Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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Titel 2 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)
Abschnitt 2 Nutzung des IRBA
Unterabschnitt 2 Zulassung zum IRBA
Titel 2 Anwendbarkeit des IRBA
§ 64 Eintrittsschwelle
§ 65 Aufsichtlicher Referenzpunkt
§ 66 Austrittsschwelle
§ 67 Abdeckungsgrad
§ 68 Neugeschäft, ausnahmefähiges Bestandsgeschäft, zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft
§ 69 Auslaufende Geschäftsbereiche
§ 70 Zeitlich unbeschränkte Ausnahme von der Anwendung des IRBA

Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)

Abschnitt 2 Nutzung des IRBA

Unterabschnitt 2 Zulassung zum IRBA

Titel 2 Anwendbarkeit des IRBA

§ 64 Eintrittsschwelle


§ 64 wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Eintrittsschwelle für den IRBA wird erreicht, wenn sowohl der Abdeckungsgrad für IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs. 3 Satz 1 als auch der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs. 3 Satz 2 mit geeigneten Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 50 Prozent beträgt.

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§ 65 Aufsichtlicher Referenzpunkt


§ 65 wird in 7 Vorschriften zitiert

Der aufsichtliche Referenzpunkt wird erreicht, wenn der Abdeckungsgrad für IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs. 3 Satz 1 und der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs. 3 Satz 2 mit geeigneten Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 80 Prozent beträgt. Bis zur Feststellung der Bundesanstalt, dass ein Institut den aufsichtlichen Referenzpunkt erreicht hat, muss es imstande sein, für sämtliche Adressrisikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopositionen den risikogewichteten KSA-Positionswert zu ermitteln. Hat ein Institut bereits eine IRBA-Zulassung auf Grundlage eines Umsetzungsplans erhalten, nach dem sämtliche Arten von Risikopositionen des Instituts nicht unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallen, und hat das Institut auf Grundlage dieses Umsetzungsplans bereits die Austrittsschwelle erreicht, dann muss das Institut bei einem nachfolgenden Umsetzungsplan, nach dem bestimmte Arten von Risikopositionen des Instituts unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallen, die Anforderung nach Satz 2 für seine IRBA-Positionen nicht einhalten, wenn es stattdessen für seine IRBA-Positionen imstande ist, bis zur Feststellung der Bundesanstalt, dass das Institut den aufsichtlichen Referenzpunkt erreicht hat, die risikogewichteten IRBA-Positionswerte unter der Annahme zu ermitteln, dass sämtliche IRBA-Positionen des Instituts nicht unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallen.

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§ 66 Austrittsschwelle


§ 66 wird in 8 Vorschriften zitiert

Die Austrittsschwelle beendet die Umsetzungsphase und wird erreicht, wenn der Abdeckungsgrad für IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs. 3 Satz 1 und der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs. 3 Satz 2 mit geeigneten Ratingsystemen jeweils mindestens 92 Prozent beträgt. Die Bundesanstalt kann diesen Wert für ein Institut auf Antrag absenken, wenn das Institut wichtige Gründe geltend macht.

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§ 67 Abdeckungsgrad


§ 67 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Im Nenner für einen Abdeckungsgrad sind sämtliche IRBA-Positionen und KSA-Positionen zu berücksichtigen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören.

(2) 1Im Zähler für einen Abdeckungsgrad dürfen sämtliche nach Absatz 5 Nummer 3 in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad berücksichtigten IRBA-Positionen sowie,

1.
falls es keine Arten von Risikopositionen des Instituts gibt, für die das Institut die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall oder prognostizierten Konversionsfaktoren anstrebt und dies nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b im Umsetzungsplan des Instituts gesondert mitgeteilt werden muss, sämtliche Risikopositionen berücksichtigt werden, die mit nach § 61 geeigneten Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswertes der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen;

2.
falls es Arten von Risikopositionen gibt, für die das Institut die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall oder prognostizierten Konversionsfaktoren anstrebt und dies nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b im Umsetzungsplan des Instituts gesondert mitgeteilt werden muss, sämtliche Risikopositionen berücksichtigt werden, die

a)
zu den Arten von Risikopositionen gehören, für die im Umsetzungsplan des Instituts eine gesonderte Mitteilung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b über das Anstreben der Verwendung eigener Schätzungen jenseits der Ausfallwahrscheinlichkeit erfolgen muss, und mit Ratingsystemen erfasst worden sind, die nach § 61 sowohl zur Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit als auch zur Schätzung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall und, soweit anwendbar, des prognostizierten Konversionsfaktors geeignet sind, oder

b)
nicht zu den Arten von Risikopositionen gehören, für die im Umsetzungsplan des Instituts eine gesonderte Mitteilung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b über das Anstreben der Verwendung eigener Schätzungen jenseits der Ausfallwahrscheinlichkeit erfolgen muss, und mit nach § 61 geeigneten Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswerts der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen.

2Die Berücksichtigung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Risikopositionen zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören. 3Die Entscheidung, für welche Geschäftsbereiche nach § 108 Satz 1 die Risikopositionen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 im Zähler berücksichtigt werden sollen, obliegt dem Institut und muss einheitlich für alle Risikopositionen, die zum Neugeschäft oder zu berücksichtigenden Bestandsgeschäft eines Geschäftbereichs gehören, ausgeübt und im Umsetzungsplan durch die Angaben nach § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dargelegt werden. 4IRBA-Positionen des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach § 68 Abs. 4 eines Geschäftsbereichs dürfen im Zähler für einen Abdeckungsgrad erst dann berücksichtigt werden, wenn sämtliche dieser IRBA-Positionen nach Satz 1 bis 3 im Zähler für diesen Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen.

(3) 1Der Abdeckungsgrad für IRBA-Positionswerte ist das Verhältnis aus

1.
der Summe der IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die nach Absatz 2 im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, jedoch für IRBA-Positionen nach Absatz 5 Nummer 3, deren Risikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, nur in Höhe des nach Satz 4 berücksichtigungsfähigen Prozentsatzes des IRBA-Positionswerts, und

2.
der Summe der KSA-Positionswerte für sämtliche KSA-Positionen und der IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigen sind.

2Der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBA-Positionswerte ist das Verhältnis aus

1.
der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die nach Absatz 2 im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, jedoch für IRBA-Positionen nach Absatz 5 Nummer 3, deren Risikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, nur in Höhe des nach Satz 5 berücksichtigungsfähigen Prozentsatzes des risikogewichteten IRBA-Positionswerts, soweit diese risikogewichteten IRBA-Positionswerte im Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken berücksichtigt oder bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes in Abzug gebracht worden sind,

und

2.
der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche KSA-Positionen und der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigen sind, soweit diese risikogewichteten Positionswerte im Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken berücksichtigt oder bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes in Abzug gebracht worden sind.

3Zur Bestimmung des Abdeckungsgrads sind die Positionswerte und risikogewichteten Positionswerte nach dem zu dem betreffenden Zeitpunkt für jede der Risikopositionen laut Umsetzungsplan vorgesehenen oder durch die IRBA-Zulassung bereits festgelegten Verfahren zu ermitteln. 4Der berücksichtigungsfähige Prozentsatz des IRBA-Positionswerts einer IRBA-Verbriefungsposition, deren IRBA-Risikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, bestimmt sich als das Verhältnis der Summe der IRBA-Positionswerte derjenigen Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios, die das Institut mit einem nach § 56 Absatz 1 Satz 3 für den IRBA verwendbaren Ratingsystem erfasst hat, zur Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios. 5Der berücksichtigungsfähige Prozentsatz des risikogewichteten IRBA-Positionswerts einer IRBA-Verbriefungsposition, deren IRBA-Risikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, bestimmt sich als das Verhältnis der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für diejenigen Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios, die das Institut mit einem nach § 56 Absatz 1 Satz 3 für den IRBA verwendbaren Ratingsystem erfasst hat, zur Summe der risikogewichteten Positionswerte für sämtliche Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios.

