1Diese Verordnung dient der Durchführung der
Delegierten Verordnung (EU) 2022/467 der Kommission vom 23. März 2022 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren (ABl. L 96 vom 24.3.2022, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung.
2Nach Maßgabe dieser Verordnung wird eine Beihilfe für landwirtschaftliche Erzeuger in Sektoren gewährt, die von Marktstörungen infolge der russischen Invasion in die Ukraine am 24. Februar 2022 betroffen sind.
- 1.
- der zum Stichtag 22. März 2022 ein landwirtschaftliches Unternehmen führt, für das festgestellt war
- a)
- die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und
- b)
- eine Tätigkeit in mindestens einem der folgenden, in der Anlage näher bezeichneten Sektoren:
- aa)
- Freilandgemüsebau;
- bb)
- Obstbau;
- cc)
- Weinbau;
- dd)
- Hopfen;
- ee)
- Hühnermast;
- ff)
- Putenmast;
- gg)
- Entenmast;
- hh)
- Gänsemast;
- ii)
- Schweinemast;
- jj)
- Ferkelaufzucht;
- kk)
- Sauenhaltung und
- 2.
- für den für das Jahr 2021 eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 3) geändert worden ist, erfolgte
- a)
- auf Grund der Einhaltung mindestens einer der maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
- b)
- auf Grund der Erfüllung mindestens einer der Voraussetzungen gemäß Artikel 43 Absatz 10 oder Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe a oder b oder c oder Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr.1307/2013,
- c)
- auf Grund der Erfüllung der Anforderungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; L 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist oder
- d)
- für das Vorhandensein von Dauerkulturen.
2Für die Feststellungen nach Satz 1 Nummer 1 werden das Unternehmen betreffende Änderungen berücksichtigt, die
- 1.
- vor dem 23. März 2022 eingetreten sind und
- 2.
- der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bis zum 22. April 2022 schriftlich oder elektronisch angezeigt wurden.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 wird eine Beihilfe nicht gewährt, sofern
- 1.
- sie den Betrag von 100 Euro unterschreitet oder
- 2.
- die Zahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 um mehr als 25 Prozent gegenüber dem im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen beantragten Betrag gekürzt wurde.
2Die Kürzung nach Satz 1 Nummer 2 schließt Kürzungen in Folge von Sanktionen ein.
(3) Wenn für ein Unternehmen mehrere Unternehmer nach Absatz 1 beihilfeberechtigt sind, wird die Beihilfe nur einem von ihnen gewährt.
(1) Die Beihilfe beträgt für
- 1.
- Freilandgemüsebau: 379 Euro je Hektar Anbaufläche,
- 2.
- Obstbau: 124 Euro je Hektar Anbaufläche,
- 3.
- Weinbau: 63 Euro je Hektar Anbaufläche,
- 4.
- Hopfen: 130 Euro je Hektar Anbaufläche,
- 5.
- Hühnermast: 47 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Masthühner,
- 6.
- Putenmast: 132 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastputen,
- 7.
- Entenmast: 56 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastenten,
- 8.
- Gänsemast: 72 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastgänse,
- 9.
- Schweinemast: 125 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastschweine,
- 10.
- Ferkelaufzucht: 31 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Ferkel,
- 11.
- Sauenhaltung: 97 Euro je durchschnittlich gehaltene Sau.
(2) 1Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe
- 1.
- nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist die bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zum 22. März 2022 erfasste Anbaufläche,
- 2.
- nach Absatz 1 Nummer 5 bis 11 ist der bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zum 22. März 2022 erfasste Tierbestand.
2Für die Feststellung der Anbaufläche und des Tierbestands zum 22. März 2022 werden das Unternehmen betreffende Änderungen berücksichtigt, die
- 1.
- vor dem 23. März 2022 eingetreten sind und
- 2.
- der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bis zum 22. April 2022 schriftlich oder elektronisch angezeigt wurden.
3Sofern die Anbaufläche oder der Tierbestand nach den Sätzen 1 und 2 höher ist als die Anbaufläche oder der Tierbestand, die oder der im Rahmen einer Kontrolle nachträglich für den Stichtag 22. März 2022 festgestellt wird, sind die nachträglich festgestellte Anbaufläche und der nachträglich festgestellte Tierbestand maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe.
(3) Wenn ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig ist, werden die nach Absatz 1 pro Sektor berechneten Beihilfen addiert.
(4) Übersteigt die nach den Absätzen 1 bis 3 berechnete Beihilfe eines Unternehmens den Betrag von 15.000 Euro, ist die Beihilfe für dieses Unternehmen auf den Betrag von 15.000 Euro festzusetzen.
(1)
1Zuständig für die Durchführung der Beihilfegewährung nach dieser Verordnung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
2Sie hat die Beihilfe von Amts wegen bis zum 30. September 2022 an die nach
§ 2 Beihilfeberechtigten auszuzahlen.
