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Kapitel 3 - BSI-Gesetz (BSIG)


Teil 3 Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

Kapitel 3 Informationssicherheit der Einrichtungen der Bundesverwaltung

§ 43 Informationssicherheitsmanagement



(1) 1Die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung ist dafür verantwortlich, unter Berücksichtigung der Belange des IT-Betriebs die Voraussetzungen zur Gewährleistung der Informationssicherheit zu schaffen. 2Die Einrichtungen der Bundesverwaltung weisen dem Bundesamt die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und anschließend regelmäßig nach seinen Vorgaben nach.

(2) Die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung muss regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Informationssicherheit zu erlangen sowie die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können.

(3) 1Soweit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierte Stellen mit Leistungen für Informationstechnik des Bundes beauftragt werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass sie sich zur Einhaltung der Voraussetzungen zur Gewährleistung der Informationssicherheit verpflichten. 2Dies gilt auch für den Fall, dass Schnittstellen zur Kommunikationstechnik des Bundes eingerichtet werden. 3Die Pflichten der Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung nach Absatz 1 bleiben hiervon unberührt.

(4) Die Registrierung von Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 33 obliegt der Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung.

(5) 1Werden, über die sich aus § 32 ergebenden Meldepflichten hinaus, Einrichtungen der Bundesverwaltung Informationen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bekannt, die für die Erfüllung von Aufgaben oder für die Sicherheit der Kommunikationstechnik des Bundes von Bedeutung sind, unterrichten die Einrichtungen der Bundesverwaltung das Bundesamt hierüber unverzüglich, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen. 2Ausgenommen von den Meldepflichten für Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 32 sowie nach Satz 1 dieses Absatzes sind Informationen, die aufgrund von Regelungen zum Geheimschutz oder Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden dürfen oder deren Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung eines Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfassungsorgans oder der gesetzlich geregelten Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde. 3Die Einrichtungen der Bundesverwaltung melden dem Bundesamt kalenderjährlich jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres die Gesamtzahl der nach Satz 2 nicht übermittelten Informationen. 4Ausgenommen von der Pflicht nach Satz 3 sind der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz.

(6) Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit den Ressorts allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Absatzes 5.


§ 44 Vorgaben des Bundesamtes



(1) 1Die Einrichtungen der Bundesverwaltung müssen Mindestanforderungen zum Schutz der in der Bundesverwaltung verarbeiteten Informationen erfüllen. 2Die Mindestanforderungen ergeben sich aus den BSI-Standards und dem Grundschutzkompendium (IT-Grundschutz) sowie aus den Mindeststandards für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes (Mindeststandards) in den jeweils geltenden Fassungen. 3Die jeweils geltenden Fassungen werden auf der Internetseite des Bundesamtes veröffentlicht. 4Die Mindeststandards legt das Bundesamt im Benehmen mit den Ressorts und weiteren obersten Bundesbehörden fest. 5Der IT-Grundschutz und die Mindeststandards werden durch das Bundesamt regelmäßig evaluiert und entsprechend dem Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Praxis und aus der Beratung und Unterstützung nach Absatz 3 fortentwickelt; dabei wird der Umsetzungsaufwand soweit möglich minimiert. 6Das Bundesamt wird den IT-Grundschutz bis zum 1. Januar 2026 modernisieren und fortentwickeln. 7Für die Verpflichtung nach Satz 1 gelten die Ausnahmen nach § 7 Absatz 6 und 7 entsprechend.

(2) 1Durch die Umsetzung der Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 ist die Erfüllung der Vorgaben nach § 30 gewährleistet, soweit nicht die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2 der NIS-2-Richtlinie erlässt, in dem die technischen und methodischen Anforderungen über die Mindestanforderungen aus Absatz 1 Satz 1 hinausgehen. 2Falls eine Einrichtung des Bundes gleichzeitig ein Betreiber kritischer Anlagen ist und die Anforderungen des IT-Grundschutzes und der Mindeststandards den Anforderungen nach § 30 Absatz 9 und § 31 widersprechen, genießen Letztere Vorrang.

(3) Das Bundesamt berät die Einrichtungen der Bundesverwaltung auf Ersuchen bei der Umsetzung und Einhaltung der Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1, stellt Hilfsmittel zur Verfügung und unterstützt die Bereitstellung entsprechender Lösungen durch die IT-Dienstleister des Bundes über den gesamten Lebenszyklus.

(4) 1Das Bundesamt stellt im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 technische Richtlinien und Referenzarchitekturen bereit, die von den Einrichtungen der Bundesverwaltung als Rahmen für die Entwicklung sachgerechter Anforderungen an Auftragnehmer - im Sinne einer Eignung - und IT-Produkte - im Sinne einer Spezifikation - für die Durchführung von Vergabeverfahren berücksichtigt werden. 2Die Vorschriften des Vergaberechts und des Geheimschutzes bleiben unberührt.

(5) 1Für die Einrichtungen der Bundesverwaltung kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den anderen Ressorts festlegen, dass sie verpflichtet sind, nach § 19 bereitgestellte IT-Sicherheitsprodukte beim Bundesamt abzurufen. 2Eigenbeschaffungen der Einrichtungen der Bundesverwaltung sind in diesem Fall nur zulässig, wenn das spezifische Anforderungsprofil den Einsatz abweichender Produkte erfordert. 3Dies gilt nicht für die in § 2 Nummer 21 genannten Gerichte und Verfassungsorgane sowie die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik gemäß § 7 Absatz 6.


§ 45 Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung



(1) Jede Leitung einer Einrichtung der Bundesverwaltung bestellt für ihre Einrichtung eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten und bestimmt mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person.

(2) 1Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist eine zielgerichtete Befähigung der Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen der Bundesverwaltung notwendig. 2Die Informationssicherheitsbeauftragen der Einrichtungen sowie ihre Vertreter müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde erwerben. 3Sie sowie ihre Vertreter unterstehen der Fachaufsicht des oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts.

(3) 1Die Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen der Bundesverwaltung sind für den Aufbau und die Aufrechterhaltung des Informationssicherheitsprozesses ihrer Einrichtung zuständig. 2Sie erstellen ein Informationssicherheitskonzept, das mindestens die Vorgaben des Bundesamtes nach § 44 Absatz 1 erfüllt. 3Sie wirken auf die operative Umsetzung des Informationssicherheitskonzepts hin und kontrollieren die Umsetzung innerhalb der Einrichtung. 4Die Informationssicherheitsbeauftragten beraten die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung in allen Fragen der Informationssicherheit und unterrichten die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung sowie den jeweils zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten oder die jeweils zuständige Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts regelmäßig sowie anlassbezogen über ihre Tätigkeit, über den Stand der Informationssicherheit innerhalb der Einrichtung, über die Mittel- und Personalausstattung sowie über Sicherheitsvorfälle. 5Ihre Berichts- und Beratungsaufgaben erfüllen sie unabhängig und weisungsfrei.

(4) 1Die Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen sind bei allen Maßnahmen zu beteiligen, die die Informationssicherheit der Einrichtung betreffen. 2Sie haben ein unmittelbares Vortragsrecht bei der jeweiligen Leitung ihrer Einrichtung sowie bei dem oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts. 3Sie dürfen von ihrer jeweiligen Einrichtung wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.


§ 46 Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts



(1) 1Die Leitungen der einzelnen Ressorts sowie die Leitungen weiterer oberster Bundesbehörden bestellen jeweils eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts, der oder dem unter Berücksichtigung der Belange des IT-Betriebs die Steuerung und Überwachung des Informationssicherheitsmanagements innerhalb des Ressorts beziehungsweise innerhalb der obersten Bundesbehörde und ihres Geschäftsbereichs obliegt, und bestimmen mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person. 2Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts wirkt auf die Umsetzung der Informationssicherheit in seinem oder ihrem Ressort hin.

(2) 1Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist eine zielgerichtete Befähigung der Informationssicherheitsbeauftragten der Ressorts notwendig. 2Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts muss die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde erwerben.

(3) 1Die Informationssicherheitsbeauftragten der Ressorts koordinieren jeweils die Fortschreibung von Informationssicherheitsleitlinien für ihr Ressort. 2Sie unterrichten die Ressortleitung über ihre Tätigkeit und über den Stand der Informationssicherheit innerhalb des Ressorts, über die Mittel- und Personalausstattung sowie über Sicherheitsvorfälle. 3Ihre Berichts- und Beratungsaufgaben erfüllen sie unabhängig und weisungsfrei.

