§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
(1) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person erfolgt nach Maßgabe des §
12b des
Atomgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung.
(2) Einer Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person, die bei der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen im Sinne der §§
7,
11 oder §
16 der
Strahlenschutzverordnung tätig werden soll, bedarf es nur, wenn die zuständige Behörde die Überprüfung verlangt, weil der Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, die Überprüfung erfordert. Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne des §
23 Absatz 2 des
Atomgesetzes und den Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen im Sinne des §
3 Absatz 2 Nummer 29 Buchstabe b der
Strahlenschutzverordnung im nichtmedizinischen Bereich, deren Aktivität den Aktivitätswert von 1.000 Terabecquerel übersteigt.
(3) Einer Zuverlässigkeitsüberprüfung bedarf es nicht, wenn für eine Person nach dieser Verordnung bereits eine Überprüfung in der gleichen oder einer höheren Kategorie im Sinne des §
2 durchgeführt worden ist und diese Überprüfung nach §
8 Absatz 1 weiterhin gilt.
(4) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn eine Person unaufschiebbare Arbeiten durchführen soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen. Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung unterbleibt, wenn eine Person nur kurzzeitig, in der Regel höchstens einen Tag, Zutritt zu einer Anlage oder Einrichtung erhalten soll.
(5) Die zuständige Behörde kann bei einzelnen Anlagen von einer Zuverlässigkeitsüberprüfung absehen, wenn das mit der Anlage verbundene Risiko gering ist, dass eine Person unbefugte Handlungen begeht, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können. Satz 1 gilt für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Beförderung von radioaktiven Stoffen entsprechend. Die zuständige Behörde teilt dem Antragsberechtigten schriftlich mit, dass keine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt wird.
(6) Die zuständige Behörde soll von einer Zuverlässigkeitsüberprüfung absehen, wenn ihr nachgewiesen wird, dass für eine Person eine gleich- oder höherwertige Überprüfung nach anderen Rechtsvorschriften innerhalb der letzten fünf Jahre durchgeführt worden ist, die Überprüfung im Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin gilt und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit bestanden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- innerer Sicherungsbereich:
Bereich mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Systemen oder Komponenten oder mit erheblichen Mengen radioaktiver Stoffe, der aus Gründen der kerntechnischen Sicherheit oder des Strahlenschutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu überwachen sowie durch organisatorische, personelle, bauliche und andere technische Maßnahmen zu schützen ist;
- 2.
- äußerer Sicherungsbereich:
Bereich, der den inneren Sicherungsbereich umschließt und der nach außen durch Zutrittshindernisse und technische Detektionseinrichtungen begrenzt wird."
§ 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Zutrittsregelung; Tätigkeitsaufnahme
(1) Sofern sich aus den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes ergibt, darf der Antragsberechtigte dem Betroffenen die Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung erst auf der Grundlage einer Mitteilung nach §
1 Absatz 5 Satz 3, §
1 Absatz 6 Satz 2 oder §
7 Absatz 4 gewähren.
(2) In den Fällen des §
7 Absatz 6 Satz 1 kann die zuständige Behörde dem Antragsberechtigten bis zum Abschluss der erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung oder der anderen Ermittlungen untersagen, dem Betroffenen die Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit, die weitere Ausübung der Tätigkeit oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung zu gewähren.
(3) In den Fällen des §
1 Absatz 4 Satz 1 stellt der Antragsberechtigte sicher, dass die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte und von ihm besonders bestimmte Person ständig begleitet wird. Der Antragsberechtigte legt Folgendes schriftlich nieder:
- 1.
- die Begründung dafür, dass die Tätigkeit sofort aufgenommen oder der Zutritt sofort gewährt werden muss,
- 2.
- die Bezeichnung der betretenen Bereiche,
- 3.
- die Liste der durchgeführten Tätigkeiten und
- 4.
- die Angaben im Sinne des § 12b Absatz 7 Satz 2 des Atomgesetzes zu der nicht überprüften Person.
Die Unterlagen sind sechs Monate aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass nur der Zweck des Zutritts und die Angaben zu der nicht überprüften Person schriftlich niederzulegen sind.
(4) Wird für eine Person, die auf Grund einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §
3 Absatz 2 tätig werden darf, eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §
3 Absatz 1 beantragt, kann die zuständige Behörde diese Person vor Abschluss der umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung für die beantragte Tätigkeit vorläufig zulassen.
(5) Regelungen im Genehmigungsbescheid oder Anordnungen der zuständigen Behörde bleiben unberührt, soweit sie die Zutrittsberechtigung weiter einschränken.
(6) Über den Zutritt von Sachverständigen nach §
12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Atomgesetzes, die nicht überprüft sind, entscheidet die zuständige Behörde. Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend."