Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891 (Nr. 38); Geltung ab 21.11.2018
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Artikel 1 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. November 2018 MaStRV § 2, § 3, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 19, § 22, § 23, § 25, Anlage

Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 11 wird das Wort „Bestandsdaten" durch das Wort „Daten" ersetzt.

b)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12 (aufgehoben)".

c)
In der Angabe zu § 14 wird dem Wort „Lokationen" das Wort „technischen" vorangestellt.

d)
In der Angabe zu § 16 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt.

e)
In der Angabe zu § 17 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „für die Erzeugung von Strom" gestrichen.

c)
In Nummer 3 werden die Wörter „aus erneuerbaren Energien" gestrichen.

d)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor dem Buchstaben a werden nach dem Wort „jede" die Wörter „und jeder" eingefügt.

bb)
In Buchstabe b wird das Wort „Gasspeichereinheit" durch das Wort „Gasspeicher" ersetzt.

cc)
In Buchstabe e wird das Wort „Stromspeichereinheit" durch das Wort „Stromspeicher" ersetzt.

e)
In Nummer 6 werden das Wort „Gasspeichereinheit" durch das Wort „Gasspeicher" und das Wort „Speicherung" durch das Wort „Zwischenspeicherung" ersetzt.

f)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
„Projekt" jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,".

g)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
„Stromspeicher" jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,".

h)
In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

i)
Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.
„Webportal" die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „oder § 12 Absatz 2" sowie die Wörter „oder sofern er Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 bestätigen muss" gestrichen.

bb)
In Nummer 7 wird das Wort „eintragen" durch das Wort „registrieren" ersetzt.

cc)
In Nummer 8 werden vor dem Wort „und" ein Komma und die Wörter „die Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern," eingefügt.

dd)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:

„1.
bei Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen,

1a.
bei Gaserzeugungseinheiten und Gasspeichern, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Gasnetz angeschlossen sind oder an ein Gasnetz angeschlossen werden sollen,".

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „und" gestrichen.

c)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Betreiber müssen den Beginn von vorläufigen und endgültigen Stilllegungen sowie das Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einheiten gemäß Absatz 5 Satz 1 registrieren.

(4) Betreiber müssen ihre Projekte im Marktstammdatenregister gemäß Absatz 5 registrieren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Stromerzeugungseinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem Bundesrecht bedarf. Jedes registrierungspflichtige Projekt muss zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden."

d)
In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Erteilung" durch das Wort „Bekanntgabe" ersetzt.

e)
In Absatz 6 wird das Wort „Meldepflicht" durch die Wörter „Pflicht zur Registrierung" ersetzt und das Wort „so" gestrichen.

5.
§ 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sofern die Leistung einer Stromerzeugungseinheit geändert werden soll und hierfür eine Zulassung nach Bundesrecht erforderlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Änderung der Leistung zu registrieren."

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. Ein Marktakteur, der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind.

(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist."

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Registrierungen" die Wörter „mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1" eingefügt und werden die Wörter „einer finanziellen Förderung" durch die Wörter „von Zahlungen" ersetzt.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesnetzagentur löscht den Marktakteur nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung der endgültigen Stilllegung der Einheit, sofern er nicht als Betreiber einer anderen Einheit registriert ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage mehr betreibt. Die Löschung unterbleibt, wenn der Marktakteur der Löschung widerspricht; in diesem Fall löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf von zwei Jahren unverzüglich den Marktakteur und seine Kontaktdaten, sofern er nicht wieder als Betreiber einer Einheit registriert ist."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Register technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)."

8.
In § 10 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Bundesnetzagentur" die Wörter „nach Satz 3" eingefügt und wird das Wort „Eintragung" durch das Wort „Registrierung" ersetzt.

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Bestandsdaten" durch das Wort „Daten" ersetzt.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „Bestandseinheiten (Bestandsdaten)" durch die Wörter „Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden," ersetzt.

c)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „dabei auch" durch das Wort „dafür" ersetzt und werden die Wörter „vor Inkrafttreten dieser Verordnung" gestrichen.

bb)
In Nummer 5 wird nach dem Wort „von" das Wort „den" gestrichen und das Wort „Einheiten" durch das Wort „Anlagen" ersetzt.

cc)
In den Nummern 1 bis 4 und 6 wird jeweils nach dem Wort „von" das Wort „den" gestrichen.

10.
§ 12 wird aufgehoben.

11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die

1.
bei der Registrierung der Inbetriebnahme dieser Einheiten und Anlagen eingetragen sind oder

2.
durch den Betreiber abgeändert wurden.

(2) Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. Bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind, beginnt die Frist mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur. Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden."

b)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

12.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Lokationen" jeweils durch die Wörter „technischen Lokationen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils dem Wort „Lokation" das Wort „technische" vorangestellt.

c)
In Absatz 3 wird nach dem Wort „jeder" das Wort „technischen" eingefügt.

13.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten werden wie folgt veröffentlicht:

1.
Daten zu Einheiten und Anlagen mit Ausnahme von:

a)
Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstücksbezeichnungen und Geokoordinaten von Erzeugungseinheiten nach der Anlage Tabelle II bis V mit einer Leistung von höchstens 30 Kilowatt, wobei auf zu Solaranlagen gehörende Einheiten § 5 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden ist,

b)
Daten, die nach der Anlage als vertraulich gekennzeichnet sind, und

c)
Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, soweit der Betreiber gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind;

2.
Daten zu Marktakteuren nach der Anlage Tabelle I werden nicht veröffentlicht, wenn der Marktakteur eine natürliche Person ist; Daten sonstiger Marktakteure werden veröffentlicht.

Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass die Daten zu Einheiten zusammengefasst veröffentlicht werden, sofern diese Einheiten über einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit einem Netz verbunden sind. Die Zusammenfassung nach Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Einheiten, die zu EEG- und KWK-Anlagen gehören."

14.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „öffentlich" durch das Wort „ihnen" und das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesnetzagentur soll die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten verwenden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für solche Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten."

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „personenbezogenen Daten und Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind" durch die Wörter „Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten" ersetzt.

e)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „personenbezogene Daten und Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind" durch die Wörter „Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten" ersetzt.

f)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Bundesnetzagentur und die Behörden nach Absatz 3 dürfen Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken nach Maßgabe des Artikels 89 der Verordnung (EU) 2016/679 übermitteln. Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder sowie des Bundesarchivgesetzes oder der Archivgesetze der Länder bleiben unberührt."

g)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Übermittlung von Daten an Drittländer und internationale Organisationen richtet sich nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften."

15.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit

1.
es sich um Daten zu Einheiten, die an ihr Netz angeschlossen sind, und zu den Betreibern dieser Einheiten handelt und

2.
die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Netzbetreiber erforderlich sind.

Datenzugang nach Satz 1 ist entsprechend den zuständigen Übertragungsnetzbetreibern und, mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezogenen Daten, den zuständigen Marktgebietsverantwortlichen zu gewähren."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Netzbetreiber müssen Daten, zu denen ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 gewährt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie die Daten nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach § 13 Absatz 1 benötigen. Die Löschpflicht ist entsprechend auf die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und die zuständigen Marktgebietsverantwortlichen anzuwenden."

16.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „ihrer" durch die Wörter „einer von ihr betriebenen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Eintragungen von" gestrichen und nach dem Wort „veröffentlichen" ein Komma und die Wörter „soweit der Nutzung der freigewordenen Kapazität nicht widersprochen wurde" angefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „stillgelegten" gestrichen.

17.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „Arten von Einheiten und" gestrichen und die Wörter „zu registrieren und zu übermitteln" durch das Wort „einzutragen" ersetzt.

b)
In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 13" die Wörter „und über Daten, die abweichend von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Tabellen der Anlage zu dieser Verordnung geprüft oder nicht mehr geprüft werden müssen" eingefügt.

c)
In den Nummern 1, 2 und 6 werden jeweils die Wörter „zu übermittelnden" durch das Wort „einzutragenden" ersetzt.

18.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

§ 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

(1) Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen.

(2) Ansprüche auf Zahlungen für Strom aus Solaranlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz werden darüber hinaus nur fällig, wenn die Betreiber gemäß § 18 Absatz 5 bei der Registrierung angegeben haben, dass sie Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für den in der Anlage erzeugten Strom erhalten wollen. Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen.


19.
§ 25 wird wie folgt gefasst:

§ 25 Übergangsbestimmungen

(1) Die Bundesnetzagentur gibt den Start des Webportals zum Marktstammdatenregister auf ihrer Internetseite und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt. § 8 Absatz 1 Satz 1 ist erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

(2) Registrierungen von Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen und Projekten, die innerhalb von 24 Monaten nach dem Start des Webportals vorgenommen werden, gelten abweichend von § 3 Absatz 2 und von § 5 Absatz 5 als rechtzeitig. Hiervon ausgenommen sind die Registrierungen von

1.
Netzbetreibern,

2.
EEG- und KWK-Anlagen und den dazugehörigen Einheiten,

a)
die nach dem 30. Juni 2017 in Betrieb genommen werden, oder

b)
die bereits registrierungspflichtig waren, aber nicht registriert worden sind, nach

aa)
§ 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung,

bb)
§ 17 Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung oder

cc)
§ 3 der Anlagenregisterverordnung

und deren Betreibern,

3.
sonstigen Einheiten, die nach dem 30. Juni 2017 in Betrieb genommen werden, und deren Betreibern,

4.
Einheiten und Anlagen, deren installierte Leistung nach dem 30. Juni 2017 erhöht oder verringert wird, und deren Betreibern,

5.
Projekten, sofern die Zulassung ab dem 1. Juli 2017 bekanntgegeben wird, und deren Betreibern.

Für Registrierungen nach den Nummern 1 und 2 sind die Fristen gemäß § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 5 anzuwenden; Registrierungen nach den Nummern 3 bis 5 gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Start des Webportals vorgenommen werden. Projekte, deren Zulassung vor dem 1. Juli 2017 bekanntgegeben wurde, sind entgegen § 5 Absatz 4 nicht zu registrieren.

(3) Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 betragen die Fristen für die Übermittlungen der Prüfergebnisse und die Eintragungen der Daten zu den technischen Lokationen sechs Monate nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur, wenn die Aufforderung innerhalb der ersten 24 Monate nach dem Start des Webportals erfolgt. Hiervon ausgenommen sind Prüfungen von Daten zu Anlagen, die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten, deren Höhe durch Ausschreibungen ermittelt wird.

(4) Netzbetreiber müssen Betreiber von EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen sind, vor dem Start des Webportals in Betrieb genommen worden sind und Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten oder erhalten haben und noch nicht im Marktstammdatenregister registriert sind, schriftlich darüber informieren, dass die Betreiber sich und ihre Einheiten und Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren müssen; dabei ist auf die Rechtsfolgen des § 23 Absatz 1 hinzuweisen. Die Informationen und Hinweise sind innerhalb von 18 Monaten nach dem Start des Webportals zu übermitteln. Sie sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularen erfolgen. Die Bundesnetzagentur stellt die entsprechenden Formulare bereit und veröffentlicht sie im Internet.

(5) Das Recht auf Verweigerung der Datenübermittlung nach § 16 Absatz 6 darf frühestens 24 Monate nach dem Start des Webportals geltend gemacht werden.

(6) § 23 Absatz 1 ist auf Einheiten, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, bis zum Ablauf von 24 Monaten nach dem Start des Webportals nicht anzuwenden. § 23 Absatz 2 ist nicht auf Einheiten anzuwenden, die vor dem Start des Webportals in Betrieb genommen werden."

