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Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung (1. AVWuAWGÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen

die Bundesregierung auf Grund

-
des § 2 Absatz 25 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 2 Absatz 25 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) eingefügt worden ist,

-
des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und mit § 5 und des § 11 jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 und § 5 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) geändert worden sind,

-
des § 15 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2 und mit § 12 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 15 Absatz 5 Satz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) eingefügt worden sind,

die Bundesregierung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank auf Grund des § 11 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482),

das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Grund

-
des § 19 Absatz 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), der durch Artikel 297 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

-
des § 30 Absatz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 30 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) eingefügt und § 12 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) geändert worden ist:


Artikel 1 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. September 2021 AWG § 18

§ 18 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1, L 224 vom 27.8.2009, S. 21), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2171 vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 432 vom 21.12.2020, S. 4) geändert worden ist," durch die Wörter „Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1)" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Artikel 4 Absatz 1" das Komma und die Wörter „2 Satz 1 oder Absatz 3" gestrichen.

c)
In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 4 Absatz 4 zweiter Halbsatz" durch die Wörter „Artikel 4 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

d)
In Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 5 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a" ersetzt.

e)
In Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz" durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

3.
In Satz 3 werden die Wörter „des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Wörter „des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. September 2021 AWV § 4, § 7a (neu), § 9, § 11, § 12, § 20b, § 23, § 24, § 44, § 47, § 49, § 50, § 51, § 52, § 52a, § 52b, § 53, § 55a, § 56, § 59a (neu), § 62, § 80, § 81, § 82, Anlage 1, Anlage 3, Anlage 4, mWv. 1. Dezember 2021 § 55a

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Erteilung von Genehmigungen".

b)
Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 7a Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten".

c)
In der Angabe zu § 52a wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

d)
Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 59a Ausnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach § 15 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes".

e)
In der Angabe zu Kapitel 6 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird das Wort „Maßnahmen" durch das Wort „Vorschriften" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Erteilung von Genehmigungen

(1) Genehmigungen können in Form von Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen oder Allgemeingenehmigungen erteilt werden.

(2) Eine Sammelgenehmigung kann einem Antragsteller für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen mit einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern oder Bestimmungsländern erteilt werden, wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig erscheint."

3.
Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:

§ 7a Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten

Bei Anwendung der §§ 8 bis 13, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland als Teil des Zollgebiets der Europäischen Union."

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 388/2012 (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) geändert worden ist" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1)" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „VO (EG) Nr. 428/2009" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Wörter „der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

5.
In § 11 Absatz 3 und in § 12 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Angaben „Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Angaben „Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

6.
In § 20b Absatz 1 werden nach den Wörtern „zuständig ist," die Wörter „vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union" eingefügt.

7.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „oder" die Wörter „in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Wörter „die Nummer oder Güterlistenposition in den Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts" ersetzt.

8.
In § 24 Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „oder" die Wörter „in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Wörter „die Nummer oder Güterlistenposition in den Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts" ersetzt.

9.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Wörter „Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2021/821" und wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 und Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die zuständige Zollbehörde unverzüglich über seine Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2021/821."

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter „oder Absatz 3" durch die Wörter „oder Artikel 7 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

10.
In § 47 Absatz 2 im einleitenden Satzteil vor Nummer 1, in Nummer 3 und in Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Angaben „Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Angaben „Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

11.
§ 49 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Wörter „Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden die Wörter „oder Nummern der Gattung E des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" gestrichen.

12.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Wörter „des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „oder Nummern der Gattung E des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" gestrichen.

13.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Wörter „Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Wörter „des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden das Komma und die Wörter „Nummern der Gattung E des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" gestrichen.

