Das
Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 31a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B".
- b)
- Die Angabe zu Nummer 3 im Dritten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:
- „3.
- Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung".
- c)
- Die Angabe zu § 58c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 58c Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial".
- d)
- Nach der Angabe zu § 58h wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 58i Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung".
- e)
- Nach der Angabe zu § 69 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 69a Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen".
- f)
- Die Angabe zum Siebten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Siebter Abschnitt Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften".
- g)
- Die Angabe zu § 91 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 91 Aufwuchs des aktiven militärischen Personals und der Reserve
§ 91a Bericht über den Aufwuchs des militärischen Personals und der Reserve".
- h)
- Nach der Angabe zu § 100 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 101 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes".
- 2.
- § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- bei einem Soldaten, der nach dem Wehrpflichtgesetz einberufen oder nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid oder im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,".
- 3.
- § 9 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Lehnt ein Soldat aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, so kann er an Stelle der Worte „ich schwöre" eine andere Beteuerungsformel sprechen."
- 4.
- In § 18 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- 5.
- In § 27 Absatz 8 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern" ersetzt.
- 6.
- Nach § 31a werden die folgenden §§ 31b und 31c eingefügt:
„§ 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B
(1) Personen, die sich erstmalig freiwillig für einen Wehrdienst mit Dienstantritt ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet und einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach
§ 31c auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Sinne der
Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt.
(2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass eine Fahrschulausbildung innerhalb von zwölf Monaten vor Antritt und zwölf Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B abgeschlossen wurde.
(3) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu stellen.
(4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 3.500 Euro gewährt, soweit die nachgewiesenen Kosten
- 1.
- auf den Besuch einer Fahrschule sowie auf die Gebühren der Fahrerlaubnisprüfung entfallen sind,
- 2.
- für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B aufgewendet wurden,
- 3.
- der verpflichteten Person tatsächlich entstanden sind und
- 4.
- nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden.
§ 31c Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1
(1) Personen, die sich erstmalig freiwillig für einen Wehrdienst mit Dienstantritt ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet und einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach
§ 31b auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 im Sinne der
Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt.
(2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass eine Fahrschulausbildung innerhalb von zwölf Monaten vor Antritt und 36 Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 abgeschlossen wurde.
(3) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu stellen.
(4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 5.000 Euro gewährt, soweit die nachgewiesenen Kosten
- 1.
- auf den Besuch einer Fahrschule sowie auf die Gebühren der Fahrerlaubnisprüfung entfallen sind,
- 2.
- für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 aufgewendet wurden,
- 3.
- der verpflichteten Person tatsächlich entstanden sind und
- 4.
- nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden."
- 7.
- § 40 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Ist ein Soldat auf Zeit zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats."
- 8.
- § 44 Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist ein Berufssoldat zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben."
- 9.
- Die Überschrift der Nummer 3 im Dritten Abschnitt wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
- „3.
- Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung".
- 10.
- Die §§ 58b und 58c werden durch die folgenden §§ 58b und 58c ersetzt:
„§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
(1) Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich verpflichtet, mindestens sechs und längstens elf Monate Wehrdienst zu leisten.
(2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.
(3) Die
§§ 37 und
38 gelten entsprechend.
§ 58c Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial
(1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Kalenderjahr volljährig werden:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- gegenwärtige Anschrift.
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.
(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Übermittlung der Daten zu löschen."
- 11.
- Die §§ 58e und 58f werden durch die folgenden §§ 58e und 58f ersetzt:
„§ 58e Verpflichtung
(1) Die Verpflichtungserklärung nach
§ 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich.
(2) Die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 1 bedürfen der Annahme durch ein Karrierecenter der Bundeswehr.
(3) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 58f Status
Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden."
- 12.
- Nach § 58h wird der folgende § 58i eingefügt:
„§ 58i Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf für den Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Abgabe einer in Absatz 1 genannten Bereitschaftserklärung und für einen Hinweis auf gesetzlich geregelte Freiwilligendienste im automatisierten Abrufverfahren nach den
§§ 34a und
38 des Bundesmeldegesetzes die in
§ 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten folgender Personen abrufen und weiterverarbeiten:
- 1.
- Personen, die nicht der Wehrpflicht unterliegen, vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 23. Lebensjahr,
- 2.
- Wehrpflichtiger, die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2007 geboren sind.
(3) Die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten können nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
- 1.
- Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
- 2.