20.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage Im Marktstammregister zu erfassende Daten

AbkürzungBedeutung
PPflichtangabe
RVoraussetzung für die Registrierung
Aautomatische Eintragung durch das System
NPNetzbetreiberprüfung
Vvertraulich
V*1vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a (Einheiten ≤ 30 kW)
V*2vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)
V*3vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
(natürliche Person)
*4bei natürlichen Personen
*5bei Personen, die keine natürlichen Personen sind
*6bei Anlagenbetreibern
*7bei Netzbetreibern
*8bei Einheiten mit Inbetriebnahme nach dem 30. Juni 2017
*9bei Einheiten mit Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017
*10ab einer Nettonennleistung von 10 MW
*11ab einer Nettonennleistung von 100 kW
*12bei Anschluss an Hoch- und Höchstspannung
*13bei Pumpspeichern
WIWindenergie
SOsolare Strahlungsenergie
BIBiomasse
WAWasserkraft
VEVerbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen
SSPStromspeicher
GSPGasspeicher
GSGeothermie, Solarthermie und Strom aus Grubengas oder
Klärschlamm
KEKernenergie


 
Tabelle I Zu erfassende Daten zu Marktakteuren und Behörden


Nr.DatumArt der
Angabe
VertraulichkeitNetzbetreiber-
prüfung
I.1 Allgemeine Daten
I.1.1Name des Marktakteurs RV*3NP*6
I.1.2AdressdatenRV*3NP*6
I.1.3Region auf NUTS-II-Ebene A*6V*3 
I.1.4RechtsformR*5 NP*6
I.1.5Eintrag in ein Register (z. B. Handelsregister) R*5  
I.1.6Registergericht und Register-Nummer P*5  
I.1.7GeburtsdatumR*4V*3 
I.1.8TätigkeitsbeginnR*7  
I.1.9TätigkeitsendeRV*3 
I.1.10Betriebsnummer der Bundesnetzagentur RV*3 
I.1.11MarktpartneridentifikationsnummerPV*3 
I.1.12ACER-CodePV*3 
I.1.13UmsatzsteueridentifikationsnummerPV*3 
I.1.14Kontaktdaten des Ansprechpartners für die Bundesnetz-
agentur und Anschlussnetzbetreiber
RV 
I.1.15RegistrierungsdatumAV*3 
I.2 Zusätzliche Daten zu Anlagenbetreibern
I.2.1Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen P*5  
I.2.2ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
außer Einkünften aus Anlagenbetrieb
P*4V*3 
I.2.3Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe PV*3 
I.3 Zusätzliche Daten zu Stromlieferanten
I.3.1DirektvermarktungsunternehmenRV*3 
I.3.2StromgroßhändlerRV*3 
I.3.3Belieferung von Letztverbrauchern RV*3 
I.3.4Belieferung von Haushaltskunden mit Strom RV*3 
I.4 Zusätzliche Daten zu Gastransportkunden
I.4.1GasgroßhändlerRV*3 
I.4.2Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant) RV*3 
I.4.3Belieferung von Haushaltskunden mit Gas RV*3 
I.5 Zusätzliche Daten zu Strom- und Gasnetzbetreibern
I.5.1 Allgemeine Daten
I.5.1.1geschlossenes Verteilernetz R  
I.5.1.2BundesländerP  
I.5.1.3mehr als 100.000 angeschlossene Kunden R  
I.5.2 Zusätzliche Daten zu Stromnetzbetreibern
I.5.2.1BilanzierungsgebieteP  
I.5.2.2 Zusätzliche Daten zu Bilanzierungsgebieten
I.5.2.2.1BezeichnungP  
I.5.2.2.2Energy Identification Code für Gebiete (Y-EIC) R  
I.5.2.2.3RegelzoneR  
I.5.3 Daten zu Gasnetzbetreibern
I.5.3.1MarktgebietR  


 
Tabelle II Zu erfassende Daten zu Stromerzeugungseinheiten, EEG-Anlagen und KWK-Anlagen


