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Artikel 17 - Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS2-RLUG k.a.Abk.)

Artikel 17 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Dezember 2025 EnWG § 5c (neu), § 5d (neu), § 5e (neu), § 11, § 59, § 91, § 95

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 283) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5b die folgende Angabe eingefügt:

§ 5c IT-Sicherheit im Anlagen- und Netzbetrieb, Festlegungskompetenz

§ 5d Dokumentations-, Melde-, Registrierungspflicht

§ 5e Umsetzungs-, Überwachungs-, und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen".

2.
Nach § 5b werden die folgenden §§ 5c bis 5e eingefügt:

§ 5c IT-Sicherheit im Anlagen- und im Netzbetrieb, Festlegungskompetenz

(1) Die folgenden Betreiber haben für die genannten Systeme einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen zu gewährleisten:

1.
der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes für Telekommunikationssysteme und für elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für den sicheren Betrieb des Energieversorgungsnetzes notwendig sind,

2.
der Betreiber einer Energieanlage, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und dessen Energieanlage an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen ist, für Telekommunikationssysteme sowie für elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Betrieb der Energieanlage notwendig sind,

3.
der Betreiber eines digitalen Energiedienstes, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und der den digitalen Energiedienst an einer Energieanlage ausübt, die an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen ist, für Telekommunikationssysteme sowie für elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Betrieb der Anlage notwendig sind.

Der angemessene Schutz nach Satz 1 ist bereits bei der Beschaffung von Anlagengütern und Dienstleistungen sicherzustellen.

(2) Die Anforderungen an den angemessenen Schutz werden von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen (IT-Sicherheitskatalog) durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmt. Die Bundesnetzagentur kann die Anforderungen an einen angemessenen Schutz eines Energieversorgungsnetzes, einer Energieanlage oder eines Energiedienstes auch jeweils in einem gesonderten IT-Sicherheitskatalog durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen. Die Bundesnetzagentur beteiligt jeweils die Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und deren Branchenverbände entsprechend ihrer Betroffenheit. Für Telekommunikationssysteme sowie für elektronische Datenverarbeitungssysteme von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes sind ergänzend für die Erarbeitung des IT-Sicherheitskatalogs die für die nukleare Sicherheit zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zu beteiligen. Vorgaben auf Grund des Atomgesetzes haben Vorrang vor den Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs. Die Bundesnetzagentur überprüft den IT-Sicherheitskatalog alle zwei Jahre und aktualisiert ihn bei Bedarf. Mit der Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs durch den Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt der angemessene Schutz als eingehalten.

(3) Der IT-Sicherheitskatalog soll ein Sicherheitsniveau der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. Der IT-Sicherheitskatalog soll unter Berücksichtigung der einschlägigen europäischen Normen oder internationalen Normen, der Einhaltung des Standes der Technik sowie der Umsetzungskosten erstellt werden. Zur Wahrung der Angemessenheit der Anforderungen des jeweiligen IT-Sicherheitskatalogs sind bei der Erstellung folgende Faktoren zu berücksichtigen:

1.
das Ausmaß der Risikoexposition,

2.
die Größe des Betreibers,

3.
die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie

4.
die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.

(4) Der IT-Sicherheitskatalog hat mindestens Vorgaben zu enthalten für:

1.
Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationstechnik,

2.
die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen,

3.
die Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und das Krisenmanagement,

4.
die Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern,

5.
Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netz- und Informationssystemen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen,

6.
Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Sicherheit der Informationstechnik,

7.
grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene und für Schulungen im Bereich der Sicherheit der Informationstechnik,

8.
Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung,

9.
die Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und das Management von Anlagen,

10.
die Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme innerhalb der Einrichtung,

11.
den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung nach § 2 Nummer 41 des BSI-Gesetzes,

12.
den Einsatz eines Elements oder einer Gruppe von Elementen eines Netz- oder Informationssystems (IKT-Produkt), eines Dienstes, der vollständig oder überwiegend aus der Übertragung, Speicherung, Abfrage oder Verarbeitung von Informationen mittels Netz- und Informationssystemen besteht (IKT-Dienst), und jeglicher Tätigkeiten, mit denen ein IKT-Produkt oder ein IKT-Dienst konzipiert, entwickelt, bereitgestellt oder gepflegt werden soll (IKT-Prozess), mit Cybersicherheitszertifizierung gemäß europäischer Schemata nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/881.

