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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-mWD/BwV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2001 BGBl. I S. 2595; aufgehoben durch § 29 V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2030-7-10-1 Beamte
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Eingangsformel
Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnämter
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Einstellungsbehörde
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Erholungsurlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Ausbildungsakte
§ 12 Regelungen für Schwerbehinderte
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der praktischen Ausbildung
§ 15 Ausbildungsstellen, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungspläne
§ 16 Leistungsnachweise
§ 17 Bewertungen
Kapitel 2 Prüfungen
§ 18 Prüfungsamt
§ 19 Prüfungskommission
§ 20 Prüfung
§ 21 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 22 Schriftliche Prüfung
§ 23 Praktische Prüfung
§ 24 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 25 Mündliche Prüfung
§ 26 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 27 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 28 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 29 Gesamtergebnis
§ 30 Zeugnis
§ 31 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 32 Wiederholung
Kapitel 3 Sonstige Vorschriften
§ 33 Übergangsregelung
§ 34 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

-
im Vorbereitungsdienst Regierungssekretäranwärterin/Regierungssekretäranwärter

-
in der Probezeit bis zur Anstellung Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.)

-
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Regierungssekretärin/Regierungssekretär

-
in den Beförderungsämtern der

Besoldungsgruppe A 7 Regierungsobersekretärin/Regierungsobersekretär

Besoldungsgruppe A 8 Regierungshauptsekretärin/Regierungshauptsekretär

Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/Amtsinspektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

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§ 2 Ziel der Ausbildung



(1) Die Ausbildung führt zur Erlangung der Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten sollen insbesondere in die Lage versetzt werden, Dienstgeschäfte mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen und schwierige Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Sie werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz, sind zu fördern.

(2) Das Ziel der Ausbildung bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der praktischen Ausbildung zu übertragen sind.

(3) Die Beamtinnen und Beamten werden auch befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.

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§ 3 Einstellungsbehörde



(1) Einstellungsbehörde ist der Deutsche Wetterdienst. Ihr obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.

(2) Bei allen Maßnahmen des Absatzes 1, die Anwärterinnen und Anwärter betreffen, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung aufnehmen sollen, ist Einvernehmen mit dem Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr herzustellen.

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§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,

2.
mindestens den Abschluss einer Realschule, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung, eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,

3.
gesundheitlich den Anforderungen des Wechselschichtdienstes entspricht, ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen und ein hinreichendes Farberkennungs- und -unterscheidungsvermögen besitzt.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 5 Ausschreibung, Bewerbung



(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an den Deutschen Wetterdienst zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3.
eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,

4.
gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,

5.
gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter,

6.
gegebenenfalls der Zulassungs- oder Eingliederungsschein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.

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§ 6 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheinen. Schwerbehinderte sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zugelassen wird, erhält vom Deutschen Wetterdienst die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird beim Deutschen Wetterdienst von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Deutschen Wetterdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem bei Bewerberinnen und Bewerbern für den Deutschen Wetterdienst, bei Bewerberinnen und Bewerbern für den Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr als Beisitzerin oder Beisitzer,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr als Vorsitzender oder Vorsitzendem bei Bewerbern für den Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr, bei Bewerberinnen und Bewerbern für den Deutschen Wetterdienst als Beisitzerin oder Beisitzer,

3.
je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes des Deutschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr als Beisitzende.

Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Der Deutsche Wetterdienst bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von vier Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.

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§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Deutsche Wetterdienst entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder einer Bahnärztin oder eines Bahnarztes aus neuester Zeit, in dem sowohl zur Beamtendiensttauglichkeit als auch zu den Anforderungen nach § 4 Nummer 3 Stellung genommen wird,

2.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

4.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

5.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und nicht in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes



(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Deutschen Wetterdienstes. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist der Vorstand des Deutschen Wetterdienstes. Weitere Vorgesetzte sind die Leiterin oder der Leiter des Referates Personalentwicklung, die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, die Leiterinnen oder Leiter der Schulen sowie die Leiterinnen oder Leiter und Ausbilderinnen oder Ausbilder der jeweiligen Ausbildungsstellen.

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§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 20 Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis auf zwölf Monate verkürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis auf drei Monate verkürzt werden, soweit eine mit einer Facharbeiterprüfung abgeschlossene Lehre zum Technischen Assistenten für Meteorologie des Meteorologischen Dienstes in der Deutschen Demokratischen Republik nachgewiesen wird.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen längerer Krankheit,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. In begründeten Ausnahmefällen können zwölf Monate überschritten werden, wenn die oberste Dienstbehörde zustimmt. Die Verlängerung ist so zu bemessen, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Erzielt eine Anwärterin oder ein Anwärter in den Ausbildungsabschnitten 1, 2 und 3 (§ 13 Abs. 2) jeweils nicht mindestens ein mit der Note "ausreichend" bewertetes Ergebnis, so hat sie oder er den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu wiederholen; der Vorbereitungsdienst ist entsprechend zu verlängern. Erzielt die Beamtin oder der Beamte bei der Wiederholung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts wiederum nicht mindestens ein mit der Note "ausreichend" bewertetes Ergebnis, so ist sie oder er zu entlassen.

(7) Über eine Verkürzung nach den Absätzen 2 und 3 sowie über eine Verlängerung der Ausbildung nach den Absätzen 4 bis 6 entscheidet der Deutsche Wetterdienst. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören.

(8) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 32 Abs. 2.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 320 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 10 Erholungsurlaub während des Vorbereitungsdienstes



Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

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§ 11 Ausbildungsakte



Für die Beamtinnen und Beamten sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.

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§ 12 Regelungen für Schwerbehinderte


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Schwerbehinderten werden in Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den Schwerbehinderten und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen vorübergehenden aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn die oder der Schwerbehinderte eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.

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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus fachtheoretischer Ausbildung von acht Monaten Dauer und praktischer Ausbildung von zwölf Monaten Dauer. Fachtheoretische und berufspraktische Ausbildungszeiten bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.

(2) Die Ausbildung wird in der Regel in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1. Allgemeine Grundlagen des Wetterfach-
dienstes (davon fachtheoretische Aus-
bildung 4 Monate)
5 Monate
2. Spezielle Grundlagen des Wetterfach-
dienstes (davon fachtheoretische Aus-
bildung 2 Monate)
3 Monate
3. Daten- und Betriebsdienst4 Monate
4. Geophysikalischer Fachdienst/Wetterfach-
dienst im Deutschen Wetterdienst
2 Monate
5. Verwaltung und Recht (fachtheoretische
Ausbildung)
2 Monate
6. Prüfungsvorbereitung und Laufbahn-
prüfung, Erholungsurlaub
4 Monate
 20 Monate.


(3) Die Ausbildungsabschnitte können in Teilabschnitte untergliedert werden. Einzelheiten sind im jeweiligen Ausbildungsplan nach § 15 Abs. 3 festzulegen.

(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.

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§ 14 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der praktischen Ausbildung



(1) Jede Dienststelle, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung in dieser Dienststelle verantwortlich ist; außerdem bestellt die Dienststelle Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

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§ 15 Ausbildungsstellen, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungspläne


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausbildung findet an den Ausbildungsstellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und des Bundesministeriums der Verteidigung statt. Die Ausbildung in der englischen Sprache ist fachbezogen durchzuführen.

(2) Der Deutsche Wetterdienst erstellt im Einvernehmen mit dem Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr einen Ausbildungsrahmenplan; dieser bestimmt die Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie die Lernziele, Lerninhalte und die Intensitätsstufen.

(3) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Einzelheiten der Ausbildung ergeben. Er führt die Stellen auf, denen die Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, und bestimmt die Zeiträume der Zuweisung. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

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§ 16 Leistungsnachweise



(1) Während der Ausbildungsabschnitte 1 bis 5 (§ 13 Abs. 2) haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten und

2.
Leistungstests in schriftlicher oder praktischer Form.

(2) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 28 bewertet und schriftlich bestätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(3) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 21) erbracht worden, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(4) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 26 und 27 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.

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§ 17 Bewertungen



(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen oder Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 28 abgegeben. Sie ist von der Ausbilderin oder dem Ausbilder und von der Leitung der Ausbildungsstelle zu unterschreiben.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese können zu ihr schriftlich Stellung nehmen und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.

(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt der Deutsche Wetterdienst ein zusammenfassendes Zeugnis. Die Bewertung erfolgt nach § 28. Das Abschlusszeugnis ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen; sie erhalten eine Ausfertigung. Eine Ausfertigung ist zu der Personalakte, eine zu der Ausbildungsakte der Anwärterin oder des Anwärters zu nehmen.

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Kapitel 2 Prüfungen

§ 18 Prüfungsamt



Dem beim Deutschen Wetterdienst eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission.

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§ 19 Prüfungskommission


§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden und sonstigen Mitglieder der Prüfungskommissionen und die Ersatzmitglieder bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Das Bundesgremienbesetzungsgesetz ist zu beachten.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes des Deutschen Wetterdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender oder, wenn ausschließlich Anwärterinnen oder Anwärter geprüft werden, die für eine spätere Verwendung beim Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vorgesehen sind, eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.
je eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes des Deutschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr als Beisitzerin oder Beisitzer,

3.
a) je eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes des Deutschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr oder

b)
zwei Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes des Deutschen Wetterdienstes, wenn ausschließlich Anwärterinnen oder Anwärter geprüft werden, die für eine spätere Verwendung beim Deutschen Wetterdienst vorgesehen sind, oder

c)
zwei Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr, wenn ausschließlich Anwärterinnen oder Anwärter geprüft werden, die für eine spätere Verwendung beim Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vorgesehen sind,

jeweils als Beisitzende.

Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für die schriftliche, die praktische und die mündliche Laufbahnprüfung sowie bei der Bildung mehrerer Prüfungskommissionen kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes als Leiterin oder Leiter der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung bestellen.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

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§ 20 Prüfung



(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn des mittleren Wetterdienstes befähigt sind.

(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse und Fertigkeiten erworben haben. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung mit Erfolg durchlaufen hat.

(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.

(5) Die Prüfung ist nichtöffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Deutschen Wetterdienstes, des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr und in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

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§ 21 Prüfungsort, Prüfungstermin


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung fest. Die schriftliche und die praktische Prüfung gehen der mündlichen voraus.

(2) Die mündliche Prüfung ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abzuschließen. Die schriftliche und die praktische Prüfung sollen spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.

(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.

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§ 22 Schriftliche Prüfung


§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfung besteht aus drei schriftlichen Arbeiten. Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Sie sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:

1.
Wetterdienst, Geophysikalischer Fachdienst,

2.
Betriebsdienst, Datendienst und

3.
Verwaltung und Recht.

(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. Bis zu zwei Aufsichtsarbeiten können in programmierter Form gestellt werden; für sie kann eine kürzere Bearbeitungszeit festgesetzt werden.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin etwaige besondere Vorkommnisse, die Zeitpunkte des Beginns und der Abgabe der Arbeit, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und unterschreiben die Niederschrift.

(6) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 28 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten sind für jede Anwärterin und für jeden Anwärter in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(7) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 26 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

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§ 23 Praktische Prüfung



(1) Die Prüfung besteht aus vier praktischen Arbeiten. Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Sie sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:

1.
Wetterdienst, Geophysikalischer Fachdienst,

2.
Betriebsdienst, Datendienst.

(2) Bei jeder Aufsichtsarbeit sind die Zeit, in der sie zu fertigen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Bearbeitungszeit der praktischen Prüfung soll sechs Stunden nicht überschreiten. Es können Teilaufgaben gebildet werden.

(3) § 22 Abs. 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 24 Zulassung zur mündlichen Prüfung



(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn fünf oder mehr schriftliche oder praktische Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung teilt das Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in den einzelnen schriftlichen und praktischen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

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§ 25 Mündliche Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 22 Abs. 1) entsprechend aus.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 20 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 30 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als drei Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 28; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.

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§ 26 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis


§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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§ 27 Täuschung, Ordnungsverstoß


§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit, der praktischen Prüfung oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 19 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen oder praktischen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Prüfungsarbeiten festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.

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§ 28 Bewertung von Prüfungsleistungen


§ 28 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut (1)
15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen in besonderem Maße entspricht,
gut (2)
13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen voll entspricht,
befriedigend (3)
10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die im Allgemeinen
den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)
7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel auf-
weist, aber im Ganzen den Anforde-
rungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen nicht entspricht, jedoch erken-
nen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden könnten,
ungenügend (6)
1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lü-
ckenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben wer-
den könnten.


Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte mindestens 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:

Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte
Rangpunkte
100 bis 93,7 15
unter 93,7 bis 87,5 14
unter 87,5 bis 83,4 13
unter 83,4 bis 79,2 12
unter 79,2 bis 75,0 11
unter 75,0 bis 70,9 10
unter 70,9 bis 66,7 9
unter 66,7 bis 62,5 8
unter 62,5 bis 58,4 7
unter 58,4 bis 54,2 6
unter 54,2 bis 50,0 5
unter 50,0 bis 41,7 4
unter 41,7 bis 33,4 3
unter 33,4 bis 25,0 2
unter 25,0 bis 12,5 1
unter 12,5 bis 0 0.


(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.

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§ 29 Gesamtergebnis


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.
die Durchschnittspunktzahl des Abschlusszeugnisses des Vorbereitungsdienstes mit 25 vom Hundert,

2.
die Rangpunkte der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 10 vom Hundert, insgesamt 30 vom Hundert,

3.
die Rangpunkte der vier praktischen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 5 vom Hundert, insgesamt 20 vom Hundert,

4.
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 25 vom Hundert.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.

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§ 30 Zeugnis



(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt das Prüfungsamt dies der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mit. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses.

(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.

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§ 31 Prüfungsakten, Einsichtnahme



(1) Jeweils eine Ausfertigung des Zeugnisses über den Vorbereitungsdienst, der Niederschrift über die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen und praktischen Aufsichtsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Tag nach der mündlichen Prüfung. In den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 1 endet die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.

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§ 32 Wiederholung


§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

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Kapitel 3 Sonstige Vorschriften

§ 33 Übergangsregelung



Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, gelten die Bestimmungen der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bundes vom 22. Dezember 1997 (VkBl. 1998 S. 88) weiter.

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§ 34 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.



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