Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung (15. DiätVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3263 (Nr. 70); Geltung ab 01.01.2008
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

-
des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

-
des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, b und c, des § 14 Abs. 3, des § 34 Satz 1 Nr. 1, 4 und 6, des § 35 Nr. 1, 2 Buchstabe c und Nr. 3, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

-
des § 12 Abs. 2 Satz 2, des § 13 Abs. 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945):

---

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/ 21/EG (ABl. EU Nr. L 401 S. 1).

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2008 DiätV § 1, § 4a, § 7b, § 14c, § 14e, § 14f, § 22a, § 25, § 25a (neu), § 26, § 28, Anlage 6, Anlage 9, Anlage 10, Anlage 11, Anlage 12, Anlage 13, Anlage 14, Anlage 15, Anlage 16, Anlage 20, Anlage 24 (neu)

Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. September 2007 (BGBl. I S. 2291), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Säuglinge:

Kinder unter zwölf Monaten;

2.
Kleinkinder:

Kinder zwischen einem Jahr und drei Jahren;

3.
Säuglingsanfangsnahrung:

Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;

4.
Folgenahrung:

Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen;".

b)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Für „nährwertbezogene Angabe", „gesundheitsbezogene Angabe" und „Angabe bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos" im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 12 S. 3)."

2.
In § 4a Abs. 1 werden nach den Wörtern „Wer eine bilanzierte Diät im Sinne des § 1 Abs. 4a" ein Komma und die Wörter „eine Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 3" eingefügt.

3.
In § 7b Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Anlage 2" durch die Angabe „Anlagen 2 und 9" ersetzt.

4.
§ 14c wird wie folgt gefasst:

„§ 14c

(1) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
zu ihrer Herstellung keine anderen als die in Anlage 9 aufgeführten Stoffe und Stoffverbindungen unter Beachtung der dort festgesetzten Einschränkungen verwendet worden sind, um die Anforderungen für Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren und sonstige Stickstoffverbindungen sowie sonstige Stoffe für besondere Ernährungszwecke zu erfüllen, und

2.
für die Zubereitung des verzehrfertigen Lebensmittels allenfalls der Zusatz von Wasser erforderlich ist.

(2) Säuglingsanfangsnahrung darf gewerbsmäßig ferner, vorbehaltlich des Absatzes 3, nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
zu ihrer Herstellung als Proteinquellen keine anderen als die in Anlage 10 Nr. 2 bestimmten Proteinquellen sowie ferner nur solche Zutaten verwendet worden sind, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist, und

2.
sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 10 festgelegten Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort festgelegten Verwendungsbeschränkungen von Zutaten und den zusätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen an die Zusammensetzung entspricht; für die Berechnung der Mindest- und Höchstmengen der Bestandteile sind die in Anlage 12 festgelegten Werte von Aminosäuren in Muttermilch zugrunde zu legen.

Die Eignung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 wird nachgewiesen durch eine systematische Auswertung der verfügbaren Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und in Bezug auf Sicherheitserwägungen sowie gegebenenfalls durch entsprechende Studien, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind.

(3) Sofern die Säuglingsanfangsnahrung nach Absatz 2 aus den

1.
in Anlage 10 Nr. 2.1 definierten Kuhmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) oder

2.
den in Anlage 10 Nr. 2.2 definierten Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal)

hergestellt worden ist, darf sie nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch entsprechende Studien nachgewiesen ist, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind. Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2 müssen den in Anlage 24 festgelegten Spezifikationen entsprechen.

(4) Folgenahrung darf gewerbsmäßig ferner nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
zu ihrer Herstellung als Proteinquellen keine anderen als die in Anlage 11 Nr. 2 bestimmten Proteinquellen sowie ferner nur solche Zutaten verwendet worden sind, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen, die älter als sechs Monate sind, durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist, und

2.
sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 11 festgelegten Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort festgelegten Verwendungsbeschränkungen und den zusätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen an die Zusammensetzung entspricht; für die Berechnung der Mindest- und Höchstmengen der Bestandteile sind die in Anlage 12 festgelegten Werte von Aminosäuren in Muttermilch zugrunde zu legen.

Die Eignung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 wird nachgewiesen durch eine systematische Auswertung der verfügbaren Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und in Bezug auf Sicherheitserwägungen sowie gegebenenfalls durch entsprechende Studien, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind."

5.
Die §§ 14e und 14f werden aufgehoben.

6.
Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt Kenntlichmachung, Kennzeichnung und Werbung".

7.
§ 22a wird wie folgt gefasst:

„§ 22a

(1) Diätetische Lebensmittel, die als Säuglingsanfangsnahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung „Säuglingsanfangsnahrung" in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung „Säuglingsmilchnahrung" in den Verkehr gebracht werden. Diätetische Lebensmittel, die als Folgenahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung „Folgenahrung" in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung „Folgemilch" in den Verkehr gebracht werden.

(2) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung

1.
bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

a)
die notwendigen Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung des Erzeugnisses,

b)
eine Anleitung zur richtigen Zubereitung und Entsorgung des Erzeugnisses,

c)
eine Anleitung zur richtigen Lagerung,

d)
eine Warnung vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen einer unangemessenen Zubereitung und Lagerung,

e)
die Angabe des in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückten physiologischen Brennwerts, des Gehalts an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Zahlen und

f)
die Angabe der durchschnittlichen Menge aller in den Anlagen 10 und 11 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls der Menge an Cholin, Inositol und Carnitin je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Zahlen,

2.
bei Säuglingsanfangsnahrung,

a)
die Angabe, dass sich das Erzeugnis für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden, und

b)
ein deutlich sichtbarer und als „wichtig" bezeichneter Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens in Verbindung mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen zu verwenden,

3.
bei Folgenahrung

a)
den warnenden Hinweis, dass sich das Erzeugnis nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet, nur Teil einer Mischkost sein soll und nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate zu verwenden ist, und

b)
die Angabe, dass die Entscheidung, mit der Verwendung von Beikost allgemein oder in Ausnahmefällen bereits in den ersten sechs Monaten zu beginnen, nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel oder anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen und unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsanforderungen des einzelnen Säuglings getroffen werden soll,

enthält.

(3) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung

1.
bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

a)
die Begriffe „humanisiert", „maternisiert", „adaptiert" oder gleichsinnige Begriffe,

b)
Angaben, die vom Stillen abhalten,

2.
bei Säuglingsanfangsnahrung

a)
Abbildungen von Säuglingen oder den Gebrauch des Erzeugnisses idealisierende sonstige Abbildungen oder Wortlaute außer Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses oder zur Darstellung von Zubereitungsmethoden,

b)
andere als die in Anlage 15 verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben oder

c)
die Angaben nach Anlage 15, wenn das Erzeugnis nicht die dort für die Verwendung dieser Angaben festgelegten Anforderungen erfüllt,

enthalten sind.

(4) Sofern bei Folgenahrung zusätzlich zu den numerischen Angaben weitere Angaben über die in Anlage 16 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe enthalten sind, müssen diese Angaben als prozentualer Anteil an den in Anlage 16 genannten Referenzwerten, bezogen auf 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses, erfolgen."

8.
In § 25 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und Abs. 4" durch die Angabe „§ 22a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2" ersetzt.

9.
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

„§ 25a

(1) Für die Werbung gilt § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Nr. 1 und 2 entsprechend.

(2) Darüber hinaus ist es verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die

1.
in anderen als wissenschaftlichen oder der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen erscheint,

2.
andere als sachbezogene und wissenschaftliche Informationen enthält; diese dürfen nicht den Eindruck erwecken oder darauf hindeuten, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist, oder

3.
die Verbraucher durch Verteilung von Proben, Abgabe kostenloser oder verbilligter Erzeugnisse oder durch andere zusätzliche Kaufanreize, sei es direkt oder indirekt über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen, zum Kauf anregt.

(3) Geschriebenes oder audiovisuelles Material über die Ernährung von Säuglingen, das sich an schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern zu Informations- und Ausbildungszwecken richtet und mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dient, darf nur verteilt werden, wenn es klare Auskünfte gibt über

1.
den Nutzen und die Vorzüge des Stillens,

2.
die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung auf das Stillen und Möglichkeiten zur Fortsetzung des Stillens,

3.
die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen,

4.
die Schwierigkeit, den Entschluss, nicht zu stillen, rückgängig zu machen,

5.
erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der Säuglingsanfangsnahrung.

(4) Wenn das Material im Sinne des Absatzes 3 Informationen über die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung enthält, darf es darüber hinaus nur verteilt werden, wenn es Auskunft über die sozialen und finanziellen Auswirkungen dieser Verwendung sowie über die Gefährdung der Gesundheit durch die Verwendung von nicht als Säuglingsanfangsnahrung geeigneten Lebensmitteln, durch unangemessene Ernährungsmethoden und durch unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung gibt.

(5) Es ist verboten, Material im Sinne des Absatzes 3 zu verteilen, in oder auf dem Bilder verwendet werden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird.

(6) Herstellern und Händlern von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ist es verboten, kostenlos Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken, welche mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dienen, zu verteilen. Dies gilt nicht, wenn diese Gegenstände auf Wunsch über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen abgegeben werden. In diesem Fall dürfen diese Gegenstände nicht mit Handelsmarken für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung versehen sein. Die weiteren Anforderungen an die Verteilung richten sich nach Landesrecht."

10.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

„g) entgegen § 14c Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Säuglingsanfangsnahrung,".

bb)
Nach Buchstabe g wird folgender neuer Buchstabe h eingefügt:

„h) entgegen § 14c Abs. 1 oder 4 Satz 1 Folgenahrung oder".

cc)
Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i.

b)
Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

„g) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d oder Nr. 3 Buchstabe a".

c)
In Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe h wird die Angabe „§ 22a Abs. 1, 3 oder 5" durch die Angabe „§ 22a Abs. 1, 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b oder Abs. 3" ersetzt.

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 1; in ihr wird Buchstabe d wie folgt gefasst:

„d) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, b, e oder f oder".

bb)
Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 2; in ihr wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 3; in ihr wird die Angabe „§ 14e" durch die Angabe „§ 25a Abs. 2 Nr. 1 oder 2" ersetzt.

dd)
Die bisherige Nummer 2 wird die neue Nummer 4; in ihr wird die Angabe „§ 14f Abs. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 25a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4, 5 oder 6 Satz 1" ersetzt. Das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

e)
In Absatz 8 werden

aa)
nach der Angabe „§ 4 Abs. 1" das Wort „oder" durch ein Komma und

bb)
die Angabe „§ 14a Abs. 3" durch die Angabe „§ 14a Abs. 3 oder § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c"

ersetzt.

11.
Nach § 27 wird folgender neuer § 28 eingefügt:

„§ 28

(1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 in den Verkehr gebracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Erzeugnisse im Sinne von § 14b Abs. 6, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2011 in den Verkehr gebracht werden."

12.
In Anlage 6 wird in der Kategorie „Mineralstoffe" die Position für „Mangan" wie folgt gefasst:

„Mangan (µg) 0,252511001212050500".


13.
Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „zu § 7 Abs. 1 Nr. 2," wird die Angabe „§ 7b Abs. 1 und 2," eingefügt.

b)
In der Liste „1. Vitamine" werden für die Vitaminverbindung „Beta-Carotin" in Spalte 3 die Wörter „Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung" eingefügt.

c)
In der Liste „2. Mineralstoffe" wird in Spalte 2 nach der Mineralstoffverbindung „elementares Eisen" die Mineralstoffverbindung „Eisen-II-bisglycinat" eingefügt und nach der Mineralstoffverbindung „Natriumhydroxid"die Mineralstoffverbindung „Natriumtartrat" gestrichen; für die Mineralstoffverbindung „Eisen-II-bisglycinat" wird in Spalte 3 das Wort „Beikost" eingefügt.

d)
In der Liste „3. Aminosäuren und deren Verbindungen sowie sonstige stickstoffhaltige Verbindungen" werden

aa)
nach dem Stoff „L-Carnitin und sein Hydrochlorid" in Spalte 1 der Stoff „L-Carnitin-L-Tartrat" und in Spalte 2 das Wort „Beikost",

bb)
für den Stoff „L-Arginin und sein Hydrochlorid" in Spalte 2 die Wörter „Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung"

eingefügt.

14.
Anlage 10 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 10 (zu § 14c Abs. 2 und 3 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers

Die angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis.

1.
Brennwert

mindestenshöchstens
250 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml)
295 kJ/100 ml
(70 kcal/100 ml)


 
2.
Eiweiß

Es dürfen nur die nachfolgend genannten Proteinquellen verwendet werden (Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25).

2.1
Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen

mindestens 1) höchstens
0,45 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal)
0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)


 
---

1)
Aus Kuhmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen.

2.2
Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten

mindestens 2)höchstens
0,45 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal)
0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)


 
Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

---

2)
Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen.

2.3
Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen

mindestenshöchstens
0,56 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal)
0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)


 
Bei der Herstellung dieser Säuglingsanfangsnahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.

Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

Zu den Nummern 2.1 bis 2.3: Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht größer als 2 : 1 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 : 1 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystin darf größer als 2 : 1, jedoch höchstens 3 : 1 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die nach allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen für die Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

2.4
Aminosäuren

In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.

3.
Taurin

Wenn Taurin Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/ 100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.

4.
Cholin

mindestenshöchstens
1,7 mg /100 kJ
(7 mg/100 kcal)
12 mg/100 kJ
(50 mg/100 kcal)


 
5.
Fett

mindestenshöchstens
1,05g /100 kJ
(4,4 g/100 kcal)
1,4 g/100 kJ
(6,0 g/100 kcal)


 
5.1
Die Verwendung folgender Zutaten ist untersagt:

-
Sesamöl

-
Baumwollsaatöl.

5.2
Laurinsäure und Myristinsäure

mindestenshöchstens
-einzeln oder insgesamt:
20 % des Gesamtfettgehalts


 
5.3
Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3 % des gesamten Fettgehalts liegen.

5.4
Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.

5.5
Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)

mindestenshöchstens
70 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal)
285 mg/100 kJ
(1.200 mg/100 kcal)


 
5.6
Der a-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis von Linolsäure zu a-Linolensäure muss mindestens 5 : 1 und darf höchstens 15 : 1 betragen.

5.7
Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt

-
bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1 % und

-
bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure höchstens 1 % (20 : 4 n-6))

betragen.

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) sein.

Der Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.

6.
Phospholipide

Der Gehalt an Phospholipiden in Säuglingsanfangsnahrung darf nicht höher als 2 g/l sein.

7.
Inositol

mindestenshöchstens
1 mg /100 kJ
(4 mg/100 kcal)
10 mg/100 kJ
(40 mg/100 kcal)


 
8.
Kohlenhydate

mindestenshöchstens
2,2 g/100 kJ
(9 g/100 kcal)
3,4 g/100 kJ
(14 g/100 kcal)


 
8.1
Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:

-
Lactose,

-
Maltose,

-
Saccharose,

-
Glucose,

-
Maltodextrine,

-
Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup,

-
vorgekochte Stärke, von Natur aus glutenfrei,

-
gelatinierte Stärke, von Natur aus glutenfrei.

8.2
Lactose

mindestenshöchstens
1,1 g/100 kJ
(4,5 g/100 kcal)
-


 
Die Bestimmung gilt nicht für Säuglingsanfangsnahrung, bei der der Anteil von Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt.

8.3
Saccharose

Saccharose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden.

Wird Saccharose zugesetzt, darf ihr Gehalt 20 % des Gesamtkohlenhydratgehalts nicht übersteigen.

8.4
Glucose

Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.

8.5 Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke

mindestenshöchstens
-2 g/100 ml und 30 %
des Gesamtkohlenhydratgehalts


 
9.
Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide

Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose und 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.

Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäß § 14c Abs. 2 Buchstabe a verwendet werden.

10.
Mineralstoffe

10.1
Säuglingsanfangsnahrung aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten

je 100 kJ je 100 kcal
mindestenshöchstensmindestenshöchstens
Natrium (mg) 5142060
Kalium (mg) 153860160
Chlor (mg) 123850160
Calcium (mg) 123350140
Phosphor (mg) 6222590
Magnesium (mg) 1,23,6515
Eisen (mg) 0,070,30,31,3
Zink (mg) 0,120,360,51,5
Kupfer (µg) 8,42535100
Jod (µg) 2,5121050
Selen (µg) 0,252,219
Mangan (µg) 0,25251100
Fluor (µg) -25-100


 
Das Verhältnis von Calcium zu Phosphor in Säuglingsanfangsnahrung beträgt mindestens 1 : 1 und höchstens 2 : 1.

10.2
Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen

Es gelten alle Anforderungen aus Nummer 10.1 mit Ausnahme der Anforderungen an Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:

je 100 kJ je 100 kcal
mindestenshöchstensmindestenshöchstens
Eisen (mg) 0,120,50,452
Phosphor (mg) 7,52530100


 
11.
Vitamine

je 100 kJ je 100 kcal
mindestenshöchstensmindestenshöchstens
Vitamin A (µg-RE) 1) 144360180
Vitamin D (µg) 2) 0,250,6512,5
Thiamin (µg) 147260300
Riboflavin (µg) 199580400
Niacin (µg) 3) 723753001.500
Pantothensäure (µg) 954754002.000
Vitamin B6 (µg) 94235175
Biotin (µg) 0,41,81,57,5
Folsäure (µg) 2,5121050
Vitamin B12 (µg) 0,0250,120,10,5
Vitamin C (mg) 2,57,51030
Vitamin K (µg) 16425
Vitamin E (mg a-TE) 4) 0,5/g mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren, als
Linolsäure ausge-
drückt, korrigiert
um die Zahl der
Doppelbin-
dungen 5), auf
keinen Fall
jedoch weniger
als 0,1 mg/100
verfügbare kJ
1,20,5/g mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren, als
Linolsäure ausge-
drückt, korrigiert
um die Zahl der
Doppelbin-
dungen 5), auf
keinen Fall
jedoch weniger
als 0,5 mg/100
verfügbare kcal
5


 
---

1)
RE = Retinoläquivalent, alle trans.

2)
In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

3)
Vorgebildetes Niacin.

4)
a-TE = d-a-Tocopheroläquivalent.

5)
0,5 mg a-TE/1g Linolsäure (18 : 2 n-6); 0,75 mg a-TE/1g a-Linolensäure (18 : 3 n-3); 1,0 mg a-TE/1g Arachidonsäure (20 : 4 n-6); 1,25 mg a-TE/1g Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3); 1,5 mg a-TE/1g Docosahexaensäure (22 : 6 n-3).

12.
Nukleotide

Folgende Nukleotide können verwendet werden:

Höchstwert 1)
(mg/100 kJ) (mg/100 kcal)
Cytidin-5'-monophosphat0,602,50
Uridin-5'-monophosphat0,421,75
Adenosin-5'-monophosphat0,361,50
Guanosin-5'-monophosphat0,120,50
Inosin-5'-monophosphat0,241,00


 
---

1)
Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten."

15.
Anlage 11 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 11 (zu § 14c Abs. 4 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Folgenahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers

Die angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis.

1.
Brennwert

mindestenshöchstens
250 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml)
295 kJ/100 ml
(70 kcal/100 ml)


 
2.
Eiweiß

Es dürfen nur die nachfolgend genannten Proteinquellen verwendet werden (Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25).

2.1
Folgenahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen

mindestenshöchstens
0,45 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal)
0,8 g/100 kJ
(3,5 g/100 kcal)


 
2.2
Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten

mindestenshöchstens
0,56 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal)
0,8 g/100 kJ
(3,5 g/100 kcal)


 
2.3
Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen

mindestenshöchstens
0,56 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal)
0,8 g/100 kJ
(3,5 g/100 kcal)


 
Bei der Herstellung dieser Fertignahrungen sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.

Zu Nummer 2.1 bis 2.3: Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht größer als 3 : 1 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 : 1 ist.

2.4
Aminosäuren

In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.

3.
Taurin

Wenn Taurin Folgenahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.

4.
Fett

mindestenshöchstens
0,96g /100 kJ
(4,0 g/100 kcal)
1,4 g/100 kJ
(6,0 g/100 kcal)


 
4.1
Die Verwendung folgender Zutaten ist untersagt:

-
Sesamöl

-
Baumwollsaatöl.

4.2
Laurinsäure und Myristinsäure

mindestenshöchstens
-Einzeln oder insgesamt:
20 % des Gesamtfettgehalts


 
4.3
Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3 % des gesamten Fettgehalts liegen.

4.4
Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.

4.5
Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)

mindestenshöchstens
70 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal)
285 mg/100 kJ
(1.200 mg/100 kcal)


 
4.6
Der a-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis von Linolsäure zu a-Linolensäure muss mindestens 5 : 1 und darf höchstens 15 : 1 betragen.

4.7
Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt

-
bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1 % und

-
bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure höchstens 1 % (20 : 4 n-6))

betragen.

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) sein.

Der Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.

5.
Phospholipide

Der Gehalt an Phospholipiden in Folgenahrung darf nicht höher als 2g/l sein.

6.
Kohlenhydrate

mindestenshöchstens
2,2 g/100 kJ
(9 g/100 kcal)
3,4 g/100 kJ
(14 g/100 kcal)


 
6.1
Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.

6.2
Lactose

mindestenshöchstens
1,1 g/100 kJ
(4,5 g/100 kcal)
-


 
Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, bei der der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt.

6.3
Saccharose, Fructose, Honig

mindestenshöchstens
-einzeln oder insgesamt 20 %
des Gesamtkohlenhydratgehalts


 
Honig ist einer Behandlung zur Abtötung von Clostridium botulinum-Sporen zu unterziehen.

6.4
Glucose

Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.

7.
Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide

Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose und 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.

Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäß § 14c Abs. 4 Buchstabe a verwendet werden.

8.
Mineralstoffe

8.1
Folgenahrung aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten

je 100 kJ je 100 kcal
mindestenshöchstensmindestenshöchstens
Natrium (mg) 5142060
Kalium (mg) 153860160
Chlor (mg) 123850160
Calcium (mg) 123350140
Phosphor (mg) 6222590
Magnesium (mg) 1,23,6515
Eisen (mg) 0,140,50,62
Zink (mg) 0,120,360,51,5
Kupfer (µg) 8,42535100
Jod (µg) 2,5121050
Selen (µg) 0,252,219
Mangan (µg) 0,25251100
Fluor (µg) -25-100


 
Das Verhältnis von Calcium zu Phosphor in Folgenahrung muss mindestens 1 : 1 und darf höchstens 2 : 1 betragen.

8.2
Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen

Es gelten alle Anforderungen aus Nummer 8.1 mit Ausnahme der Anforderungen an Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:

je 100 kJ je 100 kcal
mindestenshöchstensmindestenshöchstens
Eisen (mg) 0,220,650,92,5
Phosphor (mg) 7,52530100


 
9.
Vitamine

je 100 kJ je 100 kcal
mindestenshöchstensmindestenshöchstens
Vitamin A (µg-RE) 1) 144360180
Vitamin D (µg) 2) 0,250,7513
Thiamin (µg) 147260300
Riboflavin (µg) 199580400
Niacin (µg) 3) 723753001.500
Pantothensäure (µg) 954754002.000
Vitamin B6 (µg) 94235175
Biotin (µg) 0,41,81,57,5
Folsäure (µg) 2,5121050
Vitamin B12 (µg) 0,0250,120,10,5
Vitamin C (mg) 2,57,51030
Vitamin K (µg) 16425
Vitamin E (mg a-TE) 4) 0,5/g mehrfach
ungesättigte Fett-
säuren, als Linol-
säure ausge-
drückt, korrigiert
um die Zahl der
Doppelbindun-
gen 5), auf keinen
Fall jedoch
weniger als
0,1 mg/100
verfügbare kJ
1,20,5/g mehrfach
ungesättigte Fett-
säuren, als Linol-
säure ausge-
drückt, korrigiert
um die Zahl der
Doppelbindun-
gen 5), auf keinen
Fall jedoch
weniger als
0,5 mg/100
verfügbare kcal
5


 
---

1)
RE = Retinoläquivalent, alle trans.

2)
In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

3)
Vorgebildetes Niacin.

4)
a-TE = d-a-Tocopheroläquivalent.

5)
0,5 mg a-TE/1g Linolsäure (18 : 2 n-6); 0,75 mg a-TE/1g a-Linolensäure (18 : 3 n-3); 1,0 mg a-TE/1g Arachidonsäure (20 : 4 n-6); 1,25 mg a-TE/1g Eicosapentaensäure (20: 5 n-3); 1,5 mg a-TE/1g Docosahexaensäure (22 : 6 n-3).

10.
Nukleotide

Folgende Nukleotide können verwendet werden:

Höchstwert 1)
(mg/100 kJ) (mg/100 kcal)
Cytidin-5'-monophosphat0,602,50
Uridin-5'-monophosphat0,421,75
Adenosin-5'-monophosphat0,361,50
Guanosin-5'-monophosphat0,120,50
Inosin-5'-monophosphat0,241,00


 
---

1)
Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten."

16.
Anlage 12 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 12 (zu § 14c Abs. 2 und 4; Anlagen 10 und 11 jeweils Nr. 2.1, 2.2 und 2.3) Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal

Aminosäureje 100 kJ 1) je 100 kcal
Cystin938
Histidin1040
Isoleucin2290
Leucin40166
Lysin27113
Methionin523
Phenylalanin2083
Threonin1877
Tryptophan832
Tyrosin1876
Valin2188


 
---

1)
1 kJ = 0,239 kcal."

17.
Die Anlagen 13 und 14 werden aufgehoben.

18.
Anlage 15 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 15 (zu § 22a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und c) Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Säuglingsanfangsnahrung und Voraussetzungen, die eine entsprechende Angabe rechtfertigen

1.
Nährwertbezogene Angaben

Nährwertbezogene Angabe Voraussetzung für die nährwertbezogene Angabe
1.1Nur Lactose enthalten Lactose ist das einzige vorhandene
Kohlenhydrat.
1.2LactosefreiDer Lactosegehalt beträgt höchstens 2,5 mg/
100 kJ (10 mg/100 kcal).
1.3Zusatz von langkettigen, mehrfach ungesät-
tigten Fettsäuren oder eine gleichwertige
nährwertbezogene Angabe in Bezug auf den
Zusatz von Docosahexaensäure
Der Gehalt an Docosahexaensäure beträgt min-
destens 0,2 % des Gesamtfettsäuregehalts.
1.4Nährwertbezogene Angabe bezüglich des
Zusatzes der folgenden optionalen Zutaten:
 
1.4.1TaurinFreiwillig zugesetzt in einer Konzentration, die für
die bestimmungsgemäße besondere Verwendung
durch Säuglinge angemessen ist und den Bedin-
gungen in Anlage 10 entspricht.
1.4.2Fructo-Oligosaccharide und Galacto-
Oligosaccharide
1.4.3Nukleotide


 
2.
Gesundheitsbezogene Angaben (einschließlich Angaben zur Reduzierung von Krankheitsrisiken)

Gesundheitsbezogene Angabe Voraussetzung für die gesundheitsbezogene Angabe
2.1 Verringerung des Risikos von Allergien auf
Milchproteine. In dieser gesundheitsbezogenen
Angabe können Begriffe verwendet werden, die
sich auf reduzierten Allergen- oder reduzierten
Antigengehalt beziehen.
a) Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften
müssen objektive und wissenschaftlich nach-
gewiesene Daten vorliegen.
b) Die Säuglingsanfangsnahrung muss den in An-
lage 10 Nummer 2.2 aufgeführten Bestimmun-
gen genügen, die Menge der Immunreaktionen
hervorrufenden Proteine muss mit allgemein
akzeptierten Messmethoden nachgewiesen
werden und darf höchstens 1 % der Stickstoff
enthaltenden Stoffe der Anfangsnahrung aus-
machen.
c) Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass
Säuglinge, die gegen intakte Proteine, aus
denen die Nahrung hergestellt ist, allergisch
sind, diese nicht verzehren dürfen, es sei denn,
dass in allgemein anerkannten klinischen Tests
der Nachweis der Verträglichkeit der Säuglings-
anfangsnahrung in mehr als 90 % (Vertrauens-
bereich 95 %) der Fälle erbracht wurde, in
denen Säuglinge unter einer Überempfindlich-
keit gegenüber den Proteinen leiden, aus denen
das Hydrolysat hergestellt ist.
d) Die oral verabreichte Säuglingsanfangsnahrung
sollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die
intakten Proteine, aus denen die Säuglingsan-
fangsnahrung hergestellt wird, hervorrufen."


19.
Anlage 16 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 16 (zu § 22a Abs. 3 Nr. 3) Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

NährstoffReferenzwert
Vitamin A (µg)400
Vitamin D (µg)7
Vitamin E (mg TE) 5
Vitamin K (µg)12
Vitamin C (mg)45
Thiamin(mg)0,5
Riboflavin(mg)0,7
Niacin(mg)7
Vitamin B6 (mg)0,7
Folate(µg)125
Vitamin B12 (µg)0,8
Pantothensäure(mg)3
Biotin(µg)10
Calcium(mg)550
Phosphor(mg)550
Kalium(mg)1.000
Natrium(mg)400
Chlor(mg)500
Eisen(mg)8
Zink(mg)5
Jod(µg)80
Selen(µg)20
Kupfer(mg)0,5
Magnesium(mg)80
Mangan(mg)1,2".


20.
In Anlage 20 Nr. 4.1 wird nach der Angabe „(200 mg/100 kcal)" das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

21.
Es wird folgende Anlage 24 angefügt:

„Anlage 24 (zu § 14c Abs. 3) Spezifikation für Proteingehalt und -quelle und Proteinverarbeitung bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein

1.
Proteingehalt

Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25

mindestenshöchstens
0,44 g/100 kJ
(1,86 g/100 kcal)
0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)


 
2.
Proteinquelle

Entmineralisiertes Süßmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Casein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus:

 
a)
63 % Casein-Glykomakropeptid-freies Molkeprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95 % Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3 % und

b)
37 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 % Trockenmasse und Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 %.

3.
Proteinverarbeitung

Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten."

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Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Dezember 2007.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.






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