Artikel 1 - 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)

Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 SGB IV § 18a, § 18b, § 18d, § 18e, § 18h, § 18i (neu), § 18k (neu), § 18l (neu), § 18m (neu), § 18n (neu), § 23a, § 23c, § 24, § 25, § 28a, § 28b, § 28h, § 95, § 96, § 97, § 98, § 99, § 100, § 101, § 102, §§ 104 bis 110, § 105 (neu), § 106 (neu), § 107, § 108, § 109, § 111, § 28p, § 28q, mWv. 17. November 2016 § 28a, mWv. 1. Januar 2019 § 106, § 108

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 18h wird wie folgt gefasst:

„§ 18h Ausstellung des Sozialversicherungsausweises".

b)
Nach der Angabe zu § 18h werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Siebter Titel Betriebsnummer

§ 18i Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber

§ 18k Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger

§ 18l Identifikation weiterer Verfahrensbeteiligter in elektronischen Meldeverfahren

§ 18m Verarbeitung und Nutzung der Betriebsnummer

§ 18n Absendernummer".

c)
Die Angabe zu § 23c wird wie folgt gefasst:

„§ 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen".

d)
Nach der Angabe zu § 103 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Siebter Abschnitt Informationsangebote in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung

§ 104 Informations- und Beratungsanspruch

§ 105 Informationsportal

Achter Abschnitt Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren

§ 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und bei Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

§ 107 Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen

§ 108 Elektronische Übermittlung von sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger".

e)
Die bisherigen Angaben „Siebter Abschnitt", „Achter Abschnitt" und „Neunter Abschnitt" werden durch die Angaben „Neunter Abschnitt", „Zehnter Abschnitt" und „Elfter Abschnitt" ersetzt.

2.
§ 18a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes."

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,".

bbb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:

„3.
Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und

4.
Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches genannten Einrichtung erhält."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Abgeordneten" die Wörter „, Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen" eingefügt.

bb)
In Nummer 9 werden nach den Wörtern „zugesagt worden sind" die Wörter „sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse," eingefügt.

3.
Dem § 18b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Steht das zu berücksichtigende Einkommen des vorigen Kalenderjahres noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt."

3a.
Dem § 18d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Änderung des Einkommens ist auch die Änderung des zu berücksichtigenden voraussichtlichen Einkommens oder die Feststellung des tatsächlichen Einkommens nach der Berücksichtigung voraussichtlichen Einkommens."

3b.
§ 18e Absatz 4 wird aufgehoben.

4.
§ 18h wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 18h Ausstellung des Sozialversicherungsausweises".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Sozialversicherungsausweis aus, der nur folgende personenbezogene Daten über die Inhaberin oder den Inhaber enthalten darf:

1.
die Versicherungsnummer,

2.
den Familiennamen und den Geburtsnamen und

3.
den Vornamen,

4.
das Ausstellungsdatum.

Die Daten zu den Nummern 1 bis 4 sind außerdem codiert aufzubringen und digital zu signieren; § 95 gilt. Die Gestaltung und das Verfahren zur Ausstellung des Sozialversicherungsausweises legt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind."

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

e)
Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 28i)" die Wörter „oder dem Rentenversicherungsträger" eingefügt.

bb)
In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Einzugsstelle" die Wörter „oder beim Rentenversicherungsträger" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Einzugsstelle" die Wörter „oder den Rentenversicherungsträger" eingefügt.

5.
Nach § 18h wird folgender Siebter Titel eingefügt:

„Siebter Titel Betriebsnummer

§ 18i Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber

(1) Der Arbeitgeber hat zur Teilnahme an den Meldeverfahren zur Sozialversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer für jeden seiner Beschäftigungsbetriebe elektronisch zu beantragen.

(2) Der Arbeitgeber hat zur Vergabe der Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen und die Anschrift des Beschäftigungsbetriebes, den Beschäftigungsort, die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebes und die Rechtsform des Betriebes elektronisch zu übermitteln.

(3) Der Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der wirtschaftlichen Betätigung abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte für einen Arbeitgeber tätig sind. Für einen Arbeitgeber kann es mehrere Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde geben, sofern diese Beschäftigungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit bilden. Für Beschäftigungsbetriebe desselben Arbeitgebers mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Betätigung oder in verschiedenen Gemeinden sind jeweils eigene Betriebsnummern zu vergeben.

