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Teil 3 - Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)

G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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Teil 3 Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen

§ 7 Haftungsfall



(1) Ein Haftungsfall liegt vor, wenn

1.
durch die Tätigkeit eines Betreibers oder durch die Tätigkeit eines Dritten, die dieser für den Betreiber durchführt, ein umweltgefährdender Notfall entsteht und

2.
der Betreiber seine Pflicht zur Sicherstellung von Gegenmaßnahmen nach § 5 nicht erfüllt.

(2) 1Entsteht ein umweltgefährdender Notfall durch Tätigkeiten von zwei oder mehr Betreibern oder von durch sie beauftragten Dritten, so haften die beteiligten Betreiber untereinander und zusammen mit den beauftragten Dritten als Gesamtschuldner. 2Ein Betreiber, der nachweist, dass nur ein Teil des umweltgefährdenden Notfalls auf seine Tätigkeiten oder auf die Tätigkeiten eines durch ihn beauftragten Dritten zurückzuführen ist, haftet nur für diesen Teil.

(3) 1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Betreiber seine Pflicht zur Sicherstellung von Gegenmaßnahmen nach § 5 nicht erfüllt hat, kann das Umweltbundesamt Auskunft von ihm verlangen, ob und inwieweit er seiner Sicherstellungspflicht nachgekommen ist. 2Das Umweltbundesamt ist zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nur gegenüber solchen Betreibern befugt, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland sind.


§ 8 Haftung bei Gegenmaßnahmen durch das Umweltbundesamt



(1) Liegt ein Haftungsfall vor, kann das Umweltbundesamt an Stelle des nach § 5 verpflichteten Betreibers vertraglich einen anderen Betreiber damit beauftragen, Gegenmaßnahmen vorzunehmen.

(2) 1Das Umweltbundesamt verlangt vom verpflichteten Betreiber die Kosten der Gegenmaßnahmen. 2Es soll vom verpflichteten Betreiber die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Gegenmaßnahmen verlangen. 3Die Kosten der Gegenmaßnahmen und die Vorauszahlungen werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. 4Satz 3 gilt nicht gegenüber Hoheitsträgern. 5Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 9 Haftung bei Gegenmaßnahmen durch eine Vertragspartei



Liegt ein Haftungsfall vor und ergreift eine Vertragspartei Gegenmaßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 des Haftungsannexes, so haftet der Betreiber gegenüber dieser Vertragspartei für die Kosten der Gegenmaßnahmen.


§ 10 Ersatzzahlung bei unterlassenen Gegenmaßnahmen; Ersatzzahlung



(1) Ergreift in einem Haftungsfall keine Vertragspartei Gegenmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Haftungsannexes, so ist der nach § 5 verpflichtete Betreiber zur Leistung einer Ersatzzahlung verpflichtet.

(2) Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten, die dem Betreiber voraussichtlich entstanden wären, wenn er die erforderlichen Gegenmaßnahmen ergriffen hätte.

(3) 1Staatliche Betreiber haben die Ersatzzahlung an den Umwelthaftungsfonds zu leisten. 2Das Nähere regelt Artikel 7 Absatz 5 und 6 des Haftungsannexes. 3Nichtstaatliche Betreiber sind verpflichtet, die Ersatzzahlung an das Umweltbundesamt zu leisten. 4Erhält das Umweltbundesamt die Ersatzzahlung, hat es einen Geldbetrag in gleicher Höhe an den Umwelthaftungsfonds zu leisten.


§ 11 Befreiung von der Haftung



(1) In den Fällen der §§ 8, 9 und 10 haftet der Betreiber nicht, wenn er nachweist, dass der umweltgefährdende Notfall verursacht wurde durch

1.
eine Handlung oder Unterlassung, die zum Schutz des Lebens oder der Sicherheit von Menschen notwendig war,

2.
ein Ereignis, das bei den Gegebenheiten in der Antarktis eine Naturkatastrophe mit Ausnahmecharakter darstellt und das weder im Allgemeinen noch im Einzelfall nach menschlichem Ermessen vorhersehbar war, sofern der Betreiber alle vernünftigen Vorsorgemaßnahmen nach § 3 ergriffen hat,

3.
eine terroristische Gewalttat,

4.
eine gegen die Tätigkeiten des Betreibers gerichtete kriegerische Handlung.

(2) Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn

1.
der umweltgefährdende Notfall durch eine Gegenmaßnahme eines Beauftragten oder Betreibers im Rahmen des Artikels 5 Absatz 2 des Haftungsannexes nach Beauftragung oder Ermächtigung durch eine Vertragspartei verursacht wurde und

2.
die Gegenmaßnahme unter allen Umständen vernünftig war.


