Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a und 40b eingefügt:
„§ 40a Einhaltung der Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 und gemäß der Verordnung (EU) 2020/852
(1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob und inwieweit die Angaben zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 13 der
Verordnung (EU) 2019/2088 und nach den Artikeln 5 bis 7 der
Verordnung (EU) 2020/852 den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Beurteilung hat unter Berücksichtigung von Leitlinien und Verlautbarungen zur einheitlichen Auslegung der in Satz 1 genannten Verordnungen zu erfolgen, die von folgenden Institutionen veröffentlicht werden:
- 1.
- der Europäischen Kommission,
- 2.
- den Europäischen Aufsichtsbehörden des Europäischen Finanzaufsichtssystems und
- 3.
- der Bundesanstalt.
Die Prüfungsergebnisse sind jeweils zusammenfassend für die unternehmensbezogenen Offenlegungspflichten nach den Artikeln 3 bis 5 in Verbindung mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2088, für die produktbezogenen Offenlegungspflichten nach den Artikeln 6 bis 12 der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 sowie für die Widerspruchsfreiheit zwischen Marketingmitteilungen und zu veröffentlichenden Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 darzustellen. Die Beurteilung und deren Begründung hat jeweils separat für die in den jeweiligen Artikeln aufgestellten Anforderungen zu erfolgen, wobei die festgestellten Mängel darzustellen und nach ihrer Schwere zu bewerten sind. Bei geprüften Produkten, bei denen Widersprüche zwischen Marketingmitteilungen und zu veröffentlichenden Informationen im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 festgestellt wurden, sind diese Widersprüche darzustellen.
(2) Darüber hinaus hat der Prüfer die organisatorischen Vorkehrungen zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 13 der
Verordnung (EU) 2019/2088 zusammenfassend darzustellen und zu beurteilen, inwieweit diese angemessen sind. Dabei hat der Prüfer auch die organisatorischen Vorkehrungen darzustellen, die sicherstellen sollen, dass die Marketingmitteilungen nicht im Widerspruch zu den gemäß der
Verordnung (EU) 2019/2088 veröffentlichten Informationen stehen, und die festgestellten organisatorischen Mängel anzugeben.
§ 40b Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechnologie des Versicherungsunternehmens bei der Prüfung
(1) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht zusammenfassend über die Organisation der Informations- und Kommunikationstechnologie des Unternehmens und diejenigen Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie, die wesentliche Geschäftsprozesse des Unternehmens unterstützen oder aufsichtsrechtlich relevante Daten verarbeiten, zu berichten. Wesentliche Änderungen an diesen Systemen sowie die der Änderung dienenden Projekte sind im Prüfungsbericht darzustellen. Der Prüfer hat darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, der Vertraulichkeit, der Authentizität und der Verfügbarkeit dieser Systeme angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. Werden externe Ressourcen der Informations- und Kommunikationstechnologie eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichtspflichten auch auf diese Ressourcen.
(2) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht zu beurteilen, ob das Unternehmen die Anforderungen der Artikel 5 bis 14, 16 bis 19, 24, 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit Rechtsakten, die gemäß den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder 30 der
Verordnung (EU) 2022/2554 erlassen wurden, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 4 der
Verordnung (EU) 2022/2254, angemessen und wirksam einhält. Dabei ist insbesondere einzugehen auf
- 1.
- das auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogene Risikomanagement gemäß den Artikeln 5 bis 14 und 16 der Verordnung (EU) 2022/2554,
- 2.
- die Dokumentation des auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogenen Risikomanagementrahmens gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554,
- 3.
- die auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogene Geschäftsfortführungsleitlinie gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554,
- 4.
- die Behandlung und Klassifizierung von auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogenen Vorfällen sowie die Meldung darüber gemäß den Artikeln 17 bis 19 der Verordnung (EU) 2022/2554,
- 5.
- das Testen der digitalen operationalen Resilienz gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) 2022/2554,
- 6.
- das Management des auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogenen Drittparteienrisikos gemäß den Artikeln 28 bis 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 und
- 7.
- die Einhaltung der Mitteilungspflicht in Bezug auf Vereinbarungen über den Austausch von Informationen gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554."