(4) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 2 sowie eine Meldung im Fall der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit sind vom Arbeitgeber, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter, unverzüglich der Bundesagentur für Arbeit durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln.

(5) Das Nähere zum Verfahren und zum Inhalt der zu übermittelnden Angaben, insbesondere der Datensätze, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3.

(6) Die Betriebsnummern und alle Angaben nach den Absätzen 2 und 4 werden bei der Bundesagentur für Arbeit in einer elektronischen Datei der Beschäftigungsbetriebe gespeichert.

§ 18k Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger

(1) Arbeitgeber von knappschaftlichen Beschäftigungsbetrieben und von Beschäftigungsbetrieben der Seefahrt haben abweichend von § 18i Absatz 1 die Betriebsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu beantragen, die diese im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit vergibt. § 18i Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für Arbeitgeber von Beschäftigten in privaten Haushalten, die eine Meldung nach § 28a Absatz 7 abzugeben haben, vergibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer bei Eingang der ersten Meldung.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelt die vergebenen Betriebsnummern mit den nach § 18i Absatz 2 erforderlichen Angaben unverzüglich nach Vergabe oder Änderung an die Datei der Beschäftigungsbetriebe der Bundesagentur für Arbeit; § 18i Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 18l Identifikation weiterer Verfahrensbeteiligter in elektronischen Meldeverfahren

(1) Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung der Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch, hat diese Stelle unverzüglich eine Betriebsnummer nach § 18i Absatz 1 zu beantragen, soweit sie nicht schon über eine eigene Betriebsnummer verfügt. § 18i Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Sonstige Verfahrensbeteiligte haben vor Teilnahme an den Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch eine Betriebsnummer nach § 18i Absatz 1 zu beantragen, soweit sie nicht schon über eine eigene Betriebsnummer verfügen. Diese Betriebsnummer gilt in den elektronischen Übertragungsverfahren als Kennzeichnung des Verfahrensbeteiligten. § 18i Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 18m Verarbeitung und Nutzung der Betriebsnummer

(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt die Betriebsnummern und die Angaben nach § 18i Absatz 2 und 4 aus der Datei der Beschäftigungsbetriebe den Leistungsträgern nach den §§ 12 und 18 bis 29 des Ersten Buches, der Künstlersozialkasse, der Datenstelle der Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und deren Datenannahmestelle und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. zur weiteren Verarbeitung und Nutzung, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.

(2) Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände und ihre Arbeitsgemeinschaften, die Künstlersozialkasse, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des Zehnten Buches wahrnehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Arbeitgeber dürfen die Betriebsnummern verarbeiten, nutzen und übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetzbuch oder dem Künstlersozialversicherungsgesetz erforderlich ist. Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Betriebsnummern verarbeiten, nutzen oder übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer der in Satz 1 genannten Stellen erforderlich ist.

§ 18n Absendernummer

(1) Eine meldende Stelle erhält auf elektronischen Antrag bei der Vergabe eines Zertifikates zur Sicherung der Datenübertragung von der das Zertifikat ausstellenden Stelle eine Absendernummer, die der Betriebsnummer der meldenden Stelle entspricht.

(2) In den Fällen, in denen eine meldende Stelle für einen Beschäftigungsbetrieb für mehr als einen Abrechnungskreis Meldungen erstatten will, erhält sie auf elektronischen Antrag bei der Vergabe eines weiteren Zertifikates zur Sicherung der Datenübertragung von der das Zertifikat ausstellenden Stelle eine gesonderte Absendernummer. Für diese gesonderte achtstellige Absendernummer ist ein festgelegter alphanumerischer Nummernkreis zu nutzen. Das Nähere zum Aufbau der Nummer, zu den übermittelnden Angaben und zum Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4."

6.
§ 23a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „versicherungspflichtig Beschäftigter" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „versicherungspflichtig" gestrichen.

7.
§ 23c wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen".

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

c)
Die Absätze 2, 2a, 2b und 3 werden aufgehoben.

8.
Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln."

9.
Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Prüfungen im Bereich der Bemessung, Entrichtung und Weiterleitung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung."

10.
§ 28a wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 17.11.2016

 
a)
Dem Absatz 2a werden die folgenden Sätze angefügt:

„Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet, haben Meldungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht zu erstatten. Abweichend von Satz 1 ist die Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, bei einer endgültigen Einstellung des Unternehmens oder bei der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 3a werden jeweils die Wörter „der Träger" gestrichen.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Träger" gestrichen.

d)
In Absatz 6a wird in dem Satzteil nach Nummer 2 das Wort „versicherungsfrei" gestrichen.

e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Arbeitgeber kann die Meldung nach Satz 1 auch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermitteln."

bb)
In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Einzugsstelle" die Wörter „gesondert schriftlich" eingefügt.

cc)
Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

f)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Soweit nicht anders geregelt, gelten für versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Eine Jahresmeldung nach Absatz 2 ist für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht zu erstatten."

11.
§ 28b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Eingangsbestätigungen" durch die Wörter „Eingangs- und Weiterleitungsbestätigungen" und das Wort „Rückmeldungen" durch das Wort „Meldungen" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „vor oder nach jedem Datensatz" durch die Wörter „am Beginn und am Ende jeder Datei in den Verfahren" und wird das Wort „Rückmeldungen" durch das Wort „Meldungen" ersetzt.

cc)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Arbeitgebern" die Wörter „sowie das Verfahren zur Weiterleitung der geänderten Meldung an die Empfänger der Meldung und den Meldepflichtigen" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 Nummer 3 bis 5 gilt auch für das Zahlstellenmeldeverfahren nach § 202 des Fünften Buches und für das Antragsverfahren nach § 2 Absatz 3 des Aufwendungsausgleichsgesetzes."

12.
§ 28h Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „der Träger" gestrichen.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder durch gesicherte Datenübertragung" eingefügt.

13.
Nach § 95 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Kommen hierbei Verfahren für die Verschlüsselung oder Signatur zum Einsatz, sind diese nach dem Stand der Technik umzusetzen. Der Stand der Technik ist den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen."

14.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Träger" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Arbeitgeber" durch das Wort „Meldepflichtige" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Der verwertbare Empfang ist durch den Meldepflichtigen zu quittieren. Mit der Annahme der Quittung durch den Kommunikationsserver gelten die Meldungen als dem Meldepflichtigen zugegangen."

15.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Rückmeldung" durch das Wort „Meldung" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine Annahmestelle errichten ferner:

1.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,

2.
die Träger der Rentenversicherung bei der Datenstelle der Rentenversicherung,

3.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

4.
die Bundesagentur für Arbeit,

5.
die Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.,

6.
die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Tages" durch das Wort „Arbeitstages" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Arbeitgeber" durch die Wörter „Die meldende Stelle" und wird das Wort „Verarbeitungsbestätigung" durch das Wort „Weiterleitungsbestätigung" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Tages" wird durch das Wort „Arbeitstages" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Zur Verbesserung der Qualität der Meldungen richten die Krankenkassen ein Qualitätsmanagement ein, das zur Beseitigung festgestellter technischer Mängel in der Software der meldenden Krankenkasse oder der Annahmestelle in einer Frist von 30 Tagen verpflichtet. Rückweisungen seitens der Meldepflichtigen sind nur durch die jeweils aktuell gültigen Kernprüfprogramme zulässig, die in der Abrechnungssoftware installiert sind. Das Nähere zum Verfahren regeln Grundsätze des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören."

d)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Der Adressat der Meldungen hat diese elektronisch anzunehmen und zu verarbeiten."

16.
§ 98 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Komma vor dem Wort „Rentenversicherung" durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen" gestrichen.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Einzugsstelle unterzieht die Meldungen nach § 28a einer automatisierten inhaltlichen Prüfung im Abgleich mit ihren Bestandsdaten (Bestandsprüfung). Stellt sie in einer Meldung einen Fehler fest, hat sie die festgestellten Abweichungen mit dem Meldepflichtigen aufzuklären. Wird in der Folge der Inhalt der Meldung durch die Einzugsstelle verändert, hat sie die Veränderung dem Meldepflichtigen durch Datenübertragung unverzüglich zu melden; § 28a Absatz 1 Satz 2 und § 96 Absatz 2 Satz 6 und 7 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für alle anderen Adressaten von Meldungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für § 28f Absatz 3 Satz 1 sowie für Meldungen nach § 107 Absatz 1 Satz 1 sowie für Meldungen nach § 202 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches und nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Aufwendungsausgleichsgesetzes."

17.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Unternehmer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf der Basis von Einwohnerzahlen nach § 185 Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches erhoben werden, sowie für private Haushalte nach § 129 Absatz 1 Nummer 2 des Siebten Buches."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sind Korrekturen der gemeldeten Daten notwendig, hat der Unternehmer die fehlerhafte Meldung unverzüglich zu stornieren und die Meldung erneut zu erstatten. Werden fehlerhafte Meldungen zurückgewiesen, sind unverzüglich berichtigte Meldungen erneut zu erstatten."

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Einstellung" die Wörter „oder Überweisung" und nach dem Wort „Unternehmens," die Wörter „bei Unternehmerwechsel, bei" eingefügt.

18.
In § 100 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „und eine Liste der dazugehörigen Beschäftigungsbetriebe" gestrichen.

19.
§ 101 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und der durch diese Stellen abgerechneten Beschäftigungsbetriebe" gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Träger" gestrichen und wird das Wort „Rentenversicherungsträger" durch das Wort „Rentenversicherung" ersetzt.

20.
Dem § 102 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt Kernprüfprogramme zur Sicherung der Qualität der Meldungen im elektronischen Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung; die Erfüllung der Aufgaben der Kernprüfprogramme ist Bestandteil der Systemprüfung von Entgeltprogrammen für Arbeitgeber."

21.
Nach § 103 wird folgender Siebter und Achter Abschnitt eingefügt:

„Siebter Abschnitt Informationsangebote in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung

§ 104 Informations- und Beratungsanspruch

Arbeitgeber und Beschäftigte haben einen Anspruch, von den an den Meldeverfahren nach diesem Buch beteiligten Sozialversicherungsträgern über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz beraten zu werden. In Einzelfällen sind die Sozialversicherungsträger verpflichtet, die Arbeitgeber bei der Aufklärung von Sachverhalten zu unterstützen, damit diese ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen können. Darüber hinaus stellen die nach diesem Buch beteiligten Sozialversicherungsträger in allgemein zugänglicher Form allen Verfahrensbeteiligten allgemeine Informationen zu ihren versicherungsrechtlichen, melderechtlichen und beitragsrechtlichen Rechten und Pflichten zur Verfügung, um ihrer Auskunftspflicht nachzukommen.

§ 105 Informationsportal

(1) Zur Erfüllung der Auskunftspflicht der Sozialversicherungsträger nach § 104 Satz 3 wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein allgemein zugängliches elektronisch gestütztes Informationsportal errichtet; er kann diese Aufgabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 des Fünften Buches übertragen.

(2) Die Sozialversicherungsträger sind jeweils für die Erarbeitung und die inhaltlich richtige Darstellung der von ihnen zu verantwortenden Fachverfahren im Informationsportal zuständig. Weitere Verfahrensbeteiligte sollen sich am Informationsportal im Rahmen von Vereinbarungen beteiligen, insbesondere über eine anteilige Kostentragung.

(3) Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung und die Inhalte des Informationsportals regeln die Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.

(4) Die Sozialversicherungsträger tragen die nachgewiesenen Investitions- und laufenden Betriebskosten des Informationsportals gemeinsam. Von diesen Kosten übernehmen:

1.
50 Prozent der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der auch für die Pflegekassen handelt,

2.
30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung Bund,

3.
10 Prozent die Bundesagentur für Arbeit und

4.
10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.

Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich im Rahmen ihrer Selbstverwaltung.

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bis zum 31. Dezember 2018 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Bericht über die Nutzung, Kostenverteilung und mögliche Perspektiven des Informationsportals vorzulegen.

