- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9a wie folgt gefasst:
„§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern".
- 2.
- § 9a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern".
- b)
- In Satz 1 werden die Wörter „Agenturen für Arbeit, zugelassenen kommunalen Trägern und Arbeitsgemeinschaften" durch die Wörter „gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern" ersetzt.
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 109a wird wie folgt gefasst:
„§ 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung".
- b)
- Die Angabe zu § 224b wird wie folgt gefasst:
„§ 224b Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung".
- 2.
- § 109a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung".
- b)
- In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
„Ergibt die Prüfung, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind."
- c)
- Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
„(3) Die Träger der Rentenversicherung geben nach §
44a Absatz 1 Satz 5 des
Zweiten Buches eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des §
8 des
Zweiten Buches sind. Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des §
43 Absatz 2 Satz 2 sind, ist ergänzend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(4) Zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 2 und die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist
- 1.
- bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist,
- 2.
- bei sonstigen Personen der Regionalträger, der für den Sitz des Trägers der Sozialhilfe oder der Agentur für Arbeit örtlich zuständig ist.
(5) Die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 schließen."
- 3.
- § 224b wird wie folgt gefasst:
„§ 224b Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung
(1) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erstmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach §
109a Absatz 2 für das vorangegangene Jahr entstanden sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte Pauschalbeträge für die nach §
109a Absatz 2 je Fall entstehenden Kosten und Auslagen.
(2) Für Kosten und Auslagen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach §
109a Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung nach den Absätzen 1 und 2 durch. Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem Bundesversicherungsamt bis zum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März 2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jahres. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch."
- 1.
- In Satz 2 wird das Wort „Arbeitsgemeinschaft" durch die Wörter „gemeinsamen Einrichtung" ersetzt.
- 2.
- In den Sätzen 3 und 4 wird das Wort „Arbeitsgemeinschaft" jeweils durch die Wörter „gemeinsame Einrichtung" ersetzt.
- 1.
- § 21 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden."
- 2.
- § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe bindend; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Eines Ersuchens nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn
- 1.
- ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat oder
- 2.
- ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgeben hat oder
- 3.
- der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach Maßgabe der §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben hat und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsgemindert gilt.
Die kommunalen Spitzenverbände und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren schließen."
- 1.
- Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Amtsbezeichnung „Erster Polizeihauptkommissar" wird die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)" mit dem Fußnotenhinweis „22)" eingefügt.
- b)
- Folgende Fußnote „22)" wird angefügt:
- „22)
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3."
- 2.
- Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Amtsbezeichnung „Chefarzt" mit dem Fußnotenhinweis „2)" wird die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)" mit dem Fußnotenhinweis „10)" eingefügt.
- b)
- Folgende Fußnote „10)" wird angefügt:
- „10)
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16, B 2, B 3."
- 3.
- Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Amtsbezeichnung „Gesandter" mit dem Fußnotenhinweis „11)" wird die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)" mit dem Fußnotenhinweis „12)" eingefügt.
- b)
- Folgende Fußnote „12)" wird angefügt:
- „12)
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16, B 2, B 3."
- 4.
- Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Amtsbezeichnung „Gesandter" mit dem Fußnotenhinweis „9)" wird die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)" mit dem Fußnotenhinweis „15)" eingefügt.
- b)
- Folgende Fußnote „15)" wird angefügt:
- „15)
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3."
- 5.
- Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Professor" mit dem Zusatz „- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -" und mit dem Fußnotenhinweis „1)" und mit dem Zusatz „- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -" wird die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)" mit dem Fußnotenhinweis „11)" eingefügt.
- b)
- Folgende Fußnote „11)" wird angefügt:
- „11)
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3."
- 6.
- Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Amtsbezeichnung „Gesandter" mit dem Fußnotenhinweis „9)" wird die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)" mit dem Fußnotenhinweis „26)" eingefügt.
- b)
- Folgende Fußnote „26)" wird angefügt:
- „26)
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2."
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417, 2329
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768