Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze (FAGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142 (Nr. 48); Geltung ab 09.12.2022, abweichend siehe Artikel 6
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Artikel 5 Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Dezember 2022 FAG § 1, § 12a

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden die das Jahr 2022 betreffenden Wörter „minus 11.706.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 15.008.682.590 Euro" und die das Jahr 2022 betreffende Angabe „9.306.407.683 Euro" durch die Angabe „12.608.682.590 Euro" ersetzt.

2.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

§ 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023

Für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 sind in der Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede zwischen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2022 einerseits und den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 andererseits wie folgt zu berücksichtigen: Die Einwohnerzahlen der Länder nach den §§ 2, 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 für das Ausgleichsjahr 2022 ein Drittel und für das Ausgleichsjahr 2023 zwei Drittel der Unterschiede nach Satz 1 hinzugerechnet werden."

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Artikel 2 Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 FAG § 1, § 11

Das Finanzausgleichsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden die das Kalenderjahr 2023 betreffenden Wörter „minus 9.706.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 9.892.407.683 Euro", wird die das Kalenderjahr 2023 betreffende Angabe „7.306.407.683 Euro" durch die Angabe „7.492.407.683 Euro", werden die das Kalenderjahr 2024 betreffenden Wörter „minus 9.894.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 10.080.407.683 Euro", wird die das Kalenderjahr 2024 betreffende Angabe „7.494.407.683 Euro" durch die Angabe „7.680.407.683 Euro", werden die die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils betreffenden Wörter „minus 9.519.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 9.705.407.683 Euro", wird die die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils betreffende Angabe „7.119.407.683 Euro" durch die Angabe „7.305.407.683 Euro", werden die die Kalenderjahre ab 2027 betreffenden Wörter „minus 9.331.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 9.517.407.683 Euro" und wird die die Kalenderjahre ab 2027 betreffende Angabe „6.931.407.683 Euro" durch die Angabe „7.117.407.683 Euro" ersetzt.

2.
In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „50.920.000 Euro" durch die Angabe „15.580.000 Euro", die Angabe „34.304.000 Euro" durch die Angabe „10.496.000 Euro", die Angabe „85.492.000 Euro" durch die Angabe „26.158.000 Euro", die Angabe „50.116.000 Euro" durch die Angabe „15.334.000 Euro" und die Angabe „47.168.000 Euro" durch die Angabe „14.432.000 Euro" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung des Stabilitätsratsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 9. Dezember 2022 StabiRatG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 5a, § 6, § 7, § 8

Das Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates

(1) Aufgaben des Stabilitätsrates sind

1.
die fortlaufende Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren,

2.
die Überwachung der Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder und

3.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.

(2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen der Überwachung jeweils einen Beschluss."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Regelmäßige" durch das Wort „Fortlaufende" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „regelmäßig" wird gestrichen.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Dafür legt er für Vergleichszwecke geeignete Kennziffern, die auf Daten zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung basieren, sowie eine Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung auf Basis einheitlicher Annahmen fest. Die Kennziffern und die Projektion bilden zusammen das Analysesystem der fortlaufenden Haushaltsüberwachung."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Stabilitätsrat berät jährlich über die Haushaltslage des Bundes und jedes einzelnen Landes auf Grundlage eines Berichts der jeweiligen Gebietskörperschaft, der Angaben zu dem Analysesystem nach Absatz 1 und die Ergebnisse zur Einhaltung der bundes- und jeweiligen landesrechtlichen Verschuldungsregel enthalten soll."

d)
Absatz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4 Prüfung einer drohenden Haushaltsnotlage".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Stabilitätsrat beschließt für die einzelnen Kennziffern nach § 3 Absatz 1 Schwellenwerte, deren Überschreitung auf eine drohende Haushaltsnotlage hinweisen kann."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
der Bund oder ein Land bei der Mehrzahl der Kennziffern nach § 3 Absatz 1 die Schwellenwerte nach Absatz 1 überschreitet oder".

bb)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
für den Bund oder ein Land die Projektion nach § 3 Absatz 1 eine entsprechende Entwicklung ergibt. In diesem Fall kann von einer Prüfung abgesehen werden, wenn die Ergebnisse der Projektion bereits Gegenstand einer Prüfung waren und sich danach nicht wesentlich geändert haben."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Stabilitätsrat beschließt auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 3, ob im Bund oder in dem betreffenden Land eine Haushaltsnotlage droht."

e)
Absatz 5 wird aufgehoben.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(1) Hat der Stabilitätsrat eine drohende Haushaltsnotlage nach § 4 Absatz 4 für den Bund oder ein Land festgestellt, vereinbart er mit der betroffenen Gebietskörperschaft ein Sanierungsprogramm. Der Bund oder das Land unterbreitet hierfür Vorschläge.

(2) Das Sanierungsprogramm und seine Umsetzung zielen darauf ab, die Haushaltslage der betroffenen Gebietskörperschaft zu verbessern, sodass das Ergebnis der fortlaufenden Haushaltsüberwachung nach § 3 für das betroffene Land oder den Bund in absehbarer Zeit nicht mehr auf eine drohende Haushaltsnotlage hinweist.

(3) Um das übergeordnete Sanierungsziel nach Absatz 2 zu erreichen, legt das Sanierungsprogramm auf das jeweilige Land oder den Bund zugeschnittene jährliche und auf einzelne oder mehrere Kennziffern oder die Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung nach § 3 Absatz 1 bezogene Zielwerte sowie darauf zugeschnittene Sanierungsmaßnahmen fest.

(4) Die jeweilige Laufzeit des Sanierungsprogramms für den Bund oder das Land beträgt mindestens zwei Jahre. Wenn die fortlaufende Haushaltsüberwachung keine Anzeichen für eine drohende Haushaltsnotlage mehr ergibt, kann das Sanierungsverfahren vorzeitig beendet werden. Falls sich bereits vor Ablauf des vereinbarten Sanierungsprogramms aus der Haushaltsüberwachung Anzeichen dafür ergeben, dass eine drohende Haushaltsnotlage fortbestehen wird, kann das Sanierungsprogramm durch Vereinbarung zwischen dem Stabilitätsrat und dem Bund oder dem Land verlängert werden."

b)
Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Der Bund oder das Land setzt das vereinbarte Sanierungsprogramm in eigener Verantwortung um und berichtet dem Stabilitätsrat darüber mindestens jährlich. Werden Vorgaben des Sanierungsprogramms verfehlt, prüft der Stabilitätsrat im Einvernehmen mit dem Bund oder dem Land, ob weitere Maßnahmen zur Erreichung der Zielwerte erforderlich sind.

(6) Setzt der Bund oder das Land das Sanierungsprogramm nur unzureichend um, beschließt der Stabilitätsrat eine Aufforderung zur verstärkten Haushaltssanierung. Höchstens ein Jahr nach dieser Aufforderung prüft der Stabilitätsrat, ob der Bund oder das Land die notwendigen Maßnahmen zur Haushaltssanierung ergriffen hat. Wurden die notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen, fordert der Stabilitätsrat den Bund oder das Land erneut auf, die Bemühungen um eine Haushaltssanierung zu verstärken."

6.
Die §§ 5a bis 8 werden die §§ 6 bis 9.

7.
Der neue § 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Überprüfung" durch das Wort „Überwachung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „überprüft regelmäßig im Herbst eines Jahres" durch das Wort „überwacht" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Stabilitätsrat überprüft jährlich die von jeder Gebietskörperschaft ermittelten Ergebnisse eines zwischen Bund und Ländern abgestimmten Analysesystems, das sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin orientiert. Grundlage ist ein einheitliches Konjunkturbereinigungsverfahren."

8.
Der neue § 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 7 Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes".

b)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Kommt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits überschritten wird und keine zulässige Abweichung gemäß § 51 Absatz 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorliegt, empfiehlt der Stabilitätsrat Maßnahmen, die geeignet sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit zu beseitigen."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Prüfung" durch das Wort „Überprüfung" und das Wort „im" durch das Wort „vom" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

9.
In dem neuen § 8 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

„(3) Der Beirat gibt eine Stellungnahme zur Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ab. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirats nimmt insoweit an der Beratung des Stabilitätsrates teil. Kommt der Beirat zu der Auffassung, dass die Obergrenze nicht eingehalten wird und keine zulässige Abweichung gemäß § 51 Absatz 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorliegt, gibt er Empfehlungen für Maßnahmen ab, die geeignet sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit zu beseitigen. Die Stellungnahme und Empfehlungen des Beirats sind dem Bericht nach § 7 Absatz 3 beizufügen.

(4) Der Stabilitätsrat veröffentlicht die vom Beirat vorgelegten Stellungnahmen und Empfehlungen."

10.
Der neue § 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Veröffentlichung der Beschlüsse und Unterrichtung der Parlamente

(1) Der Stabilitätsrat veröffentlicht seine Beschlüsse nach § 2 Absatz 2 und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten die Beschlüsse des Stabilitätsrates und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach § 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten zu."

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Artikel 4 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 9. Dezember 2022 GemFinRefG § 5a, § 6

Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3" durch die Wörter „Absatz 1 und 2" ersetzt.

2.
§ 6 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Abführung der Umlage einschließlich der Festlegung des zuständigen Finanzamts oder sonstiger zuständiger Landesbehörden treffen."

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Artikel 5 Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 9. Dezember 2022 KInvFG § 15

§ 15 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" ersetzt.

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Artikel 6 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Dezember 2022.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner



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