§ 12 Haftungshöchstgrenzen



(1) Die Haftung des Betreibers nach den §§ 8, 9 und 10 wird je umweltgefährdenden Notfall auf einen Höchstbetrag von drei Millionen Sonderziehungsrechten begrenzt.

(2) Ist ein Schiff an der Entstehung des umweltgefährdenden Notfalls beteiligt, so haftet der Betreiber je umweltgefährdenden Notfall abweichend von Absatz 1

1.
für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 2.000 Tonnen bis zu einem Haftungshöchstbetrag von einer Million Sonderziehungsrechten oder

2.
für ein Schiff mit einem Raumgehalt von mehr als 2.000 Tonnen zusätzlich zu dem unter Nummer 1 genannten Betrag mit

a)
400 Sonderziehungsrechten je Tonne von 2.001 bis 30.000 Tonnen,

b)
300 Sonderziehungsrechten je Tonne von 30.001 bis 70.000 Tonnen oder

c)
200 Sonderziehungsrechten je Tonne bei mehr als 70.000 Tonnen.

(3) Absatz 2 lässt das Recht des Betreibers unberührt, seine Haftung nach den Bestimmungen eines anderen internationalen Vertrags über Haftungsbeschränkungen oder einer entsprechenden oder weitergehenden innerstaatlichen Regelung zu beschränken, sofern die darin genannten Haftungshöchstbeträge nicht die in Absatz 2 genannten Beträge unterschreiten.

(4) Die Haftung ist unbeschränkt, wenn nachgewiesen wird, dass der umweltgefährdende Notfall auf eine Handlung oder Unterlassung des Betreibers zurückzuführen ist, die er

1.
in der Absicht begangen hat, einen solchen Notfall herbeizuführen, oder

2.
leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein solcher Notfall wahrscheinlich eintritt.

(5) Für die Berechnung der Haftungshöchstgrenzen ist der Zeitpunkt des Eintretens des umweltgefährdenden Notfalls maßgeblich.

(6) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, die nach Maßgabe von Artikel 13 des Haftungsannexes getroffenen Beschlüsse der Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags über eine Änderung der im Haftungsannex normierten Haftungshöchstgrenzen durch Rechtsverordnung umzusetzen. 2Die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassen.




§ 13 Sicherheitsleistung



(1) 1Jeder Betreiber, der seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat spätestens zu Beginn der Tätigkeit in der Antarktis eine Sicherheit gegenüber dem Umweltbundesamt zu leisten und aufrechtzuerhalten, die ausreicht, um die in § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2, sowie § 9 normierten Zahlungspflichten bis zu den in § 12 Absatz 1 bis 3 normierten Haftungshöchstgrenzen für jede Einfahrt in die Antarktis und die gesamte Dauer der Tätigkeit in der Antarktis zu decken. 2Die Sicherheit kann geleistet werden durch

1.
eine Versicherung,

2.
Bürgschaft einer Bank oder ähnlichen Finanzinstitution oder

3.
eine sonstige finanzielle Sicherheit.

(2) 1Für die Berechnung der Höhe der erforderlichen Sicherheitsleistung sind die Haftungshöchstgrenzen maßgeblich. 2Die Sicherheitsleistung kann auf das 1-fache des Betrags der Haftungshöchstgrenze je Kalenderjahr oder je Versicherungsjahr begrenzt werden.

(3) 1Die Betreiber der Bundesrepublik Deutschland sind verpflichtet, dem Umweltbundesamt das Bestehen einer ausreichenden finanziellen Sicherheit im Sinne von Absatz 1 nachzuweisen. 2Als Nachweis dient eine Kopie des Vertrags, der der Versicherung oder der sonstigen finanziellen Sicherheit zugrunde liegt. 3Die erforderlichen Unterlagen können auf elektronischem Weg eingereicht werden.

(4) 1Staatliche Betreiber können der Pflicht zur Leistung einer Sicherheit aus Absatz 1 durch Selbstversicherung nachkommen. 2Die Selbstversicherung eines staatlichen Betreibers ist dem Umweltbundesamt anzuzeigen. 3Die Anzeige kann auf elektronischem Weg erfolgen.

(5) Für nichtstaatliche Betreiber kann das Umweltbundesamt zur Konkretisierung der in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Pflichten die Genehmigung zu einer Tätigkeit in der Antarktis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Auflagen oder Bedingungen versehen.