Die
Binnenschiffseichordnung vom
30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch
Artikel 8 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Folgendes Inhaltsverzeichnis wird eingefügt:
„Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Schiffseichamt
§ 4 Zentralstelle
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Arten der Eichung
§ 7 Voraussetzungen
§ 8 Eichschein
§ 9 Verlängerung des Eichscheins
§ 10 Namensänderung
§ 11 Berichtigungen im Eichschein
§ 12 Vorläufige Eichbescheinigung
§ 13 Messgeräte
Zweiter Abschnitt Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
§ 14 Genauigkeit
§ 15 Aufnahme der Maße
§ 16 Eichraum
§ 17 Leerebene und untere Eichebene
§ 18 Obere Eichebene
§ 19 Aufmaß und Berechnung
§ 20 Eichmarken
§ 21 Eichzeichen
§ 22 Eichskalen
§ 23 Tragfähigkeit
Dritter Abschnitt Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
§ 24 Leerebene und untere Eichebene
§ 25 Ebene der größten Eintauchung
§ 26 Berechnung
§ 27 Tragfähigkeit
§ 28 Eichmarken
§ 29 Eichzeichen
Vierter Abschnitt Sportboot-Eichverfahren
§ 30 Allgemeines
§ 31 Ebene der größten Eintauchung
§ 32 Berechnung der Wasserverdrängung
§ 33 Baumuster-Eichung
§ 34 Überprüfung von Nachbauten
§ 35 Eichbescheinigung
§ 36 Eichplakette mit Eichzeichen
§ 37 Grenzfälle
Fünfter Abschnitt Nacheichungen und Nachprüfungen
§ 38 Nacheichung
§ 39 Nachprüfung von Eichungen
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40 Gültigkeit alter Eichscheine
§ 41 Inkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer)
Anlage 2 Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer)
Anlage 3 Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer)
Anlage 4 Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer)
Anlage 5 Muster der Eichbescheinigung für Sportboote
Anlage 6 Muster der Eichplakette für Sportboote".
- 2.
- § 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„„Binnenschiffsuntersuchungsordnung"
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung."
- 3.
- Der Sechste Abschnitt wird aufgehoben.
- 4.
- Der bisherige Siebente Abschnitt wird Sechster Abschnitt.
- 5.
- Der bisherige § 41 wird § 40.
- 6.
- Der bisherige § 43 wird § 41.
B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1383