Synopse aller Änderungen des FPStatG am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 1 des 2. FPStatGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FPStatG.

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FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
§ 2 Erhebungseinheiten
§ 3 Statistik der Ausgaben und Einnahmen
§ 4 Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen
§ 5 Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Personalstandstatistik
(Text neue Fassung)

§ 6 Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik)
§ 7 Versorgungsempfängerstatistik
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale
§ 9a Datenbank Berichtskreismanagement
§ 10 Hilfsmerkmale
§ 11 Auskunftspflicht
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Zentrale Erhebungen


§ 12 Durchführung der Erhebungen
§ 13 Zusammenführung
§ 14 Übermittlung
§ 15 Veröffentlichung
§ 16 Geschäftsstatistik zur Entwicklungszusammenarbeit
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 17 Übergangsregelung
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Erhebungseinheiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal

1. des Bundes sowie die Finanzanteile an den Europäischen Gemeinschaften,

2. der Länder,

3. der Gemeinden und Gemeindeverbände,

4. (weggefallen)

5. der
Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit,

6. (weggefallen)

7. der rechtlich selbständigen Organisationen ohne Erwerbszweck für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, sofern
die Zuwendungen von anderen in diesem Paragraphen bezeichneten juristischen Personen oder den Europäischen Gemeinschaften den Betrag von 160 000 Euro jährlich übersteigen, sowie der Bundes-, Landes- und anderen öffentlichen Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung und der Institute an Hochschulen, soweit nicht die Nummern 1 bis 3 Anwendung finden,

8.
der Deutschen Bundesbank,

9. (weggefallen)

10. der staatlichen und kommunalen
Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die in öffentlicher oder privater Rechtsform geführt werden, soweit nicht die Nummern 1 bis 3, 7 und 8 Anwendung finden; erfasst werden auch solche Erhebungseinheiten, die in öffentlicher Rechtsform geführt werden und rechtlich unselbständig sind, wenn für sie Sonderrechnungen geführt werden.

Zweckverbände
und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie an Stelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen, gehören zu den in Satz 1 Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten.

(2) Ämter, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und sonstige ähnliche gemeindliche Zusammenschlüsse
sind Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes.

(3)
Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die in einer privatrechtlichen Form geführt werden, gehören zu den Erhebungseinheiten, wenn Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10 mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt sind. Privatrechtliche Stiftungen gehören zu den Erhebungseinheiten, soweit sie öffentliche Aufgaben mit hauptamtlichem Personal wahrnehmen und die Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10 auf Grund der Stiftungssatzung oder anderer Vorschriften beherrschenden Einfluss haben.



(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erhebungseinheiten.

(2) 1 Erhebungseinheiten sind

1. der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte,

2. die Länder im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,

3. Gemeinden und Gemeindeverbände im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,

4. die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf ihre Kernhaushalte.

2 Stellen,
die über keine eigene Rechnungsführung verfügen und in den Kernhaushalten nach den Nummern 1 bis 4 geführt werden, gehören zu der jeweiligen Erhebungseinheit. 3 Dies gilt auch für Einrichtungen für Forschung und Entwicklung.

(3) 1 Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere

1. die Deutsche
Bundesbank,

2. die
Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

2 Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören
auch solche Stellen, die rechtlich unselbständig sind und für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit.

(4) Weitere Erhebungseinheiten
sind Stellen in privater Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

(5) 1 Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform,
die zur öffentlichen Verwaltung gehören, nicht jedoch zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung. 2 Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

(6) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nicht zum öffentlichen Sektor nach
den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören und

1.
die Dienstherrnbefugnis ausüben oder

2. bei denen die Mehrheit der Anteile einer Stelle
nach Absatz 5 unmittelbar oder mittelbar gehören.

(7) Weitere Erhebungseinheiten sind

1. Organisationen für Forschung und Entwicklung ohne Erwerbszweck sowie wesentlich öffentlich finanzierte Einrichtungen für Forschung und Entwicklung, sofern die Zuwendungen, die diese Organisationen und Einrichtungen von Stellen nach den Absätzen 2
bis 6 oder von der Europäischen Union erhalten, den Betrag von 160.000 Euro jährlich übersteigen, sowie

2. Institute an Hochschulen,

wenn sie in privater Rechtsform betrieben werden
und nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Statistik der Ausgaben und Einnahmen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:



(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:

1. jährlich

a) die Haushaltsansätze der Einnahmen und Ausgaben in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan;

b) (weggefallen)

c) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Haushaltsrechnung in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan;

vorherige Änderung nächste Änderung

d) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule oder Hochschulklinik bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;



d) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen, Hochschulkliniken und Berufsakademien, soweit sie nicht von der Hochschule, Hochschulklinik oder Berufsakademie bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;

2. vierteljährlich

a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassenergebnis entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan;

vorherige Änderung nächste Änderung

b) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen und die Erstattungen vom Bund für Ausgleichsforderungen;

c) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule oder Hochschulklinik bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;



b) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen;

c) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen, Hochschulkliniken und Berufsakademien, soweit sie nicht von der Hochschule, Hochschulklinik oder Berufsakademie bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;

3. monatlich

a) die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und den Finanzierungssaldo im Sinne des § 39 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273);

b) die Steuereinnahmen;

c) die Veräußerungserlöse;

d) die Personalausgaben;

e) den laufenden Sachaufwand;

f) die Zinsausgaben;

g) die Investitionsausgaben;

h) die Einnahmen von und Zahlungen an Verwaltungen;

i) die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarktmitteln;

vorherige Änderung nächste Änderung

j) die Kassenlage des Bundes und der Länder.

(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:



j) die Kassenkredite.

(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:

1. jährlich

vorherige Änderung nächste Änderung

bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach Arten sowie Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;



a) bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens: die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten und Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;

b)
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens:

aa)
die Ein- und Auszahlungen nach Arten und Produktgruppen jeweils entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;

bb) die Aktiva und Passiva der Vermögensrechnung
nach Arten sowie die Erträge und Aufwendungen der Ergebnisrechnung nach Arten und Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen geltenden Systematik und Ansatz- und Bewertungsvorschriften;

2. vierteljährlich

a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben oder die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;

b) die Ausgaben oder Auszahlungen für soziale Sicherung sowie die Ausgaben und Auszahlungen für Baumaßnahmen nach Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik.

(3) (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 folgende Erhebungsmerkmale:



(4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 folgende Erhebungsmerkmale:

1. jährlich

die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zuordnung zu den Gruppen des jeweils festgelegten Gruppierungsplanes gewährleistet;

2. vierteljährlich

die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zuordnung zu den Gruppen des jeweils festgelegten Gruppierungsplanes gewährleistet; dies gilt nicht für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:



(5) 1 Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 5 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:

1. bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,

2. bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens die Ein- und Auszahlungen,

3. bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,

4. bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens die Erträge und Aufwendungen sowie die Investitionsausgaben.

2 Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:

1. jährlich

a) nach Arten;

vorherige Änderung nächste Änderung

b) in fachlicher Gliederung;

2. alle vier Jahre

a) die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder die Erträge nach Mittelgebern;

b) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder die Aufwendungen und Investitionsausgaben nach sozioökonomischen Forschungszielen, Technologiebereichen und Art der Forschungstätigkeit.

(6) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:



b) nach Wissenschaftsgebieten;

2. alle vier Jahre jeweils eine der folgenden zusätzlichen Gliederungen in der nachstehenden Reihenfolge abhängig von der Art des Rechnungswesens:

a) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder die Aufwendungen und Investitionsausgaben nach sozioökonomischen Forschungszielen und Technologiebereichen;

b) die
Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder die Erträge nach Mittelgebern;

c) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder Aufwendungen und Investitionsausgaben nach Art der Forschungstätigkeit;

d) ohne eine der zusätzlichen Gliederungen nach Buchstabe a bis c.

(5a) 1 Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 folgende Erhebungsmerkmale:

1. bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens: die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik,

2. bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens: die Ein- und Auszahlungen nach Arten und Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik,

3. bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens: die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik,

4. bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens: die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Daten des Anlagennachweises.

2 Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:

1. jährlich

a) nach Arten;

b) nach Wissenschaftsgebieten;

2. alle vier Jahre jeweils eine der folgenden zusätzlichen Gliederungen in der nachstehenden Reihenfolge abhängig von der Art des Rechnungswesens:

a)
die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder die Aufwendungen und Investitionsausgaben nach sozioökonomischen Forschungszielen und Technologiebereichen;

b) die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder die Erträge nach Mittelgebern;

c) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder die Aufwendungen und Investitionsausgaben nach
Art der Forschungstätigkeit;

d) ohne eine der zusätzlichen Gliederungen nach Buchstabe a bis c.

(6) 1 Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1. bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;

2. bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinzahlungen oder -auszahlungen 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Ein- und Auszahlungen, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;

3. bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan zu unterteilen ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens, sofern die gesamten Erträge oder Aufwendungen 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Erträge und Aufwendungen sowie die Ausgaben für Investitionen nach Arten.

(7) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 jährlich folgende Erhebungsmerkmale:



4. bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens, sofern die gesamten Erträge oder Aufwendungen 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Erträge und Aufwendungen sowie die Daten des Anlagennachweises.

2 Bei den Hochschulen und Berufsakademien kann von einer Erhebung abgesehen werden.

(7) 1 Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1. bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten und Aufgabenbereichen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens die Ein- und Auszahlungen, wobei jeweils nach Arten und Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;



2. bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens:

a)
die Ein- und Auszahlungen nach Arten und Produktgruppen jeweils entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;

b) die Aktiva und Passiva der Vermögensrechnung
nach Arten sowie die Erträge und Aufwendungen der Ergebnisrechnung nach Arten und Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen geltenden Systematik und Ansatz- und Bewertungsvorschriften;

3. bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten und Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan zu unterteilen ist;

4. bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagenachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) 1 Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1. bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend der
für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;

2. bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinzahlungen oder -auszahlungen 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Ein-
und Auszahlungen, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;

3. bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen
und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan zu unterteilen ist,

4.
bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens, sofern die gesamten Erträge oder Aufwendungen 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Erträge und Aufwendungen sowie die Ausgaben für Investitionen, wobei die Investitionen nach Arten zu unterteilen sind.

2 Bei den Hochschulen kann von einer Erhebung abgesehen werden.




2 Bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und bei Instituten an Hochschulen werden die Merkmale nach Satz 1 nicht erhoben.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen


Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst

vorherige Änderung nächste Änderung

1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:



1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:

a) jährlich

den Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der Schlussabrechnung;

b) monatlich

das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und Zöllen;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:



2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:

a) jährlich

die Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni beschlossenen Änderungen der Hebesätze sowie die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der Sonderumlagen;

b) vierteljährlich

das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva


Die Statistik nach § 1 Nummer 3 erfasst

vorherige Änderung nächste Änderung

1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10, soweit sie nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet werden, jährlich zum 31. Dezember folgende Erhebungsmerkmale:

a) den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres, wobei jeweils nach Schuldarten und Gläubigern zu unterteilen ist;



1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, soweit sie nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, jährlich zum 31. Dezember folgende Erhebungsmerkmale:

a) den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres, wobei nach Schuldarten zu unterteilen ist;

b) den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Arten und Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigern und Laufzeiten zu unterteilen ist;

c) den Stand der Schulden bei Kreditinstituten und inländischen Unternehmen, die nicht öffentliche Unternehmen oder Kreditinstitute sind, und bei natürlichen und juristischen Personen des Auslandes, soweit sie nicht zu den Kreditinstituten zählen, wobei jeweils nach dem Jahr der Fälligkeit zu unterteilen ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

d) die Summe der Bürgschaften und die berichtigte Summe der Bürgschaften des Vorjahres, wobei jeweils nach Bürgschaftsnehmern zu unterteilen ist;



d) die Summe der Bürgschaften und die berichtigte Summe der Bürgschaften des Vorjahres, wobei jeweils nach Bürgschaftsnehmern zu unterteilen ist, sowie der Garantien und sonstigen Gewährleistungen und die berichtigte Summe der Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Vorjahres, wobei jeweils nach den unterschiedlichen Begünstigten aus der Garantie oder Gewährleistung zu unterteilen ist;

e) die Schuldenaufnahmen und Schuldentilgungen im Laufe des Jahres für Wertpapiere und Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Arten und Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigern und Laufzeiten zu unterteilen ist;

f) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Arten und Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigern und Laufzeiten zu unterteilen ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

g) die Schuldenübernahmen nach Schuldarten, wobei jeweils nach Gläubigern, Schuldnern und Laufzeiten zu unterteilen ist;

h) die Schuldenerlasse und den Verzicht auf Forderungen nach Schuld- und Forderungsarten, wobei jeweils nach Gläubigern, Schuldnern und Laufzeiten zu unterteilen ist;

i) den Stand der Finanzaktiva, wie sie im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 definiert sind, wobei nach Arten zu unterteilen ist;

2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, die nicht dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zugerechnet werden, jährlich zum 31. Dezember folgende Erhebungsmerkmale:



g) die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltene Anzahlungen nach Laufzeiten;

h) die Schuldenübernahmen nach Schuldarten, wobei nach Schuldnern zu unterteilen ist;

i) den Stand der Finanzaktiva, wie sie im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung definiert sind, wobei nach Arten zu unterteilen ist;

j) die Schuldenerlasse und den Verzicht auf Forderungen nach Vermögensarten, wobei jeweils nach Schuldnern zu unterteilen ist,

2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die dem öffentlichen Sektor und nicht dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugerechnet werden, jährlich zum 31. Dezember folgende Erhebungsmerkmale:

a) den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres, wobei jeweils nach Schuldarten und Gläubigergruppen zu unterteilen ist;

b) den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres für Wertpapiere und Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigergruppen und Laufzeiten zu unterteilen ist;

c) die Schuldenaufnahmen und Schuldentilgungen im Laufe des Jahres nach Gläubigergruppen;

d) die Schuldenaufnahmen und -tilgungen im Laufe des Jahres für Wertpapiere und Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigergruppen und Laufzeiten zu unterteilen ist;

e) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres, wobei jeweils nach Gläubigergruppen zu unterteilen ist;

f) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigergruppen und Laufzeiten zu unterteilen ist;

g) die Summe der Bürgschaften und die berichtigte Summe der Bürgschaften des Vorjahres;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jährlich zum 31. Dezember die Garantien und sonstigen Gewährleistungen und die berichtigte Summe der Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Vorjahres, wobei jeweils nach den aus der Garantie oder Gewährleistung unterschiedlichen Begünstigten zu unterteilen ist;

4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezogen werden, sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, sofern sie nach § 3 Absatz 8 herangezogen werden, folgende Erhebungsmerkmale vierteljährlich zum Quartalsende:

a) den Stand der Schulden jeweils nach Schuldarten und Gläubigern;

b)
die finanziellen Transaktionen, wie sie im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 definiert sind und soweit diese Transaktionen nicht nach § 3 erhoben werden, wobei nach Arten zu unterteilen ist.

§ 3 Absatz 8 Satz 2 findet keine Anwendung.



3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, soweit sie dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugerechnet werden und sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezogen werden, vierteljährlich zum Quartalsende den Stand der Schulden jeweils nach Schuldarten und Gläubigern.

4.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 sowie den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, soweit sie dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugerechnet werden und sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezogen werden, vierteljährlich zum Quartalsende die finanziellen Transaktionen, wie sie im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung definiert sind und soweit diese Transaktionen nicht nach § 3 erhoben werden, wobei nach Arten zu unterteilen ist.

§ 3 Absatz 6 Satz 2 ist auf die Nummern 3 und 4 nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 
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§ 6 Personalstandstatistik




§ 6 Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik)


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(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 4 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum 30. Juni die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis stehenden Beschäftigten nach folgenden Erhebungsmerkmalen:



(1) 1 Die Personalstandstatistik erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 jährlich zum 30. Juni die in einem unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst stehenden Beschäftigten. 2 Erfasst werden auch die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten. 3 Bezogen auf die jeweiligen Erhebungseinheiten umfasst die Personalstandstatistik die Erhebungsmerkmale nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und bei rechtlich unselbständigen Erhebungseinheiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2:


1. Geburtsmonat und -jahr,

2. Geschlecht,

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3. Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses,

4. Laufbahngruppe, Einstufung, Dienstaltersstufe oder Stufe der Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen,

5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem Dienstverhältnis stehenden Personen der Wohnort,

6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, soweit die Beschäftigten in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehen, auch nach Monat und Jahr, ab dem Zuweisungen zum Versorgungsfonds des Bundes geleistet werden,

7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 auch Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,

8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 10 auch den Aufgabenbereich oder die Produktgruppe,

9. bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 auch den Bildungsabschluss und die Staatsangehörigkeit.

Zusätzlich werden bei
den in § 2 Absatz 1 Nummer 7 genannten Erhebungseinheiten auch die Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet erfasst.

(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr.
3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst.

(3) Abweichend von
Absatz 1 werden bei den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur Art, Umfang und Dauer des Arbeitsvertragsverhältnisses, Geschlecht und Arbeitsort erfasst.

(4) Abweichend von
Absatz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten nur Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses, Laufbahngruppe, Dienst- oder Arbeitsort, Bildungsabschluss, Staatsangehörigkeit, die Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet erfasst.



3. Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und Dauer der in Absatz 1 genannten Beschäftigungsverhältnisse,

4. Laufbahngruppe, Einstufung, Stufe einer Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen,

5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Personen den Wohnort,

6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes handelt und soweit die Beschäftigten in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehen, zusätzlich den Monat und das Jahr, ab dem Zuweisungen zum Versorgungsfonds des Bundes geleistet werden,

7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes oder eines Landes handelt, zusätzlich Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,

8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes handelt, zusätzlich Aufgabenbereich oder Produktgruppe,

9. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes handelt, zusätzlich Geburtsland, ausgeübte Nebentätigkeiten und das Vorliegen einer Schwerbehinderung,

10. bei den
Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen handelt, zusätzlich Bildungsabschluss und Staatsangehörigkeit.

(3) Bei
den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1:

1.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4,

2. Dienst- oder Arbeitsort sowie
bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Personen und bei Dienstordnungsangestellten einschließlich derer, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, den Wohnort.

(4) Bei den Erhebungseinheiten nach
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um eine rechtlich selbständige Stelle handelt, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5:

1. die Erhebungsmerkmale nach
Absatz 2 Nummer 1 bis 4,

2. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 2,

3.
bei Einrichtungen, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterstehen, den Aufgabenbereich,

4. bei Zweckverbänden und anderen kommunalen Einrichtungen den Aufgabenbereich oder die Produktgruppe,

5. bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen zusätzlich den Bildungsabschluss, die Staatsangehörigkeit, die Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet.

(5) Bei den Erhebungseinheiten nach
§ 2 Absatz 6 Nummer 1, insbesondere den Postnachfolgeunternehmen nach § 38 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 des Postpersonalrechtsgesetzes bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten:

1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 und 2,

2.
Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und Dauer des Dienstverhältnisses,

3. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Stufe einer Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags
und Bruttobezüge im Berichtsmonat,

4. Dienst- und Wohnort.

(6) 1 Bei den Erhebungseinheiten nach § 2
Absatz 4 und 6 Nummer 2 werden bei den in einem unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten nur die folgenden Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
Geschlecht,

2.
Art, Umfang und Dauer des Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses,

3. Arbeitsort.

2 Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Institute an Hochschulen werden nicht erhoben.

(7) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, sofern es sich um Einrichtungen für Forschung und Entwicklung
oder Institute an Hochschulen handelt, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 7 werden bei den in einem unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten erfasst:

1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3,

2. Einstufung,

3.
Arbeitsort,

4. Bildungsabschluss oder angestrebter
Bildungsabschluss,

5.
Staatsangehörigkeit,

6.
Art der Beschäftigung,

7. Wissenschaftsgebiet.

(8) 1 Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Absatz 2 Nummer 4 liefern die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 bis 5
und 7 in Form von Einzeldaten. 2 Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 6 werden in Form von Summendaten erfasst.

(heute geltende Fassung) 

§ 7 Versorgungsempfängerstatistik


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(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfänger von Versorgungsbezügen nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht sowie beamtenrechtlichen Grundsätzen nach folgenden Erhebungsmerkmalen:



Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht sowie beamtenrechtlichen Grundsätzen nach folgenden Erhebungsmerkmalen:

1. Geburtsmonat und -jahr,

2. Geschlecht, Familienstand,

3. Art des früheren Dienstverhältnisses,

4. Rechtsgrundlage der Versorgung,

5. Art des Versorgungsanspruchs,

6. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe,

7. Wohnort,

8. Ruhegehaltssatz,

9. Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den Eintritt des Versorgungsfalls, letzter Aufgabenbereich,

10. Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres,

11. Bruttoversorgungsbezüge im Berichtsmonat gegliedert nach Bezügebestandteilen,

12. Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,

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13. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 auch nach dem Einzelplan.

(2) 1 Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldaten. 2 Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Empfänger von Versorgungsbezügen bei den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur die Art des früheren Dienstverhältnisses, die Art der Versorgung und die Besoldungsgruppe erfasst.




13. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 auch nach dem Einzelplan.

(heute geltende Fassung) 

§ 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale


Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind

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1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 die Art der Einrichtung, die Sitzgemeinde der Einrichtung, der Anteil von Forschung und Entwicklung an der Gesamttätigkeit und der Aufgabenbereich der Einrichtung,

2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der Beschäftigungsbereich.



1. bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4, 5 und 7 für die Erhebung nach § 3:

a) die
Art der Einrichtung,

b)
die Rechtsform,

c) die Art
der Buchführung,

d) die Gemeinde, in
der die Einrichtung ihren Sitz hat,

e) der
Anteil von Forschung und Entwicklung an der Gesamttätigkeit der Einrichtung und

f)
der Aufgabenbereich der Einrichtung;

2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der Beschäftigungsbereich.

(heute geltende Fassung) 

§ 9a Datenbank Berichtskreismanagement


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(1) Für die Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und die Personalstatistiken im öffentlichen Dienst nach § 1 dieses Gesetzes sowie für die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes führen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder eine einheitliche Datenbank Berichtskreismanagement.



(1) Für die Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und die Personalstatistiken im öffentlichen Dienst nach § 1 dieses Gesetzes sowie für die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes führen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder eine einheitliche Datenbank Berichtskreismanagement.

(2) 1 Die Datenbank darf verwendet werden

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1. zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1,

2. zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet werden,



1. zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7,

2. zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden,

3. für das Statistikregister,

4. für Zusammenführungen nach § 13 Absatz 2,

5. für Analyse- und Auswertungszwecke.

2 Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen nur die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Daten verwenden.

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(3) 1 Die in Absatz 1 genannten Stellen führen in der Datenbank folgende Angaben zu den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1:

1. Name der Erhebungseinheit, Sektorzugehörigkeit nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96, regionale Zuordnung der Erhebungseinheit bis auf Gemeindeebene, Aufgabenbereich oder Gliederungsnummer und Produkt,



(3) 1 Die in Absatz 1 genannten Stellen führen in der Datenbank folgende Angaben zu den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7:

1. Name der Erhebungseinheit, Sektorzugehörigkeit nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung, regionale Zuordnung der Erhebungseinheit bis auf Gemeindeebene, Aufgabenbereich oder Gliederungsnummer und Produkt,

2. Anschrift der Erhebungseinheit, Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren Anteilseigner, sofern diese keine natürlichen Personen sind, sowie deren Anteil am Nennkapital und Stimmrecht; Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen mit Anteil am Nennkapital und Stimmrecht,

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3. organisatorischer Regionalschlüssel, Regionalschlüssel der Sitzgemeinde, Einwohnerzahl in der Sitzgemeinde und Einwohnerzahl des organisatorischen Regionalschlüssels,



3. organisatorischer Regionalschlüssel, Name und Regionalschlüssel der Gemeinde, in der die Erhebungseinheit ihren Sitz hat, und Land, in dem die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat sowie die Einwohnerzahl der Gemeinde, in der die Erhebungseinheit ihren Sitz hat, und die Einwohnerzahl des organisatorischen Regionalschlüssels,

4. Datum der Eingliederung und Ausgliederung,

5. Art der Buchführung und der Haushaltssystematik,

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6. Identifikationsnummer des Statistikregisters und erhebungsspezifische Kennnummern,



6. Identifikationsnummer des Statistikregisters, erhebungsspezifische Kennnummern und eine fortlaufende Nummer für die jeweilige Erhebungseinheit,

7. Rechtsform, Verwaltungsform, Eignerstatus und Besitzverhältnis,

8. Wirtschaftszweig, Einzelplan und Kapitel, Umsatzsteuerpflicht und Angaben zur Art der Datenlieferung,

9. Beschäftigungsbereich und Hochschulart, Klassifikation, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit.

2 Die Angaben sollen jährlich aktualisiert werden.

(4) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden:

1. Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes,

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2. Erhebungen nach § 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes,



2. Erhebungen nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes,

3. dem Statistikregister und

4. allgemein zugänglichen Quellen.

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(5) Die Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 übermitteln den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder jährlich auf Anforderung Einzelangaben



(5) Die Erhebungseinheiten nach § 2 übermitteln den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder jährlich auf Anforderung Einzelangaben

1. zum Kreis der zu Befragenden,

2. zur statistischen Zuordnung der zu Befragenden sowie

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3. zur Feststellung der Zugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zum Sektor Staat nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 und 2.

(6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes den Angaben in der Datenbank entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben aus der Datenbank zu diesen Merkmalen übernehmen und insoweit von einer gesonderten Erhebung absehen.



3. zur Feststellung der Zugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 zum Sektor Staat nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 und 2.

(6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes den Angaben in der Datenbank entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben aus der Datenbank zu diesen Merkmalen übernehmen und insoweit von einer gesonderten Erhebung absehen.

(heute geltende Fassung) 

§ 10 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale sind

1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer,

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2. Name, Anschrift und Telekommunikationsanschlussnummern der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.



2. Name, Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

(heute geltende Fassung) 

§ 11 Auskunftspflicht


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(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10 Nr. 2 sind freiwillig. Die Daten sollen nach Vorgaben der statistischen Ämter elektronisch übermittelt werden.



(1) 1 Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. 2 Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10 Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind

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1. für die Erhebung nach den §§ 3 und 5

a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für die Mittel der Hochschulen auch die Leiter der öffentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen, der Bauämter oder anderer Stellen, sofern diese Mittel für die Hochschule bewirtschaften;

b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

c) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die Leiter dieser Erhebungseinheiten;

d) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 die Leiter oder die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, soweit die Angaben hier nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten;

2. für die Erhebung nach § 4

a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a der für den Finanzausgleich unter den Ländern zuständige Minister des jeweiligen Landes;

b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

3.
für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7

a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die zuständigen Bundesminister, Landesminister und -senatoren oder die Leiter der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen;

b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 7, 8 und 10 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen.



1. für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5

a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen und -minister und Finanzsenatorinnen und -senatoren; für die Mittel der Hochschulen und Berufsakademien auch die Leitungen der öffentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen, der Bauämter oder anderer Stellen, soweit diese Mittel für die Hochschule oder Berufsakademie bewirtschaften;

b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

c) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten;

d) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, sofern die Angaben bei diesen Stellen nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten;

2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 5 bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2, 5 und 7 sowie für die Erhebung nach § 3 Absatz 5a bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten;

3. für die Erhebung nach §
4

a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen und -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren; für die Erhebung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a: die oder der für den Finanzausgleich unter den Ländern zuständige Ministerin oder Minister oder Senatorin oder Senator des jeweiligen Landes;

b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder die Leitungen der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

4.
für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7

a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, soweit es sich um Sonderrechnungen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt: die zuständigen Bundesministerinnen und -minister, Landesministerinnen und -minister sowie Landessenatorinnen und -senatoren oder die Leitungen der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen;

b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 2 Absatz 3, soweit es sich nicht um Sonderrechnungen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt, sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4 bis 7: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen.

(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2 entsprechend.

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(4) Für die Erhebung nach § 9a Absatz 5 sind auskunftspflichtig

1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Finanzministerinnen und -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren;

2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 die Leiterinnen und Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die Leiterinnen und Leiter dieser Erhebungseinheiten;

4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 die Leiterinnen und Leiter oder die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, soweit die Angaben hier nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten.



(4) Für die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 sind auskunftspflichtig

1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen und -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren;

2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten;

4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 bis 7: die Leitungen der Erhebungseinheiten oder die Leitungen der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, sofern die Angaben hier nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten.

(heute geltende Fassung) 
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§ 12 Zentrale Erhebungen




§ 12 Durchführung der Erhebungen


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(1) Die Statistiken nach den §§ 3 und 4 werden bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 und 7 und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt ist, sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds und Einrichtungen des Bundes vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(2) Die Statistik nach § 3 wird bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei den kameral buchenden Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, an denen die Länder unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt sind, sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds und Einrichtungen der Länder vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(3)
Die Statistik nach § 5 wird bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, soweit sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt ist, vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Statistik nach § 5 Nummer 4 Buchstabe a wird bei den kameral buchenden Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, an denen die Länder unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt sind, sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds und Einrichtungen der Länder vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(4)
Die Statistiken nach den §§ 6 und 7 werden bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 7 sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8, soweit sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt ist, vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.



(1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, und die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:

1. beim Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte
nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,

2.
bei der Bundesagentur für Arbeit und den Sozialversicherungsträgern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, sofern sie unter Aufsicht des Bundes stehen,

3.
bei rechtlich unselbständigen Fonds und Einrichtungen des Bundes nach § 2 Absatz 3 Satz 2,

4. bei Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Aufsicht des Bundes stehen,

5. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, die mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle des Bundes nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung stehen.

(2) Die Statistiken nach § 3, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:

1. bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte
nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

2. bei den Sozialversicherungsträgern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4, sofern sie nicht nach Absatz 1 Nummer 2 unter Aufsicht des Bundes stehen,

3. bei rechtlich unselbständigen, kameral
und doppisch buchenden Erhebungseinheiten der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 2,

4.
bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Aufsicht der Länder stehen,

5. bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, die
mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle der Länder nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung stehen.

(3) Die Statistiken nach § 3 Absatz 5 und 5a
bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 bis 5 und 7 sowie die Statistiken nach § 3 Absatz 6 bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden ebenfalls vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(4)
Die Statistiken nach § 5 Nummer 1 und 2 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:

1. bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte
nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

2.
bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4.

(5) Die Statistiken nach § 5
Nummer 3 und 4 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:

1. bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte
nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

2. bei rechtlich unselbständigen, kameral
und doppisch buchenden Erhebungseinheiten der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 2,

3.
bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Aufsicht der Länder stehen,

4. bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nach § 2 Absatz 4, die
mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle der Länder nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung stehen,

5. bei
Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 4.

(6)
Die Statistiken nach den §§ 6 und 7 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:

1. bei der Erhebungseinheit
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,

2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5, sofern sie unter Aufsicht des Bundes stehen,

3. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1, sofern die Dienstherrenbefugnis durch Bundesrecht geregelt ist,

4. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 2, bei denen Stellen nach § 2 Absatz 5, die unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit der Anteile gehört,

5. bei Einrichtungen für Forschung
und Entwicklung und Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 4.

(7) Die Statistik nach § 6 wird bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz
7 vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(8) Die Statistiken nach § 9a Absatz 5 werden
bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:

1. bei der Erhebungseinheit
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,

2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5, sofern
sie unter Aufsicht des Bundes stehen,

3.
bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 2, bei denen Stellen nach § 2 Absatz 5, die unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit der Anteile gehört.

(9) Die Statistiken nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten
vom Bundesministerium der Finanzen erhoben und aufbereitet:

1. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1,

2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2.


(heute geltende Fassung) 

§ 13 Zusammenführung


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(1) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der Ebene der Hochschulen dürfen von den statistischen Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerkmale Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe c, soweit sie nicht von den Hochschulen selbst bewirtschaftet werden, sowie die Namen der Hochschulen mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden.

(2) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit den Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden.



(1) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der Ebene der Hochschulen und Berufsakademien dürfen von den statistischen Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerkmale Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Berufsakademien nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c, soweit sie nicht von den Hochschulen oder Berufsakademien selbst bewirtschaftet werden, sowie die Namen der Hochschulen oder Berufsakademien mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 oder § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden.

(2) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit den Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 oder § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 14 Übermittlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen, soweit die Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 betroffen sind, nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht in tieferer regionaler Gliederung als auf Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.



(1) An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen, soweit die Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 7 betroffen sind, nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht in tieferer regionaler Gliederung als auf Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(2) Die Angaben nach § 9a Absatz 5 dürfen zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300, 2903) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden.

(3) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Statistikstellen von den für nicht-statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände, gewährleistet ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) An das Statistische Amt der Europäischen Union dürfen vom Statistischen Bundesamt statistische Informationen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 220/2014 (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den dort genannten Zweck übermittelt werden, auch soweit diese Informationen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes geheim zu halten sind. Der Geheimhaltung unterliegende Angaben dürfen vom Statistischen Amt der Europäischen Union nicht an andere Stellen übermittelt oder veröffentlicht werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 15 Veröffentlichung


vorherige Änderung nächste Änderung

Statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zusammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2 beruhen, sowie Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden, soweit nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind, betroffen sind.



(1) Sofern nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 und Absatz 7 betroffen sind, dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden:

1. statistische
Ergebnisse, auch soweit sie auf Zusammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2 beruhen,

2.
Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1,

3. Name und Regionalschlüssel
der Gemeinde, in der die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat, und Land, in der die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat, nach § 9a Absatz 3 Nummer 3,

4. fortlaufende Nummer für die jeweilige Erhebungseinheit aus der Datenbank Berichtskreismanagement,

5. Rechtsform nach § 9a Absatz 3 Nummer
7,

6. Wirtschaftszweig nach § 9a Absatz 3 Nummer 8.

(2) Der Wirtschaftszweig nach Absatz 1 Nummer 6 darf nur bis auf Gruppenebene der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht werden.

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§ 17 (neu)




§ 17 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Die Erhebungsmerkmale nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 3 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe b werden erstmals für das Berichtsjahr 2025 erfasst.




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