Nr. Datum IIIIIIIVVAbweichungen bei
Registrierungspflicht,
Vertraulichkeit
und Pflicht zur
Netzbetreiberprüfung
Art der Angabe
in den verschiedenen Status
  
in Planung/
im Bau
in Betrieb stillgelegtVertrau-
lichkeit
Netz-
betreiber-
prüfung
II.1 Daten zur Stromerzeugungseinheit
II.1.1 Allgemeine Daten
II.1.1.1Name der Einheit RR    
II.1.1.2Standort der Einheit
(Adresse oder Flurstücke)
RR V*1NP 
II.1.1.3Standort der Einheit
(geografisch)
RR V*1  
II.1.1.4Energy Identification Code
für technische Ressource
(W-EIC)
 P*11     
II.1.1.5Kraftwerksnummer
Bundesnetzagentur
 P*10     
II.1.1.6geplantes Inbetriebnahme-
datum
R     
II.1.1.7Inbetriebnahmedatum R  NP 
II.1.1.8BruttoleistungRR  NPWI: [I]: P, [II]: P.
BI, GS: [V]: NP*8.
KE: [I]: /.
II.1.1.9NettonennleistungPR  NPWI: [I]: R. SO: [II]: A.
SO: [V]: NP*8.
WA: [V]: NP*8.
SP: [V]: NP*8.
KE: [I]: /.
II.1.1.10Schwarzstartfähigkeit P*12  V*2NP 
II.1.1.11Inselbetriebsfähigkeit P*12  V*2NP 
II.1.1.12Präqualifikation Regel-
leistung
 P*11  V*2  
II.1.1.13Fernsteuerbarkeit durch
Netzbetreiber, Direkt-
vermarkter und Dritte
 P  NP 
II.1.1.14Art der Einspeisung  P    
II.1.1.15 Technologie der Strom-
erzeugung
 R   WI: [I]: P, [II]: P.
SO: /.
BI: [I]: P.
GS: [II]: P.
II.1.1.16EnergieträgerRR  NP 
II.1.1.17HauptbrennstoffRR   WI: [I]: /, [II]: /.
SO: [I]: /, [II]: /.
BI: [I]: /.
II.1.1.18Grenzkraftwerk     WA: [II]: P*11.
VE: [II]: P*11.
SSP: [II]: P*11*13
II.1.1.19Datum der endgültigen
Stilllegung
  R NP 
II.1.1.20Einsatzverantwortlicher P*10     
II.1.1.21Anschlussnetzbetreiber R  NP 
II.1.1.22vom Anschlussnetzbetreiber
vergebene Identifikations-
nummer
 P    
II.1.1.23MaStR-Nummer des
Anlagenbetreibers
AA    
II.1.1.24RegistrierungsdatumAA    
II.1.1.25Anlage nach dem EEG 2017  R   VE: [II]
II.1.2 Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur bei Projekten und Neueinheiten)
II.1.2.1Art der Genehmigung RP    
II.1.2.2GenehmigungsdatumRP    
II.1.2.3GenehmigungsbehördeRP    
II.1.2.4Aktenzeichen der Geneh-
migung gemäß Geneh-
migungsbehörde
PP    
II.1.2.5Frist, innerhalb derer nach
der Genehmigung mit der
Errichtung oder dem Betrieb
der Anlage begonnen
werden muss
PP    
II.1.2.6Wasserrechtsnummer     WA: [I]: P, [II]: P.
II.1.2.7Ablaufdatum der Wasser-
rechtsgenehmigung
     WA: [I]: P, [II]: P.
II.1.2.8RegistrierungsdatumAAA   
II.1.3 Zusätzliche Daten zu Verbrennungsenergie-Einheiten
II.1.3.1Name des Kraftwerks P*10 P*10     
II.1.3.2Name des Kraftwerksblocks P*10 P*10     
II.1.3.3Datum des Baubeginns P*10      
II.1.3.4Steigerung der Nettonenn-
leistung durch Kombibetrieb
 P*11   NP 
II.1.3.5MaStR-Nummern der SEE,
die mit der SEE im Kombi-
betrieb verbunden sind
 P*11     
II.1.3.6weiterer Hauptbrennstoff  P    
II.1.3.7Datum des Beginns der ge-
setzlichen Hinderung an der
Stilllegung (Netzreserve)
 P*11     
