Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Dienstzeiterfordernisse
(1) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen werden musste.
(2) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, werden ab dem Tag der Einstellung gerechnet oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muss, ab dem Tag, an dem die Ernennung wirksam geworden ist. Dabei gilt bei einer Einstellung oder Einberufung mit einem höheren als dem untersten Dienstgrad der Mannschaften die Zeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt oder einberufen worden ist, erforderlich ist. Bei Soldatinnen oder Soldaten, die vor ihrer Einstellung Dienst als Beamtinnen oder Beamte im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder geleistet haben, wird diese Dienstzeit auf die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die Voraussetzung für die Beförderungen sind.
(3) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit
- 1.
- in einem vorläufigen Dienstgrad, wenn der Soldatin oder dem Soldaten dieser Dienstgrad verliehen worden ist; dies gilt nicht für die Zeit in einem vorläufigen Dienstgrad, den frühere Angehörige der ehemaligen Nationalen Volksarmee auf Anordnung des Bundesministeriums der Verteidigung während des Dienstverhältnisses besonderer Art geführt haben;
- 2.
- eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit;
- 3.
- eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren; die zeitliche Grenze gilt nicht, wenn der Urlaub für eine der folgenden Tätigkeiten erteilt worden ist:
- a)
- für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage,
- b)
- für eine Tätigkeit bei der Deutschen Flugsicherung GmbH,
- c)
- für eine Tätigkeit bei sonstigen Gesellschaften des Bundes oder Gesellschaften mit Bundesbeteiligung oder
- d)
- für eine Tätigkeit bei Unternehmen, mit denen die Bundeswehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeitet;
- 4.
- einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes sowie eines Urlaubs nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes; nimmt eine Soldatin oder ein Soldat Elternzeit oder Urlaub einmal in Anspruch, ist der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung zu berücksichtigen, höchstens jedoch ein Jahr; dies gilt auch, wenn Elternzeit oder Urlaub in mehreren Zeitabschnitten genommen wird; wird die Elternzeit oder der Urlaub wiederholt oder nacheinander in Anspruch genommen, ist insgesamt höchstens ein Zeitraum von zwei Jahren zu berücksichtigen.
Satz 1 Nummer 2 oder 3 ist nur anzuwenden, wenn die Soldatin oder der Soldat Aufgaben wahrnimmt, die ihrem oder seinem Dienstgrad entsprechen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat bei Gewährung des Urlaubs schriftlich festzustellen, dass die Voraussetzungen vorliegen.
(4) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, werden Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung gleich behandelt."
Die §§ 26 bis 28 werden wie folgt gefasst:
„§ 26 Offiziere mit Hochschulausbildung
(1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine Hochschulausbildung erfordern, müssen für die Einstellung als Offizier in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1.
- Bachelor- oder gleichwertiger Hochschulabschluss in der für die Verwendung erforderlichen Fachrichtung,
- 2.
- Verpflichtung zum Dienst in der Bundeswehr für mindestens drei Jahre sowie
- 3.
- erfolgreiche Ableistung einer Eignungsübung.
(2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad Oberleutnant. Es kann eingestellt werden
- 1.
- als Hauptmann, wer
- a)
- die besondere Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Hochschulabschlusses durch eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Verwendung dieses Dienstgrades entspricht, oder
- b)
- ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes Hochschulstudium mit einem Master oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,
- 2.
- als Major, wer
- a)
- ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes Hochschulstudium mit einem Master oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und die besondere Eignung für den höheren Dienstgrad nach dem Erwerb des Abschlusses durch eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten erworben hat, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Verwendung dieses Dienstgrades entspricht,
- b)
- die Befähigung zum Richteramt hat,
- c)
- die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes des Bundes erlangt hat oder
- d)
- den Grad eines Doktoringenieurs oder, wenn nach Landesrecht an dessen Stelle der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften tritt, diesen erworben hat,
- 3.
- als Oberstleutnant, wer
- a)
- die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt und
- b)
- die darüber hinausgehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei weiteren Jahren erworben hat,
- 4.
- als Oberst, wer
- a)
- die Voraussetzungen der Nummer 3 erfüllt und
- b)
- die darüber hinausgehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei weiteren Jahren erworben hat.
(3) Die Laufbahn beginnt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 mit dem Dienstgrad Major.
(4) Für Verwendungen im Truppendienst, die keine Hochschulausbildung erfordern, kann als Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen und eine Offizierprüfung bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie §
24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(5) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, kann für militärfachliche Verwendungen, die keine Hochschulausbildung erfordern, auch mit einem höheren Dienstgrad eingestellt werden, wenn die besondere Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben wurde. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Eine Beförderung ist in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 zulässig
- 1.
- zum Hauptmann nach vier Jahren seit Einstellung als Oberleutnant,
- 2.
- zum Major nach zwei Jahren und sechs Monaten seit Ernennung zum Hauptmann und nach erfolgreicher Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang,
- 3.
- zum Oberst
- a)
- nach zehn Jahren seit Ernennung zum Hauptmann,
- b)
- nach sieben Jahren seit Einstellung als Major oder
- c)
- nach sechs Jahren seit Einstellung als Oberstleutnant.
§ 27 Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen
(1) Für Verwendungen als Offizier im Truppendienst kann unbeschadet des §
26 als Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer einen der folgenden Befähigungsnachweise besitzt:
- 1.
- eine nach deutschem Recht gültige Berufsflugzeugführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,
- 2.
- eine nach deutschem Recht gültige Berufshubschrauberführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,
- 3.
- eine nach deutschem Recht gültige Fluglotsenlizenz,
- 4.
- ein Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
- 5.
- ein Zeugnis über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage auf Kauffahrteischiffen,
- 6.
- ein Zeugnis über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
- 7.
- ein Zeugnis über die Befähigung zum technischen Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen.
(2) §
26 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Hochschulausbildung erforderlich ist.
§ 28 Berufung von Offizieren mit Hochschulausbildung oder sonstigen zivilen Befähigungen in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
(1) Bewerberinnen und Bewerbern um eine Einstellung nach den §§
26 und
27 kann schriftlich zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt wird, wenn
- 1.
- die Bewerberin oder der Bewerber sich im Anschluss an die Eignungsübung mindestens zwei Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie oder er als Offizier eingestellt wird, und
- 2.
- zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkenntnisse vorliegen, wonach die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eignet.
Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzuweisen, dass sich die Frist für die Umwandlung verlängert, wenn innerhalb dieser drei Jahre die Mindestdauer der Verwendung nach Satz 1 Nummer 1 aus besonderen dienstlichen Gründen nicht erreicht wird. Die Frist verlängert sich auch um Zeiten einer Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung weder dienstlichen Interessen noch öffentlichen Belangen dient.
(2) Nach den §§
26 und
27 eingestellte Soldatinnen und Soldaten sind so zu verwenden, dass sie die Bewährungsfrist des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Jahren nach der Einstellung erfüllen können, sofern keine besonderen dienstlichen Gründe für eine andere Verwendung vorliegen. Eine Verwendung im Sinne des Satzes 1 wird nicht unterbrochen durch Zeiten
- 1.
- eines Erholungsurlaubs,
- 2.
- eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Besoldung,
- 3.
- einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
- 4.
- einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),
- 5.
- einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder
- 6.
- einer Dienstreise.
(3) Bei einer Einstellung ohne Zusicherung nach Absatz 1 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Einstellung umgewandelt werden.
(4) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können unmittelbar im Anschluss an die Eignungsübung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden."