestalten,

4.
Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auswählen und situationsspezifisch einsetzen,

5.
Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einsetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit prüfen,

6.
Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung prüfen,

7.
die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig erkennen und gegebenenfalls auf Lösungen hinwirken,

8.
Leistungen feststellen und bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auswerten, Beurteilungsgespräche führen und Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf ziehen sowie

9.
interkulturelle Kompetenzen fördern.

(6) Das Handlungsfeld „Ausbildung abschließen" nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst folgende Kompetenzen:

1.
Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorbereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss führen,

2.
für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle sorgen und die zuständige Stelle auf Besonderheiten hinweisen, die für die Durchführung der Prüfung relevant sind,

3.
an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitwirken sowie

4.
Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten informieren und beraten.

(7) Das Handlungsfeld „Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese übertragen" nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst folgende Kompetenzen:

1.
rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts im Betrieb umsetzen,

2.
Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten,

3.
Konzepte der Personalplanung anwenden,

4.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstellen und einarbeiten,

5.
Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen und Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung übertragen,

6.
zur Krankheitsprävention anleiten und Maßnahmen der Krankheitsprävention organisieren sowie

7.
die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchführen.

(8) Das Handlungsfeld „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, führen, fördern und motivieren sowie deren berufliche Weiterbildung unterstützen" nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst folgende Kompetenzen:

1.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, Leistungen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leistungsbeurteilungen Dritter feststellen und bewerten,

2.
Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche führen und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,

3.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen motivieren und fördern,

4.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren und bei der Weiterbildung unterstützen,

5.
soziale Zusammenhänge und Konflikte erkennen,

6.
Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anwenden, Teamarbeit organisieren und unterstützen sowie

7.
Führungsstile kennen und das eigene Führungsverhalten kritisch beurteilen.

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§ 13 Struktur der Prüfung



(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.
Berufsausbildung und

2.
Mitarbeiterführung.

(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet

1.
einen praktischen Teil nach § 14 und

2.
einen schriftlichen Teil nach § 15.

(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach § 16.

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§ 14 Praktischer Teil


§ 14 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch.

(2) 1Die Ausbildungssituation ist vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss zu wählen. 2Sie ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. 3Wahl, Gestaltung und Durchführung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.

(3) 1Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. 2Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. 3Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

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§ 15 Schriftlicher Teil


§ 15 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. 2Die Aufgaben sollen sich auf die in § 12 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.

(2) Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt 150 Minuten.

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§ 16 Fallstudie


§ 16 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1In der Fallstudie soll der Prüfling eine Situation der Mitarbeiterführung bearbeiten. 2Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 12 Absatz 7 und 8 beschriebenen Kompetenzen beziehen.

(2) Der Prüfling soll die vorgegebene Situation analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, diese schriftlich darlegen und in einem Fachgespräch erläutern.

(3) 1Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

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Abschnitt 5 Befreiung von Prüfungsleistungen, Bewertungen in den Prüfungen, Bestehens- und Zeugnisregelungen

§ 17 Befreiung von Prüfungsleistungen


§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.

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§ 18 Bewertungen in den Prüfungen


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die drei Prüfungsteile nach § 3 sind gesondert zu bewerten.

(2) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen" ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 6) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 7) nach folgender Formel zu bilden:

 
Note des Prüfungsteils = ((Note des Arbeitsprojektes x 2) + Note der schriftlichen Prüfung) / 3.

(3) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 10) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 11) nach folgender Formel zu bilden:

 
Note des Prüfungsteils = ((Note des Arbeitsprojektes x 2) + Note der schriftlichen Prüfung) / 3.

(4) 1Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist zunächst eine Note für die Bewertung des Abschnitts „Berufsausbildung" aus der Bewertung des praktischen Teils (§ 14) und der Bewertung des schriftlichen Teils (§ 15) nach folgender Formel zu bilden:

 
Note des Abschnitts Berufsausbildung = ((Note des praktischen Teils x 2) + Note des schriftlichen Teils) / 3.

2Anschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" eine Note aus der Bewertung der Leistung im Abschnitt „Berufsausbildung" nach Satz 1 und der Bewertung der Fallstudie (§ 16) nach folgender Formel zu bilden:

 
Note des Prüfungsteils = ((Note des Abschnitts Berufsausbildung x 60) + (Note der Fallstudie x 40)) / 100.

(5) 1Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie wird als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile errechnet. 2Im Fall der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 17 entfällt diese Verpflichtung.

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§ 19 Bestehen der Meisterprüfung; Zeugnis



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil (§ 3) mindestens die Note „ausreichend" erzielt hat.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.
eine der Leistungen in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 mit „ungenügend" bewertet worden ist oder

2.
mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistungen mit „mangelhaft" bewertet worden ist.

(3) Ist die Meisterprüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.

(4) Im Fall des Bestehens stellt die zuständige Stelle für jeden Prüfling ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:

1.
die Ergebnisse der Leistungen aus den einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16, die Ergebnisse der Prüfungsteile nach § 18 Absatz 2 bis 4 sowie die Gesamtnote nach § 18 Absatz 5 und

2.
Befreiungen nach § 17, wobei jede Befreiung mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben ist.

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Abschnitt 6 Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung

§ 20 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Wurden eine oder zwei der Prüfungen nach den §§ 7, 11 und 15 schlechter als mit „ausreichend" bewertet, ist auf Antrag des Prüflings eine dieser Prüfungen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies den Ausschlag für das Bestehen der Prüfung insgesamt geben kann.

(2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

(3) Für die Ermittlung des Ergebnisses der ergänzten Prüfung ist die bisherige Note der Prüfung und die Note der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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§ 21 Wiederholung der Meisterprüfung



(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 und in einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 zu befreien, wenn

1.
die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend" bewertet worden sind und

2.
der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

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Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 22 Übergangsvorschriften



(1) Die bis zum Ablauf des 29. April 2019 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 29. April 2019 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und die sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 30. April 2019 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 29. April 2019 geltenden Vorschriften ablegen.

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§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 23 ändert mWv. 30. April 2019 RevierjMeistPrV

1Diese Verordnung tritt am 30. April 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 (BGBl. 1983 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548) geändert worden ist, außer Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner



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