Ordnungswidrig handelt ein Kapitän, der
- 1.
- den Vorschriften der §§ 13, 15, 16 Abs. 1 und § 19 über die Musterrolle und die Verpflichtungen bei der Musterung,
- 2.
- der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 1 über die Ergänzung der Schiffsbesatzung,
- 3.
- den Vorschriften der §§ 52 und 76 Abs. 1 über die Sorge für die Sachen und das Heuerguthaben eines erkrankten, verletzten oder vermißten Besatzungsmitglieds oder für den Nachlaß eines verstorbenen Besatzungsmitglieds,
- 4.
- der Vorschrift des § 54 Abs. 2 über den Mindesturlaub der Jugendlichen,
- 5.
- der Vorschrift des § 61 über den Landgang,
- 6.
- den Vorschriften der §§ 40 Abs. 2, 64 Abs. 2, 111 Abs. 3 Satz 3, 112 Abs. 2 oder 124 Abs. 2 über die Eintragungen in das Schiffstagebuch,
- 7.
- einer Anordnung, die das Seemannsamt nach den Vorschriften der §§ 51, 69, 74 Abs. 7 oder 78 Abs. 3 Satz 4 als vorläufige Regelung getroffen hat,
- 8.
- vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 143b Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.
V. v. 26.08.1998 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 13 V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575