Synopse aller Änderungen des Weingesetz am 04.08.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. August 2009 durch Artikel 1 des 5. WeinGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WeinG.

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Weinanbaugebiet
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 3a Ausschluss der elektronischen Form
(Text neue Fassung)

    § 3a Elektronische Kommunikation
    § 3b Stützungsprogramm
2. Abschnitt Anbauregeln
    § 4 Rebanlagen
    § 5 Anerkennung der für Qualitätswein b. A. geeigneten Rebflächen
    § 6 Wiederbepflanzungen
    § 7 Neuanpflanzungen, Anbaueignung
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    § 8 Entfernung unzulässiger Anpflanzungen


    § 8 Unzulässige Anpflanzungen
    § 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials
    § 8b (aufgehoben)
    § 8c Klassifizierung von Rebsorten
    § 9 Hektarertrag
    § 10 Übermenge
    § 11 Destillation
    § 12 Ermächtigungen
3. Abschnitt Verarbeitung
    § 13 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
    § 14 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen
    § 15 Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung
    § 16 Inverkehrbringen und Verarbeiten
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4. Abschnitt Qualitätswein b. A.


4. Abschnitt Qualitätswein b. A. und Landwein
    § 16a Produktspezifikationen

    § 17 Qualitätswein b. A.
    § 18 (aufgehoben)
    § 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine b. A. und bestimmter Qualitätsschaumweine
    § 20 Qualitätsprüfung der Prädikatsweine
    § 21 Ermächtigungen
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5. Abschnitt Bezeichnung


 
    § 22 Landwein
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    § 23 Geographische Bezeichnungen


    § 22a Jährliche Kontrollen der Spezifikationen
5. Abschnitt Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung
    § 22b Schutz geografischer Bezeichnungen
    § 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach EG-Recht
    § 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe
    §
23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten
    § 23a Verwendung mehrerer
Bezeichnungen
    § 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben
    § 25 Verbot zum Schutz vor Täuschung
    § 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung
6. Abschnitt Überwachung
    § 27 Vorschriftswidrige Erzeugnisse
    § 28 Besondere Verkehrsverbote
    § 29 Weinbuchführung
    § 30 Begleitpapiere
    § 31 Allgemeine Überwachung
    § 32 Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben
    § 33 Meldungen, Übermittlung von Informationen
    § 34 Verwendung von Einzelangaben; Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei
7. Abschnitt Einfuhr
    § 35 Einfuhr
    § 36 Überwachung bei der Einfuhr
8. Abschnitt Absatzförderung
    § 37 Deutscher Weinfonds
    § 38 Vorstand
    § 39 Aufsichtsrat
    § 40 Verwaltungsrat
    § 41 Satzung
    § 42 Aufsicht
    § 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds
    § 44 Erhebung der Abgabe
    § 45 Wirtschaftsplan
    § 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung
    § 47 Unterrichtung und Abstimmung
9. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 48 Strafvorschriften
    § 49 Strafvorschriften
    § 50 Bußgeldvorschriften
    § 51 Ermächtigungen
    § 52 Einziehung
10. Abschnitt Verbraucherinformation
    § 52a Verbraucherinformation
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
    § 53 Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts
    § 54 Übertragung von Ermächtigungen
    § 55 Verkündung von Rechtsverordnungen
    § 56 Übergangsregelungen
    § 57 Fortbestehen anderer Vorschriften
    § 57a Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Zweck


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(1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist.



(1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit

1.
dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist oder

2. nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der für den Weinsektor geltenden Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation, Maßnahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden.


(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen, nicht für das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von

1. Weintrauben, die nicht zur Herstellung von Erzeugnissen bestimmt sind,

2. Traubensaft,

3. konzentriertem Traubensaft und

4. Weinessig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Begriffsbestimmungen


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1. Erzeugnisse: die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren Ursprung, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. EG Nr. L 149 S. 1, Nr. L 349 S. 47) in der jeweils geltenden Fassung genannten Getränke sowie weinhaltige Getränke,



1. Erzeugnisse: die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren Ursprung, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails sowie weinhaltige Getränke,

2. Weinhaltige Getränke: unter Verwendung von Erzeugnissen des Weinbaus hergestellte, üblicherweise unverändert dem Verzehr dienende nicht aromatisierte alkoholische Getränke, wenn der Anteil der Erzeugnisse im fertigen Getränk mehr als 50 vom Hundert beträgt und bei der Herstellung eine Gärung nicht stattgefunden hat,

3. Inländischer Wein: im Inland aus inländischen Weintrauben hergestellter Wein,

4. Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse,

5. Erzeugnisse aus Vertragsstaaten: in Staaten, die - ohne Mitglied der Europäischen Gemeinschaft zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten) sind, hergestellte Erzeugnisse,

6. Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören und die nicht Vertragsstaaten sind, hergestellte Erzeugnisse,

7. Ertragsrebfläche: die bestockte Rebfläche vom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung,

8. Hektarertrag: der in Weintrauben-, Traubenmost- oder Weinmengen festgesetzte Ertrag je Hektar Ertragsrebfläche,

9. Gesamthektarertrag: Summe der Hektarerträge der einzelnen im Ertrag stehenden Rebflächen eines Weinbaubetriebes,

10. Verarbeiten: Herstellen, Abfüllen und Umfüllen,

11. Herstellen: jedes Behandeln, Verschneiden, Verwenden und jedes sonstige Handeln, durch das bei einem Erzeugnis eine Einwirkung erzielt wird; Lagern ist Herstellen nur, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung das Lagern für erforderlich erklärt oder soweit gelagert wird, um dadurch auf das Erzeugnis einzuwirken,

12. Behandeln: das Zusetzen von Stoffen und das Anwenden von Verfahren,

13. Zusetzen: das Hinzufügen von Stoffen mit Ausnahme des Verschneidens; Zusetzen ist auch das Übergehen von Stoffen von Behältnissen oder sonstigen der Verarbeitung oder Lagerung dienenden Gegenständen auf ein Erzeugnis, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist, dass ein solches Übergehen nicht als Zusetzen gilt,

14. Verschneiden: das Vermischen von Erzeugnissen miteinander und untereinander,

15. Abfüllen: das Einfüllen in ein Behältnis, dessen Rauminhalt nicht mehr als 60 Liter beträgt und das anschließend fest verschlossen wird,

16. Verwenden: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu einem anderen Erzeugnis,

17. Verwerten: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu einem anderen Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist,

18. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; nicht als Inverkehrbringen gilt das Anstellen eines Erzeugnisses bei der Prüfungsbehörde zur Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer,

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19. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren (Drittlandserzeugnissen) und von Waren aus Vertragsstaaten (Erzeugnisse aus Vertragsstaaten) in das Inland,

20. Ausfuhr: Verbringen von Gemeinschaftswaren (Gemeinschaftserzeugnissen) in einen Vertragsstaat oder in ein Drittland,



19. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren und von Waren aus Vertragsstaaten in das Inland,

20. Ausfuhr: Verbringen von Gemeinschaftswaren in einen Vertragsstaat oder in ein Drittland,

21. Begleitpapiere: die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund dieses Gesetzes für die Beförderung von Erzeugnissen im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft vorgeschriebenen Dokumente,

22. Lage: eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die Zusammenfassung solcher Flächen (Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen und die in einer Gemeinde oder in mehreren Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind,

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23. Bereich: eine Zusammenfassung mehrerer Lagen, aus deren Erträgen Weine gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen und die in nahe beieinander liegenden Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind.



23. Bereich: eine Zusammenfassung mehrerer Lagen, aus deren Erträgen Weine gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen und die in nahe beieinander liegenden Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind,

24. Qualitätswein: Wein mit der Bezeichnung Qualitätswein oder, vorbehaltlich abweichender Regelung, Prädikatswein mit Ursprung in einem der bestimmten Anbaugebiete (b.A.), dessen Name nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1) geändert worden ist, als Ursprungsbezeichnung geschützt ist,

25. Landwein: Wein aus einem Landweingebiet, dessen Name nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 als geografische Angabe geschützt ist,

26. Grundwein

a) Wein, der zur Herstellung von Wein mit der Angabe der Herkunft 'Europäischer Gemeinschaftswein' oder 'Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der Europäischen Gemeinschaft' bestimmt ist;

b) Wein, der zur Herstellung von Schaumwein oder Qualitätsschaumwein ohne Rebsortenangabe bestimmt ist;

c) Wein, der zur Herstellung von aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails, weinhaltigen Getränken, alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein oder daraus hergestellten schäumenden Getränken, Weinessig oder anderen Lebensmitteln, die keine Erzeugnisse sind, bestimmt ist.


§ 3 Weinanbaugebiet


(1) Für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein b. A.) werden folgende bestimmte Anbaugebiete festgelegt:

1. Ahr,

2. Baden,

3. Franken,

4. Hessische Bergstraße,

5. Mittelrhein,

6. Mosel,

7. Nahe,

8. Pfalz,

9. Rheingau,

10. Rheinhessen,

11. Saale-Unstrut,

12. Sachsen,

13. Württemberg.

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In diesen Gebieten ist auch der Anbau von Reben zur Erzeugung von Tafelwein zulässig.

(2)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Weinbaugebiete und Untergebiete für Tafelwein,

2. Gebiete für
die Bezeichnung von Landwein

festzulegen.
Die Gebiete nach Satz 1 sind in Anlehnung an herkömmliche geographische Begriffe für solche geographische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau betrieben wird.

(3) Die in Absatz 1 und in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 1 festgelegten Gebiete bilden zusammen das deutsche Weinanbaugebiet.



(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnungen für Landweine festzulegen. Die Gebiete sind in Anlehnung an herkömmliche geografische Begriffe für solche geografische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau betrieben wird.

(3) Die bestimmten Anbaugebiete nach Absatz 1 und die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 festgelegten Landweingebiete bilden das deutsche Weinanbaugebiet.

(4) Die Landesregierungen grenzen durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten und die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten Gebiete ab.

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(5) Soweit die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen der bestimmten Anbaugebiete nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützt sind, gelten für die Qualitätsweine dieser Anbaugebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(6) Soweit die Bezeichnungen der Gebiete für die Bezeichnung von Landwein nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten geografischen Angaben eingetragen sind, gelten für die Landweine dieser Gebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Weine mit geschützter geografischer Angabe, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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§ 3a Ausschluss der elektronischen Form




§ 3a Elektronische Kommunikation


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(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die elektronische Form ausgeschlossen, soweit diese in den genannten Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich zugelassen wird.

(2)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Zulassung der elektronischen Form bei der Durchführung des Weingesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erlassen.



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den Ausschluss der elektronischen Kommunikation und elektronischen Form bei der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Weine, des Weingesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu erlassen.

§ 3b Stützungsprogramm


(1) Das Stützungsprogramm im Sinne des Titels II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung umfasst für die erste Laufzeit von fünf Jahren, gerechnet ab dem 1. August 2008, selbständige Einzelmaßnahmen des Bundes und der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung werden durchgeführt:

1. die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit die Maßnahmen sich ausschließlich auf eine einheitliche Absatzförderung der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten beziehen,

2. die Unterstützung für die Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009.

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Aus den verfügbaren Gemeinschaftsmitteln stehen für die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 jährlich 1 Million Euro und für die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 4 Millionen Euro zur Verfügung. Die Sätze 1 und 2 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu erlassen, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift und der zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.



Aus den verfügbaren Gemeinschaftsmitteln stehen für die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 jährlich 1 Million Euro und für die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 4 Millionen Euro zur Verfügung. Soweit für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 kein jährlicher Bedarf in Höhe der zur Verfügung stehenden 1 Million Euro besteht, können diese Mittel für Maßnahmen der Länder ausgegeben werden. Die Sätze 1 und 2 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu erlassen, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift und der zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für

1. die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit sich die Maßnahmen ausschließlich auf eine Absatzförderung der Erzeugnisse aus den im jeweiligen Land belegenen bestimmten Anbaugebieten beziehen,

2. die Unterstützung für Ernteversicherungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008,

3. die Unterstützung für Investitionen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008

vorherige Änderung nächste Änderung

Regelungen zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe der Unterstützung, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der zu ihrer jeweiligen Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.



Regelungen zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe der Unterstützung, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der zu ihrer jeweiligen Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, soweit sie sich auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen, anzuwenden sind. Im Falle einer Bestimmung nach Satz 2 sind die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften die Landesregierungen zuständig sind. § 54 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterrichten sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach Landesrecht zuständigen Stellen gegenseitig über die Anträge sowie den Abschluss von Verträgen. Die Bundesanstalt und die Landesstellen berücksichtigen bei ihren Entscheidungen über Vertragsabschlüsse die nach Satz 1 mitgeteilten Vertragsabschlüsse.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) Ab dem 1. August 2009 sind die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des

1. in Absatz 1 genannten Titels II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb Unterabschnitt I bis III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

2. in Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 genannten Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

3. in Absatz 2 Nummer 2 genannten Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

4. in Absatz 3 genannten Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

5. in Absatz 4 Nummer 2 genannten Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und

6. in Absatz 4 Nummer 3 genannten Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

tritt.

§ 4 Rebanlagen


(1) Zur Herstellung von inländischem Wein und anderen Erzeugnissen aus inländischen Weintrauben dürfen für andere Zwecke als zur Destillation nur solche Weintrauben verwendet werden, die vorbehaltlich des Absatzes 3 auf Rebflächen im Inland erzeugt wurden, die zulässigerweise mit Reben bepflanzt sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder zur Durchführung der Anbauregeln erforderlich ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. vorzuschreiben, dass Erzeugnisse aus Weintrauben von Rebpflanzungen, die entgegen den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über Neu- oder Wiederanpflanzungen vorgenommen worden sind, destilliert werden müssen,



1. vorzuschreiben, dass Erzeugnisse aus Weintrauben von Rebpflanzungen, die entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über Neu- oder Wiederanpflanzungen vorgenommen worden sind, destilliert werden müssen,

2. Vorschriften zu erlassen über

a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Durchführung der Destillation nach Nummer 1,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) die Erzeugung, das Verarbeiten, das Verwenden, das Verwerten oder das Inverkehrbringen von Weintrauben oder daraus hergestellten Erzeugnissen von Rebpflanzungen, die entgegen den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über Neu- oder Wiederanpflanzungen vorgenommen worden sind, und das Verfahren.



b) die Erzeugung, das Verarbeiten, das Verwenden, das Verwerten oder das Inverkehrbringen von Weintrauben oder daraus hergestellten Erzeugnissen von Rebpflanzungen, die entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über Neu- oder Wiederanpflanzungen vorgenommen worden sind, und das Verfahren.

(3) Bewirtschaftet der Inhaber eines grenznahen Weinbau- oder Weinherstellungsbetriebes eine jenseits der Grenze belegene grenznahe Rebfläche, kann die zuständige Behörde des Landes, in dem der Wein hergestellt werden soll, genehmigen, dass dieser oder der Inhaber eines anderen grenznahen Weinherstellungsbetriebes die im Ausland geernteten Weintrauben im Inland zur Herstellung von Wein verwendet. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Versagung auch unter Berücksichtigung der Ziele des Gesetzes eine besondere Härte bedeuten würde. In der Genehmigung wird die Bezeichnung des Weines festgelegt. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden; sie kann aus wichtigem Grund widerrufen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.



§ 6 Wiederbepflanzungen


(1) Ein Wiederbepflanzungsrecht gilt als gewährt, wenn eine zulässigerweise bestockte Rebfläche gerodet worden ist.

(2) Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts

1. von einer Fläche mit einer Hangneigung von mehr als 30 vom Hundert (Steillage) auf eine Fläche mit einer Hangneigung von weniger als 30 vom Hundert (Flachlage) oder

2. aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet

ist nicht zulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Erhaltung des Produktionspotentials in ihrem Gebiet die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet zulassen.

(4) Ferner kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 2 - auch soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergangen ist - zur Sicherung der Qualität oder zur Erhaltung der Weinbaustruktur in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf Flachlagen oder aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet genehmigen.

(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ferner

1. vorschreiben, dass

a) Wiederbepflanzungen nur auf den gerodeten Flächen vorgenommen werden dürfen,

b) ein Wiederbepflanzungsrecht nur in dem Betrieb ausgeübt werden darf, dem es gewährt wurde,

2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die

a) Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen Betrieb,

b) Ausübung eines Wiederbepflanzungsrechts in dem Betrieb, in dem es gewährt wurde,

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c) Gewährung eines Wiederbepflanzungsrechts an einen Betrieb, der sich zur Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben verpflichtet,

festlegen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde im Einzelfall Anordnungen nach Nummer 1 treffen kann.

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(6) Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung

1. des Absatzes 3 Gebrauch machen oder

2. des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 keinen Gebrauch machen,

regeln sie durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen, um zu gewährleisten, dass die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotentials im Sinne des Artikels 4 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in ihrem Gebiet führt.



 

§ 7 Neuanpflanzungen, Anbaueignung


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(1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, dürfen Erzeugern Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur für Flächen erteilt werden, die zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet sind und

1. zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Tafelwein, der mit einer geografischen Angabe bezeichnet wird, bestimmt sind und die



(1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, dürfen Erzeugern Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur für Flächen erteilt werden, die zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein geeignet sind und

1. zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein bestimmt sind und die

a) in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen oder

b) in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in Verfahren zur Festlegung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz als Rebflächen ausgewiesen werden, soweit dies zur wertgleichen Abfindung nach § 44 des Flurbereinigungsgesetzes oder § 58 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes erforderlich ist,

2. für die Durchführung von Weinbauversuchen bestimmt sind oder

3. zur Erzeugung von

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Qualitätswein b. A. und gleichzeitig zur Erzeugung von Edelreisern oder



a) Qualitätswein b. A. oder Landwein und gleichzeitig zur Erzeugung von Edelreisern oder

b) Edelreisern

bestimmt sind und die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Voraussetzungen für die Genehmigung nach Absatz 1 zu regeln und dabei insbesondere die Anforderungen an die Flächen hinsichtlich ihrer Eignung zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. und die Vermarktungsmöglichkeiten des erzeugten Weines festzulegen,

2. die Voraussetzungen für die Eignung einer Fläche zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, dass der Traubenmost der auf der Fläche geernteten Weintrauben bestimmter Rebsorten einen festgesetzten Mindestgehalt an natürlichem Alkohol erwarten lassen muss,



1. die Voraussetzungen für die Genehmigung nach Absatz 1 zu regeln und dabei insbesondere die Anforderungen an die Flächen hinsichtlich ihrer Eignung zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein und die Vermarktungsmöglichkeiten des erzeugten Weines festzulegen,

2. die Voraussetzungen für die Eignung einer Fläche zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, dass der Traubenmost der auf der Fläche geernteten Weintrauben bestimmter Rebsorten einen festgesetzten Mindestgehalt an natürlichem Alkohol erwarten lassen muss,

3. Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1 zuzulassen,

4. das Verfahren zur Feststellung, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 oder 2 vorliegen, sowie das Verfahren für die Erteilung der Genehmigung zu regeln.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung der Qualität die Voraussetzungen und das Verfahren für die Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten zu regeln.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

1. zur

a) Steigerung der Qualität,

b) Erhaltung des Gebietscharakters der Qualitätsweine b. A.,

c) Verbesserung der Vermarktung oder

d) Sicherung der Versorgung mit Rebenpflanzgut

über die durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen hinaus weitere Voraussetzungen für die Anbaueignung einer Fläche festlegen,

2. vorschreiben, dass Flächen, die zur Erzeugung von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben bestimmt sind, in räumlichem oder unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen,

3. die Voraussetzungen für die Eignung einer Fläche zur Erzeugung von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben regeln.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 8 Entfernung unzulässiger Anpflanzungen




§ 8 Unzulässige Anpflanzungen


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(1) Wiederbepflanzungen, die vor dem 1. September 1998 entgegen den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ohne Recht auf Wiederbepflanzung vorgenommen wurden, und nicht genehmigte Neuanpflanzungen, die vor dem 1. September 1998 vorgenommen wurden, sind zu entfernen, sofern für diese Flächen keine Genehmigung im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilt worden ist. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass abweichend von Satz 1 nicht genehmigte Neuanpflanzungen nicht zu entfernen sind.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass Wiederbepflanzungen, die entgegen

1. § 6 Abs. 2 Satz 1,

2. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 oder

3. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 getroffenen Anordnung

vorgenommen worden sind,
zu entfernen sind.



(1) Eine Erteilung von Pflanzungsrechten für vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte bepflanzte Rebflächen zur Regularisierung dieser Flächen nach Artikel 85b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Fläche bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantragen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über widerrechtliche Anpflanzungen erforderlichen Bestimmungen

1. über das Verfahren der Regularisierung und

2. die Höhe des Entgelts, das für ein nach Absatz 1 erteiltes Pflanzungsrecht zu zahlen ist,

festzulegen.


§ 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials


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(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 schaffen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale Reserven von Pflanzungsrechten.

(2) Eine abweichende Entscheidung nach Absatz 1 kann erst getroffen werden, wenn das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund der von den Weinbau treibenden Ländern übermittelten Angaben den Nachweis gemäß Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erbringen kann. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Zeitpunkt, ab dem eine abweichende Entscheidung nach Satz 1 getroffen werden kann, im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale Reserven von Pflanzungsrechten schaffen,

1.
können sie in der Rechtsverordnung

a)
die Verwaltung der Reserve oder der Reserven regeln und dabei insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Rechten aus der Reserve und die Zuführung von Rechten zur Reserve festlegen,

b) bestimmen, dass ein im Rahmen
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erworbenes Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden kann;

2. haben sie in der Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um zu gewährleisten, dass auf Grund der Standorte, an denen die aus der Reserve erteilten Rechte ausgeübt werden, der verwendeten Rebsorten und der verwendeten Anbautechniken sichergestellt ist, dass die nachfolgende Erzeugung der Marktnachfrage entspricht, und dass die Erträge dem Durchschnittsertrag der Region entsprechen, in der diese Rechte ausgeübt werden.

(4) Soweit eine abweichende
Entscheidung nach Absatz 1 getroffen worden ist, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung

1. Abweichungen von bestimmten Vorschriften
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 8 Satz 2 dieser Verordnung zulassen,

2. bestimmen,
dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des dreizehnten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden darf,

3.
die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zur Bewirtschaftung des Produktionspotenzials regeln.



(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale Reserven von Pflanzungsrechten zu schaffen.

(2) (aufgehoben)

(3) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale Reserven von Pflanzungsrechten schaffen, können sie in der Rechtsverordnung die Verwaltung der Reserve oder der Reserven regeln und dabei insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Rechten aus der Reserve und die Zuführung von Rechten zur Reserve festlegen.

(4) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnung

1. bei
der Schaffung regionaler Reserven nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1) bestimmt haben, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Jahres ausgeübt werden kann, oder

2. auf der Grundlage einer abweichenden Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bestimmt haben, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des 13. auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden kann,

bestimmt sich
die Laufzeit eines im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilten Wiederbepflanzungsrechts durch die bei der Gewährung geltenden Frist für dessen Ausübung, längstens durch die Laufzeit der Anbauregelung nach Artikel 85f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

§ 9 Hektarertrag


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(1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost und Wein dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften nur in einer Menge an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, die dem Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht. Ist in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 ein Hektarertrag für

1. einzelne Anbaugebiete oder Teile von Anbaugebieten,

2. Rebsorten oder Rebsortengruppen oder

3. Verarbeitungswein, Tafelwein, Qualitätswein b. A. oder
Prädikatswein (Qualitätsgruppen)

gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag für die entsprechenden Rebflächen jeweils gesondert zu berechnen. Ein Ausgleich zwischen den gesondert zu berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zulässig. Soweit nach Satz 2 Nr. 3 ein Hektarertrag nur für Tafelwein, Qualitätswein b. A. oder Prädikatswein gesondert festgesetzt worden ist, ist die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. Dezember des Erntejahres vorzunehmen. Eine Herabstufung nach diesem Zeitpunkt hat keine Erhöhung der einzelnen Gesamthektarerträge zur Folge.

(1a) Verarbeitungswein im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 ist

1. Tafelwein, dessen Verkehrsbezeichnung nach Anhang VII Buchstabe A Nr. 2 Buchstabe a zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 angegeben wird,

2. Wein, der zur Herstellung von Schaumwein oder Qualitätsschaumwein ohne Rebsortenangabe bestimmt ist,

3. Wein, der zur Herstellung von Brennwein, Weinessig, alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein oder daraus hergestellten schäumenden Getränken, weinhaltigen Getränken, in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 genannten Getränken oder anderen Lebensmitteln, die keine Erzeugnisse sind, bestimmt ist.

Die Vorschriften über Verarbeitungsweine gelten auch für Traubensaft.

(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein fest. Wird der Hektarertrag nach Satz 1 für Traubenmost oder Wein festgesetzt, so ist er auf die zu ihrer Herstellung verwandten Erzeugnisse entsprechend anzuwenden.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 kann über die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Kriterien hinaus der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt, so darf dieser für Tafelwein 150 Hektoliter und Verarbeitungswein 200 Hektoliter nicht übersteigen.

(4) Soweit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ein Hektarertrag auch für Verarbeitungswein festgesetzt worden ist, haben die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge vorzunehmen ist; Absatz 1 Satz 5 findet Anwendung.

(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen gesondert festgesetzt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwischen den gesondert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen.



(1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost und Wein dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften nur in einer Menge an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, die dem Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht. Ist in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Hektarertrag für

1. einzelne Anbaugebiete, Landweingebiete oder Teile dieser Gebiete oder

2. Qualitätsgruppen:

a)
Prädikatswein und Qualitätswein,

b) Landwein,

c) Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe,

d) Wein ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsangabe,

e) Grundwein

gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag für die entsprechenden Rebflächen jeweils gesondert zu berechnen. Ein Ausgleich zwischen den gesondert zu berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zulässig. Soweit die Hektarerträge nach Satz 2 Nummer 2 gesondert festgesetzt worden sind, ist die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres vorzunehmen. Eine Herabstufung nach diesem Zeitpunkt hat keine Erhöhung der einzelnen Gesamthektarerträge zur Folge.

(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein für die in § 3 Absatz 1 und für die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegten Gebiete fest. Wird der Hektarertrag nach Satz 1 für Traubenmost oder Wein festgesetzt, so ist er auf die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse entsprechend anzuwenden.

(3) Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt, so darf dieser für anderen Wein als Prädikatswein und Qualitätswein 150 Hektoliter/Hektar und für Grundwein 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen.

(4) Bei der Berechnung des Gesamthektarertrages nach Absatz 1 sind die Erträge von den Rebflächen nicht zu berücksichtigen, die als geografisches Gebiet für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe abgegrenzt sind, über deren Schutz im Verfahren nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entschieden worden ist, und die unter der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe vermarktet werden.

(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen gesondert festgesetzt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwischen den gesondert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen.

(6) Die Vorschriften über Grundwein gelten auch für Traubensaft.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Übermenge


(1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 um nicht mehr als 20 vom Hundert, so darf die übersteigende Menge (Übermenge) nur

1. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert,

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2. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitätsschaumwein b. A. verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert,



2. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Sekt b. A. verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert,

3. destilliert oder

4. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Traubensaft verwendet und dieser an andere abgegeben sowie zur Herstellung von Traubensaft an andere abgegeben

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werden. Für Mitglieder einer Winzergenossenschaft oder einer Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform können die Weinerzeugung und die Lagerung nach Satz 1 Nr. 1, die Herstellung und die Lagerung von Qualitätsschaumwein b. A. nach Satz 1 Nr. 2, die Destillation nach Satz 1 Nr. 3 oder die Herstellung und die Abgabe nach Satz 1 Nr. 4 durch den Erzeugerzusammenschluss vorgenommen werden, soweit die Mitglieder zur Ablieferung der gesamten Ernte einer Rebfläche an den Erzeugerzusammenschluss verpflichtet sind.



werden. Für Mitglieder einer Winzergenossenschaft oder einer Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform können die Weinerzeugung und die Lagerung nach Satz 1 Nr. 1, die Herstellung und die Lagerung von Sekt b. A. nach Satz 1 Nr. 2, die Destillation nach Satz 1 Nr. 3 oder die Herstellung und die Abgabe nach Satz 1 Nr. 4 durch den Erzeugerzusammenschluss vorgenommen werden, soweit die Mitglieder zur Ablieferung der gesamten Ernte einer Rebfläche an den Erzeugerzusammenschluss verpflichtet sind.

(2) Ist in einem der folgenden Erntejahre die Erntemenge des Weinbaubetriebes geringer als der Gesamthektarertrag, so darf abweichend von Absatz 1 eine der Differenz entsprechende Menge aus der gelagerten Übermenge an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden. Eine Übermenge darf auch ganz oder teilweise anstelle des Gesamthektarertrages eines Jahrganges an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.

(3) Werden Übermengen mit Mengen aus Gesamthektarerträgen vermischt, so darf nach dem Vermischen der den Gesamthektarerträgen entsprechende Teil der Mischung an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.

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(4) Ist nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ein Hektarertrag für Verarbeitungswein gesondert festgesetzt worden, ist abweichend von Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 die Erntemenge, die den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 übersteigt, nach § 11 zu destillieren.



(4) Ist nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein Hektarertrag für Grundwein gesondert festgesetzt worden, ist abweichend von Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 die Erntemenge, die den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 übersteigt, nach § 11 zu destillieren.

§ 12 Ermächtigungen


(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren für

1. die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2,

2. die Umrechnung von

a) Weintraubenmengen in Weinmostmengen und Weinmengen und

b) Weinmostmengen in Weinmengen,

3. die Weinerzeugung im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2,

4. das Abgeben an andere, das Verwenden und das Verwerten von Übermengen im Sinne des § 10 Abs. 2,

5. das Abgeben an andere, das Verwenden oder das Verwerten des Teiles der Mischung im Sinne des § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 2, der an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf, und

6. die Durchführung der Destillation im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeblichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen zu erlassen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

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1. zulassen, dass die §§ 9 bis 11 sowie die nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen auf Weinbaubetriebe, die sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich verpflichten, für mehrere Jahre keinen Qualitätswein b. A., Qualitätsschaumwein b. A., Qualitätslikörwein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. zu erzeugen, für die Dauer der Verpflichtung keine Anwendung finden,



1. (aufgehoben)

2. in einzelnen Jahren bis zum 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres abweichend von § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 den jeweils dort genannten Wert auf bis zu 50 vom Hundert erhöhen, wenn

a) sowohl die Weinqualität als auch die Erntemengen des betreffenden Jahrganges den langjährigen Durchschnitt deutlich übersteigen und

b) der auf Grund der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Weinerzeugungs- und Bestandsmeldungen berechnete Bestand an Erzeugnissen eines bestimmten Anbaugebietes oder von Teilen eines bestimmten Anbaugebietes die Summe der Gesamthektarerträge des betreffenden Gebietes unterschreitet,

3. zulassen, dass Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen, Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben dürfen,

4. zulassen, dass bei Winzergenossenschaften und Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform alle Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3 gelten und haben dabei vorzuschreiben, dass diese Vorschrift nur auf Rebflächen Anwendung findet, die innerhalb eines Bereiches belegen sind,

5. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 9 bis 11 regeln,

6. zulassen, dass eine bestimmte Menge aus der gelagerten Übermenge bereits mit Beginn des Weinjahres unter Anrechnung auf den Gesamthektarertrag dieses Weinjahres an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 5 kann für die Fälle, in denen Weinbaubetriebe bis zu 1.000 Liter Wein zu destillieren haben, vorgesehen werden, dass an Stelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht werden kann; § 11 Abs. 1 Satz 4 und, soweit der Betrieb seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, § 11 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(4) Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Absatzes 3 Nr. 4 Gebrauch machen, können sie in der Rechtsverordnung zulassen, dass abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 die in Absatz 3 Nr. 4 genannten Erzeugerzusammenschlüsse Übermengen zur jährlichen Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben dürfen.

(5) Soweit die Landesregierungen von den Ermächtigungen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 4 sowie von der Ermächtigung des Absatzes 4 Gebrauch machen, haben sie in den Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um die Einhaltung der Vorschriften der §§ 9 bis 11 zu gewährleisten.



§ 15 Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Steigerung der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist,

1. das Erhöhen des vorhandenen oder potenziellen natürlichen Alkoholgehaltes der Erzeugnisse zuzulassen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. das Süßen der Erzeugnisse zuzulassen,

3. vorbehaltlich der Nummern 4 bis 6 die Voraussetzungen und Anforderungen an das Erhöhen des Alkoholgehaltes und das Süßen, einschließlich der dazu anwendbaren Methoden, zu regeln,



2. das Süßen der Qualitätsweine zuzulassen und dabei den Gesamtalkoholgehalt der zum Süßen verwendeten Erzeugnisse zu begrenzen und vorzuschreiben, um wie viel Volumenprozent der Gesamtalkoholgehalt des gesüßten Erzeugnisses durch das Süßen erhöht werden darf,

3. vorbehaltlich der Nummern 4 und 5 die Voraussetzungen und Anforderungen an das Erhöhen des Alkoholgehaltes und das Süßen, einschließlich der dazu anwendbaren Methoden, zu regeln,

4. eine durch das Erhöhen des Alkoholgehaltes bedingte Volumenänderung eines Erzeugnisses zu begrenzen,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. vorzuschreiben, dass das Erhöhen des Alkoholgehaltes eines Erzeugnisses nicht zur Folge haben darf, dass dessen Gesamtalkoholgehalt einen bestimmten Wert übersteigt,

6.
den Gesamtalkoholgehalt der zum Süßen verwendeten Erzeugnisse zu begrenzen und vorzuschreiben, dass durch das Süßen der Gesamtalkoholgehalt des gesüßten Erzeugnisses um nicht mehr als 2 Volumenprozent erhöht werden darf,



5. für bestimmte Weine den zulässigen Gesamtalkoholgehalt festzulegen, der bei einer Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht überschritten werden darf.