II.1.3.8Datum Übergang in die
Sicherheitsbereitschaft
 P   nur bei Braunkohle
II.1.3.9Datum des Beginns der
vorläufigen oder endgültigen
Stilllegung
 P    
II.1.3.10Datum der Beendigung der
vorläufigen Stilllegung
 P    
II.1.3.11Verwendung als Notstrom-
aggregat
 R    
II.1.3.12KWK-Anlage R    
II.1.4 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Notstromaggregaten
II.1.4.1Einsatzort P    
II.1.5 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Einheiten
II.1.5.1Biomasseart (Brennstoff)  A  NP 
II.1.5.2KWK-Anlage      
II.1.6 Zusätzliche Daten Solareinheiten (ohne Solarthermie)
II.1.6.1 Allgemeine Daten
II.1.6.1.1Lage (Art des Errichtungs-
orts)
RR  NP 
II.1.6.1.2WechselrichterleistungPR  NP*8 
II.1.6.1.3gemeinsamer Wechsel-
richter mit Stromspeicher
 P    
II.1.6.1.4Anzahl der Module  P    
II.1.6.1.5Hauptausrichtung P    
II.1.6.1.6Neigungswinkel der Haupt-
ausrichtung
 P    
II.1.6.1.7Nebenausrichtung P    
II.1.6.1.8Neigungswinkel der Neben-
ausrichtung
 P    
II.1.6.1.9Leistungsbegrenzung P    
II.1.6.2 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen
II.1.6.2.1in Anspruch genommene
Fläche
 P    
II.1.6.2.2in Anspruch genommene
Ackerfläche
 P    
II.1.6.2.3Art der Fläche  P    
II.1.6.3 Zusätzliche Daten zu Einheiten in baulichen Anlagen (Gebäude und Fassade)
II.1.6.3.1Nutzung des Gebäudes  P    
II.1.7 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Einheiten
II.1.7.1 Allgemeine Daten
II.1.7.1.1an Land oder auf See RR  NP 
II.1.7.1.2Name des Windparks PP    
II.1.7.1.3(Naben)-HöhePP    
II.1.7.1.4RotordurchmesserPP    
II.1.7.1.5Angaben zu Auflagen zu
Abschaltungen oder Leis-
tungsbegrenzungen
 P    
II.1.7.1.6Hersteller P  NP*8 
II.1.7.1.7Typenbezeichnung P    
II.1.7.1.8Rotorblattenteisungssystem P    
II.1.7.2 Zusätzliche Daten zu Wind auf See
II.1.7.2.1Nordsee oder Ostsee RR    
II.1.7.2.2Wassertiefe P    
II.1.7.2.3Küstenentfernung P    
II.1.8 Zusätzliche Daten zu Wasserkraft-Einheiten
II.1.8.1Name des Kraftwerks P*10 P*10     
II.1.8.2Art des Zuflusses  P   nur bei Laufwasser
II.1.8.3Datum des Beginns der
vorläufigen oder endgültigen
Stilllegung
 P    
II.1.8.4Datum der Beendigung der
vorläufigen Stilllegung
 P    
II.1.9 Zusätzliche Daten zu Speichereinheiten
II.1.9.1 Zusätzliche Daten zu Batterien
II.1.9.1.1WechselrichterleistungPR  NP*8 
II.1.9.1.2Batterietechnologie R    
II.1.9.1.3AC- oder DC- gekoppeltes
System
 P    
II.1.9.1.4Verwendung als Notstrom-
aggregat
 R    
II.1.9.2 Zusätzliche Daten zu Pumpspeichern
II.1.9.2.1Pumpspeicher mit oder
ohne natürlichen Zufluss
 R    
II.1.9.2.2Leistungsaufnahme im
Pumpbetrieb
 P    
II.1.9.2.3kontinuierliche Regelbarkeit
im Pumpbetrieb
 P    
II.1.10 Zusätzliche Daten zu Kernenergie-Einheiten
II.1.10.1 Name des Kraftwerks P*10 P*10     
II.1.10.2 Name des Kraftwerksblocks P*10 P*10     