14.
In § 52 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

15.
§ 52a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird nach den Wörtern „Nummer 5A001 Buchstabe f" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, werden nach den Wörtern „Nummer 5A001 Buchstabe j" die Wörter „des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Wörter „oder Nummer 5D001 Buchstabe e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt und werden die Wörter „Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Wörter „Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Wörter „Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

16.
In § 52b Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Wörter „Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

17.
§ 53 wird wie folgt gefasst:

§ 53 Befreiung von der Genehmigungspflicht

Die §§ 49 bis 52b gelten nicht

1.
in den Fällen der

a)
technischen Unterstützung durch Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben,

b)
technischen Unterstützung, die für die Streitkräfte eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufgrund der ihnen übertragenen Aufgaben erbracht wird,

c)
technischen Unterstützung, die zu einem Zweck erbracht wird, der in den Ausnahmen für Güter der vom Raketentechnologie-Kontrollregime erfassten Technologie (MTCR-Technologie) in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 genannt ist,

d)
technischen Unterstützung, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde,

2.
im Regelungsbereich des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2021/821."

18.
§ 55a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2021

 
a)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 110" durch die Angabe „§ 170" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Nummer 18 und 19 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

19.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird nach dem Wort „Anteil" das Wort „oder" angefügt.

cc)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mindestens den dort genannten Anteil".

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mindestens den dort genannten Anteil,".

20.
Nach § 59 wird der folgende § 59a eingefügt:

§ 59a Ausnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach § 15 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes

(1) § 15 Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes steht dem Vollzug solcher schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte über den Erwerb nicht entgegen, bei denen die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem inländischen Unternehmen mittels eines Rechtsgeschäftes mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben wird, sofern die Meldung nach § 55a Absatz 4 Satz 1 unverzüglich abgegeben wird.

(2) Dem Erwerber ist es bis zu einer Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder bis zu dem dort genannten Zeitpunkt untersagt, seine durch den Erwerb erlangten Stimmrechte auszuüben. Der Erwerber hat ferner sicherzustellen, dass die durch den Erwerb erlangten Stimmrechte bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten nicht in seinem Namen oder auf der Grundlage von ihm erteilter Weisungen ausgeübt werden.

(3) Die Überlassung oder das anderweitige Offenlegen unternehmensbezogener Informationen im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Außenwirtschaftsgesetzes unmittelbar oder mittelbar an den Erwerber ist bis zu einer Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder bis zu dem dort genannten Zeitpunkt verboten.

(4) Für den Fall, dass ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 untersagt wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Erwerbsbeteiligten gegenüber anordnen, den Erwerb rückgängig zu machen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

1.
Wertpapiere, die aufgrund von Rechtsgeschäften im Sinne des Absatzes 1 erworben worden sind, innerhalb eines bestimmten Zeitraums über die Börse wieder zu veräußern oder an einen Treuhänder zu übertragen sind,

2.
die Ausübung von Stimmrechten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerb endgültig rückgängig gemacht ist, verboten ist."

21.
In § 62 Absatz 2 wird nach der Angabe „5" die Angabe „und § 59a" eingefügt.

22.
Nach § 62 wird in der Überschrift zu Unterabschnitt 3 das Wort „Maßnahmen" durch das Wort „Vorschriften" ersetzt.

23.
§ 80 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:


1.
entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder

2.
entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte Information überlässt oder anderweitig offenlegt."

24.
§ 81 Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.

25.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 39)" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38)" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

d)
Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 267 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, eine Ware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt."

e)
Folgender Absatz 12 wird angefügt:

„(12) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder

2.
ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt.

Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

26.
Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

27.
Die Anlage 3 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

28.
Die Anlage 4 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 9. September 2021 in Kraft. Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier


Anhang 1 (zu Artikel 2 Nummer 26) Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung





Anhang 2 (zu Artikel 2 Nummer 27) Anlage 3 Vermögen von Inländern im Ausland



Vordruck (BAnz AT 07.09.2021 V1 S. 43)


Vordruck (BAnz AT 07.09.2021 V1 S. 44)



Anhang 3 (zu Artikel 2 Nummer 28) Anlage 4 Vermögen von Ausländern im Inland



Vordruck (BAnz AT 07.09.2021 V1 S. 45)


Vordruck (BAnz AT 07.09.2021 V1 S. 46)