Artikel 5 - Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften (FlaggRuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung


Artikel 5 ändert mWv. 1. Juli 2026 SchRegDV § 16, § 45, § 67, § 68, § 69, § 70, § 81, Anlage 7 (neu)

Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Registergericht nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;".

2.
§ 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt:

§ 45

Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 7 beigefügt ist. Im Übrigen gelten die §§ 42 und 43 entsprechend."

3.
§ 67 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden Registerblatts auf einem Bildschirm. Der Einsicht nehmenden Person kann gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, dass der Umfang der nach § 8 der Schiffsregisterordnung oder den Vorschriften dieser Verordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Veränderungen des Registerinhalts nicht vorgenommen werden können. Die Landesjustizverwaltungen können weitere Formen der Einsicht in das elektronische Registerblatt ermöglichen."

4.
Die Überschrift des Achten Abschnitts Unterabschnitt 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Unterabschnitt 4 Elektronischer Abruf von Daten".

5.
Die §§ 68 und 69 werden durch die folgenden §§ 68 und 69 ersetzt:

§ 68

Der Abruf von Daten in einem elektronischen Abrufverfahren aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 3 der Schiffsregisterordnung berechtigt zur Einsichtnahme in das Register in dem dort bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts. Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. Für den Abruf der der Einsicht unterliegenden Daten ist technisch sicherzustellen, dass ein Abruf jeweils nur einzeln für jedes Registerblatt und dass keine gezielte Suche nach natürlichen Personen möglich ist.

§ 69

(1) Für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Erhebung der Kosten durch die Justizverwaltung protokolliert das Registergericht alle Abrufe. Im Protokoll dürfen nur das Gericht, die Nummer des abgerufenen Registerblatts, die abrufende Person oder Stelle, das Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten gespeichert werden.

(2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die Zwecke nach Absatz 1 Satz 1 sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. Sie sind in geeigneter Weise vor Missbrauch zu schützen.

(3) Die nach Absatz 1 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung der Kosten erfolgt ist, vernichtet. Im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung verlängert sich die Aufbewahrungsfrist jeweils um den Zeitraum von der Einlegung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf."

6.
§ 70 wird gestrichen.

7.
§ 81 wird durch den folgenden § 81 ersetzt:

§ 81

§ 16 Nummer 1 in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung ist auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind."

8.
Nach Anlage 6a wird die folgende Anlage 7 eingefügt:

Anlage 7 (zu § 45)

Muster Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief (BGBl. 2026 I Nr. 184 S. 10)




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