II.2 Daten zu EEG-Anlagen
II.2.1 Allgemeine Daten
II.2.1.1EEG-Anlagenschlüssel P  NP 
II.2.1.2installierte Leistung  R  NP 
II.2.1.3Inbetriebnahmedatum nach
EEG 2017
 R  NP 
II.2.1.4Nummer aus Anlagenregis-
ter oder PV-Melderegister
 P*9    
II.2.1.5RegistrierungsdatumAAA   
II.2.2 Zusätzliche Daten bei Teilnahme an Ausschreibung nach dem EEG 2017
II.2.2.1Zuschlagsnummer P    
II.2.2.2zugeordnete Gebotsmengen      SO: [II],: P.
II.2.3 Zusätzliche Daten zu Solaranlagen
II.2.3.1beabsichtigte Inanspruch-
nahme von Zahlungen nach
§ 19 Absatz 1 EEG 2017
 RR NP 
II.2.3.2Datum nach § 23b Absatz 2
Nummer 1 EEG 2017
    NPnur bei Solaranla-
gen auf baulichen
Anlagen (Gebäude,
Fassade)
II.2.3.3Registrierungsdatum
Mieterstromzuschlag
 A   nur bei Solaranla-
gen auf baulichen
Anlagen (Gebäude,
Fassade)
II.2.4 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Anlagen
II.2.4.1ausschließliche Verwendung
von Biomasse nach Bio-
masseverordnung
 P    
II.2.4.2 Zusätzliche Daten bei Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie von Biogasanlagen
II.2.4.2.1Inanspruchnahme der Flexi-
bilitätsprämie
 P  NP 
II.2.4.2.2Datum der erstmaligen
Inanspruchnahme der Flexi-
bilitätsprämie
 P  NP 
II.2.4.2.3Datum der Leistungs-
erhöhung
 P    
II.2.4.2.4Umfang der Leistungs-
erhöhung
 P    
II.2.4.3 Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse
II.2.4.3.1Höchstbemessungsleistung P  NPNur bei EEG-Inbe-
triebnahmedatum
vor 1.8.2014
II.2.4.4 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas (vor Ort verstromt)
II.2.4.4.1Gaserzeugungskapazität P    
II.2.4.5 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan
II.2.4.5.1Datum des erstmaligen aus-
schließlichen Einsatzes von
Biomethan
 P    
II.2.5 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Anlagen
II.2.5.1Pilotwindanlage P    
II.2.5.2Prototypanlage P    
II.2.5.3Verhältnis der Ertragsein-
schätzung zum Referenzer-
trag nach Ertragsgutachten
 P    
II.2.5.4Verhältnis des Ertrags zum
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
fünf Jahren
 P    
II.2.5.5Verhältnis des Ertrags zum
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
zehn Jahren
 P    
II.2.5.6Verhältnis des Ertrags zum
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
15 Jahren
 P    
II.2.6 Zusätzliche Daten zu Ertüchtigungsmaßnahmen an Wasserkraft-Anlagen
II.2.6.1Art der Ertüchtigung  P    
II.2.6.2Datum der Ertüchtigungs-
maßnahme
 P    
II.2.6.3prozentuale Erhöhung des
Leistungsvermögens
 P    
II.2.6.4zulassungspflichtige Ertüch-
tigungsmaßnahme
 P    
II.3 Daten zu KWK-Anlagen
II.3.1 Allgemeine Daten
II.3.1.1thermische Nutzleistung  R    
II.3.1.2elektrische KWK-Leistung  R    
II.3.1.3Inbetriebnahmedatum R    
II.3.1.4RegistrierungsdatumAAA   
II.3.2 Zusätzliche Angaben bei Teilnahme an Ausschreibung
II.3.2.1Zuschlagsnummer P    


 
Tabelle III Zu erfassende Daten zu Stromverbrauchseinheiten, Gaserzeugungs- und Gasverbrauchseinheiten


Nr. Datum Art der Angabe
in den verschiedenen Status
  Abweichungen bei
Registrierungspflicht,
Vertraulichkeit
und Pflicht zur
Netzbetreiberprüfung
in Planung/
im Bau
in Betrieb stillgelegtVertrau-
lich
Netz-
betreiber-
prüfung
III.1 Allgemeine Daten  
III.1.1Name der Einheit RR    
III.1.2Standort der Einheit
(Adresse oder Flurstücke)
RR V*1NP 
III.1.3Standort der Einheit
(geografisch)
 R V*1  
III.1.4geplantes Inbetriebnahme-
datum
R     
III.1.5Inbetriebnahmedatum R  NP 
III.1.6Datum der endgültigen
Stilllegung
  R NP 
III.1.7Netzbetreiber R  NP 
III.1.8vom Anschlussnetzbetreiber
vergebene Identifikations-
nummer
 R    
III.1.9RegistrierungsdatumAAA   
III.2 Daten zu Stromverbrauchseinheiten  
III.2.1Anzahl angeschlossener
Stromverbrauchseinheiten
> 50 MW
 P    
III.2.2Einsatzverantwortlicher P   wenn angeschlos-
sene Stromver-
brauchseinheiten
> 50 MW vorhan-
den sind
III.2.3Art der präqualifizierten
Leistung zur Teilnahme als
abschaltbare Last gemäß
AbLaV
 P    
III.2.4Anteil beeinflussbarer Last  P    
III.3 Daten zu Gaserzeugungseinheiten  
III.3.1TechnologieRR  NP 
III.3.2ErzeugungsleistungRR  NP 
III.4 Daten zu Gasverbrauchseinheiten  
III.4.1Gasverbrauch für Strom-
erzeugung
 R    
III.4.2maximale Gasbezugsleis-
tung zur Stromerzeugung
 R   nur bei gasver-
brauchenden
Stromerzeugungs-
einheiten
III.4.3MaStR-Nummern der gas-
verbrauchenden Strom-
erzeugungseinheiten
 PP  nur bei gasver-
brauchenden
Stromerzeugungs-
einheiten


 
Tabelle IV Zu erfassende Daten zu Strom- und Gasspeichereinheiten


  Art der Angabe
in den verschiedenen Status
  
Nr.Datumin Planung/
im Bau
in Betrieb stillgelegtVertrau-
lichkeit
Netz-
betreiber-
prüfung
IV.1 Daten zu Gasspeichereinheiten
IV.1.1Speichername P   
IV.1.2SpeicherartRR  NP
IV.1.3maximal nutzbares Arbeitsgasvolumen  R  NP
IV.1.4maximale Einspeicherleistung  R   
IV.1.5maximale Ausspeicherleistung  R   
IV.1.6Energy Identification Code für technische
Ressourcen (W-EIC)
 P   
IV.2 Daten zu Stromspeichereinheiten
IV.2.1nutzbare Speicherkapazität RR  NP*8


 
Tabelle V Zu erfassende Daten zu technischen Stromerzeugungs- und Stromverbrauchslokationen und technischen Gaserzeugungs- und Gasverbrauchslokationen


Nr.Datumin Betrieb Vertrau-
lichkeit
V.1 Allgemeine Daten
V.1.1Name der technischen Lokation P 
V.2 Daten zu technischen Stromlokationen
V.2.1 Allgemeine Daten
V.2.1.1SpannungsebeneR 
V.2.1.2BilanzierungsgebietR 
V.2.1.3NetzanschlusspunktbezeichnungP 
V.2.2 Daten zu technischen Stromerzeugungslokationen
V.2.2.1NettoengpassleistungP 
V.2.3 Daten zu technischen Stromverbrauchslokationen
V.2.3.1NetzanschlusskapazitätP 
V.3 Daten zu technischen Gaslokationen
V.3.1 Allgemeine Daten
V.3.1.1MarktgebietR 
V.3.1.2Gasqualität am Netzanschluss P 
V.3.1.3NetzanschlusspunktbezeichnungP 
V.3.2 Daten zu technischen Gaserzeugungslokationen
V.3.2.1maximale Einspeiseleistung P 
V.3.3 Daten zu technischen Gasverbrauchslokationen
V.3.3.1maximale Ausspeiseleistung P".


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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MaStRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaStRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106
Artikel 4 InnAusVEV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2018 (BGBl. I S. 1891 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 Satz 1 ...


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