Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (13. GGRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475 (Nr. 13); Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 6
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Eingangsformel 1)
Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Artikel 2 Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Artikel 3 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Artikel 4 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 6 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5, des § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 6 Nummer 1 bis 3 und des § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, von denen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 3, § 6 Satzteil vor Nummer 1 und § 12 Absatz 2 durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Sicherheitsbehörden und -organisationen sowie nach Anhörung der in § 7a Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände und Sachverständigen der beteiligten Wirtschaft:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/1833 der Kommission vom 2. Oktober 2020 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 408 vom 4.12.2020, S. 1).

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Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GGVSEB § 1, § 2, § 4, § 6, § 8, § 12, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 21, § 22, § 23, § 24, § 27, § 28, § 29, § 31, § 33, § 35, § 35c, § 38, Anlage 2, Anlage 3, mWv. 2. April 2021 § 37

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 31 wie folgt gefasst:

§ 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr".

2.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a werden das Wort „Europäischen" gestrichen und die Wörter „vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520), die zuletzt nach Maßgabe der 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443)" durch die Wörter „vom 4. Juli 2019 (BGBl. 2019 II S. 756), die zuletzt nach Maßgabe der 28. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 757)" und die Wörter „Anlage 2 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „Anlage 2 Nummer 2 und 3" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „21. RID-Änderungsverordnung vom 5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 494)" durch die Wörter „22. RID-Änderungsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 856)" und die Wörter „Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4" durch die Wörter „Anlage 2 Nummer 2 und 4" ersetzt.

c)
In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 736)" durch die Wörter „8. ADN-Änderungsverordnung vom 23. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 1035)" und die Wörter „Anlage 2 Nummer 1 und 5" durch die Wörter „Anlage 2 Nummer 5" ersetzt.

3.
In § 2 Nummer 7 werden vor dem Wort „sowie" das Komma und die Wörter „sowie zusätzlich für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 genannten Güter" gestrichen.

4.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Eisenbahninfrastrukturunternehmer" durch die Wörter „Betreiber der Eisenbahninfrastruktur" ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „1.16.1.4" durch die Angabe „1.16.4.1" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird am Ende das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN und".

d)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

6.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe h werden die Wörter „die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und die Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 und" gestrichen.

b)
In Nummer 6 wird die Angabe „Buchstabe b" durch die Angabe „Buchstabe c" ersetzt.

7.
§ 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „Anerkennung der Befähigung der Instandhaltungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten" durch die Wörter „Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden nach der Angabe „6.8.2.4.4 ADR" die Wörter „sowie für nicht vorgeschriebene informelle Änderungen oder Ergänzungen in Nummer 11 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR" eingefügt.

c)
In Nummer 5 werden die Wörter „Ventilen und anderen" und die Wörter „Ventile und anderen" gestrichen.

8.
In § 14 Absatz 5 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, zuständigen Stellen oder Personen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind," durch die Wörter „berechtigten Personen" ersetzt.

9.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 werden die Wörter „die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und die Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 und" gestrichen.

b)
In Nummer 9 werden die Angabe „6.7.2.19.6" durch die Angabe „6.7.2.19.6.1", die Angabe „6.7.3.15.6" durch die Angabe „6.7.3.15.6.1" und die Angabe „6.7.4.14.6" durch die Angabe „6.7.4.14.6.1" ersetzt.

10.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und wird das Semikolon am Ende durch die Wörter „und von Unterdruckventilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Unterdruckventil-Deflagrationssicherheit") sowie" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 9 wird die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.2" durch die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.1" ersetzt.

bb)
In Satz 1 Nummer 12 wird die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.2" durch die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.1" ersetzt.

cc)
In Satz 2 wird vor dem Wort „Nummer" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

11.
Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Auftraggeber des Absenders im Straßenverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass dem Absender vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADR/ADN zur Verfügung gestellt werden."

12.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen,

1.
dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben wird und

2.
dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADR zur Verfügung gestellt werden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADN zur Verfügung gestellt werden."

13.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „gekühlt oder konditioniert" durch die Wörter „Trockeneis (UN 1845) oder zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten oder enthalten haben" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 8 werden nach den Wörtern „Großzettel (Placards)" die Wörter „oder das Kennzeichen" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADN zur Verfügung gestellt werden;".

bb)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

cc)
In Nummer 5 Buchstabe a werden die Wörter „Hinweistafeln und Ausrüstungen" durch die Wörter „Hinweistafeln, Ausrüstungen und Methoden zur Temperaturkontrolle" ersetzt.

dd)
Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9.

14.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3" durch die Wörter „4.2.1.2, 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.4.3" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter „4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3" durch die Wörter „4.2.1.2, 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.4.3" ersetzt.

15.
In § 22 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „den Abschnitten 5.1.4, 5.1.5," durch die Wörter „Abschnitt 5.1.4, Absatz 5.1.5.4.1, den Abschnitten" ersetzt.

16.
§ 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
darf Tanks nach Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe c und d, 4.2.3.8 Buchstabe c bis e sowie 4.3.3.6 Buchstabe c bis e und g ADR/RID dem Beförderer nicht übergeben;".

b)
In Nummer 4 werden jeweils das Wort „ortsbeweglichen" gestrichen und die Wörter „und Unterabschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a" durch ein Komma und die Wörter „Unterabschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a und Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe b" ersetzt.

c)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
hat dafür zu sorgen, dass der zulässige Füllungsgrad oder die zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die zulässige Bruttomasse nach den Absätzen 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe a, den Absätzen 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe a, den Absätzen 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den anwendbaren Sondervorschriften in Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5, Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe a oder den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird;".

17.
§ 24 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC, Schüttgut-Container und flexible Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Verwendungs-, Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 4.2.1.2, 4.2.2.3, 4.2.3.3, 4.2.4.3, dem Absatz 4.3.2.3.2, den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, 6.7.5, den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e, den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4 und den Abschnitten 6.11.4 und 6.11.5 ADR/RID entsprechen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase;".

18.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Im Einleitungssatzteil des Absatzes 1 werden nach dem Wort „Beförderer" ein Komma und das Wort „Entlader" eingefügt sowie das Wort „Eisenbahninfrastrukturunternehmer" durch die Wörter „Betreiber der Eisenbahninfrastruktur" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „gekühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen oder Containern" durch die Wörter „Fahrzeugen, Wagen oder Containern, mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten," ersetzt.

19.
In § 28 Nummer 3 werden jeweils das Wort „höchstzulässigen" durch das Wort „zulässigen" und das Wort „höchstzulässige" durch das Wort „zulässige" ersetzt.

20.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach der Angabe „7.5.7," die Wörter „ausgenommen Unterabschnitt 7.5.7.4 Satz 2 beim Fahrzeugführer, sowie den Abschnitten" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Sondervorschrift 314 Buchstabe b" die Wörter „oder nach Unterabschnitt 7.1.7.1" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
über die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.2, 7.1.7.3 und 7.1.7.4 ADR;".

cc)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

21.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Eisenbahninfrastrukturunternehmers" durch die Wörter „Betreibers der Eisenbahninfrastruktur" ersetzt.

b)
Im Einleitungssatzteil wird das Wort „Eisenbahninfrastrukturunternehmer" durch die Wörter „Betreiber der Eisenbahninfrastruktur" ersetzt.

22.
In § 33 Nummer 6 werden die Wörter „Hinweistafeln und Ausrüstungen" durch die Wörter „Hinweistafeln, Ausrüstungen und Methoden zur Temperaturkontrolle" ersetzt.

23.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Diese Bescheinigung kann widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „eines fernkopierten Bescheides" durch die Wörter „einer fernkopierten Bescheinigung" und die Wörter „eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen" durch die Wörter „einer elektronisch erteilten und signierten Bescheinigung sowie deren" ersetzt.

24.
§ 35c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

„3.
Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte oder

4.
Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach Kapitel 6.10 ADR".

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 1 und 2" durch die Angabe „Nummer 1 bis 3" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 02.04.2021

25.
§ 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „Eisenbahninfrastrukturunternehmer" durch die Wörter „Betreiber der Eisenbahninfrastruktur" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird das Wort „oder" gestrichen.

bb)
In Buchstabe d wird das Wort „oder" angefügt.

cc)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird,".

c)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur eine dort genannte Verpackung oder Großverpackung, ein dort genannter IBC oder Tank oder ein dort genanntes MEMU oder Schiff verwendet wird,".

bb)
In Buchstabe m wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.

cc)
Nach Buchstabe m wird folgender Buchstabe n eingefügt:

„n)
Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird,".

dd)
Die bisherigen Buchstaben n bis q werden die Buchstaben o bis r.

ee)
In Buchstabe r wird das Wort „oder" gestrichen.

ff)
Der bisherige Buchstabe r wird Buchstabe s und das Wort „oder" wird angefügt.

gg)
Folgender Buchstabe t wird angefügt:

„t)
Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird,".

d)
In Nummer 7 Buchstabe h werden die Wörter „die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards)" durch die Wörter „die dort genannten Tafeln oder Großzettel (Placards) oder ein dort genanntes Kennzeichen" ersetzt.

e)
Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

„d)
Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird,".

bb)
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e und die Angabe „Nummer 4" wird durch die Angabe „Nummer 5" ersetzt.

cc)
Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und die Angabe „Nummer 5" wird durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.

dd)
Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g und die Angabe „Nummer 6" wird durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.

ee)
Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h und die Angabe „Nummer 7" wird durch die Angabe „Nummer 8" ersetzt.

ff)
Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i und die Angabe „Nummer 8" wird durch die Angabe „Nummer 9" ersetzt.

f)
In Nummer 16 Buchstabe a wird nach dem Wort „genannten" das Wort „Verwendungs-," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


26.
In § 38 Absatz 1 werden die Angabe „2019" durch die Angabe „2021" und die Angabe „2018" durch die Angabe „2020" ersetzt.