- Personalbearbeitung, wenn die Person in der Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes Interesse an einem Wehrdienst bekundet.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten unverzüglich zu löschen, sofern die Person bekundet hat, dass sie kein Interesse an einem Wehrdienst hat oder wenn die Daten zur Personalbearbeitung nicht mehr benötigt werden. Die Daten sind ebenfalls unverzüglich zu löschen, wenn es innerhalb von drei Jahren nach der Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften nach Satz 1 Nummer 1 nicht zu einer Kontaktaufnahme durch die betroffene Person gekommen ist."
- 13.
- In § 61 Absatz 2 wird die Angabe „Die Gesamtdauer der Übungen" durch die Angabe „Die Gesamtdauer der verpflichtenden Übungen" ersetzt.
- 14.
- Nach § 69 wird der folgende § 69a eingefügt:
„§ 69a Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen
(1) Zur Aktualisierung der für die Zwecke der Dienstleistungsüberwachung nach
§ 77 Absatz 1 und 2 aus den Melderegistern abgerufenen Daten führt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ein Register.
(2) In dem Register nach Absatz 1 werden folgende personenbezogene Daten gespeichert:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- frühere Namen,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Doktorgrad,
- 5.
- Tag und Ort der Geburt,
- 6.
- Geschlecht,
- 7.
- Staatsangehörigkeiten,
- 8.
- gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
- 9.
- Sterbetag sowie
- 10.
- Tag des Einzugs und des Auszugs.
(3) Hinsichtlich der datenverarbeitenden Regelungen zu Abruf- und Zugriffsrechten, zu Speicher- und Löschfristen sowie zu technisch-organisatorischen Maßnahmen sind
§ 29b Absatz 5 Satz 1 sowie die
§§ 29d und
29e entsprechend anzuwenden."
- 15.
- § 75 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
- „11.
- er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist, wobei § 44 Absatz 4 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, oder".
- b)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben."
- 16.
- § 77 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Wehrersatzbehörden dürfen zum Zweck der Dienstleistungsüberwachung im automatisierten Abrufverfahren nach den
§§ 34a und
38 des Bundesmeldegesetzes die in
§ 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten abrufen und weiterverarbeiten. Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist
§ 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden. Soweit es für die Kontaktpflege im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der Dienststelle, bei der ein Dienstleistungspflichtiger beordert ist, folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen übermitteln:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Vornamen und
- 3.
- letzte bekannte Anschrift."
- 17.
- § 80 wird durch den folgenden § 80 ersetzt:
„§ 80 Konkurrenzregelung
Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vorrangig anzuwenden."
- 18.
- Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Siebter Abschnitt Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften".
- 19.
- § 91 wird durch die folgenden §§ 91 und 91a ersetzt:
„§ 91 Aufwuchs des aktiven militärischen Personals und der Reserve
(1) Bis 2035 ist der Aufwuchs der Streitkräfte auf 460.000 Soldatinnen und Soldaten, davon bis zu 260.000 aktive Soldatinnen und Soldaten und mindestens 200.000 Reservistinnen und Reservisten zur Erfüllung der NATO-Fähigkeitsziele, vorgesehen. Dem liegt folgender Aufwuchspfad zugrunde:
| Jahr | Aktive Soldatinnen und Soldaten | Reservistinnen und Reservisten
|
| 2026 | 186.000 bis 190.000 | 70.000 bis 80.000
|
| 2027 | 190.000 bis 193.000 | 80.000 bis 100.000
|
| 2028 | 193.000 bis 198.000 | 100.000 bis 120.000
|
| 2029 | 198.000 bis 205.000 | 120.000 bis 140.000
|
| 2030 | 204.000 bis 212.000 | 140.000 bis 160.000
|
| 2031 | 210.000 bis 220.000 | 160.000 bis 180.000
|
| 2032 | 218.000 bis 230.000 | 180.000 bis 200.000
|
| 2033 | 228.000 bis 242.000 | mindestens 200.000
|
| 2034 | 240.000 bis 256.000 | mindestens 200.000
|
| 2035 | 255.000 bis 270.000 | mindestens 200.000
|
-
§ 91a Bericht über den Aufwuchs des militärischen Personals und der Reserve
Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet dem Deutschen Bundestag halbjährlich, beginnend ab dem 1. Januar 2027, über die Entwicklung des Aufwuchses und die sich daraus ergebende Entwicklung der Reserve. Dabei ist der Bericht über das militärische Personal nach Statusgruppen und Verpflichtungszeiten aufzuschlüsseln."
- 20.
- In § 93 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- 21.
- Nach § 100 wird der folgende § 101 eingefügt:
„§ 101 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes
(1) Auf Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach
§ 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist
§ 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach
§ 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung mit einer Restdienstzeit von mindestens zwölf Monaten leisten, werden auf Antrag unter Beibehaltung der festgesetzten Dienstzeit nach Maßgabe des
§ 4 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen."
Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6