(300-1)
Das
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die §§ 1, 3 Abs. 2, §§ 4, 4a Abs. 2 und § 11 werden aufgehoben.
- 2.
- In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.
- 3.
- Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
(1) Verwaltungsakte, die im Bereich der Justizverwaltung beim Vollzug des
Gerichtskostengesetzes, der
Kostenordnung, des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes, des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes oder sonstiger für gerichtliche Verfahren oder Verfahren der Justizverwaltung geltender Kostenvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einforderung oder Zurückzahlung ergehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien, oder dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.
(2) Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die für die Einziehung oder Befriedigung des Anspruchs zuständige Kasse ihren Sitz hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. §
14 Abs. 3 bis 9 und §
157a der
Kostenordnung gelten entsprechend.
(3) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach Absatz 1 und 2 sowie nach §§
14,
156 der
Kostenordnung, der Beschwerde nach §
66 des
Gerichtskostengesetzes, nach §
14 der
Kostenordnung und nach §
4 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes einem der mehreren Oberlandesgerichte oder anstelle eines solchen Oberlandesgerichts einem obersten Landesgericht zugewiesen werden. Dies gilt auch für die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach §
33 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, soweit nach dieser Vorschrift das Oberlandesgericht zuständig ist.
(4) Für die Beschwerde finden die vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) am 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist."
- 4.
- Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
„§ 38a
(1) Die §§
31 bis 38 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen einen Gefangenen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§
129 des
Strafgesetzbuches) eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist,
- 1.
- Mord oder Totschlag (§§ 211, 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches),
- 2.
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b oder
- 3.
- gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c Abs. 1 oder des § 319
zu begehen. Sie finden entsprechende Anwendung auch für den Fall, dass der nach § 31 Satz 2 zweiter Halbsatz erforderliche dringende Tatverdacht sich auf eine Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches bezieht, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 erfülIt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gefangene wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist."
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171