Achter Abschnitt Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren

§ 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und bei Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

(1) Gelten für vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz Beschäftigte die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4) geändert worden ist, so kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung über die Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften (A1-Bescheinigung) für diesen Beschäftigten an die zuständige Stelle durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe übermitteln. Die zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen, zu verarbeiten und zu nutzen. Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten der A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen durch Datenübermittlung an den Arbeitgeber, der diese Bescheinigung unverzüglich auszudrucken und seinen Beschäftigten auszuhändigen hat.

(2) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten sollen, gilt für das Antragsverfahren Absatz 1 entsprechend. Beschäftigte haben in diesem Fall zusätzlich eine schriftliche Erklärung an die zuständige Stelle zu senden, in der sie bestätigen, dass eine solche Vereinbarung in ihrem Interesse liegt.

(3) Das Nähere zum Verfahren und zu den Inhalten des Antrages und der zu übermittelnden Datensätze nach den Absätzen 1 und 2 regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.

§ 107 Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen

(1) Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind diese dem Leistungsträger aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Diese Bescheinigung kann der Leistungsträger im Einzelfall vom Arbeitgeber elektronisch durch Datenübertragung anfordern. Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträger diese Bescheinigung im Einzelfall durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. Der Leistungsträger hat diese Daten elektronisch anzunehmen, zu verarbeiten und zu nutzen. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. Den Aufbau der Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben sowie die Ausnahmen nach Satz 5 bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. Die Sätze 2 bis 7 gelten nicht für die Gewährung von Krankengeld bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 44a des Fünften Buches und von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches.

(2) Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber alle notwendigen Angaben zur Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 23c, insbesondere die Dauer und die Höhe der gezahlten Leistung, sowie mögliche Rückmeldungen an den Arbeitgeber durch Datenübertragung zu übermitteln. Die Leistungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers Mitteilungen über die Zeiten, die auf den Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung anrechenbar sind, die Versicherungsnummer für Anträge auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und die im Zusammenhang mit der Entgeltersatzleistung für die Erstellung einer Meldung nach § 28a notwendigen Informationen durch Datenübertragung zu übermitteln. Der Antrag des Arbeitgebers nach Satz 2 ist durch Datenübertragung zu übermitteln. Das Nähere zu den Angaben und zum Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 und zu den Ausnahmeregelungen regeln die in Absatz 1 Satz 6 genannten Sozialversicherungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen; Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. Private Krankenversicherungsunternehmen können im Fall der Zahlung von Krankentagegeld Meldungen an den Arbeitgeber nach den Sätzen 1 und 2 übermitteln.

§ 108 Elektronische Übermittlung von sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger

(1) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln, haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. In diesen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.

(2) Arbeitgeber, die für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e oder Auskünfte im Sinne von § 98 des Zehnten Buches elektronisch übermitteln wollen (§ 196a des Sechsten Buches), haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat Anfragen sowie Rückmeldungen an die Arbeitgeber durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren und zu Ausnahmeregelungen bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

22.
In § 106 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann" durch das Wort „hat" ersetzt und wird vor dem Wort „übermitteln" das Wort „zu" eingefügt.

23.
Dem § 108 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Arbeitgeber, die nach § 98 des Zehnten Buches Auskünfte für Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Siebten Buches erteilen müssen, können dieser Pflicht durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen nachkommen. In diesen Fällen hat der Träger der Unfallversicherung alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören."

Ende abweichendes Inkrafttreten


24.
Der bisherige Siebte bis Neunte Abschnitt wird Neunter bis Elfter Abschnitt.

25.
Nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
entgegen § 18i Absatz 4 eine Änderung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,".

26.
In § 28p Absatz 8 Satz 3 und § 28q Absatz 1 Satz 5 werden jeweils die Wörter „der Träger" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 1 6. SGB IV-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. SGB IV-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 23 6. SGB IV-ÄndG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2017 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a, Artikel 3 Nummer 1, Artikel 4, 5 Nummer 1 bis 4, 6 bis 11, 13 bis 16, die ... 7 bis 9, 11 bis 12a und 19 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 22 und 23 und Artikel 5 Nummer 12 treten am 1. Januar 2019 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258
Artikel 5 AÜGuaÄndG 2017 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 9 Nummer 1" durch die Wörter ...


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