(4) 1In der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad sind alle KSA-Positionen und IRBA-Positionen zu berücksichtigen, außer denjenigen, die

1.
nach der Entscheidung des Instituts nach § 70 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind,

2.
sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 82 sind,

3.
Beteiligungspositionen nach § 78 sind,

4.
Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 des Kreditwesengesetzes sind,

5.
Risikopositionen sind, die durch ein Geschäft eines Investmentvermögens, an dem ein Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 besteht, gebildet worden sind,

6.
Risikopositionen von gruppenangehörigen Unternehmen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, die nicht übergeordnetes Unternehmen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, für deren Nichtberücksichtigung in der Grundgesamtheit die Bundesanstalt das Vorliegen vom Institut dargelegter wichtiger Gründe festgestellt hat, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden haben, oder

7.
zu einer übergangsweise ausnahmefähigen Art von Adressrisikopositionen gehören.

2Nach Nummer 7 übergangsweise ausnahmefähig ist eine Art von Adressrisikopositionen, für deren Nichtberücksichtigung in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad die Bundesanstalt das Vorliegen vom Institut dargelegter wichtiger Gründe festgestellt und einen vom Institut vorgelegten Plan genehmigt hat, dessen Umsetzung über einen angemessenen Zeitraum zum Wegfall der Gründe für die Nichtberücksichtigung dieser Art von Adressrisikopositionen in der Grundgesamtheit führt. 3Ein wichtiger Grund nach Satz 2 liegt insbesondere dann vor, wenn die Adressrisikopositionen durch die Geschäfte eines Geschäftsbereichs nach § 108 Satz 1 begründet worden sind, der zum Zeitpunkt des Vorlegens des Umsetzungsplans nach § 59 Abs. 1 Satz 1 zur Genehmigung noch nicht zu den Geschäftsbereichen des Instituts gehörte, und diese Adressrisikopositionen nicht in den Anwendungsbereich eines Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells fallen, das das Institut bereits für den IRBA verwenden darf oder nach seinem genehmigten Umsetzungsplan für den IRBA zu verwenden beabsichtigt.

(5) Ein Institut darf unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 3 zusätzlich die folgenden IRBA-Positionen in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad berücksichtigen:

1.
Modellgesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien, die mittels eines Beteiligungsrisikomodells erfasst worden sind, das das Institut nach § 56 Abs. 1 Satz 3 für den IRBA verwenden darf,

2.
IRBA-Beteiligungspositionen, die zu einem unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten Beteiligungsportfolio gehören und mit einem Ratingsystem erfasst worden sind, das das Institut nach § 56 Abs. 1 Satz 3 für den IRBA verwenden darf,

3.
der IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen zuzuordnende IRBA-Positionen, deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird oder deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 259 Abs. 1 Satz 2 unter Zugrundelegen einer nach einem internen Einstufungsverfahren bestimmten Bonitätsbeurteilung ermittelt wird,

4.
durch ein Geschäft eines Investmentvermögens, an dem ein Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 besteht, gebildete Risikopositionen, die nach § 83 Abs. 4 Satz 1 als IRBA-Positionen berücksichtigt worden sind.

(6) 1Ein Institut darf in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad und im Zähler und Nenner für einen Abdeckungsgrad alle Adressenausfallrisikopositionen nach § 10c Abs. 3 des Kreditwesengesetzes berücksichtigen, die es nach § 70 Satz 1 Nr. 6 von der Anwendung des IRBA ausnimmt und nach dem KSA behandelt, wenn das Institut unter Verwendung nach § 61 geeigneter Ratingsysteme, deren Eignung durch eine Eignungsprüfung nach § 62 bestätigt worden ist, für diese Adressenausfallrisikopositionen IRBA-Risikogewichte oder risikogewichtete IRBA-Positionswerte so ermittelt, als wären die Adressenausfallrisikopositionen IRBA-Positionen. 2Das Institut darf für die Berücksichtigung der Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 1 im Zähler und im Nenner für den Abdeckungsgrad die IRBA-Risikogewichte und risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach Satz 1 statt der KSA-Risikogewichte oder risikogewichteten KSA-Positionswerte verwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011

