(2) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff", oder nach Anlage
3 Spalte 2 der
Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, entbehrlich, wenn
- 1.
- den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EG-Zusatzstoff" oder „EG-Zusatzstoffe" angefügt ist,
- 2.
- das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und
- 3.
- der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Futtermittel-Zusatzstoffe mitteilt.
(3) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
(4) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, jeweils mit Futtermittel-Zusatzstoffen, für die
- 1.
- im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstalter",
- 2.
- in Anlage 3 Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,
- 3.
- im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen" oder
- 4.
- in Anlage 3 Spalte 7 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,
Höchstalter oder Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.
(5) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für
- 1.
- die
- a)
- im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen",
- b)
- in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,
eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder
- 2.
- die
- a)
- im Anhang der jeweiligen Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen" oder
- b)
- in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,
Angaben zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften vorgeschrieben sind,
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.
(6) Bei Ergänzungsfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist, ist in der Gebrauchsanweisung in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der zulässige Höchstgehalt des Futtermittel-Zusatzstoffs oder der Futtermittel-Zusatzstoffe im Alleinfutter oder in der Tagesration nicht überschritten werden darf.
(7) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- diese Futtermittel-Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und
- 2.
- a)
- bei Spurenelementen die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff", oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, sowie der Gehalt an dem Element,
- b)
- bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind (Vitamine), die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff" oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
angegeben sind.
(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Futtermittel-Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer" oder Spalte „Zulassungsnummer des Zusatzstoffs" oder nach Anlage
3 Spalte 1 der
Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Registernummer bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist.
(9) Die Gehalte an Futtermittel-Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben."
Die §§ 28 bis 31 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
„§ 28 Zulassungsbedürftige Betriebe
(1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.
(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.
(3) Sofern
- 1.
- Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe „Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe", Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Spurenelementverbindungen, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe „Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,
- 2.
- Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe „Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe", Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer- oder Selenverbindungen oder
- 3.
- Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe „Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe" oder Kokzidiostatika oder Histomonostatika
in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die
- 1.
- als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde zugelassen worden sind oder,
- 2.
- soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.
(4) Betriebe, die Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen oder in Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.
§ 29 Zulassung
(1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach §
28 Abs. 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der
Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10) bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den in §
28 Abs. 1 genannten Betrieben anzuwenden.
(2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach §
28 Abs. 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass
- 1.
- die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und
- 2.
- sichergestellt ist, dass die sich aus § 29a ergebenden Pflichten erfüllt werden.
(3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach §
28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. Der Vertreter des Herstellers nach §
28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag
- 1.
- zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und
- 2.
- sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 3 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.
(4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach §
28 Abs. 4 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass die sich aus dem Kapitel I des Anhangs der
Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt sind. Abweichend von Satz 1 kann bei Betrieben, die keine Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen, von einer Prüfung im Betrieb abgesehen werden, wenn der Betrieb mit dem Antrag auf Zulassung eine Erklärung vorgelegt hat, in der er bestätigt, dass die Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die er in den Verkehr bringt, den futtermittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.
(5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- 1.
- der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
- 2.
- der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.
(6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende Anwendung.
(7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.
(8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich
- 1.
- aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4,
- 2.
- aus Artikel 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen. Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.
§ 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe
Betriebe nach § 28 Abs. 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Hierzu sind insbesondere
- 1.
- das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen,
- 2.
- das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren,
- 3.
- Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu dokumentieren und
- 4.
- Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
§ 30 Registrierungsbedürftige Betriebe
Sofern
- 1.
- Futtermittel-Zusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittel-Zusatzstoffe nach § 28 Abs. 3 Nr. 1,
- 2.
- Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindungen, ausgenommen Kupfer und Selen,
- 3.
- Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,
- 4.
- Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindungen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder
- 5.
- Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen
in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen diese nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die
- 1.
- als Vertreter des Herstellers von der zuständigen Behörde registriert worden sind oder,
- 2.
- falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.
§ 30a Anzeigebedürftige Betriebe
(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen im Sinne der
Fertigpackungsverordnung.
(3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen oder in diesen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegt.
§ 31 Registrierung
(1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach §
30 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert.
(2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- 1.
- der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
- 2.
- der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.
(3) Der Vertreter des Herstellers nach §
30 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag
- 1.
- zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und
- 2.
- sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.
(4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.
(5) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen erforderlich sind.
(6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden."
§ 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung
(1) Die Zulassung von Betrieben nach §
29 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach §
29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach §
29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 weggefallen ist.
(2) Die Zulassung von Betrieben nach §
29 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach §
29 Abs. 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 weggefallen ist oder
- 2.
- eine der in § 29a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.
(3) Die Zulassung von Betrieben nach §
29 Abs. 3 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach §
29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder
- 2.
- die in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.
(4) Die Zulassung von Betrieben nach §
29 Abs. 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach §
29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder
- 2.
- eine der in § 29 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Anforderungen oder Pflichten nicht erfüllt wird.
(5) Die Registrierung von Betrieben nach §
31 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach §
31 Abs. 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- nachträglich eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 weggefallen ist oder
- 2.
- die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.
(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.
(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat."
Der Neunte Abschnitt wird durch folgenden Neunten Abschnitt, Zehnten Abschnitt und Elften Abschnitt ersetzt:
„Neunter Abschnitt Ausnahmegenehmigungen
§ 34a Ausnahmegenehmigungen
- 1.
- den Namen und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
- 2.
- die Bezeichnung des Futtermittels,
- 3.
- bei Einzelfuttermitteln den Gehalt an Inhaltsstoffen,
- 4.
- bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung,
- 5.
- bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die Zusammensetzung,
- 6.
- sonstige für die Beurteilung des Futtermittels erforderliche Angaben.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder Forschungsinstitutes, eines vereidigten Handelschemikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder Person eines Vertragsstaates über eine Untersuchung des Futtermittels;
- 2.
- ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Vertragsstaates, aus dem hervorgeht, dass das Futtermittel für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.
(3) Bezieht sich ein Antrag auf Futtermittel-Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungsmittel, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung.
Zehnter Abschnitt Überwachung
§ 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten
- 1.
- unter zollamtlicher Überwachung befördert werden,
- 2.
- in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen gelagert werden,
- 3.
- veredelt und umgewandelt werden, solange sich die Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befinden.
Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht entsprechen.
§ 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht
(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach Artikel 10 der
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach §
29 zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.
(2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, hat dies spätestens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden.
§ 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung
(1) Soweit auf Grund der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) oder eines auf Grund der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft bei der Einfuhr von Futtermitteln
- 1.
- eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeitskontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen),
- 2.
- eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese von den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen
durchzuführen.
(2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses.
§ 35c Bescheinigungen
(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über andere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle die von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlangen.
§ 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.
§ 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
(1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit
- 1.
- die Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund
- a)
- des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) oder
- b)
- des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9)
in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und
- 2.
- das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind.
(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
---
- *)
- Amtlicher Hinweis zu § 35e: http://www.ebundesanzeiger.de
Elfter Abschnitt Mitwirkung des Bundesamtes
§ 35f Mitwirkung
(1) Das Bundesamt wirkt mit bei:
- 1.
- der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- der Festsetzung von Verwendungszwecken für Mischfuttermittel nach der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung,
- 4.
- der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach den Artikeln 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.
(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung
- 1.
- von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- 2.
- sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors."