Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom (2. StromBGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 742 (Nr. 16); Geltung ab 22.05.2022
|

Eingangsformel





Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Mai 2022 StromBGebV § 1, § 2, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2021 (BGBl. I S. 858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Abschnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

§ 2 Auslagenerhebung

Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben."

2.
Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis

Laufende Nummer
Gebührentatbestand
Gebührenhöhe
in Euro
1. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Geset-
zes für Windenergieanlagen auf See
5.119,00
2. Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che, für die dem Bieter ein Zuschlag erteilt
wurde
 
2.1Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
6.187.604,98
2.2Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
5.544.096,54
2.3Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
8.188.751,56
2.4Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che N-7.2 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
17.285.127,99
3. Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf
See nach § 68 des Windenergie-auf-See-Ge-
setzes
16.702,00
4. Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach
§ 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Geset-
zes
4.099,00
5. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
§ 67a und § 71 Nummer 5 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes in Verbindung mit der Sonsti-
ge-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung zur
Ermittlung der Antragsberechtigung für im
Flächenentwicklungsplan festgelegte sonstige
Energiegewinnungsbereiche
48.309,62".



Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Mai 2022.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck