Artikel 3 - Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)

Artikel 3 Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 PlanSiG § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 7, mWv. 9. Dezember 2023 § 7

Das Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist, das nicht auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist, in Verfahren nach

1.
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung;

2.
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist;

3.
dem Kreislaufwirtschaftsgesetz;

4.
dem Bundesberggesetz;

5.
dem Atomgesetz;

6.
dem Strahlenschutzgesetz;

7.
dem Energiewirtschaftsgesetz;

8.
dem Wasserhaushaltsgesetz;

9.
dem Windenergie-auf-See-Gesetz;

10.
dem Flurbereinigungsgesetz;

11.
dem Bundesnaturschutzgesetz;

12.
dem Bundesfernstraßengesetz;

13.
dem Personenbeförderungsgesetz;

14.
dem Allgemeinen Eisenbahngesetz;

15.
dem Bundeswasserstraßengesetz;

16.
dem Luftverkehrsgesetz und

17.
dem Gentechnikgesetz.

Dieses Gesetz gilt auch für das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz. Wird in den in Satz 1 genannten Gesetzen oder in diesem Gesetz auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen, so ist die bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltende Fassung anzuwenden."

2.
In § 2 Absatz 1 Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

3.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 09.12.2023

 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „30. September 2028" durch die Angabe „30. September 2029" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 5. VwVfÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 5. VwVfÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. VwVfÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 5. VwVfÄndG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2024 in Kraft. (2) Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in ...


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