(5) Die Bundesnetzagentur kann in dem IT-Sicherheitskatalog

1.
nähere Bestimmungen treffen zu Format, Inhalt und Gestaltung der nach § 5d Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs,

2.
nähere Bestimmungen zur Behebung von Sicherheitsmängeln sowie

3.
Regelungen festlegen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen.

(6) Die Bundesnetzagentur legt bis zum Ablauf des 6. Januar 2026 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen fest,

1.
welche Komponenten kritische Komponenten nach § 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des BSI-Gesetzes sind oder

2.
welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen nach § 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des BSI-Gesetzes sind.

Der Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, der zugleich eine kritische Anlage nach § 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes betreibt, hat die Vorgaben des Katalogs spätestens sechs Monate nach dessen in der Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmten Inkrafttretens zu erfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine davon abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden. Die Befugnis der Bundesnetzagentur nach Satz 1 besteht bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Energie fort. Eine von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von Satz 1 oder auf der Grundlage von § 11 Absatz 1a Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 5. Dezember 2025 geltenden Fassung erlassene Allgemeinverfügung ist mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für Energieversorgungsnetze und Energieanlagen aufzuheben.

§ 5d Dokumentations-, Melde-, Registrierungspflicht

(1) Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 hat die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs zu dokumentieren. Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, der jeweils eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist, hat die Dokumentation nach Satz 1 der Bundesnetzagentur unverzüglich nach der Erstellung zu übermitteln. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur hat der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 einen Mängelbeseitigungsplan vorzulegen. Ergeben sich aus dem Mängelbeseitigungsplan Sicherheitsmängel, so kann die Bundesnetzagentur von dem Betreiber die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer gesetzten Frist verlangen. Der Betreiber hat der Bundesnetzagentur und den in deren Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen. Er hat Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Für die Überprüfung erhebt die Bundesnetzagentur nur dann Gebühren und Auslagen, wenn die Bundesnetzagentur auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs begründen.

(2) Erlangt die Bundesnetzagentur Kenntnis über Hinweise oder Informationen, wonach ein Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 die Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs nicht oder nicht richtig umsetzt, so kann sie von dem Betreiber Informationen anfordern, um die Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs zu überprüfen. Absatz 1 Satz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist verpflichtet, der Meldestelle nach § 32 des BSI-Gesetzes folgende Informationen zu melden:

1.
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes: eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf eine rechtswidrige oder eine böswillige Handlung zurückzuführen ist oder dass er grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte,

2.
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes: eine Meldung über den erheblichen Sicherheitsvorfall, in der die in Nummer 1 genannten Informationen bestätigt oder aktualisiert werden und in der eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls vorgenommen wird, einschließlich der Bewertung seines Schweregrads und seiner Auswirkungen und einschließlich der Angabe der Kompromittierungsfaktoren,

3.
auf Ersuchen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eine Zwischenmeldung über relevante Statusaktualisierungen,

4.
spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes eine Abschlussmeldung, die Folgendes enthält:

a)
eine ausführliche Beschreibung des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen,

b)
Angaben zur Art der Bedrohung beziehungsweise zur Ursache, die wahrscheinlich den erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes ausgelöst hat,

c)
Angaben zu den getroffenen und den laufenden Abhilfemaßnahmen zur Abwendung oder Behebung des erheblichen Sicherheitsvorfalls,

d)
gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes.

§ 32 Absatz 2 bis 5 und § 36 des BSI-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Bei Meldungen nach diesem Absatz trifft das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Maßnahmen nach § 36 des BSI-Gesetzes im Benehmen mit der Bundesnetzagentur.

(4) Der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, der keine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder keine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist, ist verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf des 6. März 2026 dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Angaben nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des BSI-Gesetzes zur Registrierung zu übermitteln. § 33 Absatz 2 bis 5 des BSI-Gesetzes ist für den in Satz 1 genannten Betreiber entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Registrierung auch selbst vornehmen und eine Kontaktstelle benennen kann, wenn der Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine solche Registrierung selbst vor, so informiert es sowohl den betreffenden Betreiber als auch die Bundesnetzagentur darüber und übermittelt die damit verbundenen Kontaktdaten. Jeder Betreiber hat sicherzustellen, dass er über die von ihm benannte oder durch die durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegte Kontaktstelle jederzeit erreichbar ist. Für den Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und für Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist § 33 des BSI-Gesetzes auch mit den in den Sätzen 2 bis 4 enthaltenen Maßgaben anzuwenden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt die durch die Registrierung der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhaltenen Daten sowie jede Änderung der Registrierungen unverzüglich an die Bundesnetzagentur. Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 40 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a des BSI-Gesetzes erfolgt an diese Kontaktstelle.

(5) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Hinweise oder Informationen nach Absatz 2 und solche Meldungen über Sicherheitsvorfälle nach § 32 des BSI-Gesetzes, bei denen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Kenntnis von einer Relevanz für die Energieversorgungssicherheit und die Erfüllung der Zwecke und Ziele nach § 1 erlangt, unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Die Bundesnetzagentur führt unverzüglich eine Bewertung der Auswirkungen des nach Satz 1 übermittelten Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit durch und übermittelt ihre Ergebnisse an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Bundesnetzagentur kann von dem betroffenen Unternehmen die Herausgabe der zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, verlangen. Sie ist befugt, zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit erforderliche personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Das betroffene Unternehmen hat der Bundesnetzagentur die zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur kann bei der Durchführung der Bewertung nach Satz 2 die Betreiber von Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen einbeziehen und ist befugt, ihnen die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Die Betreiber von Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen sind befugt, die ihnen nach Satz 5 zum dort genannten Zweck übermittelten personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Nach Erstellung der Bewertung sind die hierzu gespeicherten und verwendeten personenbezogenen Daten von der Bundesnetzagentur und den Betreibern von Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen unverzüglich zu löschen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik berücksichtigt die Bewertung der Bundesnetzagentur bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 40 Absatz 3 Nummer 2 des BSI-Gesetzes. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben jeweils sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Hinweise und Meldungen ausgeschlossen wird. Zugang zu den Akten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie zu den Akten der Bundesnetzagentur in Angelegenheiten nach § 5c Absatz 1 bis 5 und den Absätzen 1 bis 4 sowie dieses Absatzes wird nicht gewährt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

§ 5e Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen

(1) Die Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist verpflichtet, die Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs umzusetzen und die Umsetzung zu überwachen.

(2) Eine Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzt, haftet ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten.

(3) Die Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 muss regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können."

3.
§ 11 Absatz 1a bis 1g wird gestrichen.

4.
§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a wird durch folgende Nummer 1a ersetzt:

„1a.
die Festlegungen nach § 5c Absatz 2 und 6,".

5.
In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „Amtshandlungen auf Grund der §§" die Angabe „5c Absatz 3 bis 5, der §§" eingefügt.

6.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 2a und 2b werden gestrichen.

bb)
Nach Nummer 3a werden die folgenden Nummern 3b bis 3e eingefügt:

„3b.
entgegen § 5c Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Schutz nicht gewährleistet,

3c.
entgegen § 5d Absatz 1 Satz 1 die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert,

3d.
entgegen § 5d Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3e.
entgegen § 5d Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".

cc)
Die bisherigen Nummern 3b bis 3d werden zu den Nummern 3f bis 3h.

dd)
Die bisherigen Nummern 3f bis 3i werden zu den Nummern 3i bis 3l.

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt:

„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e

a)
bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro und

b)
bei wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3i bis 3l mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,

3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und 5 Buchstabe b, des Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,

4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,

5.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1b, 1c, 2a, 2b, 3 Buchstabe a, Nummer 3a, 3f bis 3h, 4a bis 4c und 5 Buchstabe c und des Absatzes 1a Nummer 1, des Absatzes 1c Nummer 1, 3 bis 5 und 9 und der Absätze 1d und 1e mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,

6.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und

7.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe a, des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.

(3) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.

(4) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.

(5) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.

(6) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1 Million Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1e mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes abzüglich der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geahndet werden.

(7) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 bis 6 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.

(8) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und der Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden."

c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 9 und 10.

d)
Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 11 und die Angabe „Nummer 2b" wird durch die Angabe „Nummer 3e" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 17 Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 NIS2-RLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NIS2-RLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 317
Artikel 1 ÜbNeKZG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...