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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-gntDAIVV)

V. v. 12.07.2001 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch § 24 V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 19.07.2001; FNA: 2030-7-5-2 Beamte
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Eingangsformel Laufbahn
Abschnitt 1 Laufbahn
§ 1 Laufbahn
§ 2 Ziel der Ausbildung
Abschnitt 2 Ausbildungsordnung
Kapitel 1 Allgemeines
§ 3 Einstellungsbehörde
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer, Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Ausbildungsakte
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
Kapitel 2 Ausbildung
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Teil 1 Fachtheoretische Studien
§ 14 (aufgehoben)
§ 15 Grundsätze der fachtheoretischen Studien
§ 16 Grundstudium
§ 17 Hauptstudium
Teil 2 Berufspraktische Studien (Praktika)
§ 18 Grundsätze der Praktika
§ 19 Praktika
§ 20 Durchführung der Praktika
§ 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung
§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
Teil 3 Leistungsnachweise; Bewertungen
§ 23 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Studien
§ 24 Bewertung während der Praktika
Abschnitt 3 Aufstieg
§ 25 Ausbildungsaufstieg
§ 26 (weggefallen)
§ 27 Praxisaufstieg
Abschnitt 4 Prüfungen
Kapitel 1 Zwischenprüfung
§ 28 Zwischenprüfung
Kapitel 2 Laufbahnprüfung
§ 29 Prüfungsamt
§ 30 Prüfungskommission
§ 31 Prüfung
§ 32 Prüfungsort; Prüfungstermin
§ 33 Diplomarbeit
§ 34 Schriftliche Modulabschlussprüfungen
§ 35 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 36 Mündliche Abschlussprüfung
§ 37 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 38 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 39 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 40 Gesamtergebnis
§ 41 Zeugnis
§ 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 43 Wiederholung
Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften
§ 44 Übergangsregelung
§ 45 Inkrafttreten

Eingangsformel Laufbahn



Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

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Abschnitt 1 Laufbahn

§ 1 Laufbahn



(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

-
im Vorbereitungsdienst Regierungsinspektoranwärterin/Regierungsinspektoranwärter

-
in der Probezeit bis zur Anstellung Regierungsinspektorin/Regierungsinspektor zur Anstellung (z. A.)

-
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Regierungsinspektorin/Regierungsinspektor

-
in den Beförderungsämtern der

Besoldungsgruppe A 10 Regierungsoberinspektorin/Regierungsoberinspektor

Besoldungsgruppe A 11 Regierungsamtfrau/Regierungsamtmann

Besoldungsgruppe A 12 Regierungsamtsrätin/Regierungsamtsrat

Besoldungsgruppe A 13 Regierungsoberamtsrätin/Regierungsoberamtsrat.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

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§ 2 Ziel der Ausbildung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet; ihre Ausbildung wird darauf ausgerichtet, dass sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten haben. Sie werden auch auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt ihnen die berufliche Grundbildung, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten und die Fähigkeit zum problemorientierten Denken und Handeln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten sollen europaspezifische Kenntnisse erwerben. Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation, sozialen Kompetenz und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns sowie zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln, sind zu fördern.

(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der praktischen Ausbildung zu übertragen sind.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sollen auch befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.

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Abschnitt 2 Ausbildungsordnung

Kapitel 1 Allgemeines

§ 3 Einstellungsbehörde


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Einstellungsbehörde ist die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Ihr obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft die Entscheidungen über Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


§ 4 hat 1 frühere Fassung

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 5 Ausschreibung, Bewerbung


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3.
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters Minderjähriger,

4.
eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und gegebenenfalls Ablichtungen der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,

5.
gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter und

6.
gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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§ 6 Auswahlverfahren


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheinen. Schwerbehinderte sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist anzustreben.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes. In begründeten Fällen kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter zum Mitglied der Auswahlkommission bestellt werden, sofern sie oder er über ausreichende einschlägige Kenntnisse verfügt. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse; für jedes Auswahlverfahren wird eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Wenn mehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht eingestellt werden, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 6 über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

2.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

4.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

5.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über schwebende Straf- und Ermittlungsverfahren und darüber, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.


Text in der Fassung des Artikels 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden mit ihrer Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Regierungsinspektoranwärterinnen oder Regierungsinspektoranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Während der berufspraktischen Studienzeiten bei anderen Behörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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§ 9 Dauer, Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind einzelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand entsprechend zu kürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.

(3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule angerechnet, so sind einzelne Studienabschnitte oder Teilabschnitte der berufspraktischen Studienzeiten entsprechend zu kürzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte gekürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studien- oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen längerer Krankheit,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder einer Elternzeit,

3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder

4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Kürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören. Die Verlängerung soll darauf ausgerichtet werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 43 Abs. 2.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Erholungsurlaub wird nach den Bestimmungen der Erholungsurlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

(2) Der Erholungsurlaub ist auf die fachtheoretischen und berufspraktischen Studienzeiten gleichmäßig zu verteilen. Der Urlaubsanspruch wird durch festgelegte Ferienzeiten abgegolten. Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung legt die Ferienzeiten für das folgende Studienjahr im Voraus fest.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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§ 11 Ausbildungsakte


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die Anwärterinnen und Anwärter sind beim Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Teilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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§ 12 Schwerbehinderte Menschen


§ 12 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

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Kapitel 2 Ausbildung

§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem dreijährigen Studiengang an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Der duale Studiengang umfasst teilweise zu Modulen zusammengefasste fachtheoretische Studien sowie praxisbezogene Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und berufspraktische Studien (Praktika) in Bundesbehörden. Fachtheoretische und berufspraktische Studien bauen aufeinander auf und bilden eine Einheit.

(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildung wird in folgenden sechsmonatigen Abschnitten durchgeführt:

1.
Studienabschnitt I Grundstudium,

2.
Studienabschnitt II Hauptstudium I,

3.
Studienabschnitt III (Praktikum I) Behörde,

4.
Studienabschnitt IV Hauptstudium II,

5.
Studienabschnitt V (Praktikum II) Behörde,

6.
Studienabschnitt VI Hauptstudium III.

(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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Teil 1 Fachtheoretische Studien

§ 14 (aufgehoben)


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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§ 15 Grundsätze der fachtheoretischen Studien


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5.

(3) Der Studienplan (Modulhandbuch) bestimmt die Lernziele der Studienabschnitte sowie - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.

(4) Die fachtheoretischen Studien bestehen aus Basis-, Aufbau- und Vertiefungsmodulen sowie Wahlpflichtmodulen. Die Anwärterinnen und Anwärter haben aus dem Wahlpflichtangebot der Studienabschnitte II und IV jeweils in einem Wahlpflichtmodul Lehrveranstaltungen mit rechtswissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und fremdsprachlichen Schwerpunkten (insgesamt sechs Lehrveranstaltungen in zwei Wahlpflichtmodulen) zu wählen.

(5) Die Module der fachtheoretischen Studien sind Gegenstand eines systematischen Qualitätsmanagements und werden regelmäßig evaluiert.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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§ 16 Grundstudium


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern.

(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes:

1.
staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,

2.
rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Verwaltungsrecht, Zivilrecht),

3.
volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

4.
betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,

5.
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und

6.
laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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§ 17 Hauptstudium


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Hauptstudium sollen die Anwärterinnen und Anwärter gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit erwerben, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf.

(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten

1.
Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht,

2.
Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht,

3.
Recht des öffentlichen Dienstes,

4.
Zivilrecht,

5.
Öffentliche Finanzwirtschaft,

6.
Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung,

7.
Organisations- und Sozialpsychologie und

8.
Wahlpflichtbereich

ergänzt, erweitert und vertieft.

(3) Im Hauptstudium II werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten

1.
Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht,

2.
Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht,

3.
Recht des öffentlichen Dienstes,

4.
Zivilrecht,

5.
Öffentliche Finanzwirtschaft,

6.
Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung,

7.
Organisations- und Sozialpsychologie und

8.
Wahlpflichtbereich

ergänzt, erweitert und vertieft.

(4) Im Hauptstudium III werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten

1.
Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht,

2.
Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht,

3.
Recht des öffentlichen Dienstes,

4.
Zivilrecht,

5.
Öffentliche Finanzwirtschaft und

6.
Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung

ergänzt, erweitert und vertieft. Die im Praktikum II begonnene Diplomarbeit wird unter sechswöchiger Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung fertig gestellt .


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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Teil 2 Berufspraktische Studien (Praktika)

§ 18 Grundsätze der Praktika


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten ist der Ausbildungsrahmenplan zu berücksichtigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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§ 19 Praktika


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes mit den wesentlichen Aufgaben der Bundesverwaltung vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.

(2) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

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§ 20 Durchführung der Praktika


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Koordination der Praktika. Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung. Die Praktikumsordnung wird vom Fachbereichsrat Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung genehmigt.

(2) Die Praktika umfassen insgesamt zwölf Monate. Sie gliedern sich in zwei modularisierte Abschnitte mit einer Dauer von jeweils sechs Monaten im dritten und fünften Studienhalbjahr. Die Anwärterinnen und Anwärter werden im Rahmen der Wahlpflichtveranstaltungen auf ihren Einsatz in den Praktika vorbereitet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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§ 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In jeder Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser Behörde verantwortlich sind; außerdem werden von der Behörde Ausbilderinnen und Ausbilder bestellt. Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Vor Beginn der Praktika I und II wird von der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden sollen. Dieser Plan wird der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in der Regel 130 Stunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (z. B. Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt, und die Lernziele und Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise werden festgelegt.

(2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere:

1.
Präsentation, Zusammenarbeit und Verhalten,

2.
Selbstorganisation,

3.
Organisation der Bundesverwaltung,

4.
Verwaltung und Werte,

5.
Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre,

6.
Verwaltungshandeln und Verwaltungsaufgaben und

7.
Lösung komplexer Problemstellungen.

(3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während der Studienabschnitte II und IV an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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Teil 3 Leistungsnachweise; Bewertungen

§ 23 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Studien


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Während der fachtheoretischen Studien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.

(3) Während des Hauptstudiums legen die Anwärterinnen und Anwärter Modulprüfungen ab. Diese umfassen

1.
mindestens drei vierstündige Klausuren (Modulabschlussprüfungen),

2.
weitere Modulprüfungen wie Referate, Hausarbeiten, Klausuren.

(4) Jedes Modul muss mit einer Modulprüfung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgreich abgeschlossen werden. Eine Modulprüfung ist mit mindestens fünf Rangpunkten erfolgreich abgeschlossen.

(5) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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§ 24 Bewertung während der Praktika


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird während der Praktika I und II für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen sind, eine schriftliche Bewertung nach § 39 abgegeben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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Abschnitt 3 Aufstieg

§ 25 Ausbildungsaufstieg


§ 25 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die oberste Dienstbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gemäß den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 3 auf andere Behörden übertragen.

(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden. Die Entscheidung über eine Verkürzung trifft das Prüfungsamt an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 26 (weggefallen)




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§ 27 Praxisaufstieg


§ 27 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die oberste Dienstbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gemäß den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 3 auf andere Behörden übertragen.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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Abschnitt 4 Prüfungen

Kapitel 1 Zwischenprüfung

§ 28 Zwischenprüfung


§ 28 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Bei Beendigung des Grundstudiums haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

(2) Die Zwischenprüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten beträgt je drei Zeitstunden. § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule des Bundes, von denen eine oder einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung; die §§ 37 und 38 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 39 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 30 Abs. 6 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht worden ist.

(7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden; in begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.

(8) Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(9) § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Kapitel 2 Laufbahnprüfung

§ 29 Prüfungsamt


§ 29 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Dem bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung eingerichteten Prüfungsamt obliegen die Durchführung der Zwischenprüfung, der Modulprüfungen des Hauptstudiums und der Laufbahnprüfung.

(2) Das Prüfungsamt

1.
bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission und bestimmt, wer dort den Vorsitz führt,

2.
bestimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte,

3.
bestimmt das Thema der Diplomarbeit und gibt es aus,

4.
bestimmt die Zweitkorrektorin oder den Zweitkorrektor der Diplomarbeit,

5.
bestimmt die Aufgaben der vierstündige Klausuren in den Studienabschnitten II, IV und VI,

6.
trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,

7.
entscheidet über Erleichterungen nach Maßgabe des § 12,

8.
trifft die Entscheidungen nach § 38 Abs. 2 und 3,

9.
teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Orte und Zeitpunkte der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit,

10.
stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest,

11.
entscheidet über einen Rücktritt von der Prüfung,

12.
trifft Entscheidungen auf Grund von Prüfungssäumnissen,

13.
erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission und

14.
bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über Anträge auf Einsichtnahme.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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§ 30 Prüfungskommission


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung (mündliche Abschlussprüfung) wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende werden durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.
zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes als Beisitzende,

3.
zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes als Beisitzende.

Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(3) Ein Mitglied der Prüfungskommission muss Erst- oder Zweitprüferin oder Erst- oder Zweitprüfer der Diplomarbeit sein. Ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission soll Ausbilderin oder Ausbilder in den Ausbildungsbehörden für den berufspraktischen Teil der mündlichen Abschlussprüfung sein. Von den Mitgliedern der Prüfungskommission sollen zwei Mitglieder hauptamtlich Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule des Bundes sein.

(4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder bestellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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§ 31 Prüfung


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.

(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage praxisorientiert zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung und die studienbegleitenden Modulprüfungen abgelegt hat.

(4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Diplomarbeit (§ 33) und einer mündlichen Abschlussprüfung (§ 36).

(5) Prüfung und Beratung sind nichtöffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann die Schwerbehindertenvertretung während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung anwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.


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§ 32 Prüfungsort; Prüfungstermin


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der mündlichen Prüfung fest.

(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.

(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der mündlichen Prüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt.


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§ 33 Diplomarbeit


§ 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhochschule vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben. Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfügung stehen. Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen.

(3) Für die Bearbeitung stehen unter sechswöchiger Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung acht Wochen zur Verfügung. Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung legt Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit fest.

(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. § 28 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 39 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Ergeben sich beim Durchschnittswert Bruchteile von Punkten, ist die erste Stelle nach dem Komma ab fünf nach oben zu runden. Die Rundung ist erst vorzunehmen, wenn in der Diplomarbeit mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind. Bei größeren Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die Erst- und Zweitprüferin oder den Erst- und Zweitprüfer zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rangpunktzahl wird durch das Prüfungsamt durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen festgesetzt. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll sechs Wochen nicht überschreiten. Über die in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis aus. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.


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§ 34 Schriftliche Modulabschlussprüfungen


§ 34 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Schriftliche Modulabschlussprüfungen sind vierstündige Klausuren. Das Prüfungsamt setzt die Erst- und Wiederholungstermine im laufenden Studienhalbjahr für die Modulabschlussprüfungen auf Vorschlag des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für alle Beteiligten fest.

(2) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(3) Die Prüfungsaufgaben der vierstündigen Klausuren wählt das Prüfungsamt aus den Vorschlägen des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung aus. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. Die Hilfsmittel werden in der Regel nicht von Amts wegen zur Verfügung gestellt.

(4) Die vierstündigen Klausuren werden durch zwei Prüferinnen bzw. Prüfer unabhängig voneinander nach § 39 bewertet. Die Erstprüfung erfolgt durch eine oder einen hauptamtlich Lehrenden des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung, die Zweitprüfung wird durch eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes vorgenommen. § 28 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Erst- und Zweitprüfer werden vom Prüfungsamt bestellt.

(5) Die vierstündigen Klausuren werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der jeweiligen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die vierstündigen Klausuren werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(7) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(8) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Bleibt auch die Wiederholungsprüfung ohne Erfolg, ist die entsprechende Modulprüfung endgültig nicht bestanden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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§ 35 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn alle Modulprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet worden sind.

(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwärterinnen und den Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auf Antrag auch die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte sowie die in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte, sofern diese nicht bereits vorab bekannt gegeben wurden, mitgeteilt werden. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.


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§ 36 Mündliche Abschlussprüfung


§ 36 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen:

1.
Verteidigung der Diplomarbeit im Umfang von 15 Minuten. Dabei sollen die Anwärterinnen und Anwärter ihr gesichertes Wissen auf dem Gebiet der Diplomarbeit nachweisen und die angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse selbständig erläutern und begründen.

2.
Schwerpunktbezogene Fachprüfung im Umfang von maximal 40 Minuten. Dabei sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie komplexe Aufgabenstellungen aus den Studienfächern des Hauptstudiums sowie aus den berufspraktischen Studienabschnitten erörtern und lösen können.

(2) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung soll 55 Minuten je Anwärterin und Anwärter nicht überschreiten.

(3) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 39; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken; die Summe der Rangpunkte ergibt sich aus den gewichteten Einzelnoten, und zwar

für die Verteidigung der Diplomarbeit 20 Prozent

und für die Fachprüfung 80 Prozent.

(4) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.


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§ 37 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis


§ 37 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Wer durch Krankheit oder sonstige nicht zu vertretende Umstände ganz oder zeitweise an der Anfertigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Prüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Soweit die Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Hälfte übersteigt, hat das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwärterinnen oder Anwärter entsprechend zu verlängern. Sind Anwärterinnen oder Anwärter länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und wird nachgeholt. Beim Rücktritt von der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die betreffenden Prüfungsteile oder die Diplomarbeit nachgeholt werden. Das Prüfungsamt entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie die Diplomarbeit nicht termingemäß ab, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Mitteilungen nach Satz 1 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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§ 38 Täuschung, Ordnungsverstoß


§ 38 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können Anwärterinnen oder Anwärter von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 30 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist nur zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Die oder der Betroffene wird vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 gehört.

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§ 39 Bewertung von Prüfungsleistungen


§ 39 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut
(1) 15 bis 14 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut
(2) 13 bis 11 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend
(3) 10 bis 8 Punkte entspricht,

ausreichend
(4) 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft
(5) 4 bis 2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

ungenügend
(6) 1 bis 0 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:

Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte
Rangpunkte
100 bis 93,715
unter 93,7 bis 87,514
unter 87,5 bis 83,413
unter 83,4 bis 79,212
unter 79,2 bis 75,011
unter 75,0 bis 70,910
unter 70,9 bis 66,79
unter 66,7 bis 62,58
unter 62,5 bis 58,47
unter 58,4 bis 54,26
unter 54,2 bis 50,05
unter 50,0 bis 41,74
unter 41,7 bis 33,43
unter 33,4 bis 25,02
unter 25,0 bis 12,51
unter 12,5 bis 00


(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.

(6) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungsleistungen zusammen, errechnet sich die Note der Modulprüfung als gewogenes arithmetisches Mittel der Noten für die Teilprüfungsleistungen. Der Gewichtungsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis der fachlichen Teilleistungen. Bewerten mehrere Prüfende eine Modulprüfung oder eine Teilprüfungsleistung eines Moduls, wird die Note aus dem einfachen arithmetischen Mittel der einzelnen Noten der Prüfenden errechnet. Bei den Mittelbildungen werden nur die beiden ersten Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berücksichtigt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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§ 40 Gesamtergebnis


§ 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.
die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert,

2.
die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Module mit 40 vom Hundert,

3.
die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studien mit 20 vom Hundert,

4.
die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 10 vom Hundert,

5.
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 25 vom Hundert.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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§ 41 Zeugnis


§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 38 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.

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§ 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme


§ 42 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und den vierstündigen Klausuren der Modulabschlussprüfungen in den Studienabschnitten II, IV und VI zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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§ 43 Wiederholung


§ 43 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung zulassen. Sind nur in der Diplomarbeit keine fünf Rangpunkte erreicht worden, ist allein die Diplomarbeit zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften

§ 44 Übergangsregelung


§ 44 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, führen die Ausbildung nach bisher geltendem Recht weiter.

(2) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 45 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



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