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§ 68 Neugeschäft, ausnahmefähiges Bestandsgeschäft, zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft


§ 68 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Zum Neugeschäft für einen Geschäftsbereich, der kein auslaufender Geschäftsbereich nach § 69 ist und nach § 108 den Anwendungsbereich eines laut Umsetzungsplan für den IRBA zu verwendenden Ratingsystems bildet, gehören die Geschäfte, die ab Beginn der Verwendung dieses Ratingsystems als maßgebliches Instrument zur Messung und Steuerung von Adressrisiken zur Erfüllung der Verwendungsanforderungen nach § 63 Abs. 2 begründet werden.

(2) Zum Bestandsgeschäft für einen Geschäftsbereich, der kein auslaufender Geschäftsbereich nach § 69 ist und nach § 108 den Anwendungsbereich eines laut Umsetzungsplan für den IRBA zu verwendenden Ratingsystems bildet, gehören die Geschäfte, die in den Anwendungsbereich des Ratingsystems fallen und nicht zum Neugeschäft zählen.

(3) Ausnahmefähiges Bestandsgeschäft ist das Bestandsgeschäft für einen nicht auslaufenden Geschäftsbereich, wenn

1.
das Institut die Entscheidung getroffen hat, das gesamte Bestandsgeschäft des Geschäftsbereichs gegenwärtig nicht mit dem für diesen Geschäftsbereich für den IRBA zu verwendenden Ratingsystem zu erfassen, und

2.
das Institut zugleich nachweisen kann, dass die Erfassung mit dem für diesen Geschäftsbereich für den IRBA zu verwendenden Ratingsystem derzeit einen unverhältnismäßig hohen Aufwand im Vergleich zu dem von dem Institut für die Erfassung von vergleichbarem Bestandsgeschäft mit einem Ratingsystem üblicherweise betriebenen Aufwand darstellen würde.

(4) Zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft ist das Bestandsgeschäft, das kein ausnahmefähiges Bestandsgeschäft ist.

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§ 69 Auslaufende Geschäftsbereiche


§ 69 wird in 6 Vorschriften zitiert

Ein auslaufender Geschäftsbereich eines Instituts ist ein Geschäftsbereich nach § 108 Satz 1, in dem es weder neue Adressrisikopositionen durch den Abschluss neuer Geschäfte eingeht noch einzugehen beabsichtigt.

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§ 70 Zeitlich unbeschränkte Ausnahme von der Anwendung des IRBA


§ 70 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

1Ein Institut darf auch nach Beendigung der Umsetzungsphase nach § 66 zusätzlich zu den Adressrisikopositionen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören und nicht im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt sind, folgende Adressenausfallrisikopositionen ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausnehmen und nach dem KSA behandeln:

1.
Adressenausfallrisikopositionen, deren Erfüllung geschuldet wird

a)
von der Bundesrepublik Deutschland, einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband oder einer Verwaltungseinrichtung, die ausschließlich der Bundesrepublik Deutschland, ihren Ländern oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden untersteht und deren Aufgaben wahrnimmt,

b)
von einem ausschließlich von einer oder mehreren der in Buchstabe a genannten Gebietskörperschaften getragenen nicht wettbewerblich tätigen Förderinstitut mit Sitz in Deutschland, für dessen von ihm geschuldete Zahlungsverpflichtungen eine der ausdrücklichen Gewährleistung gleichstehende Haftungserklärung eines oder mehrerer ihrer Träger besteht oder die als ein rechtlich selbständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht,

c)
von einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

d)
von einer nicht unter Buchstabe c fallenden Gebietskörperschaft oder einer Verwaltungseinrichtung eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, und sich das Risiko von Forderungen gegenüber dem Schuldner aufgrund spezieller öffentlicher Regelungen nicht von dem Risiko von Forderungen gegenüber diesem Staat unterscheidet,

sofern das KSA-Risikogewicht nach § 26 Nummer 1 oder Nummer 2 für entsprechende KSA-Positionen, deren Erfüllung im Falle der Buchstaben a und b von der Bundesrepublik Deutschland und im Falle der Buchstaben c und d von dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet wird, 0 Prozent beträgt,

2.
Beteiligungspositionen, wenn eine Forderung gegenüber demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würde,

3.
Adressenausfallrisikopositionen, die der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären, wenn

a)
die Anzahl wesentlicher Schuldner für sämtliche dieser Adressenausfallrisikopositionen gering ist und

b)
es für das Institut eine übermäßige Belastung darstellen würde, ein für diese Schuldner geeignetes Ratingsystem einzuführen,

4.
Adressenausfallrisikopositionen gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 25 Abs. 3 Nr. 6,

5.
Adressenausfallrisikopositionen, die der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären, wenn

a)
die Anzahl wesentlicher Schuldner für sämtliche dieser Adressenausfallrisikopositionen gering ist und

b)
es für das Institut eine übermäßige Belastung darstellen würde, ein für diese Schuldner geeignetes Ratingsystem einzuführen,

6.
Adressenausfallrisikopositionen nach § 10c Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,

7.
Positionen, die zu einem auslaufenden Geschäftsbereich des Instituts oder zum ausnahmefähigen Bestandsgeschäft eines nicht auslaufenden Geschäftsbereichs des Instituts gehören,

8.
Beteiligungspositionen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Programms für die besondere Förderung bestimmter Wirtschaftszweige eingegangen wurden, das einer staatlichen Überwachung und Anlagebeschränkungen unterliegt, wenn die Summe ihrer Buchwerte 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Instituts nicht übersteigt,

9.
Beteiligungspositionen, einschließlich der nach § 83 Absatz 2 und 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 5 als andere IRBA-Beteiligungspositionen eingestuften Teile von Investmentanteilen, wenn die Summe ihrer Buchwerte, ausgenommen der Beteiligungspositionen nach Nummer 8, im Durchschnitt über den vergangenen Einjahreszeitraum betrachtet,

a)
5 Prozent des Betrags des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals des Instituts ohne den Abzug nach § 10 Abs. 6a Nr. 2 des Kreditwesengesetzes nicht übersteigt, wenn sich die Beteiligungspositionen auf weniger als zehn Beteiligungen an unterschiedlichen Unternehmen beziehen,

b)
sonst 10 Prozent des Betrags des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals des Instituts ohne den Abzug nach § 10 Abs. 6a Nr. 2 des Kreditwesengesetzes nicht übersteigt,

10.
Positionen, die durch einen der in § 164 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b genannten Garantiegeber gewährleistet oder rückgewährleistet sind, wenn diese Garantie die Voraussetzungen nach § 164 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 erfüllt, und

11.
Adressenausfallrisikopositionen mit langer Abwicklungsfrist nach § 11 Abs. 3.

2Für die Berechnung der in Satz 1 Nr. 8 und 9 genannten Summen dürfen Institute entsprechend § 103 saldierende Effekte nach Art der Bildung von IRBA-Nettobeteiligungspositionen berücksichtigen. 3Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b gelten als erfüllt, wenn die Anzahl aller Schuldner des Instituts, für die die Adressrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären, insgesamt nicht größer als 40 ist. 4Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b gelten als erfüllt, wenn die Anzahl aller Schuldner des Instituts, für die die Adressrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären, ohne die Schuldner der Adressenausfallrisikopositionen nach Nummer 6, insgesamt nicht größer als 40 ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010



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