6. (aufgehoben)


7. das Umrechnungsverfahren für das Ermitteln der Alkoholgehalte festzulegen.



§ 16 Inverkehrbringen und Verarbeiten


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(1) Weinhaltige Getränke und Getränke im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von handelsüblicher Beschaffenheit sind.



(1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von handelsüblicher Beschaffenheit sind.

(1a) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist,

1. das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen

a) zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,

b) zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben,

2. die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verboten oder beschränkt werden kann,

3. vorzuschreiben, dass für den Verzehr durch den Menschen ungeeignete Erzeugnisse nicht hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen oder es zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse erforderlich ist, Vorschriften über das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu erlassen. Es kann dabei insbesondere vorschreiben, dass

1. für das Verarbeiten nur bestimmte Erzeugnisse verwendet werden dürfen,

2. beim Verarbeiten nur bestimmte Lebensmittel, die keine Erzeugnisse sind, zugesetzt werden dürfen,

3. mit dem Verarbeiten erst begonnen werden darf, wenn die für das Verarbeiten bestimmten Erzeugnisse gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die Buchführung eingetragen sind,

4. das gesamte Verarbeiten oder bestimmte Verarbeitungsschritte in demselben Betrieb vorzunehmen sind.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1. soweit es erforderlich ist, um der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Erzeugnissen vorzubeugen, Vorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der Erzeugnisse von ihrem Verarbeiten bis zur Abgabe an den Verbraucher sicherstellen,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


1a. soweit es zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zur Einhaltung des Verbots des vollständigen Auspressens von Weintrauben für die Weinbereitung zu erlassen, insbesondere die Mindestmenge Alkohol festzulegen, die nach dem Pressen der Weintrauben in den Nebenerzeugnissen enthalten sein muss,

2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,

a) vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse verarbeiten, befördern, lagern, verwerten oder in den Verkehr bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in der Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben,

b) vorzuschreiben, dass über das Verarbeiten, das Befördern, das Lagern, das Verwerten oder das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse, über die Reinigung und Desinfektion von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen Erzeugnisse verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden, Nachweise zu führen sind, sowie

c) das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach den Buchstaben a und b sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots beim erstmaligen Inverkehrbringen nach Maßgabe des Artikels 41 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu erlassen.

(5) Soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
von seiner Ermächtigung nach Absatz 4 keinen Gebrauch macht, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vermarktungsregeln nach Absatz 4 zu erlassen.



(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,

1. das Verfahren zur Anerkennung von Branchenorganisationen nach Artikel 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu regeln,

2.
Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots im Sinne des Artikels 113c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzusetzen.

Vor dem Erlass
von Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 sind die anerkannten Branchenorganisationen anzuhören.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 16a (neu)




§ 16a Produktspezifikationen


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Die in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über Anforderungen und Eigenschaften von Qualitätsweinen und Landweinen sind Teil der Produktspezifikationen im Sinne des Artikels 118c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Beschreibung der Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie den Landweingebieten und Gegenstand der Kontrollen der Einhaltung der Spezifikationen nach Artikel 118p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

§ 17 Qualitätswein b. A.


(1) Qualitätswein und die Prädikatsweine Kabinett, Spätlese oder Auslese müssen mindestens 7 Volumenprozent vorhandenen Alkohol, die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein müssen mindestens 5,5 Volumenprozent vorhandenen Alkohol aufweisen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, unter welchen Voraussetzungen

1. das Herstellen eines Qualitätsweines b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes zulässig ist,

2. das Herabstufen eines Qualitätsweines b. A. auf der Erzeugerstufe vorgenommen werden darf.

(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht oder dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Anbau-, Ernte- und Keltermethoden, die notwendig sind, um eine optimale Qualität von Qualitätswein b. A. zu gewährleisten, insbesondere Erziehungsart, Anschnitt, Ausdünnung, Rebschutz und Düngung; dabei können sie zulassen, dass Rebflächen beregnet werden, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen; ferner können sie die Beregnung von nicht im Ertrag stehenden Rebflächen sowie zum Frostschutz zulassen,



1. die Anbau-, Ernte- und Keltermethoden, die notwendig sind, um eine optimale Qualität von Qualitätswein b. A. zu gewährleisten, insbesondere Erziehungsart, Anschnitt, Ausdünnung, Rebschutz und Düngung; dabei können sie Vorschriften über die Bewässerung von Rebflächen erlassen,

2. unter Berücksichtigung von Klima, Bodenbeschaffenheit und Rebsorte die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein b. A. und Prädikatswein; die natürlichen Mindestalkoholgehalte

a) können für einzelne bestimmte Anbaugebiete oder Teile davon unterschiedlich festgesetzt werden,

b) dürfen in der Weinbauzone A bei Qualitätswein b. A. nicht unter 7,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein nicht unter 9,5 Volumenprozent liegen; für die bestimmten Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein, Mosel und Saale-Unstrut darf für bestimmte Rebsorten und für bestimmte Rebflächen der natürliche Mindestalkoholgehalt bei Qualitätswein b. A. bis auf 6,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein bis auf 9,0 Volumenprozent herabgesetzt werden,

c) dürfen in der Weinbauzone B bei Qualitätswein b. A. nicht unter 8,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein nicht unter 10,0 Volumenprozent liegen,

d) sind bei Prädikatswein nach dem Prädikat abgestuft festzulegen,

e) für Eiswein müssen mindestens dem im jeweiligen Anbaugebiet für das Prädikat Beerenauslese festgesetzten Mindestalkoholgehalt entsprechen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsverordnung die Verzeichnisse der zur Herstellung von Qualitätswein b. A. geeigneten Rebsorten auf.



(4) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsverordnung die Verzeichnisse der zur Herstellung von Qualitätswein b. A. geeigneten Rebsorten der Art Vitis vinifera auf.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine b. A. und bestimmter Qualitätsschaumweine


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(1) Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein b. A. oder Qualitätswein, im Inland hergestellter Schaumwein darf als Qualitätsschaumwein b. A. oder Sekt b. A., im Inland hergestellter Likörwein darf als Qualitätslikörwein b. A., im Inland hergestellter Perlwein darf als Qualitätsperlwein b. A. nur bezeichnet werden, wenn für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.



(1) Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein b. A. oder Qualitätswein, im Inland hergestellter Schaumwein darf als Sekt b. A., im Inland hergestellter Likörwein darf als Qualitätslikörwein b. A., im Inland hergestellter Perlwein darf als Qualitätsperlwein b. A. nur bezeichnet werden, wenn für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.

(2) Einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen werden soll, kann auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt werden.

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(3) Eine amtliche Prüfungsnummer wird einem Erzeugnis nach Absatz 1 oder 2 zugeteilt, wenn es



(3) Eine amtliche Prüfungsnummer wird einem Erzeugnis nach Absatz 1 oder 2 nach systematischer organoleptischer und analytischer Untersuchung zugeteilt, wenn es

1. die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungsmerkmale aufweist und

2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht.

Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.



§ 21 Ermächtigungen


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(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung und Steigerung der Qualität für Qualitätsschaumwein, Qualitätswein b. A., Qualitätsschaumwein b. A., Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Prädikatswein



(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung und Steigerung der Qualität für Qualitätsschaumwein, Qualitätswein b. A., Sekt b.A., Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Prädikatswein

1. vorzuschreiben, unter welchen weiteren Voraussetzungen die amtliche Prüfungsnummer zuzuteilen ist; dabei sind insbesondere die Anforderungen an das Erzeugnis oder seine Vorerzeugnisse und die zulässigen Verarbeitungs- und Behandlungsverfahren zu regeln,

2. vorzuschreiben, dass bei Prädikatswein der natürliche Alkoholgehalt amtlich festzustellen ist,

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3. das Prüfungsverfahren zu regeln,



3. das Prüfungsverfahren und weitere Einzelheiten der Kontrolle der Produktspezifikationen zu regeln,

4. vorzuschreiben, in welcher Weise die amtliche Prüfungsnummer anzugeben ist,

5. vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen die amtliche Prüfungsnummer zurückzunehmen ist,

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6. vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen ein Qualitätswein b. A. bei der amtlichen Qualitätsweinprüfung zu einem anderen Erzeugnis, insbesondere zu Tafelwein, herabgestuft werden kann.



6. vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen ein Qualitätswein b. A. bei der amtlichen Qualitätsweinprüfung zu einem anderen Erzeugnis, insbesondere zu Wein, herabgestuft werden kann.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies den Interessen des Verbrauchers dient oder ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 zuzulassen.

(3) Die Landesregierungen bestimmen für die einzelnen Qualitätsweine b. A. durch Rechtsverordnung über die in auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltenen Voraussetzungen hinaus weitere Grenzwerte für charakteristische Faktoren, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Landwein


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(1) Die Bezeichnung eines Tafelweines als Landwein setzt voraus, dass

1. der Wein ausschließlich aus Weintrauben stammt, die in einem Landweingebiet geerntet worden sind,

2. konzentrierter Traubenmost nicht zugesetzt worden ist und

3.
eine Konzentrierung durch Kälte nicht vorgenommen worden ist.

Die Bezeichnung Landwein darf nur verwendet werden, wenn seine Herstellung zugelassen
ist.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Herstellen von Landwein zulassen. In der Rechtsverordnung sind, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, die Produktionsbedingungen für die einzelnen Landweine festzusetzen. Der natürliche Mindestalkoholgehalt ist unter Berücksichtigung der für Qualitätsweine desselben geographischen Raumes geltenden Werte festzusetzen; er muss mindestens um 0,5 Volumenprozent höher festgesetzt werden als der für Tafelwein geltende Wert.



(1) Die Bezeichnung eines Weines als Landwein setzt voraus, dass

1. die zur Weinherstellung verwendeten Trauben zu mindestens 85 vom Hundert aus dem Landweingebiet stammen, dessen Bezeichnung der Wein trägt,

2. eine Konzentrierung durch Kälte nicht vorgenommen worden ist,

3. der Abfüller von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden
ist.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Vorschriften über
das Süßen und den Restzuckergehalt von Landwein zu erlassen,

2. vorzuschreiben, dass bestimmte Maßnahmen bei
der jährlichen Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation durchzuführen sind, insbesondere zu bestimmen, dass analytische Untersuchungen der Weine in systematischer Weise oder stichprobenweise durchgeführt werden.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln:

1. die Verzeichnisse der
zur Herstellung von Landwein geeigneten Rebsorten der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung vitis,

2. den natürlichen
Mindestalkoholgehalt der Landweine unter Berücksichtigung der für Qualitätswein desselben geografischen Raumes geltenden Wertes,

3. das Verfahren
der jährlichen Kontrolle der Produktspezifikationen der Landweine; sie können dabei vorsehen, dass bei der jährlichen Kontrolle der Produktspezifikationen organoleptische Untersuchungen der Weine in systematischer Weise oder stichprobenweise durchgeführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 22a (neu)




§ 22a Jährliche Kontrollen der Spezifikationen


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(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Kontrollen, insbesondere durch analytische oder organoleptische Prüfungen, zur Einhaltung von Produktspezifikationen von Weinen mit Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben erforderlich ist.

(2) Die Durchführung der Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Durchführung der Kontrolle ganz oder teilweise auf nichtstaatliche Kontrollstellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),

2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung oder der Mitwirkung zu regeln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 22b (neu)




§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen


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(1) Geografische Bezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

2. die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen sowie

3. die Namen von Gemeinden und Ortsteilen, die im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung eines Erzeugnisses benutzt werden.

(2) Geografische Bezeichnungen dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt werden, die nicht aus

1. der der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe zugrunde liegenden geografischen Einheit oder

2. der in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder dem dort eingetragenen Bereich oder

3. der bezeichneten Gemeinde oder dem Ortsteil

stammen, wenn bei der Benutzung solcher Bezeichnungen eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht.

(3) § 128 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 22c (neu)




§ 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach EG-Recht


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(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 118n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geführt wird, sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen.

(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht den Antrag im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*). Gegen den Antrag kann innerhalb von vier Monaten ab seiner Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Bundesanstalt Einspruch eingelegt werden.

(3) Die Bundesanstalt holt zu dem Antrag innerhalb der vier Monate eine Stellungnahme der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde des Landes oder der Länder ein, in dessen oder deren örtlicher Zuständigkeit die Rebflächen belegen sind, die im Rahmen der beantragten Produktspezifikation als geografisches Gebiet abgegrenzt sind.

(4) Nach Ablauf der Einspruchsfrist trifft die Bundesanstalt eine Entscheidung über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen nach Absatz 3 und nach Anhörung eines Fachausschusses, der von der Bundesanstalt einberufen wird und sich zusammensetzt aus Vertretern des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörden und den Verbänden der Weinwirtschaft.

(5) Entspricht der Antrag den Voraussetzungen eines Schutzes nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt die Bundesanstalt dieses fest. Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. Die Bundesanstalt veröffentlicht den stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*). Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 2 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) veröffentlicht. Der Bescheid nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.

(6) Sobald der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 bestandskräftig geworden ist, unterrichtet die Bundesanstalt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übermittelt den Antrag an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(7) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*).

(8) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über

1. das Antragsverfahren nach Absatz 1 und das Einspruchsverfahren nach Absatz 2,

2. den in Absatz 4 genannten Fachausschuss,

3. das Einspruchsverfahren im Sinne des Artikels 118h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation im Sinne des Artikels 118q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, soweit sich das Erfordernis hierfür aus den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ergibt.

*) www.ebundesanzeiger.de

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 22d (neu)




§ 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe


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Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen hinsichtlich der Hektarerträge, Mindestalkoholgehalte und charakteristischen Merkmale festzulegen, die von den Weinen zu erfüllen sind, für die ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gestellt wird, soweit dies

1. der Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben oder

2. der Herstellung von Weinen mit gebietstypischem Charakter

dient.

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§ 23 Geographische Bezeichnungen




§ 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten


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(1) Zur Angabe der Herkunft von Erzeugnissen sind nur zulässig

1. bei Qualitätswein b. A.
zusätzlich zu dem auf Grund der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschriebenen Namen des bestimmten Anbaugebietes

a)
die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen,

b) Namen von Gemeinden und Ortsteilen,

2. bei Landwein die Namen von Landweingebieten,

3. bei Tafelwein, der nicht Landwein ist, die Namen von Weinbaugebieten
und Untergebieten,

4. bei anderen Erzeugnissen, für die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Namen von geographischen Einheiten festgelegt werden dürfen, die geographischen Bezeichnungen, die unter Berücksichtigung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Namen in einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 geregelt sind.

(2) Zur Angabe der Herkunft eines Qualitätsschaumweines oder Sektes oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse sind nur die Namen von Weinbaugebieten und Untergebieten zulässig, soweit sie in den Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft aufgeführt sind.



(1) Für Erzeugnisse, die mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebietes, der als Ursprungsbezeichnung geschützt ist, gekennzeichnet sind, dürfen zusätzlich zu dem auf Grund der für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Namen des bestimmten Anbaugebietes nach Artikel 118z Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nur angegeben werden:

1.
die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen,

2. die Namen von Gemeinden und Ortsteilen.

(2) Sofern der Name einer Lage, eines Bereiches, einer Gemeinde oder eines Ortsteils in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben für Wein eingetragen ist, ist dessen Verwendung nach Absatz 1 nicht zulässig.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Voraussetzungen für die Eintragung und Bezeichnung von Lagen und Bereichen in die Weinbergsrolle festzulegen,

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2. Bestimmungen über die Zuordnung von Rebflächen zu treffen, die keiner Lage angehören.



2. Bestimmungen über die Zuordnung von Rebflächen zu treffen, die keiner Lage angehören,

3. Voraussetzungen festzulegen, unter denen für den Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils

a) in Alleinstellung oder

b) als Teil eines zusammengesetzten Namens einer geografischen Einheit

ein Antrag nach § 22c Absatz 1 gestellt werden darf.


