Das
Energiewirtschaftsgesetz vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Abs. 2 werden nach der Angabe des § 13" ein Komma und die Wörter auch in Verbindung mit § 14," eingefügt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 10 werden nach den Wörtern Energieversorgungsunternehmen, die" die Wörter die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die" eingefügt.
- b)
- In Nummer 23 wird das Wort Fernleitungsnetzbetreibern" durch die Wörter Betreibern von Fernleitungsnetzen" ersetzt.
- c)
- In Nummer 25 wird das Wort Kunden" durch die Wörter Natürliche oder juristische Personen" ersetzt.
- d)
- In Nummer 29 wird das Wort Fernleitungsnetzbetreibern" durch die Wörter Betreibern von Fernleitungsnetzen" ersetzt.
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter für die Leitung des Netzbetreibers zuständig" durch die Wörter mit Leitungsaufgaben des Netzbetreibers betraut" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe §§ 11 bis 16" durch die Angabe §§ 11 bis 16a" ersetzt.
- 4.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe §§ 12 bis 16" durch die Angabe §§ 12 bis 16a" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe § 16 Abs. 2" die Wörter , auch in Verbindung mit § 16a," eingefügt.
- 5.
- In § 16 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort Fernleitungsbetreiber" durch die Wörter Betreiber von Fernleitungsnetzen" ersetzt.
- 6.
- In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe §§ 13 und 16" durch die Angabe §§ 13, 16 und 16a" ersetzt.
- 7.
- In § 35 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe §§ 11 bis 16" durch die Angabe §§ 11 bis 16a" ersetzt.
- 8.
- In § 49 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 wird jeweils die Angabe Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe Absatz 5" ersetzt.
- 9.
- § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe § 36 Abs. 2 ein" wird das Wort oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach den Wörtern Ermittlungen durch" werden die Wörter oder schließt sie ein Verfahren ab" eingefügt.
- c)
- Nach den Wörtern benachrichtigt sie" wird das Wort unverzüglich" eingefügt.
- 10.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach der Angabe (ABl. EU Nr. L 176 S. 1)" die Wörter sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäschen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. EU Nr. L 289 S. 13)" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe Verordnung (EG) Nr. 1228/2003" durch die Wörter in Satz 1 genannten Verordnungen" ersetzt.
- 11.
- § 58 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter nach Landesrecht zuständigen Behörde" durch das Wort Landesregulierungsbehörde" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird das Wort Bundesnetzagentur" durch das Wort Die Regulierungsbehörden" ersetzt.
- 12.
- In § 63 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe § 59" durch die Angabe § 61" ersetzt.
- 13.
- In § 66 Abs. 2 Nr. 3 wird nach den Wörtern beigeladen hat," das Wort wobei" eingefügt.
- 14.
- § 69 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe Satz 1" durch die Angabe Satz 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort Regulierungsbehörde" durch das Wort Bundesnetzagentur" und werden die Wörter nach Landesrecht zuständige Behörde" durch das Wort Landesregulierungsbehörde" ersetzt.
- c)
- In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort Regulierungsbehörde" durch das Wort Bundesnetzagentur" und die Angabe Absatz 1 Nr. 2" durch die Angabe Absatz 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt; die Wörter nach Landesrecht zuständige Behörde" werden durch das Wort Landesregulierungsbehörde" ersetzt.
- d)
- In Absatz 10 Satz 3 wird die Angabe §§ 68, 71 und 69" durch die Angabe §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74" ersetzt.
- 15.
- § 91 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 wird aufgehoben.
- 16.
- § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2," wird die Angabe § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3," eingefügt.
- b)
- Nach der Angabe § 24 Satz 1 Nr. 2" wird die Angabe oder 3" eingefügt.
- 17.
- In § 110 Abs. 3 werden die Wörter eines bestimmbaren Letztverbrauchers" durch die Wörter von bestimmbaren Letztverbrauchern" ersetzt.
- 18.
- § 111 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen sind abschließende Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1."
- 19.
- § 118 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 1 bis 4.
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542