(612-7-12)
In der
Branntweinmonopolverordnung vom
20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383), die zuletzt durch
Artikel 7 der Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist, wird die
Brennereiordnung wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 188 wie folgt gefasst:
- „3.
- Maßnahmen der Bundesmonopolverwaltung § 188".
- 2.
- In § 1 Absatz 2 werden das Wort „Reichsmonopolverwaltung" durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung" und das Wort „Reichsmonopolamt" durch das Wort „Bundesmonopolamt" ersetzt.
- 3.
- In § 2 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe d, § 87 Satz 1 und 2, § 103 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 3, § 104 Satz 2, § 129 Absatz 1 und § 154 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Reichsmonopolamt" durch das Wort „Bundesmonopolamt" ersetzt.
- 4.
- In § 11 Satz 1 wird das Wort „Reichsmonopolamts" durch das Wort „Bundesmonopolamts" ersetzt.
- 5.
- In § 177 Satz 1, § 188 Absatz 1 und 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 189 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Reichsmonopolverwaltung" durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung" ersetzt.
- 6.
- § 187 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden das Wort „Reichsmonopolamts" durch das Wort „Bundesmonopolamts" und das Wort „Reichsmonopolverwaltung" durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Reichsmonopolverwaltung" durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Reichsmonopolverwaltung" durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „Reichsmonopolamt" durch das Wort „Bundesmonopolamt" ersetzt.
- 7.
- Die Überschrift vor § 188 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Maßnahmen der Bundesmonopolverwaltung".
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722