(4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle; dabei sind für die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten geographischen Einheiten

1. die Abgrenzung,

2. das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfahren für Eintragungen und Löschungen einschließlich der Feststellung und Festsetzung der Namen,

3. die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form der Anträge nach Absatz 3 Nr. 1 zur Eintragung,

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4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen



4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen, einschließlich des Verfahrens zur Löschung von Amts wegen, wenn der Name einer Lage oder eines Bereiches in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben für Wein eingetragen wird,

festzulegen.

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(5) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zu regeln, um die in Angelegenheiten der Weinbergsrolle zuständigen Stellen und Ausschüsse in dem Fall zu beteiligen, dass hinsichtlich einer in der Weinbergsrolle geführten Lage oder eines Bereiches eine Stellungnahme nach § 22c Absatz 3 abzugeben ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 23a (neu)




§ 23a Verwendung mehrerer Bezeichnungen


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Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine im Verfahren nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zusammen mit

1. einer nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder

2. einem anerkannten traditionellen Begriff im Sinne des Artikels 118u Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder

3. dem Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils in der Kennzeichnung verwendet werden darf.

§ 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben


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(1) Erzeugnisse dürfen mit gesundheitsbezogenen Angaben nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden, wenn die Angaben zugelassen sind.



(1) Erzeugnisse mit Weinnamen, die nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützt sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2011 nicht mit der Angabe 'Geschützte Ursprungsbezeichnung' oder 'Geschützte geografische Angabe' gekennzeichnet werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften zu erlassen über

1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse, insbesondere über die Art des Erzeugnisses, die Weinart, Geschmacksangaben, sowie die Angabe von natürlichen oder technischen Produktionsbedingungen, geographischen Bezeichnungen, Rebsorte, Jahrgang, Auszeichnungen, Verarbeitungsverfahren, Inhaltsstoffen, Erzeuger, Abfüller oder Hersteller der Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse,

2. die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen und Angaben zulässig sind,

3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen und Angaben,

4. die Verwendung bestimmter Behältnisformen für bestimmte Erzeugnisse.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Verbrauchers zu regeln,

1. welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische Eignung erlaubt oder erforderlich sind,

2. welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisen versehene Erzeugnisse aufweisen müssen,

3. welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben verwandt werden dürfen,

4. dass und in welcher Art und Weise Zusätze und Behandlungsverfahren kenntlich zu machen sind,

5. in welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen und sonstige Angaben auf Behältnissen angebracht sein müssen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, und durch welche die Überwachung ermöglichende Angaben sie ergänzt werden müssen,

6. dass und in welcher Art und Weise Angaben nach Nummer 5 auch auf Verpackungen anzubringen sind, wenn die Behältnisse in ihnen in den Verkehr gebracht werden.

(4) Soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Ermächtigung nach Absatz 2 keinen Gebrauch macht, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung

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1. Auszeichnungen zuzulassen,

2. die Verwendungsbedingungen für zugelassene Hinweise auf die Herstellungsart, die Art des Erzeugnisses oder eine besondere Farbe des Tafelweines oder des Qualitätsweines b. A. festzulegen.



1. Auszeichnungen anzuerkennen,

2. Hinweise auf die Herstellungsart, die Art oder besondere Farbe des Erzeugnisses zu regeln.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Bestimmungen für Weine mit der Angabe einer
oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Artikel 118z Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu regeln, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen,

2. die Durchführung des Zertifizierungs-, Genehmigungs- oder Kontrollverfahrens ganz oder teilweise auf nichtstaatliche Stellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),

3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung oder der Mitwirkung zu regeln.


§ 33 Meldungen, Übermittlung von Informationen


(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass und in welcher Weise

1. Vorhaben, Rebflächen zu roden oder aufzugeben, wiederzubepflanzen oder Reben neu anzupflanzen, sowie erfolgte Rodungen, Aufgaben, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen den zuständigen Behörden zu melden sind,

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2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft und die vorgesehene Differenzierung der Tafelweine, Qualitätsweine und Prädikatsweine zu melden sind,



2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft und die vorgesehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und Prädikatsweine zu melden sind,

3. Ernte, Erzeugung und Bestand an Erzeugnissen zu melden sind; dabei können für Bestandsmeldungen, auch zu Zwecken der Marktbeobachtung, weitere Untergliederungen und Angaben, als in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen, vorgeschrieben werden,

4. die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten oder verwerteten Erzeugnisse zu melden sind,

5. zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland nicht zulässigen Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen versehen sind, zu melden sind,

6. die Anwendung von Behandlungsverfahren oder der Zusatz von Stoffen zu melden sind,

7. das Herabstufen eines Qualitätsweines b. A. auf der Erzeugerstufe zu melden ist.

(1a) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise derjenige, der Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm hergestelltes, behandeltes, eingeführtes oder in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die für die Überwachung zuständige Behörde

1. darüber und über die Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um eine Gefahr für die menschliche Gesundheit zu verhindern,

2. über Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um das betreffende Erzeugnis zurückzurufen.

Eine

1. Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

2. Übermittlung nach § 31 Abs. 2a Satz 1 oder nach Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

3. Unterrichtung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1

darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

(1b) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird weiter ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise ein Lebensmittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass ein von einem anderen Lebensmittelunternehmer in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis, das für ihn bestimmt ist und über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat oder das ihm angeliefert worden ist, einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, die für die Überwachung zuständige Behörde darüber und über hinsichtlich des Erzeugnisses getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften über die Übermittlung von anonymisierten Informationen durch die zuständigen obersten Landesbehörden an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu erlassen. Es kann dabei insbesondere vorschreiben, dass und in welcher Weise

1.
zur Aufstellung über das Produktionspotenzial erforderliche Angaben,

2.
Angaben zur Führung des Nachweises nach Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

zu
übermitteln sind.



(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften über die Übermittlung von anonymisierten Informationen durch die zuständigen obersten Landesbehörden an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu erlassen. Es kann dabei insbesondere vorschreiben, dass und in welcher Weise zur Aufstellung über das Produktionspotential erforderliche Angaben zu übermitteln sind.

§ 34 Verwendung von Einzelangaben; Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei


(1) Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzelangaben in Erklärungen, die nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Flächenerhebungen, Erntemeldungen, Weinerzeugungsmeldungen und Bestandsmeldungen abzugeben sind, an die zuständigen Bundes- und Landesbehörden für behördliche Maßnahmen, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der §§ 27 bis 33 dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, weiterzuleiten. Soweit Einzelangaben zu Zwecken der Marktbeobachtung erhoben worden sind, dürfen sie nur in anonymisierter Form weitergegeben werden.

(2) Eine Auswertung der in Absatz 1 genannten Einzelangaben für Zwecke der amtlichen Statistik im Rahmen des Agrarstatistikgesetzes ist zulässig.

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(3) Die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gemeldeten Angaben über die Weinbergsflächen dürfen von der für die Führung der Weinbaukartei zuständigen Stelle zur Erhebung der Abgabe nach § 43 Nr. 1 an die dafür zuständigen Stellen übermittelt werden. Die für die Führung der Weinbaukartei zuständige Stelle erteilt ferner einer Person, die für die Durchführung von gemeinschaftlichen Maßnahmen zum Pflanzenschutz oder zur Qualitätssicherung verantwortlich ist, auf Antrag Auskunft über die Namen und Anschriften der Bewirtschafter der hinsichtlich der gemeinschaftlichen Maßnahme in Betracht kommenden Flächen und die zur Identifizierung der jeweiligen Flächen erforderlichen Angaben zum Flurstück und zur Nutzung, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, insbesondere die Auskunft zur Feststellung des von der jeweiligen Maßnahme betroffenen Personenkreises erforderlich ist, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat.



(3) Die für die Weinbaukartei gemeldeten Angaben über die Weinbergsflächen dürfen von der zur Führung der Weinbaukartei zuständigen Stelle zur Erhebung der Abgabe nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an die dafür zuständigen Stellen übermittelt werden. Die für die Führung der Weinbaukartei zuständige Stelle erteilt ferner einer Person, die für die Durchführung von gemeinschaftlichen Maßnahmen zum Pflanzenschutz oder zur Qualitätssicherung verantwortlich ist, auf Antrag Auskunft über die Namen und Anschriften der Bewirtschafter der hinsichtlich der gemeinschaftlichen Maßnahme in Betracht kommenden Flächen und die zur Identifizierung der jeweiligen Flächen erforderlichen Angaben zum Flurstück und zur Nutzung, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, insbesondere die Auskunft zur Feststellung des von der jeweiligen Maßnahme betroffenen Personenkreises erforderlich ist, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat.

§ 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds


(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten:

1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als fünf Ar umfasst, und

2. von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der folgenden erstmals an andere abgegebenen Erzeugnisse:

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a) inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Tafelwein,



a) inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Wein,

b) inländischer Qualitätsperlwein b.A. sowie im Inland hergestellter Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein und

c) im Inland aus inländischem Wein hergestellter Qualitätsschaumwein b.A. sowie inländischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein.

Die Abgabe im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist auch für die dort genannten Erzeugnisse zu entrichten, die nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden. *)

(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 besteht nicht, wenn

a) die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden von

aa) Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeugnis von diesem Betrieb ausschließlich aus in diesem Betrieb geernteten Trauben hergestellt worden ist,

bb) Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform, sofern das jeweilige Erzeugnis von der Winzergenossenschaft oder der Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform selbst ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet worden sind,

b) die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als 80 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht.


---
*) Anm. d. Red.: Offensichtlich fehlerhafte amtliche Einrückung des Abs. 1 Nr. 2 Satz 2. Die adressierte [Abs. 1 Nr. 2] Satz 1 Nr. 2 existiert nicht.



§ 44 Erhebung der Abgabe


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(1) Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die zur Weinbaukartei nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gemeldete Fläche. Im Übrigen erlassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.



(1) Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. Im Übrigen erlassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.

(2) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ist Aufgabe des Deutschen Weinfonds. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit dieser Abgabe sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.



§ 49 Strafvorschriften


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 eine gesonderte Berechnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 6 den dort genannten Alkohol zu anderen als industriellen Zwecken verwendet,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 oder 3 Nr. 4, § 15 Nr. 4 bis 6, § 16 Abs. 1a Nr. 3 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 oder § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,



3. einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 oder 3 Nr. 4, § 15 Nummer 4 oder 5, § 16 Abs. 1a Nr. 3 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 oder § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

3a. entgegen § 22b Absatz 2 im geschäftlichen Verkehr eine geografische Bezeichnung benutzt,


4. entgegen § 25 Abs. 1 ein Erzeugnis mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung macht,

5. entgegen § 26 Abs. 2 ein Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden kann, ohne ein Erzeugnis zu sein, oder eine Vormischung für ein solches Getränk, verarbeitet, in den Verkehr bringt oder einführt,

6. entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ein Erzeugnis mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung macht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder

7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 3 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.



§ 50 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 49 bezeichneten Handlungen begeht.

(1a) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost und Wein in einer Menge an andere abgibt, verwendet oder verwertet, die den Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes übersteigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 die dort genannte Menge nicht rechtzeitig destilliert,

2. der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 6 Abs. 2 ein Wiederbepflanzungsrecht überträgt,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 5 Satz 1, § 8b, § 12 Abs. 3 Nr. 5 oder Abs. 5, § 14 Nr. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, § 16 Abs. 3, 4 oder 5, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 2, § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 28 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, § 29, § 30, § 31 Abs. 4 Nr. 1, § 33 Abs. 1, 1a Satz 1 oder Abs. 1b, § 36 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c oder Nr. 4 oder § 44 Abs. 1 oder 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,



4. einer Rechtsverordnung nach § 3b Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5 Satz 1 § 12 Abs. 3 Nr. 5 oder Abs. 5, § 14 Nr. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, § 16 Abs. 3, 4 oder 5, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 2, § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 28 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, § 29, § 30, § 31 Abs. 4 Nr. 1, § 33 Abs. 1, 1a Satz 1 oder Abs. 1b, § 36 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c oder Nr. 4 oder § 44 Abs. 1 oder 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

5. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

6. (aufgehoben)

7. entgegen § 24 Abs. 1 ein Erzeugnis mit nicht zugelassenen Angaben in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung macht,

8. entgegen § 26 Abs. 1 für ein Getränk, das kein Erzeugnis ist, eine nicht zugelassene Angabe gebraucht,

9. entgegen § 28 Abs. 1 einen dort genannten Stoff mit dem dort genannten Ziel in den Verkehr bringt, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung macht,

10. entgegen § 28 Abs. 2 Weintrub in den Verkehr bringt oder bezieht,

10a. entgegen § 31 Abs. 2a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11. entgegen § 31 Abs. 6 eine Maßnahme nach § 31 Abs. 1 oder eine Entnahme von Proben nicht duldet, eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht erteilt oder

12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Nr. 6 oder 7 als Straftat geahndet werden kann, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.



§ 56 Übergangsregelungen


(1) Die Regierungen der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können in Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 bis zum 31. August 2001 die Hektarerträge auf der Grundlage der dem Jahr der Festsetzung vorangegangenen Ernten, beginnend mit der Ernte 1990, festsetzen.

(2) Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 erfolgt die Berechnung des Hektarertrages hinsichtlich der maßgeblichen Flächen für die 1994 geernteten Weintrauben nach den bis zum 31. August 1994 geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 darf bis zum 31. August 1995 eine den Gesamthektarertrag übersteigende Menge, die aus vor 1994 geernteten Weintrauben gewonnen wurde, nach den bis zum 31. August 1994 geltenden Rechtsvorschriften an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden; dabei muss die Herstellung zulässiger Erzeugnisse am 31. August 1995 abgeschlossen sein. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die zuständigen Behörden in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten die Anwendung des Satzes 1 auch für die bis zum 31. Dezember 1994 geernteten Weintrauben genehmigen können.

(4) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 darf eine den dort genannten Wert übersteigende Menge, die aus vor 2000 geernteten Weintrauben gewonnen wurde,

1. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert,

2. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitätsschaumwein b. A. verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert oder

3. destilliert

werden; § 11 ist insoweit nicht anzuwenden.

(4a) Für Übermengen im Sinne des Absatzes 4, die vor dem 1. August 2000 angefallen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 31. Juli 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Soweit Einrichtungen zur Beregnung am 1. September 1982 mit behördlicher Genehmigung bestanden haben, können die nach Landesrecht zuständigen Behörden, auch wenn die besonderen Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 nicht erfüllt sind, bis längstens zum 31. Dezember 2009 ihre Weiterverwendung zulassen, sofern die Umweltbedingungen dies rechtfertigen.

(6) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen im Inland hergestellter Likörwein oder im Inland hergestellter Perlwein, bei deren Herstellung ausschließlich vor dem 31. August 1995 geerntete Weintrauben verwendet worden sind, als Qualitätslikörwein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. auch bezeichnet werden, wenn ihnen keine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.

(7) Erzeugnisse, die nach den bis zum 1. September 1994 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet worden sind, dürfen auch weiterhin in den Verkehr gebracht werden.

(8) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Untersuchung von Wein und ähnlichen alkoholischen Erzeugnissen sowie von Fruchtsäften vom 26. April 1960 (Beilage zum BAnz. Nr. 86 vom 5. Mai 1960), zuletzt geändert am 8. September 1969 (Beilage zum BAnz. Nr. 171 vom 16. September 1969), gilt

1. soweit sie Erzeugnisse mit Ausnahme von Brennwein, der zur Herstellung von Branntwein aus Wein bestimmt ist und unter Angabe dieser Bestimmung in die Weinbuchführung oder die Begleitpapiere eingetragen ist, betrifft, als Allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 55,

2. für Weinbrand, Weinbrandverschnitt, Weindestillat, Brennwein, der zur Herstellung von Branntwein aus Wein bestimmt ist, weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke und Fruchtsäfte als Allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 45 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung.

(9) Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 und seine Ausführungsverordnung gelten für die in seinem § 10 Abs. 1 bezeichneten Getränke und die daraus hergestellten schäumenden Getränke, bis sie durch anderweitige bundesrechtliche Regelungen ersetzt werden.

(10) Erzeugnisse dürfen bis zum 1. August 2009 noch nach den vor dem 1. August 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden. Erzeugnisse, die vor dem 1. August 2009 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht werden.

(11) Werden Erzeugnisse erstmals an andere abgegeben, die aus Weintrauben, Traubenmaische, Traubenmost oder Wein hergestellt sind, für deren Übernahme eine Abgabe nach § 43 Nr. 2 in der bis zum Tag des Inkrafttretens des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes geltenden Fassung entrichtet worden ist, ist für die betreffende Menge keine Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 zu entrichten. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.

vorherige Änderung

 


(12) Erzeugnisse, die vor dem 3. August 2009 abweichend von § 24 Absatz 1 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände weiterhin in den Verkehr gebracht werden.




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