Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (4. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Oktober 2008 FeV Anlage 11, Anlage 14, § 2, Anlage 12, § 3, § 4, § 6, § 9, § 11, § 13, § 14, § 16, § 18, § 19, § 20, § 21, § 24, § 25, § 25a (neu), § 25b (neu), § 26, § 27, § 29, § 29a (neu), § 30, § 31, § 36, § 47, § 48, § 48a, § 60, § 68, § 70, § 71, § 72, § 75, § 76, § 77, Anlage 4, Anlage 6, Anlage 8a, Anlage 8b (neu), Anlage 8c (neu), Anlage 9, mWv. 1. Juli 2009 Anlage 14, Anlage 15

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Angaben zu § 25 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins

§ 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins".

b)
Nach den Angaben zu § 28 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 29 Ausländische Fahrerlaubnisse

§ 29a Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen".

c)
Nach der Angabe zu Anlage 8a werden folgende Angaben eingefügt:

„8b Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926

8c Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Mängel" durch das Wort „Beeinträchtigungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Blinde Fußgänger" durch die Wörter „Wesentlich sehbehinderte Fußgänger" ersetzt.

2a.
Dem § 3 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat."

3.
Dem § 4 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

„Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Abs. 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."

4.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 Klasse L werden die Wörter „und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind," gestrichen.

5.
Nach § 9 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Satz 1 gilt auch im Fall des § 69a Abs. 2 des Strafgesetzbuches."

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden nach den Wörtern

„D oder D1" die Wörter „und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48" eingefügt.

 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Eingangssatz wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1 und 2" ersetzt.

bb)
Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„4. bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,".

cc)
Nach Satz 1 Nr. 4 werden folgende Nummern 5 bis 8 angefügt:

„5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,

6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeuges begangen wurde,

7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,

8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist, oder".

dd)
Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 9.

ee)
In der neuen Nummer 9 wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „den Nummern 4 bis 7" ersetzt.

7.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht," gestrichen.

b)
In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e werden nach dem Wort „Alkoholmissbrauch" die Wörter „oder Alkoholabhängigkeit" eingefügt.

8.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.

b)
In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Gründe" die Wörter „durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht" eingefügt.

c)
In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:

„3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nr. 2 Buchstabe b bleibt unberührt."

9.
In § 16 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter „Das Ausstellungsdatum" durch die Wörter „Der Abschluss der Ausbildung" ersetzt.

10.
§ 18 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

11.
§ 19 Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. eines Zeugnisses über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Abs. 19 des Grundgesetzes, in einem der aufgrund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutisch-kaufmännische Fachangestellte oder in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens oder".

12.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 5" durch die Angabe „Nr. 9" ersetzt.

13.
§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386) entspricht,".

14.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden

aa)
in Satz 1 nach der Angabe „§ 23 Abs. 1" die Angabe „Satz 2" eingefügt und

bb)
nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Abs. 1 Satz 3 ist auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist."

15.
Dem § 25 Abs. 4 wird folgender Satz 1 vorangestellt:

„Ist ein Führerschein abhanden gekommen oder vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet."

16.
Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 25b eingefügt:

„§ 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins

(1) Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nach § 6 Abs. 1 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 nachweisen. § 29 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Antrag sind ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht, und der Führerschein beizufügen.

§ 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins

(1) Internationale Führerscheine müssen nach Anlage 8b und 8c in deutscher Sprache mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden.

(2) Beim Internationalen Führerschein nach Anlage 8b (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 – RGBl. 1930 II S. 1233 –) entsprechen der Fahrerlaubnis

1.
der Klasse A (unbeschränkt) die Klasse C,

2.
der Klasse B die Klasse A,

3.
der Klasse C die Klasse B.

Außerdem wird erteilt

1.
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) die Klasse C beschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung zu Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,

2.
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 der Klasse C beschränkt auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW,

3.
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 die Klasse B beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg,

4.
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse,

5.
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1 die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Plätzen außer dem Führersitz.

(3) Beim Internationalen Führerschein nach Anlage 8c (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 – BGBl. 1977 II S. 809, 811 –) entsprechen, soweit die Klassen nicht übereinstimmen, der Fahrerlaubnis

1.
der Klasse A (beschränkt) die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,

2.
der Klasse A1 die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW,

3.
der Klasse C1 die Klasse C beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg,

4.
der Klasse D1 die Kasse D beschränkt auf Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz.

Bei den Klassen C1E und D1E ist die zulässige Gesamtmasse des Zuges auf 12.000 kg zu beschränken und bei der Klasse D1E zu vermerken, dass der Anhänger nicht zur Personenbeförderung benutzt werden darf. Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen.

(4) Die Gültigkeitsdauer Internationaler Führerscheine nach Anlage 8b beträgt ein Jahr, solcher nach Anlage 8c drei Jahre, jeweils vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Bei Internationalen Führerscheinen nach Anlage 8b darf die Gültigkeitsdauer jedoch nicht über die entsprechende Dauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muss auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein."

17.
§ 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Ist sie nicht mehr gültig, kann die Dienstfahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 neu erteilt werden."

b)
Satz 5 wird aufgehoben.

18.
In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „wenn die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses beantragt wird" gestrichen.

19.
Nach § 28 werden folgende §§ 29 und 29a eingefügt:

„§ 29 Ausländische Fahrerlaubnisse

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 oder Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 - Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22 -) nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat, einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,

2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum während eines mindestens sechsmonatigen, ausschließlich dem Besuch einer Hochschule oder Schule dienenden Aufenthalts erworben haben,

3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

4.
denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder

5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

§ 29a Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

Erweist sich der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Erweist er sich als noch bedingt körperlich geeignet, ist die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig einzuschränken oder es sind die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Im Übrigen sind die §§ 3 und 46 entsprechend anzuwenden. Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ist auf dem ausländischen Führerschein, bei Internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks, zu vermerken und der ausstellenden Stelle des Auslands und dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen."

20.
§ 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „und sind bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen" gestrichen.

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

21.
§ 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Klasse von Kraftfahrzeugen" die Wörter „und sind seit der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als drei Jahre verstrichen" gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

22.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

„An einem Tag darf nicht mehr als eine Sitzung stattfinden."

b)
In Absatz 6 Nr. 1 werden nach der Angabe „Diplom-Psychologe" die Wörter „ oder eines gleichwertigen Master-Abschlusses in Psychologie" eingefügt.

23.
§ 47 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach der Entziehung sind Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen. Nach einer bestandskräftigen Entziehung wird auf dem Führerschein die Ungültigkeit der EU/EWRFahrerlaubnis vermerkt. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D" auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Fall eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13 erfolgen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit."

24.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist."

b)
In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Personenkraftwagen" durch das Wort „Kraftfahrzeug" ersetzt.

c)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Fahrerlaubnisinhabers" die Wörter „oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden."

25.
§ 48a Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/ EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,".

26.
§ 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „oder dieser Verordnung" die Wörter „oder der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr" gestrichen.

b)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden

aaa)
nach dem Wort „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" das Komma gestrichen und

bbb)
die Wörter „und für die Zuteilung von roten Kennzeichen nach § 16 Abs. 3 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" angefügt.

bb)
Nummer 4 wird gestrichen.

27.
§ 68 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller, bei juristischen Personen die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Vertretung berechtigten Personen, und das Ausbildungspersonal für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe als unzuverlässig erscheinen lassen und

2.
die Befähigung für das Ausbildungspersonal nachgewiesen ist sowie geeignete Ausbildungsräume und die notwendigen Lehrmittel für den theoretischen Unterricht und die praktischen Übungen zur Verfügung stehen."

28.
In § 70 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a werden nach der Angabe „Diplom-Psychologe" die Wörter „oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie" eingefügt.

29.
In § 71 Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „Diplom-Psychologe" die Wörter „oder eines gleichwertigen Master-Abschlusses in Psychologie" eingefügt.

30.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „DIN EN 45013, Ausgabe Mai 1990" durch die Wörter „DIN EN ISO/IEC 17020, Ausgabe November 2004" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „DIN EN 45010, Ausgabe März 1998" durch die Wörter „DIN EN ISO/IEC 17011, Ausgabe Februar 2005" ersetzt.

31.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 oder 3, § 5 Abs. 4 Satz 2 oder 3, § 25 Abs. 4 Satz 1, § 48 Abs. 3 Satz 2 oder § 74 Abs. 4 Satz 2 über die Mitführung, Aushändigung von Führerscheinen, deren Übersetzung sowie Bescheinigungen und der Verpflichtung zur Anzeige des Verlustes und Beantragung eines Ersatzdokuments zuwiderhandelt,".

b)
Nach Nummer 13 werden folgende Nummern 14 und 15 angefügt:

„14. einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt,

15.
einer vollziehbaren Auflage nach § 29a Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt."

32.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1, 5 Satz 2 und die Nummern 7, 10, 11, 15 und 18 werden aufgehoben.

b)
In Nummer 9 Satz 5 werden die Wörter „und die Erteilung" gestrichen.

33.
§ 77 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit in dieser Verordnung auf DIN-, EN- oder ISO/IEC-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen."

34.
In der Anlage 4 Gliederungsnummer 8.1 wird das Wort „Kraftfahrzeugen" durch das Wort „Fahrzeugen" ersetzt.

35.
In der Anlage 6 und den Mustern „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)" und „Zeugnis über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)" wird Gliederungsnummer 2.2.3 wie folgt neu gefasst:

„2.2.3 Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):

1 Sehtest

Der Sehtest (§ 9a Abs. 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:

Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2
0,7/0,71,0/1,0


 
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Abs. 5)

2.1
Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe

2.1.1
Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.

2.1.2
Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:

Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b,
3, 4, 5 2)
Klasse 2 Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,5/0,2 3) 0,7/0,51,0/0,7
Bei Einäugigkeit 1) 0,7ungeeignetungeeignet


 
---

1)
Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.

2)
Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.

3)
Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.

2.1.3
Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach Nummer 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:

Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2 Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,4/0,20,7/0,2 2) 0,7/0,5 3)
Bei Einäugigkeit 1) 0,60,70,7 3)


 
---

1)
siehe Fußnote 1 bei Nummer 2.1.2

2)
Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.

3)
Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.

2.1.4
Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen auch aus für

2.1.4.1
Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,

2.1.4.2
Bewerber, die nach § 14 Abs. 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,

2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,

2.1.4.4
Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

2.2
Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen

2.2.1

Bei Bewerbern und
Inhabern der
Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2, Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeldnormales Gesichtsfeld eines Au-
ges oder gleichwertiges beidäugi-
ges Gesichtsfeld
normale Gesichtsfelder beider
Augen 1)
BeweglichkeitBei Beidäugigkeit:
Augenzittern sowie Begleit- und
Lähmungsschielen ohne Doppelt-
sehen im zentralen Blickfeld bei
Kopfgeradehaltung zulässig. Bei
Augenzittern darf die Erkennungs-
zeit für die einzelnen Sehzeichen
nicht mehr als eine Sekunde be-
tragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein
Augenzittern.
normale Beweglichkeit beider
Augen 1);
zeitweises Schielen unzulässig
Stereosehenkeine Anforderungen normales Stereosehen 2)
Farbensehenkeine Anforderungen Rotblindheit oder Rotschwäche mit
einem Anomalquotienten unter 0,5
- bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung: unzulässig
- bei Klasse 2:
Aufklärung des Betroffenen
über die durch die Störung des
Farbensehens mögliche Ge-
fährdung ausreichend


 
---

1)
Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.

2)
Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.

2.2.2
Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen."

36.
In Anlage 8a wird das Muster der Prüfungsbescheinigung wie folgt gefasst:

(Muster siehe BGBl. I 2008 S. 1345)

37.
Nach Anlage 8a werden folgende Anlagen 8b und 8c eingefügt:

„Anlage 8b (zu § 25b Abs. 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926

Vorbemerkungen

1.
Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.

2.
Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.

3.
Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.

(Muster siehe BGBl. I 2008 S. 1347ff)

Anlage 8c (zu § 25b Abs. 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968

Vorbemerkungen

1.
Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und acht weißen Innenseiten.

2.
Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1 bis 7 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seite 8 bleibt frei.

3.
Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im Text des Musters sind in den Vordruck nicht zu übernehmen.

(Muster siehe BGBl. I 2008 S. 1367ff)"

38.
In Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe b wird nach der Schlüsselzahl 183 die folgende Schlüsselzahl eingefügt:

„184 Auflagen:

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)

1.
nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und

2.
nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person

a)
Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,

b)
nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und

c)
nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt."

39.
Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)
Vor der Zeile „Republik Korea" wird folgende Zeile eingefügt:

„Neuseeland1, 6 10) janein”.


 
b)
In Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außengebiete" wird die Zeile „Idaho" wie folgt gefasst:

„IdahoDneinnein".


 
c)
In Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außengebiete" wird die Zeile „Indiana" wie folgt gefasst:

„IndianaOperator License,
Chauffeur License 3),
Public Passenger Chauffeur License 3),
Commercial Driver License,
Probationary Operator's License
ja 7) nein".


 
d)
In den Fußnoten wird nach Nummer 9 folgende Nummer 10 angefügt:

„10) Amtl. Anm.: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt."

40.
Anlage 12 Buchstabe A Gliederungsnummer 2.2 wird wie folgt gefasst:

„2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Abs. 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Abs. 1)".

41.
Anlage 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „der Kraftfahreignung ist" die Wörter „und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt" eingefügt.

b)
Bei den Anforderungen an einen Psychologen werden nach dem Wort „Diplom" die Wörter „oder ein gleichwertiger Master-Abschluss" angefügt.

42.
Anlage 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe f wird Satz 6 gestrichen.

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Wer mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die

-
Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne von § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder

-
Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten,

oder wer solche Maßnahmen in eigener Person anbietet, darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten."

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Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 4. FeVuaÄndV Inkrafttreten
... der Verkündung in Kraft. Artikel 6 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 41 Buchstabe a und Nr. 42 treten am 1. Juli 2009 in Kraft.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 07.01.2009 BGBl. I S. 27
Artikel 1 2. FeVÄndV
... vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338), wird wie folgt geändert: 1. ...


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