(2) Die für die Verwaltung und Kontrolle der in
§ 1 genannten Maßnahme zuständige Zahlstelle nach Artikel 7 der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 352/78,
(EG) Nr. 165/94,
(EG) Nr. 2799/98,
(EG) Nr. 814/2000,
(EG) Nr. 1290/2005 und
(EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549; L 130 vom 19.5.2016, S. 9; L 327 vom 9.12.2017, S. 83), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
(1) Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung haben die zuständigen Zahlstellen der Länder im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Bundesanstalt und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau folgende Daten landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu übermitteln:
- 1.
- die Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2) geändert worden ist,
- 2.
- die Angabe, ob zu der Betriebsnummer eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2021 beantragt wurde und erfolgte,
- 3.
- als Grundlage für die Zahlung die Angabe über:
- a)
- die alternative oder kumulative Einhaltung der für das Unternehmen maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, aufgeschlüsselt nach
- aa)
- Anbaudiversifizierung,
- bb)
- Dauergrünlanderhalt oder
- cc)
- Bereitstellung ökologischer Vorrangflächen,
- b)
- die Erfüllung mindestens einer der Voraussetzungen nach Artikel 43 Absatz 10 oder Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe a oder b oder c oder Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
- c)
- die Erfüllung der Anforderungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
- d)
- das Vorhandensein von Dauerkulturen,
- e)
- die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung,
- f)
- das ausschließliche Vorhandensein von Ackerflächen, deren Umfang geringer als 10 Hektar ist,
- 4.
- eine Kürzung der Zahlung um mehr als 25 Prozent im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, unter Angabe des im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen beantragten Betrags, des Betrags der Kürzung und des angewandten Sanktionsbetrags,
- 5.
- die Bankverbindungen der Betriebsinhaber nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 der InVeKoS-Verordnung,
- a)
- für die eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2021 aus einem der in Nummer 3 Buchstabe a, b, c oder d genannten Gründe erfolgte und
- b)
- deren Zahlung nach Buchstabe a nicht um mehr als 25 Prozent im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gekürzt wurde.
(2)
1Die Datenübermittlung nach Absatz 1 hat auf Anforderung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu erfolgen für Unternehmen, für die sie die Erfüllung der Voraussetzungen nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgestellt hat.
2In der Anforderung hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Betriebsnummer nach
§ 8 Absatz 1 Nummer 5 der InVeKoS-Verordnung zu übermitteln.
(2) Zum Zwecke der Kontrolle hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau der Bundesanstalt auf Anforderung die in
§ 5 genannten Betriebsdaten zu übermitteln.
(3) Im Rahmen der Überprüfung kann die Bundesanstalt auch Kontrollen bei den Beihilfeberechtigten vornehmen.
(4) 1Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat im Rahmen der Durchführung der Beihilfegewährung Kontrollen bei den Beihilfeberechtigten durchzuführen. 2Sie bestimmt Anzahl und Umfang nach pflichtgemäßem Ermessen.
1Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung haben die nach
§ 2 Beihilfeberechtigten der Bundesanstalt, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesrechnungshof und den Prüfbehörden der Europäischen Union
- 1.
- das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
- 2.
- auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,
- 3.
- Auskunft zu erteilen und
- 4.
- die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
2Satz 1 gilt entsprechend für Kontrollen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei den nach
§ 2 Beihilfeberechtigten im Rahmen der Durchführung der Beihilfegewährung.
3Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die nach
§ 2 Beihilfeberechtigten verpflichtet, die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, sofern eine der in Satz 1 genannten Behörden dies verlangt.
4Die nach
§ 2 Beihilfeberechtigten haben die Ausdrucke auf eigene Kosten zu erstellen.
Die Bundesanstalt hat die Mitteilung nach Artikel 3 Buchstabe b der
Delegierten Verordnung (EU) 2022/467 gegenüber der Europäischen Kommission vorzunehmen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Juli 2022.
Die in
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Sektoren umfassen im Einzelnen die von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau genutzten Katasterarten (KA) mit den folgenden Kennzeichnungen oder Spezifizierungen:
- 1.
- Freilandgemüsebau:
- a)
- Industriegemüse mit voll mechanischer Ernteunterstützung ohne weitere Aufbereitung (KA 0325),
- b)
- Industrie- und Frischgemüse mit händischer Ernte/Aufbereitung (KA 0326),
- c)
- Intensivgemüse (KA 0327),
- d)
- Spargel (KA 0030),
- 2.
- Obstbau:
- a)
- Obstbau mit mechanischer Ernteunterstützung (KA 0262),
- b)
- Baumobst (KA 0021),
- c)
- Beerenobst (KA 0033),
- 3.
- Weinbau:
- a)
- Traubenproduktion (KA 0261),
- b)
- Weinerzeugung (KA 0019),
- 4.
- Hopfen:
- a)
- Hopfen (KA 0027),
- 5.
- Hühnermast:
- a)
- Masthühner (KA 0136),
- 6.
- Entenmast:
- a)
- Mastenten (KA 0243),
- 7.
- Putenmast:
- a)
- Mastputen (KA 0242),
- 8.
- Gänsemast:
- a)
- Mastgänse (KA 0116),
- 9.
- Schweinemast:
- a)
- Mastschweine (KA 0095),
- 10.
- Ferkelaufzucht:
- a)
- Ferkel (KA 0113),
- 11.
- Sauenhaltung:
- a)
- Sauenhaltung (KA 0107).