Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (3. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3889 (Nr. 64); Geltung ab 31.10.2013
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Eingangsformel *)
Artikel 1 Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
Artikel 2 Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung
Artikel 3 Änderung der Diätverordnung
Artikel 4 Neufassung
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

-
auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und c und des § 35 Nummer 1 Buchstabe a und b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie

-
auf Grund des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426):

---

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/12/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 1).

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Artikel 1 Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2013 FrSaftErfrischGetrV § 2, § 3, § 7, § 8, § 9, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7

Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2012 (BGBl. I S. 1201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Zusatzstoffe" durch das Wort „Lebensmittelzusatzstoffe" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16)" ersetzt.

b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Bei Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat muss die lösliche Trockenmasse dem jeweiligen Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte nach Anlage 6 entsprechen. Abweichend von Satz 1 muss der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer nicht in Anlage 6 aufgeführten Frucht hergestellt wird, dem Brixwert des Saftes entsprechen, der zur Herstellung des Konzentrates verwendet wurde."

c)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Unberührt bleiben die Vorschriften über diätetische Lebensmittel sowie über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Bei den in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnissen, Fruchtmark und konzentriertem Fruchtmark, die mit der entsprechenden Verkehrsbezeichnung oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Früchte benannt sind, sind bei der Herstellung die in Anlage 6 mit ihren botanischen Namen aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anlage 6 aufgeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name der Frucht in der Verkehrsbezeichnung anzugeben."

bb)
Der neue Satz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen, letzterer gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, hergestellt wurde,".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten als Bestandteil der Verkehrsbezeichnung die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte oder des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben im Verzeichnis der Zutaten,".

bbb)
Nummer 2 wird gestrichen.

ccc)
Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.

ddd)
Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
bei konzentriertem Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat nach Anlage 1 Nummer 2, der nicht zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt ist, und dem Zitronensaft, Limettensaft oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt wurde, deren Vorhandensein und Menge."

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Angabe nach Satz 1 Nummer 5 hat auf der Verpackung, auf einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder in einem Begleitdokument zu erfolgen."

cc)
Im neuen Satz 3 werden im zweiten Halbsatz nach dem Wort „Zitronensaft" die Wörter „oder Limettensaft" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1 Nr. 4" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1 Nr. 5" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3" gestrichen.

e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Fruchtnektar darf mit der Angabe, dass diesem kein Zucker zugesetzt wurde, oder einer Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass diese für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten

1.
Monosaccharide,

2.
Disaccharide oder

3.
anderen Lebensmittel, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, einschließlich Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,

enthält. Ist Zucker von Natur aus in Fruchtnektar enthalten, sollte dieser mit dem zusätzlichen Hinweis auf dem Etikett „Enthält von Natur aus Zucker" in den Verkehr gebracht werden."

3.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Verkehrsverbote

Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden."

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1" durch die Wörter „§ 60 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1" ersetzt.

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird gestrichen.

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.

c)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Bis zum 27. Oktober 2013 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 30. Oktober 2013 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen noch bis zum 28. April 2015 in den Verkehr gebracht werden.

(3) Die Angabe „ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker" darf bis zum 28. Oktober 2016 auf dem Etikett in demselben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung der in Anlage 1 Nummer 1 bis 4 genannten Erzeugnisse aufgeführt werden."

6.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7) Verkehrsbezeichnungen, Herstellungsanforderungen

Lfd.
Nr.
VerkehrsbezeichnungenHerstellungsanforderungen
1. a) Fruchtsafta) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem genießba-
ren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar ge-
macht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für
den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür
charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack
aufweist. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physika-
lischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im
Saft wiederhergestellt werden. Das Mischen von Fruchtsaft mit Frucht-
mark bei der Herstellung von Fruchtsaft ist zulässig.
Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht gewonnenen
Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei
Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart.
Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft
kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.
Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale
hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in
Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt
werden können.
b)Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat
b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus konzen-
triertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederherge-
stellt wird, das die in der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November
1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) aufgeführten Anforderungen erfüllt.
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren
hergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen, organolep-
tischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus
Früchten derselben Art hergestellten Saftes erhalten.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Ver-
fahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtsaft
aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.
Das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Frucht-
mark oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft
aus Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig.
Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung abge-
trennt wurden, wieder zugefügt werden.
2.Konzentrierter Fruchtsaft/
Fruchtsaftkonzentrat
Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das
aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug
eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird.
Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Ent-
zug mindestens 50 Prozent betragen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten
Fruchtsaft wiederhergestellt werden.
3.Mit Wasser extrahierter
Fruchtsaft
Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist das Erzeugnis, das durch Diffusion mit
Wasser aus fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen
Verfahren extrahiert werden kann, oder aus getrockneten ganzen Früchten
gewonnen wird.
4.Getrockneter Fruchtsaft/
Fruchtsaftpulver
Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem
Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des
gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt wird.
5.FruchtnektarFruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch
Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu
den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark,
konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse her-
gestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.
Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des
Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses zulässig.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesund-
heitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9)
kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten
oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker in Übereinstimmung mit
der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel
ersetzt werden.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtnektar wie-
derhergestellt werden."


7.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Frucht:

alle Früchte, einschließlich Tomaten/Paradeiser; die verwendeten Früchte müssen gesund, angemessen reif und frisch sein; sie dürfen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften auch mit physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder behandelt sein, einschließlich einer Nacherntebehandlung,".

b)
In Nummer 2 wird das Wort „Passieren" durch die Wörter „geeignete physikalische Verfahren wie Passieren, Zerkleinern oder Mahlen" ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

„konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein; diese dürfen nur mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß Anlage 4 Abschnitt A Nummer 1 erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen werden,".

d)
In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

e)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Aroma:

unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) werden fruchteigene Restaurationsaromen bei der Verarbeitung von Früchten mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen; diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und umfassen vor allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren; das Restaurationsaroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschalen und Bestandteile der Steine enthalten."

8.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Zutaten

Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen folgende Zutaten verwendet werden:

1.
Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung, Fructosesirup, aus Früchten stammende Zuckerarten und Honig: bei Erzeugnissen nach § 3 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2, Erzeugnissen nach Anlage 1 Nummer 5 und Erzeugnissen nach Anlage 7 Nummer 1, 2, 5 und 8,

2.
Zitronensaft, Limettensaft, konzentrierter Zitronensaft oder konzentrierter Limettensaft: bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1 zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 3 g/l, berechnet als wasserfreie Zitronensäure,

3.
Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26): bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1,

4.
Salz, Gewürze und aromatische Kräuter: bei Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeisersaft aus Tomaten-/Paradeisersaftkonzentrat."

9.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Extraktion" werden die Wörter „durch Wasser („in-line"-Verfahren)" eingefügt.

bb)
Nach dem Wort „Weintrauben," werden die Wörter „mit Wasser („in-line"-Verfahren)" gestrichen.

b)
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird das Wort „Zusatzstoffe" durch das Wort „Lebensmittelzusatzstoffe" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Pectinasen, Proteinasen und Amylasen, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7) entsprechen;".

cc)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Bentonit" die Wörter „als adsorbierende Tonerde" eingefügt.

dd)
In Nummer 4 wird das Wort „Bedarfsgegenständeverordnung" durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4)," ersetzt.

ee)
In Nummer 5 wird das Wort „Bedarfsgegenständeverordnung" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1935/2004" und der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt.

ff)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
Stickstoff."

10.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Johannisbeeren" wird jeweils die Angabe „/Ribiseln" eingefügt.

bb)
Nach dem Wort „Sauerkirschen" wird die Angabe „/Weichseln" eingefügt.

cc)
Nach dem Wort „Aprikosen" wird die Angabe „/Marillen" eingefügt.

dd)
Das Wort „Preiselbeeren" wird durch die Wörter „Kranbeeren/Cranberries" ersetzt.

b)
Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Cherimoyas" wird durch die Wörter „Cherimoyas, Zimtäpfel" ersetzt.

bb)
Das Wort „Umbus" wird durch das Wort „Umbu" ersetzt.

c)
In Abschnitt III wird nach der Zeile

„Ananas 50"

die folgende Zeile eingefügt:

„Tomaten/Paradeiser 50".

11.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Mindestbrixwerte für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark".

b)
Die dritte Spalte der ersten Zeile wird wie folgt gefasst:

„Mindestbrixwerte".

c)
In der vierten Zeile wird in der zweiten Spalte die Angabe „Musa sp." durch die Wörter „Musa x paradisiaca L. (außer Mehlbananen)" ersetzt.

d)
In der fünften Zeile wird in der dritten Spalte die Angabe „11,6" durch die Angabe „11,0" ersetzt.

e)
In der achten Zeile wird in der dritten Spalte die Angabe „9,5" durch die Angabe „8,5" ersetzt.

f)
In der zehnten Zeile wird in der dritten Spalte die Angabe „15,0" durch die Angabe „13,5" ersetzt.

g)
In der zwölften Zeile wird in der dritten Spalte die Angabe „13,5" durch die Angabe „12,0" ersetzt.

h)
Nach der Zeile

„Erdbeere (*) Fragaria x ananassa
Duch.
7,0"


 
 
wird folgende Zeile eingefügt:

„Tomate/
Paradeiser (*)
Lycopersicon esculen-
tum Mill.
5,0".


 
i)
Satz 1 und 4 des der Tabelle nachfolgenden Textes werden gestrichen und folgender Satz angefügt:

„Die in der Tabelle für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzten Mindestbrixwerte umfassen nicht die lösliche Trockenmasse hinzugefügter fakultativer Zutaten einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen."

12.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „ohne Zuckerzusatz" gestrichen.

b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „ohne Zuckerzusatz" werden gestrichen.

bb)
Nach dem Wort „Johannisbeeren" wird die Angabe „/Ribiseln" eingefügt.

c)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Äpplemust" wird die Angabe „/Äppelmust" eingefügt.

bb)
Die Wörter „ohne Zuckerzusatz" werden gestrichen.

d)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. a) smiltsērkšķu
sula ar cukuru
b) astelpaju mahl
suhkruga
c) słodzony sok z
rokitnika
Aus Sanddorn gewon-
nene Säfte mit einem
Zuckerzusatz von
höchstens 140 g/l".


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Artikel 2 Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2013 NemV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, Anlage 1, Anlage 2

Die Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Herstellung eines Nahrungsergänzungsmittels dürfen nur die in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51) aufgeführten Nährstoffe im Sinne des § 1 Absatz 2 in den in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG aufgeführten Formen verwendet werden. Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/46/EG sind jeweils in der am 5. Dezember 2011 geltenden Fassung (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 29) anzuwenden."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Die in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 5. Dezember 2011 geltenden Fassung (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 29), genannten Stoffe müssen vorbehaltlich des Satzes 2 den in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen. Stoffe des Anhangs II der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 5. Dezember 2011 geltenden Fassung (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 29), die nicht in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgeführt sind, müssen den nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erreichbaren Reinheitsanforderungen entsprechen."

2.
§ 4 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fertigpackung zusätzlich

1.
die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen auf die auf dem Etikett angegebene tägliche Verzehrsmenge in den in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 30. November 2009 geltenden Fassung (ABl. L 314 vom 30.11.2009, S. 36), jeweils genannten Maßeinheiten als Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen, und

2.
die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der in Anlage 1 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung angegebenen Referenzwerte, sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festgelegt sind,

angegeben sind. Die Angabe nach Satz 1 Nummer 2 kann auch in grafischer Form erfolgen.

(4) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei."

3.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Anzeige

(1) Wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will, hat dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.

(2) Wurde das Nahrungsergänzungsmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebracht, so ist, sofern das in diesem Mitgliedstaat geltende Recht eine Anzeigepflicht vorsieht, in der Anzeige nach Absatz 1 zusätzlich die Behörde des anderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt die Anzeige unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 4 Abs. 2 Nr. 3" die Wörter „oder Absatz 4" eingefügt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1" durch die Wörter „§ 60 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet."

d)
In Absatz 4 werden nach der Angabe „§ 2" ein Komma und die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 oder Absatz 3 Satz 1" eingefügt.

5.
§ 7, Anlage 1 und Anlage 2 werden aufgehoben.

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Artikel 3 Änderung der Diätverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2013 DiätV § 7b, Anlage 9

Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
In Anlage 9 wird in der Überschrift nach der Angabe „§ 7b" die Angabe „Abs. 1 und 2" gestrichen.

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Artikel 4 Neufassung



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung, der Nahrungsergänzungsmittelverordnung und der Diätverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Oktober 2013.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beauftragt

Hans-Peter Friedrich



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