27.
In der Anlage 2 wird die Gliederungsnummer 1 aufgehoben.

28.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4.3 Satz 4 wird das Wort „Betreibers" durch die Wörter „Betreibers des Tiegels" ersetzt.

b)
In Nummer 4.7 wird das Wort „Betreiber" durch die Wörter „Betreiber des Tiegels" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GGAV 2002 Anlage

Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Anlage (zu § 1 Absatz 2) wird in der Erklärung zu „ADR" das Wort „Europäisches" gestrichen und werden die Wörter

„PBDD Polybromierte Dibenzodioxine

PBDF Polybromierte Dibenzofurane

PCB Polychlorierte Biphenyle

PCDD Polychlorierte Dibenzodioxine

PCDF Polychlorierte Dibenzofurane

PCT Polychlorierte Terphenyle"

und die Wörter

„TCDD Tetrachlordibenzo-p-dioxin

TE Toxizitätsäquivalent-Faktor"

gestrichen.

2.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zur Ausnahme 19 (B, E, S) wie folgt gefasst:

„Ausnahme 19 - offen -".

3.
Die Ausnahme 8 (B) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.7 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 1398)" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Nummer 5 werden das Komma und die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist," durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

4.
Die Ausnahme 18 (S) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Beförderungskategorie 4 ADR" ein Komma und die Wörter „ausgenommen ungereinigte leere Verpackungen," eingefügt.

b)
In Nummer 5 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. Juni 2027" ersetzt.

5.
Die Ausnahme 19 (B, E, S) wird wie folgt gefasst:

„Ausnahme 19

-
offen -".

6.
Die Ausnahme 20 (B, E, S) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.3 wird folgender Satz angefügt:

„Für Verpackungen der Codierung 1H2, 3H2 und 4H2 gilt der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit als erbracht, wenn die Verträglichkeit des Werkstoffs mit den jeweiligen Standardflüssigkeiten im Rahmen einer Bauartprüfung und -zulassung für Verpackungen der Codierung 1H1 oder 3H1 nachgewiesen wurde."

b)
In Nummer 2.4 wird die Tabelle wie folgt geändert:

aa)
In der Abfallgruppe 3.3 werden in der Spalte 4 die Angabe „Bem. 1" durch die Angabe „Bem." ersetzt und die Bemerkung 2 gestrichen.

bb)
In der Abfallgruppe 9.4 wird in der Spalte 4 die Bemerkung gestrichen.

c)
In Nummer 6 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. Juni 2027" ersetzt.

7.
In der Ausnahme 21 (B, E, S) Nummer 5 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. Juni 2027" ersetzt.

8.
In der Ausnahme 24 (S) Nummer 5 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. Juni 2027" ersetzt.

9.
Die Ausnahme 28 (E, S) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„ - UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH".

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „UN 0503 AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAGMODULE oder GURTSTRAFFER" durch die Wörter „UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH" ersetzt.

c)
In Nummer 7 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. Juni 2027" ersetzt.

10.
In der Ausnahme 31 (S) Nummer 3 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. Juni 2027" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GbV § 1, § 2, § 6

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Europäischen" gestrichen.

2.
In § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird nach dem Wort „Kapitels" die Angabe „3.3," eingefügt.

3.
In § 6 Absatz 5 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Deutschen Industrie- und Handelskammertag" ersetzt.

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Artikel 4 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GGKostV § 1, Anlage 1

Die Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 8 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 12 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 und für Widerspruchsverfahren aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung."

2.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht III. Teil 1. Abschnitt unter der Gebührennummer wird die Angabe „311.1 bis 312.2" durch die Angabe „311.1 bis 312.1" ersetzt.

b)
Die Gebührennummer 225.8 in der Spalte „Gebührentatbestand" wird wie folgt gefasst:

„Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 ADR) werden Gebühren nach Gebührennummer 226 berechnet."

c)
Die Gebührennummer 312.1 wird aufgehoben.

d)
Die bisherige Gebührennummer „312.2" wird die Gebührennummer „312.1".

e)
Die Gebührennummer 616.6 in der Spalte „Gebührentatbestand" wird wie folgt gefasst:

„Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 RID) werden Gebühren nach Gebührennummer 617 berechnet."

f)
In der Gebührennummer 703 Buchstabe a und b in der Spalte „Gebührentatbestand" wird jeweils die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.2" durch die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.1" ersetzt.

g)
In der Gebührennummer 737 in der Spalte „Gebührentatbestand" wird die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.2" durch die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.1" ersetzt.

h)
Im V. Teil 1. Abschnitt wird nach Gebührennummer 902 folgende Gebührennummer angefügt:

„903 Ausstellung von Bescheini-
gungen über die Überein-
stimmung mit den besonde-
ren Vorschriften für Schiffe,
die gefährliche Güter beför-
dern (§ 15 Nummer 1 der
Gefahrgutverordnung See)
50 bis 2000".


3.
In Anlage 2 in der Inhaltsübersicht I. Teil unter der Gebührennummer wird die Angabe „001 bis 004" durch die Angabe „001 bis 006" ersetzt.

4.
Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Gebührennummer 002 wird aufgehoben.

b)
Die Gebührennummer 003 wird die Gebührennummer 002.

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Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Artikel 1 Nummer 25 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. April 2021.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer



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