Artikel 17 - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (RVAGAnpG k.a.Abk.)

G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Geltung ab 01.01.2008, abweichend siehe Artikel 27
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Artikel 17 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 17 wird in 29 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 ALG § 14, § 2, § 3, § 4, § 5, § 11, § 12, § 17, § 21, § 23, § 27a, § 38, § 40, § 75, § 83, § 84, § 85, § 87a (neu), § 87b (neu), § 91, § 93a, § 96, § 98, § 107, mWv. 1. Mai 2007 § 3, § 23, § 33, § 35, § 35a, § 36, § 42, § 43, § 63, § 68, § 69, § 114, § 116, § 120, Anlage 1

(8251-10)

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Regelaltersrente".

b)
Vor § 68 werden in der Angabe zum Ersten Unterabschnitt die Wörter „und Beitragsfestsetzung" gestrichen.

c)
Die Angabe zu § 69 wird gestrichen.

d)
Vor § 88 wird die Überschrift des ersten Titels wie folgt gefasst:

„Erster Titel Renten wegen Alters und Renten wegen Todes".

e)
Vor § 88 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 87a Regelaltersrente

§ 87b Vorzeitige Altersrente".

f)
Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:

„§ 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet".

g)
Die Angabe „Anlage 1 Beitragszuschüsse" wird gestrichen.

2.
§ 2 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben oder".

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. Arbeitslosengeld II beziehen und während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren,".

b)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Antrag auf Befreiung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist."

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet" durch die Wörter „die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht" ersetzt.

b)
Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Regelaltersgrenze erreicht ist."

5.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jahren" ersetzt.

b)
Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und".

6.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Regelaltersrente

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3.
das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3.
nicht Landwirt sind.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht."

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

b)
Im neuen Absatz 1 werden die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze" und die Wörter „Altersrente vom 65. Lebensjahr an" durch die Wörter „Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend."

8.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b wird die Angabe „45. Lebensjahr" durch die Angabe „47. Lebensjahr" ersetzt.

9.
In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „fünf und 15" durch die Wörter „fünf, 15 und 35" ersetzt.

10.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze" und die Angabe „55. Lebensjahres" durch die Wörter „Lebensalters, ab dem eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird" ersetzt.

b)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. der übernehmende Ehegatte nur noch höchstens 36 Kalendermonate bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zurückzulegen hat."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter „die Regelaltersgrenze erreicht" ersetzt.

cc)
In Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter „die Regelaltersgrenze erreicht" ersetzt.

11.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Bei vorzeitigen Altersrenten werden Beiträge, die für Zeiten nach Beginn der Renten gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats berücksichtigt, der auf den Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt. Beiträge, die nach Feststellung einer Rente für Zeiten vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden ab Beginn des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt."

bb)
Im neuen Satz 6 werden die Wörter „der Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „des Erreichens der Regelaltersgrenze" ersetzt.

b)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Für jeden Kalendermonat,

1.
für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird,

2.
den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind,

3.
für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird,

vermindert sich der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hundert (Abschlag). Satz 1 gilt nicht für einen nach Absatz 5 zu gewährenden Zuschlag zu Renten wegen Todes; für vorzeitige Altersrenten nach § 12 Abs. 2 gilt Satz 1 Nr. 3 nicht, wenn für insgesamt 45 Jahre

1.
Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige nach § 1 gezahlt sind,

2.
nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind, und

3.
Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind.

Bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes beträgt der Abschlag höchstens 10,8 vom Hundert, es sei denn, aus den diesen Renten zugrunde liegenden Steigerungszahlen wurde bereits eine vorzeitige Altersrente ermittelt. Sind bei Eintritt der Erwerbsminderung oder zum Zeitpunkt des Todes für insgesamt 40 Jahre Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt, ist bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes Satz 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr tritt. Der verminderte allgemeine Rentenwert gilt auch für Bezugszeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze."

c)
In Absatz 10 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „60. und 63. Lebensjahres" durch die Angabe „62. und 65. Lebensjahres" ersetzt.

12.
§ 27a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

a)
in voller Höhe das 0,69fache,

b)
in Höhe der Hälfte das 0,84fache

der monatlichen Bezugsgröße,

2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,

3.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

a)
in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache,

b)
in Höhe der Hälfte das 0,69fache,

c)
in Höhe eines Viertels das 0,84fache

der monatlichen Bezugsgröße."

13.
§ 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „(Anlage 1)" gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Zuschussbeträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht."

14.
§ 35 Abs. 1 wird aufgehoben, die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

15.
In § 35a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „in der" durch die Wörter „in einer in- oder ausländischen" ersetzt.

16.
§ 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist. Haushaltshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn sie durch eine landwirtschaftliche Krankenkasse oder eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erbracht oder nur deshalb nicht erbracht wird, weil diese Träger in ihrer Satzung die Möglichkeiten zur Ausweitung der Leistungsansprüche nicht ausgeschöpft haben. Eine Leistung nach Satz 2 ist ferner ausgeschlossen, soweit sie von anderen als den in Satz 3 genannten Trägern der Sozialversicherung kraft Gesetzes oder infolge satzungsmäßiger Ausweitung der Leistungsverpflichtung erbracht wird."

17.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr nicht vollendet" durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nicht erreicht" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Altersrente vom 65. Lebensjahr an" durch das Wort „Regelaltersrente" ersetzt.

18.
In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Altersrente vom 65. Lebensjahr an" durch das Wort „Regelaltersrente" ersetzt.

19.
In § 42 Abs. 5 werden die Wörter „die nicht Deutsche sind" durch die Wörter „die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" ersetzt.

20.
Dem § 43 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

21.
Die Überschrift zu § 63 wird wie folgt gefasst:

„§ 63 Auskünfte der Deutschen Post AG".

22.
Vor § 68 werden in der Angabe zum Ersten Unterabschnitt die Wörter „und Beitragsfestsetzung" gestrichen.

23.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Jahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden."

b)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht."

24.
§ 69 wird aufgehoben.

25.
In § 75 Nr. 1 werden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

26.
§ 83 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den allgemeinen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird; dies gilt nicht, soweit die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel der Bezugsgröße beträgt oder in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird."

27.
In § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jahren" ersetzt.

28.
In § 85 Abs. 3b Satz 1 werden die Wörter „Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jahren" ersetzt.

29.
Vor § 88 wird die Überschrift des Ersten Titels wie folgt gefasst:

„Erster Titel Renten wegen Alters und Renten wegen Todes".

30.
Vor § 88 werden folgende §§ 87a und 87b eingefügt:

„§ 87a Regelaltersrente

Versicherte, die vor 1964 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze abweichend von § 11 Abs. 3 mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:

Geburtsjahrgänge maßgebende Regelaltersgrenze
JahreMonate
vor 1947 650
1947651
1948652
1949653
1950654
1951655
1952656
1953657
1954658
1955659
19566510
19576511
1958660
1959662
1960664
1961666
1962668
19636610.


 
§ 87b Vorzeitige Altersrente

Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann, abweichend von § 11 Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zugrunde zu legen:

Geburtsjahrgänge
Geburtsmonate
maßgebende Regelaltersgrenze
JahreMonate
vor 1957 650
1957  
Januar651
Februar652
März653
April654
Mai655
Juni656
Juli657
August658
September659
Oktober6510
November
und Dezember
6511."


31.
In § 91 werden die Wörter „Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jahren" ersetzt.

32.
§ 93a wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Bei Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 nach Maßgabe von § 87b in Anspruch nehmen können, ist bei der Berechnung dieser Rente der Abschlag nach § 23 Abs. 8 unter Anwendung der in § 87b genannten Regelaltersgrenze zu ermitteln.

(3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor 2024 oder sind bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor 2024 verstorben, tritt bei der Berechnung der Abschläge bei diesen Renten nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 und bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle des 65. Lebensjahres die folgende Altersgrenze:

Rentenbeginn/Todeszeitpunkt maßgebende
Altersgrenze
JahrMonatJahreMonate
vor 2012  630
2012   
 Januar631
 Februar632
 März633
 April634
 Mai635
 Juni bis Dezember 636
2013 637
2014 638
2015 639
2016 6310
2017 6311
2018 640
2019 642
2020 644
2021 646
2022 648
2023 6410.


 
 
An die Stelle des 62. Lebensjahres tritt bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 in den in Satz 1 genannten Fällen jeweils die um 36 Kalendermonate geminderte Altersgrenze nach Satz 1. In den in Satz 1 genannten Fällen berechnen sich die Abschläge nach § 23 Abs. 8 Satz 4, wenn für insgesamt 35 Jahre Zeiten nach § 23 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt sind."

33.
Dem § 96 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ist der Versicherte vor 2029 verstorben, besteht Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ab Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:

Todesjahr
des Versicherten
maßgebendes Lebensalter
JahreMonate
vor 2012 450
2012451
2013452
2014453
2015454
2016455
2017456
2018457
2019458
2020459
20214510
20224511
2023460
2024462
2025464
2026466
2027468
20284610."


34.
§ 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a werden die Wörter „Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jahren" und die Wörter „bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter „bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

b)
In Buchstabe b werden die Wörter „Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jahren" ersetzt.

35.
In § 107 werden die Wörter „Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jahren" ersetzt.

36.
§ 114 wird wie folgt gefasst:

„§ 114 Beitragshöhe

Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ermittelt, indem der Beitrag durch den vorläufigen Umrechnungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht."

37.
In § 116 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2" gestrichen.

38.
§ 120 wird wie folgt gefasst:

„§ 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet

Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114. Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet. Die Zuschussbeträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht."

39.
Die Anlage 1 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 17 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 RVAGAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVAGAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 27 RVAGAnpG Inkrafttreten
... 50, 54, 75 und 82, Artikel 2 Nr. 5, Artikel 3 Nr. 4, Artikel 6 Nr. 2, Artikel 14 Nr. 2, Artikel 17 Nr. 1 Buchstabe b, c, f und g, Nr. 3 Buchstabe a bis c, Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2008 (AELV 2008)
V. v. 24.09.2007 BGBl. I S. 2303
Eingangsformel AELV 2008
... Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 17 Nr. 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das ...

Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2009 (AELV 2009)
V. v. 13.10.2008 BGBl. I S. 2048
Eingangsformel AELV 2009
... Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 17 Nr. 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das ...

Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2010 (AELV 2010)
V. v. 21.09.2009 BGBl. I S. 3103
Eingangsformel AELV 2010
... Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das ...

Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2011 (AELV 2011)
V. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1368
Eingangsformel AELV 2011
... des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das ...

Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2012 (AELV 2012)
V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2086
Eingangsformel AELV 2012
... des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das ...

Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2013 (AELV 2013)
V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2142
Eingangsformel AELV 2013
... des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das ...

Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2014 (AELV 2014)
V. v. 14.10.2013 BGBl. I S. 3867
Eingangsformel AELV 2014
... des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das ...

Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2015 (AELV 2015)
V. v. 09.10.2014 BGBl. I S. 1595
Eingangsformel AELV 2015
... des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in Verbindung ...

Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2016 (AELV 2016)
V. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 2002
Eingangsformel AELV 2016
... des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in Verbindung ...

Bekanntmachung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2022
B. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5202
Bekanntmachung BeitrZALGBek 2022
... 114 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, von denen § 68 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 23 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554 ) und § 114 zuletzt durch Artikel 13 Nummer 9 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) ...

Bekanntmachung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2023
B. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2135
Bekanntmachung BeitrZALGBek 2023
... 114 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, von denen § 68 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 23 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554 ) geändert und § 114 zuletzt durch Artikel 13 Nummer 9 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 ...

Bekanntmachung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2024
B. v. 23.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 342
Bekanntmachung BeitrZALGBek 2024
... 114 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, von denen § 68 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 23 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554 ) geändert und § 114 zuletzt durch Artikel 13 Nummer 9 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 ...

Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2008
B. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2800
Bekanntmachung BeitrZALGBek 2008
... Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), von denen § 33 Abs. 1 und § 68 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nr. 36 und 38 des ... durch Artikel 17 Nr. 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nr. 36 und 38 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) neu gefasst worden sind, wird ...

Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2009
B. v. 02.12.2008 BGBl. I S. 2342
Bekanntmachung BeitrZALGBek 2009
... Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), von denen § 33 Abs. 1 und § 68 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nr. 36 und 38 des ... durch Artikel 17 Nr. 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nr. 36 und 38 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) neu gefasst worden sind, wird ...

Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2010
B. v. 07.12.2009 BGBl. I S. 3849
Bekanntmachung BeitrZALGBek 2010
... Alterssicherung der Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 ... durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) neu gefasst worden sind, wird ...

Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2011
B. v. 03.12.2010 BGBl. I S. 1765
Bekanntmachung BeitrZALGBek 2011
... Alterssicherung der Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 ... durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) neu gefasst worden sind, wird ...

Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2012
B. v. 19.12.2011 BGBl. I S. 2799
Bekanntmachung BeitrZALGBek 2012
... Alterssicherung der Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 ... durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) neu gefasst worden sind, wird ...

Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2013
B. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2463
Bekanntmachung BeitrZALGBek 2013
... Alterssicherung der Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 ... durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) neu gefasst worden sind, wird ...

Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2014
B. v. 19.12.2013 BGBl. I S. 4315
Bekanntmachung BeitrZALGBek 2014
... Alterssicherung der Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 ... durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) neu gefasst worden sind, wird ...

Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2015
B. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2400
Bekanntmachung BeitrZALGBek 2015
... Alterssicherung der Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 ... durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) neu gefasst worden sind, wird ...

Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2016
B. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2140
Bekanntmachung BeitrZALGBek 2016
... Alterssicherung der Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 ... durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) neu gefasst worden sind, wird ...

Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2017
B. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2717
Bekanntmachung BeitrZALGBek 2017
... Alterssicherung der Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 ... durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) neu gefasst worden sind, wird ...

Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2018
B. v. 18.12.2017 BGBl. I S. 4014
Bekanntmachung BeitrZALGBek 2018
... die Alterssicherung der Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 des Gesetzes vom ... 68 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554 ) neu gefasst worden sind, wird bekannt gemacht: 1. Der Beitrag in der Alterssicherung ...

Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2019
B. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2031
Bekanntmachung BeitrZALGBek 2019
... die Alterssicherung der Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und § 120 durch Artikel 17 Nummer 38 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I ... 1 und § 68 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und § 120 durch Artikel 17 Nummer 38 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554 ) neu gefasst worden sind, sowie § 114 zuletzt durch Artikel 7 Nummer 11 des Gesetzes vom 17. ...

Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2020
B. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2869
Bekanntmachung BeitrZALGBek 2020
... die Alterssicherung der Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 13 Buchstabe b und Nummer 23 Buchstabe b geändert und § 120 durch Artikel 17 Nummer 38 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I ... Artikel 17 Nummer 13 Buchstabe b und Nummer 23 Buchstabe b geändert und § 120 durch Artikel 17 Nummer 38 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554 ) neu gefasst worden sind, sowie § 114 zuletzt durch Artikel 7 Nummer 11 des Gesetzes vom 17. ...

Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2021
B. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2765
Bekanntmachung BeitrZALGBek 2021
... die Alterssicherung der Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 13 Buchstabe b und Nummer 23 Buchstabe b geändert und § 120 durch Artikel 17 Nummer 38 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I ... Artikel 17 Nummer 13 Buchstabe b und Nummer 23 Buchstabe b geändert und § 120 durch Artikel 17 Nummer 38 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554 ) neu gefasst worden sind, sowie § 114 zuletzt durch Artikel 13 Nummer 9 des Gesetzes vom 12. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14 - (zu § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)
B. v. 25.08.2018 BGBl. I S. 1350
Entscheidung BVerfGE20180523
... 11 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der Fassung des Artikels 17 Nummer 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (Bundesgesetzblatt l Seite 554 <569>) ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 20 BVGuSozEntsRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, werden die Wörter ...


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