Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDVEV k.a.Abk.)

V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); Geltung ab 01.03.2019
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 2 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung, - Anlage 2 Nummer 5 der Bundeslaufbahnverordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) -, von denen § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, § 10 der Bundeslaufbahnverordnung durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert worden ist, und Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung durch Artikel 1 Nummer 14 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden ist, verordnen das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

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Artikel 1 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes


Artikel 1 ändert mWv. 1. März 2019 MDBNDVerfSchVDV

(gesamter Text siehe MDBNDVerfSchVDV)

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2019 GDBNDVerfSchVDV § 2, § 7, § 11, § 20, § 21, § 25, § 26, § 28, § 30, § 39, § 45, § 48, § 63, § 65, § 68, § 73, § 74, § 80a (neu)

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 63 das Wort „Abschussprüfung" durch das Wort „Abschlussprüfung" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 1 wird das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „diesen" gestrichen.

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden in dem Relativsatz vor und nach dem Wort „Bundesnachrichtendienst" Anführungszeichen eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden in dem Relativsatz vor und nach dem Wort „Verfassungsschutz" Anführungszeichen eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „diesen" gestrichen.

5.
In § 20 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „, die beide Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben" gestrichen.

6.
In § 21 Absatz 1 wird das Wort „hilft" durch das Wort „mitwirkt" ersetzt.

7.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „ein bereits absolvierter" durch die Wörter „der bereits absolvierte" ersetzt.

8.
In § 26 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „abhängig" gestrichen.

9.
§ 28 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr".

10.
§ 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium sind

1.
die Bewertungen der Klausuren doppelt zu gewichten und

2.
die übrigen Bewertungen einfach zu gewichten."

11.
In § 39 Absatz 1 werden die Wörter „einer Rangpunktzahl" durch die Wörter „der Rangpunkte jeder bewerteten Ausbildungsstation und der Rangpunktzahl der Praktika" ersetzt.

12.
§ 45 wird wie folgt gefasst:

§ 45 Bestehen der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt."

13.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.

14.
In der Überschrift des § 63 wird das Wort „Abschussprüfung" durch das Wort „Abschlussprüfung" ersetzt.

15.
§ 65 wird wie folgt gefasst:

§ 65 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung

Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens vier Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt."

16.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungskommission" die Wörter „oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden vor und nach dem Wort „Bundesnachrichtendienst" Anführungszeichen eingefügt.

c)
In Absatz 3 werden vor und nach dem Wort „Verfassungsschutz" Anführungszeichen eingefügt.

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen."

e)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.

17.
§ 73 wird wie folgt gefasst:

§ 73 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung

Die mündliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer in der mündlichen Abschlussprüfung mindestens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht hat."

18.
§ 74 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,

1.
wer die Diplomarbeit sowie die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt."

19.
Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

§ 80a Entscheidung über Widersprüche

Über Widersprüche gegen Maßnahmen, die bei den Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung getroffen worden sind, entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist."

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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 1. März 2019 LAP-mDBNDV LAP-mDVerfSchV

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1303), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, und

2.
die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.

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Schlussformel



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

In Vertretung Engelke

Der Bundesminister für besondere Aufgaben

Helge Braun



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