Abschnitt 5 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 62 Umzugskostenvergütung
§ 63 Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten
§ 63a Einmalige Entschädigung
§ 63b Schadensausgleich in besonderen Fällen

Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung

Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen

§ 62 Umzugskostenvergütung


§ 62 hat 5 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Personen. 2Seine Hinterbliebenen erhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Hinterbliebenen.

(2) 1Einem früheren Berufssoldaten oder einem früheren Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 hat, Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 9 ist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. 2Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug

1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass der Durchführung einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung oder einer Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe,

2.
aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses,

3.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gewährung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder

4.
in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses

durchgeführt worden ist. 3Die Umzugskostenvergütung kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat neben einer bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.

(3) 1Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. 2Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und

1.
aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses oder

2.
innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand oder nach der Entlassung

durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes noch nicht gewährt worden ist.

(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den Umzug entstehen

1.
nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis zum Zielort,

2.
nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis zum Ort des Grenzübergangs.

(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarifklassen, dem Familienstand oder der Wohnung richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.

(6) 1Die Bewilligung der Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 ist vor Durchführung des Umzugs bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2Sie werden nach Beendigung des Umzugs auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt, der innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu stellen ist. 3Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. Oktober 2021

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§ 63 Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten


§ 63 hat 4 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) Ein Soldat, der

1.
als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,

2.
als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,

3.
als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,

4.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,

5.
als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,

6.
als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser,

7.
als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,

8.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,

9.
im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,

10.
als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes,

11.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,

12.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder

13.
als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu

einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung

1.
die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,

2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,

3.
die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(3) 1Die einmalige Unfallentschädigung beträgt

1.
150.000 Euro für den Soldaten,

2.
insgesamt 100.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 1,

3.
insgesamt 40.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 und

4.
insgesamt 20.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 3.

2Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.

(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.

(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.

(8) § 46 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 13 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 63a Einmalige Entschädigung


§ 63a hat 3 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, erhält er eine einmalige Entschädigung in Höhe von 150.000 Euro, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Soldat einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff,

2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 27 Abs. 5.

(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Entschädigung nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Entschädigung

1.
die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 100.000 Euro,

2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 40.000 Euro, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,

3.
die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt 20.000 Euro, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(4) Eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 oder 2 mit den dort genannten Folgen erleidet.

(5) § 46 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

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§ 63b Schadensausgleich in besonderen Fällen


§ 63b hat 2 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Schäden, die einem Soldaten während einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Abs. 2 entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt. 2Gleiches gilt für Schäden des Soldaten durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Soldat von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft als Soldat betroffen ist.

(2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c Abs. 1 wird der Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.

(3) 1Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang gewährt

1.
der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern,

2.
den Eltern sowie den nach diesem Gesetz nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

2Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die der Soldat im Versicherungsvertrag begünstigt hat. 3Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch den Soldaten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen. 4Satz 3 gilt entsprechend für eine ausgefallene Lebens-, Restschuld- oder Restkreditversicherung von Selbstständigen, die zur Finanzierung der Anschaffung von Betriebseinrichtungen abgetreten worden ist.

(4) Schadensausgleich in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c Abs. 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung entstehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.


Text in der Fassung des Artikels 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019



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