(4) 1In begründeten Einzelfällen kann der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts im Benehmen mit dem oder der jeweiligen IT-Beauftragten des Ressorts den Einsatz bestimmter IT-Produkte in Einrichtungen der Bundesverwaltung innerhalb des jeweiligen Ressorts ganz oder teilweise untersagen. 2Über eine Untersagung ist das Bundesamt zu unterrichten.

(5) 1Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts kann im Benehmen mit dem Bundesamt Einrichtungen der Bundesverwaltung innerhalb des Ressorts von Verpflichtungen nach diesem Teil teilweise oder insgesamt durch Erteilung eines Ausnahmebescheides befreien. 2Voraussetzung hierfür ist, dass sachliche Gründe für die Erteilung eines Ausnahmebescheids vorliegen und durch die Befreiung keine nachteiligen Auswirkungen für die Informationssicherheit des Bundes zu befürchten sind. 3Über erteilte Ausnahmebescheide ist das Bundesamt zu unterrichten. 4Satz 1 gilt nicht, wenn die jeweilige Einrichtung der Bundesverwaltung die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 erfüllt.

(6) 1Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts ist bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben innerhalb des Ressorts zu beteiligen, soweit die Vorhaben Fragen der Informationssicherheit berühren. 2Er oder sie hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der jeweiligen Leitung des Ressorts. 3Er oder sie darf von seiner oder ihrer jeweiligen Einrichtung wegen der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.


§ 47 Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes



(1) Für die Planung und Umsetzung von wesentlichen Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sind eigene Informationssicherheitsbeauftragte nach § 45 zu bestellen.

(2) Digitalisierungsvorhaben oder Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sind insbesondere dann wesentlich, wenn dabei Kommunikationstechnik des Bundes ressortübergreifend betrieben wird oder der ressortübergreifenden Kommunikation oder dem ressortübergreifenden Datenaustausch dient.

(3) 1In der Regel bestellt diejenige Einrichtung den Informationssicherheitsbeauftragten nach Satz 1, die für die Steuerung des Digitalisierungsvorhabens oder die Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes verantwortlich ist. 2Wenn bei ressortübergreifenden Digitalisierungsvorhaben oder Kommunikationsinfrastrukturen eine Bestellung durch Einrichtungen in verschiedenen beteiligten Ressorts und weiteren obersten Bundesbehörden in Betracht kommt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist Einvernehmen darüber hergestellt werden kann, durch welche Einrichtung die Bestellung erfolgt, so entscheidet das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.

(4) Die Informationssicherheitsbeauftragten nach Satz 1 unterstehen entweder der Leitung der Einrichtung oder dem oder der jeweils zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts.

(5) Zur Gewährleistung der Informationssicherheit bei der Planung und Umsetzung von wesentlichen Digitalisierungsvorhaben soll die jeweils verantwortliche Einrichtung das Bundesamt frühzeitig beteiligen und dem Bundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.


§ 48 Amt des Koordinators für Informationssicherheit



(1) 1Die Leitung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nimmt die Aufgaben der Koordinatorin oder des Koordinators der Bundesregierung für Informationssicherheit wahr. 2Die Fachaufsicht über das Bundesamt in Bezug auf seine Rolle als Koordinatorin oder Koordinator für Informationssicherheit liegt beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.

(2) 1Die Koordinatorin oder der Koordinator koordiniert das operative Informationssicherheitsmanagement des Bundes. 2Im Benehmen mit den obersten Bundesbehörden entwickelt sie oder er Programme zur Gewährleistung der Informationssicherheit des Bundes und schreibt diese fort.

(3) 1Auf Basis der durch das Bundesamt erhaltenen Informationen wahrt die Koordinatorin oder der Koordinator den Überblick über den Stand der Informationssicherheit in der Bundesverwaltung. 2Auf dieser Grundlage beaufsichtigt sie oder er die Umsetzung der Programme zur Gewährleistung der Informationssicherheit des Bundes.

(4) Die Koordinatorin oder der Koordinator unterstützt die Ressorts bei der Umsetzung der Vorgaben nach diesem Gesetz und wirkt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Einsatz von Informationstechnik und Informationssicherheit hin.

(5) Zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben hat die Koordinatorin oder der Koordinator ein direktes halbjährliches Vortragsrecht vor den zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu den in den Absätzen 1 bis 3 benannten Themen.

(6) Die Koordinatorin oder der Koordinator wird bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben beteiligt, soweit sie Fragen der Informationssicherheit berühren.